TE Bvwg Beschluss 2024/7/8 W185 2278009-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.07.2024
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Entscheidungsdatum

08.07.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §26a
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 26a heute
  2. FPG § 26a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013

Spruch


W185 2278009-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Belgrad vom 14.08.2023, KONS/0865/2023, aufgrund des Vorlageantrages des XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Peter Lechenauer / Dr. Margrit Swozil, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Belgrad vom 24.05.2023, Belgrad-ÖB/KONS/0594/2023, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Belgrad vom 14.08.2023, KONS/0865/2023, aufgrund des Vorlageantrages des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Serbien, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Peter Lechenauer / Dr. Margrit Swozil, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Belgrad vom 24.05.2023, Belgrad-ÖB/KONS/0594/2023, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG als gegenstandslos eingestellt. Das Verfahren wird gemäß Paragraphen 28, Absatz eins,, 31 Absatz eins, VwGVG als gegenstandslos eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Mit Schreiben vom 06.04.2023 betreffend einen Antrag auf Erteilung eines Visums zur Wiedereinreise nach § 26a FPG gab die im Spruch genannte Rechtsvertretung (in weiterer Folge: RV) des Beschwerdeführers (in der Folge: BF) der Österreichischen Botschaft Belgrad (im Folgenden: ÖB Belgrad) die Erteilung der Vollmacht bekannt und führte aus, dass die Bundespolizeidirektion XXXX gegen den Genannten mit Bescheid vom 26.07.2008 (GZ XXXX ) ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen habe. Am 24.01.2023 habe der BF einen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes gestellt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe diesen Antrag gemäß § 60 Abs. 2 FPG mit Bescheid vom 30.01.2023 abgewiesen. Dagegen habe der BF Beschwerde erhoben und das Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, habe eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt und den BF aufgefordert, an dieser als Partei persönlich teilzunehmen. Der BF müsse aus diesem Grund nach Österreich einreisen. Obwohl gegen den BF ein aufrechtes Einreiseverbot bestehe, sei die Einreise aus wichtigen öffentlichen und privaten Gründen dennoch notwendig. Dem Schreiben wurde die Ladung des Bundesverwaltungsgerichtes beigelegt.Mit Schreiben vom 06.04.2023 betreffend einen Antrag auf Erteilung eines Visums zur Wiedereinreise nach Paragraph 26 a, FPG gab die im Spruch genannte Rechtsvertretung (in weiterer Folge: Regierungsvorlage des Beschwerdeführers (in der Folge: BF) der Österreichischen Botschaft Belgrad (im Folgenden: ÖB Belgrad) die Erteilung der Vollmacht bekannt und führte aus, dass die Bundespolizeidirektion römisch 40 gegen den Genannten mit Bescheid vom 26.07.2008 (GZ römisch 40 ) ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen habe. Am 24.01.2023 habe der BF einen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes gestellt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe diesen Antrag gemäß Paragraph 60, Absatz 2, FPG mit Bescheid vom 30.01.2023 abgewiesen. Dagegen habe der BF Beschwerde erhoben und das Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, habe eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt und den BF aufgefordert, an dieser als Partei persönlich teilzunehmen. Der BF müsse aus diesem Grund nach Österreich einreisen. Obwohl gegen den BF ein aufrechtes Einreiseverbot bestehe, sei die Einreise aus wichtigen öffentlichen und privaten Gründen dennoch notwendig. Dem Schreiben wurde die Ladung des Bundesverwaltungsgerichtes beigelegt.

Mit E-Mail vom 06.04.2023 wurde der RV des BF das Formular für den Antrag auf Wiedereinreisebewilligung nach § 26a FPG übermittelt. Zudem erfolgte die Information, dass zudem unter anderem Nachweise einer Unterkunft, einer Unfall- und Krankenversicherung sowie im Hinblick auf finanzielle Mittel zu erbringen seien.Mit E-Mail vom 06.04.2023 wurde der Regierungsvorlage des BF das Formular für den Antrag auf Wiedereinreisebewilligung nach Paragraph 26 a, FPG übermittelt. Zudem erfolgte die Information, dass zudem unter anderem Nachweise einer Unterkunft, einer Unfall- und Krankenversicherung sowie im Hinblick auf finanzielle Mittel zu erbringen seien.

Der BF, ein Staatsangehöriger Serbiens, brachte am 20.04.2023 unter Anschluss diverser Unterlagen, bei der ÖB Belgrad einen Antrag auf Erteilung einer Wiedereinreisebewilligung gemäß §§ 26a und 27a FPG für die Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, ein. Als geplantes Einreisedatum wurde der 22.05.2023 und als Ausreisedatum der 05.06.2023 angeführt.Der BF, ein Staatsangehöriger Serbiens, brachte am 20.04.2023 unter Anschluss diverser Unterlagen, bei der ÖB Belgrad einen Antrag auf Erteilung einer Wiedereinreisebewilligung gemäß Paragraphen 26 a und 27a FPG für die Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am römisch 40 vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, ein. Als geplantes Einreisedatum wurde der 22.05.2023 und als Ausreisedatum der 05.06.2023 angeführt.

Mit Schreiben der ÖB Belgrad vom 24.04.2023 wurde das Bundesministerium für Inneres vom gegenständlichen Antrag des BF verständigt.

Am 26.04.2023 wurde der ÖB Belgrad vom Bundesministerium für Inneres mitgeteilt, dass der Ausstellung der besonderen Bewilligung zur Wiedereinreise gemäß § 27a FPG nicht zugestimmt werde. Gegen den BF sei ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden und der Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes sei mit der Begründung abgewiesen worden, dass weiterhin eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bestehe. Die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe würden der Gestattung der Wiedereinreise somit jedenfalls widersprechen. Da der Genannte über eine Rechtsvertretung verfüge, könne er von dieser im Verfahren vertreten werden und sei seine Teilnahme nicht unbedingt erforderlich.Am 26.04.2023 wurde der ÖB Belgrad vom Bundesministerium für Inneres mitgeteilt, dass der Ausstellung der besonderen Bewilligung zur Wiedereinreise gemäß Paragraph 27 a, FPG nicht zugestimmt werde. Gegen den BF sei ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden und der Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes sei mit der Begründung abgewiesen worden, dass weiterhin eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bestehe. Die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe würden der Gestattung der Wiedereinreise somit jedenfalls widersprechen. Da der Genannte über eine Rechtsvertretung verfüge, könne er von dieser im Verfahren vertreten werden und sei seine Teilnahme nicht unbedingt erforderlich.

Mit Schreiben vom 27.04.2023 wurde dem BF eine Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt. Darin wurde ausgeführt, dass die für die Erlassung des Einreise- oder Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe einer Erteilung einer Bewilligung zur Wiedereinreise gemäß § 27a FPG entgegenstehen würden. Der Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes sei mit der Begründung abgewiesen worden, dass weiterhin eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bestehe. Es könne nicht mit der gebotenen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der BF sich gesetzestreu verhalten würde. Es werde hiermit Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung die angeführten Bedenken durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.Mit Schreiben vom 27.04.2023 wurde dem BF eine Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt. Darin wurde ausgeführt, dass die für die Erlassung des Einreise- oder Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe einer Erteilung einer Bewilligung zur Wiedereinreise gemäß Paragraph 27 a, FPG entgegenstehen würden. Der Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes sei mit der Begründung abgewiesen worden, dass weiterhin eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bestehe. Es könne nicht mit der gebotenen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der BF sich gesetzestreu verhalten würde. Es werde hiermit Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung die angeführten Bedenken durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.

Am 04.05.2023 langte bei der ÖB Belgrad eine Stellungnahme des BF ein, in der zusammengefasst dargelegt wurde, dass der Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes vom Bundesamt abgewiesen worden sei; allerdings sei diese Entscheidung nicht rechtskräftig, zumal die Beschwerde noch beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sei. Der BF befinde sich seit mehr als 13 Jahren in Serbien. Seit dem Jahr 2005 habe er sich nichts mehr zu Schulden kommen lassen, weshalb von einem Wegfall der von ihm ausgehenden schweren Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen sei. Zudem wolle das Bundesverwaltungsgericht, dass der BF persönlich an der Verhandlung teilnehme.

Mit Bescheid der ÖB Belgrad vom 24.05.2023 wurde dem BF die Bewilligung zur Wiedereinreise gemäß § 27a FPG verweigert. Begründend führte die ÖB Belgrad aus, dass weiterhin eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bestehe. Die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe würden der Gestattung der Wiedereinreise somit jedenfalls widersprechen. Zudem könne trotz des in der Stellungnahme angeführten unbelegten Wohlverhaltens nicht mit der gebotenen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der BF keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle. Er werde im Verfahren rechtlich vertreten, weshalb eine persönliche Teilnahme des BF nicht unbedingt erforderlich sei.Mit Bescheid der ÖB Belgrad vom 24.05.2023 wurde dem BF die Bewilligung zur Wiedereinreise gemäß Paragraph 27 a, FPG verweigert. Begründend führte die ÖB Belgrad aus, dass weiterhin eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bestehe. Die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe würden der Gestattung der Wiedereinreise somit jedenfalls widersprechen. Zudem könne trotz des in der Stellungnahme angeführten unbelegten Wohlverhaltens nicht mit der gebotenen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der BF keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle. Er werde im Verfahren rechtlich vertreten, weshalb eine persönliche Teilnahme des BF nicht unbedingt erforderlich sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner RV fristgerecht Beschwerde, worin im Wesentlichen geltend gemacht wurde, dass die Voraussetzungen, die zur Erlassung des Einreiseverbotes geführt hätten, nicht mehr vorliegen würden. Der Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes sei vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abgewiesen worden; allerdings sei diese Entscheidung nicht rechtskräftig, da die Beschwerde noch beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sei. Aus dem zurückliegenden Fehlverhalten des BF, welches er zutiefst bereue, könne nicht auf das Vorliegen einer aktuell gegebenen Gefährdung geschlossen werden. Der BF habe das österreichische Bundesgebiet nach der Haftentlassung verlassen und sei entsprechend der Anordnung der österreichischen Behörde nicht mehr eingereist. Er befinde sich seit mehr als 13 Jahren in Serbien. Gemäß § 69 Abs. 2 FPG sei ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt hätten, weggefallen wären. Der BF müsse an der Verhandlung persönlich als Partei teilnehmen, insofern sei die diesbezügliche Feststellung im Bescheid aktenwidrig. Der BF habe sich seit dem Jahr 2005 nichts mehr zu Schulden kommen lassen. In Anbetracht dessen sei von einem Wegfall der vom BF ausgehenden schweren Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen. Es lägen wichtige öffentliche und private Gründe für die beantragte Wiedereinreise vor. Der BF müsse an einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht teilnehmen und ein Nichterscheinen des BF könnte als mangelnde Mitwirkung am Verfahren in die Beweiswürdigung einfließen und negative Auswirkungen haben. Das Bundesverwaltungsgericht habe ein Interesse an der Klärung des Sachverhaltes und an der Rechtsrichtigkeit der zu treffenden Entscheidung. Die ÖB Belgrad habe keine Prüfung des Vorliegens von wichtigen öffentlichen oder privaten Gründen für die Wiedereinreise gemäß § 27a FPG vorgenommen. Auch eine mit Auflagen belegte Bewilligung gemäß § 27a Abs. 3 FPG sei nicht geprüft worden. Weiters seien die vorgelegten Beweismittel nicht gewürdigt worden.Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Regierungsvorlage fristgerecht Beschwerde, worin im Wesentlichen geltend gemacht wurde, dass die Voraussetzungen, die zur Erlassung des Einreiseverbotes geführt hätten, nicht mehr vorliegen würden. Der Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes sei vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abgewiesen worden; allerdings sei diese Entscheidung nicht rechtskräftig, da die Beschwerde noch beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sei. Aus dem zurückliegenden Fehlverhalten des BF, welches er zutiefst bereue, könne nicht auf das Vorliegen einer aktuell gegebenen Gefährdung geschlossen werden. Der BF habe das österreichische Bundesgebiet nach der Haftentlassung verlassen und sei entsprechend der Anordnung der österreichischen Behörde nicht mehr eingereist. Er befinde sich seit mehr als 13 Jahren in Serbien. Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, FPG sei ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt hätten, weggefallen wären. Der BF müsse an der Verhandlung persönlich als Partei teilnehmen, insofern sei die diesbezügliche Feststellung im Bescheid aktenwidrig. Der BF habe sich seit dem Jahr 2005 nichts mehr zu Schulden kommen lassen. In Anbetracht dessen sei von einem Wegfall der vom BF ausgehenden schweren Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen. Es lägen wichtige öffentliche und private Gründe für die beantragte Wiedereinreise vor. Der BF müsse an einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht teilnehmen und ein Nichterscheinen des BF könnte als mangelnde Mitwirkung am Verfahren in die Beweiswürdigung einfließen und negative Auswirkungen haben. Das Bundesverwaltungsgericht habe ein Interesse an der Klärung des Sachverhaltes und an der Rechtsrichtigkeit der zu treffenden Entscheidung. Die ÖB Belgrad habe keine Prüfung des Vorliegens von wichtigen öffentlichen oder privaten Gründen für die Wiedereinreise gemäß Paragraph 27 a, FPG vorgenommen. Auch eine mit Auflagen belegte Bewilligung gemäß Paragraph 27 a, Absatz 3, FPG sei nicht geprüft worden. Weiters seien die vorgelegten Beweismittel nicht gewürdigt worden.

Mit E-Mail vom 05.07.2023 teilte der im Verfahren betreffend den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes zuständige Richter des Bundesverwaltungsgerichtes, Außenstelle Graz, der ÖB Belgrad mit, dass für den XXXX eine mündliche Verhandlung anberaumt sei und das persönliche Erscheinen des BF unabdingbar notwendig sei, weil der Sachverhalt ansonsten nicht in vollem Umfang ermittelt werden könne.Mit E-Mail vom 05.07.2023 teilte der im Verfahren betreffend den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes zuständige Richter des Bundesverwaltungsgerichtes, Außenstelle Graz, der ÖB Belgrad mit, dass für den römisch 40 eine mündliche Verhandlung anberaumt sei und das persönliche Erscheinen des BF unabdingbar notwendig sei, weil der Sachverhalt ansonsten nicht in vollem Umfang ermittelt werden könne.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.08.2023 wies die ÖB Belgrad die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. In Ergänzung zu den Bescheidausführungen wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das BVwG bei einem Fall, bei dem ebenfalls eine Ladung durch das BVwG zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung betreffend ein Asylverfahren erfolgt sei, entschieden habe, dass diese auch in Abwesenheit der BF durchgeführt werden könne. Der BF könne von seinen Rechtsvertretern vertreten werden und es bestehe auch die Möglichkeit an der Verhandlung per Video teilzunehmen.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.08.2023 wies die ÖB Belgrad die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. In Ergänzung zu den Bescheidausführungen wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das BVwG bei einem Fall, bei dem ebenfalls eine Ladung durch das BVwG zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung betreffend ein Asylverfahren erfolgt sei, entschieden habe, dass diese auch in Abwesenheit der BF durchgeführt werden könne. Der BF könne von seinen Rechtsvertretern vertreten werden und es bestehe auch die Möglichkeit an der Verhandlung per Video teilzunehmen.

Mit Schriftsatz vom 20.08.2023 wurde die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragt.

Mit Schreiben vom 13.09.2023 übermittelte das Bundesministerium für Inneres, den Vorlageantrag samt Verwaltungsakt.

Am XXXX und am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, mündliche Verhandlungen durch, an welchen der BF per Zoom teilnahm.Am römisch 40 und am römisch 40 führte das Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, mündliche Verhandlungen durch, an welchen der BF per Zoom teilnahm.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.06.2024 wurde die RV des BF ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen, ob in Anbetracht der mittlerweile via Zoom erfolgten Einvernahme des BF durch das Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, die gegenständliche Beschwerde aufrechterhalten werde.Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.06.2024 wurde die Regierungsvorlage des BF ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen, ob in Anbetracht der mittlerweile via Zoom erfolgten Einvernahme des BF durch das Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, die gegenständliche Beschwerde aufrechterhalten werde.

Mit Schreiben vom 11.06.2024 teilte die RV des BF dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die Beschwerde des BF vom 19.06.2023 hiermit zurückgezogen werde (OZ 3).Mit Schreiben vom 11.06.2024 teilte die Regierungsvorlage des BF dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die Beschwerde des BF vom 19.06.2023 hiermit zurückgezogen werde (OZ 3).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG, FPG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG, FPG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.g.F, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i.d.g.F, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Aus den Bestimmungen des §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG geht somit hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren – hier: das Beschwerdeverfahren – einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat.Aus den Bestimmungen des Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG geht somit hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren – hier: das Beschwerdeverfahren – einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat.

Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd § 31 Abs. 1 VwGVG (vgl. zur Bejahung der Notwendigkeit der Fällung eines Beschlusses über die Verfahrenseinstellung auch Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG Anm 5 und § 31 VwGVG Anm 5, sowie Schmid in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, § 28 VwGVG Anm K 3 und § 31 VwGVG Anm K 2) [ vgl. VwGH vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047].Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG vergleiche zur Bejahung der Notwendigkeit der Fällung eines Beschlusses über die Verfahrenseinstellung auch Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5 und Paragraph 31, VwGVG Anmerkung 5, sowie Schmid in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, Paragraph 28, VwGVG Anmerkung K 3 und Paragraph 31, VwGVG Anmerkung K 2) [ vergleiche VwGH vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047].

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Art 132 B-VG) (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5 und vgl. mutatis mutandis VwGH, 20.09.2012, 2011/06/0132). In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde kann analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Artikel 132, B-VG) vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5 und vergleiche mutatis mutandis VwGH, 20.09.2012, 2011/06/0132).

Mit der dem Bundesverwaltungsgericht am 11.06.2024 übermittelten ausdrücklichen schriftlichen Zurückziehung der Beschwerde (OZ 3) hat der rechtsfreundlich vertretene BF kundgetan, dass ein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung nicht mehr besteht. Eine Zurückziehung der Beschwerde ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH gleichermaßen rechtswirksam wie ein Berufungsverzicht (vgl VwGH 25.2.1992, 89/07/0077; 7.11.1997, 96/19/3024). Eine Beschwerde darf in der Folge einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden (siehe auch VwGH 19.11.2004, 2004/02/0230). Mit dem Einlangen der Zurückziehung erwuchs der angefochtene Ursprungsbescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung, in der er aufgegangen ist, (endgültig) in Rechtskraft (siehe VwGH 24.02.2022, Ro 2020/05/0018). Mit der dem Bundesverwaltungsgericht am 11.06.2024 übermittelten ausdrücklichen schriftlichen Zurückziehung der Beschwerde (OZ 3) hat der rechtsfreundlich vertretene BF kundgetan, dass ein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung nicht mehr besteht. Eine Zurückziehung der Beschwerde ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH gleichermaßen rechtswirksam wie ein Berufungsverzicht vergleiche VwGH 25.2.1992, 89/07/0077; 7.11.1997, 96/19/3024). Eine Beschwerde darf in der Folge einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden (siehe auch VwGH 19.11.2004, 2004/02/0230). Mit dem Einlangen der Zurückziehung erwuchs der angefochtene Ursprungsbescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung, in der er aufgegangen ist, (endgültig) in Rechtskraft (siehe VwGH 24.02.2022, Ro 2020/05/0018).

Ein einmal wirksam ausgesprochener Verzicht bzw eine Rückziehung der Beschwerde sind als Prozesshandlung unwiderruflich (VwGH 13.8.2003, 2001/11/0202) und können daher nicht mehr zurückgenommen werden (Hengstschleger/Leeb, AVG, § 63). Eine bedingte Zurückziehung kennt das Gesetz nicht. Auf Absicht, Motiv oder Beweggründe der Rückziehung kommt es nicht an. Ein einmal wirksam ausgesprochener Verzicht bzw eine Rückziehung der Beschwerde sind als Prozesshandlung unwiderruflich (VwGH 13.8.2003, 2001/11/0202) und können daher nicht mehr zurückgenommen werden (Hengstschleger/Leeb, AVG, Paragraph 63,). Eine bedingte Zurückziehung kennt das Gesetz nicht. Auf Absicht, Motiv oder Beweggründe der Rückziehung kommt es nicht an.

Gegenständlich wurde die Zurückziehung der Beschwerde klar und eindeutig sowie ausdrücklich und zweifelsfrei durch die bevollmächtigte Rechtsvertretung ausgesprochen. Die Zurückziehung der Beschwerde war auch nicht etwa von der Behörde angeregt worden, sondern wurde allein von Seiten des BF veranlasst. Eine Zurückziehung der Beschwerde ist in jedem Stadium des Verfahrens zulässig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht war daher als gegenstandslos einzustellen.

B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR römisch 24 . GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W185.2278009.1.00

Im RIS seit

01.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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