TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/8 W144 2277965-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.07.2024
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Entscheidungsdatum

08.07.2024

Norm

AsylG 2005 §35
AsylG 2005 §60
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art3
  1. AsylG 2005 § 35 heute
  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 60 heute
  2. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 60 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  7. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W144 2277965-1/2-E
W144 2277966-1/2-E

IM NAmen der Republik

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 17.08.2023, Zl. XXXX , aufgrund des Vorlageantrags von 1. XXXX , geb. XXXX und 2. mj. XXXX , geb. XXXX , beide syrische Staatsangehörige, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz (ÖRK), über die gemeinsame Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft in Damaskus vom 02.06.2023, Zl. XXXX , zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 17.08.2023, Zl. römisch 40 , aufgrund des Vorlageantrags von 1. römisch 40 , geb. römisch 40 und 2. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , beide syrische Staatsangehörige, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz (ÖRK), über die gemeinsame Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft in Damaskus vom 02.06.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 35 Abs. 1 und 5 AsylG idgF als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 5 AsylG idgF als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Die 1.-Beschwerdeführerin (1.-BF) ist die Mutter des minderjährigen (mj.) 2.-Beschwerdeführers (2.-BF), beide sind Staatsangehörige Syriens.

Die Beschwerdeführer (BF) stellten am 08.07.2021 schriftlich via Österreichischem Roten Kreuz (ÖRK) und am 21.06.2022 persönlich Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gem. § 35 Abs. 1 AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft in Damaskus (im Folgenden: „ÖB“).Die Beschwerdeführer (BF) stellten am 08.07.2021 schriftlich via Österreichischem Roten Kreuz (ÖRK) und am 21.06.2022 persönlich Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gem. Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft in Damaskus (im Folgenden: „ÖB“).

Als Bezugsperson wurde von der 1.-BF XXXX , geb. am XXXX , als ihr Ehemann angeführt, dem mit Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 09.04.2015, AZ. XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Als Bezugsperson wurde von der 1.-BF römisch 40 , geb. am römisch 40 , als ihr Ehemann angeführt, dem mit Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 09.04.2015, AZ. römisch 40 , der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.

Der mj. 2.-BF führte zunächst seinen mj. Bruder XXXX , geb. am XXXX , als Bezugsperson an, dem abgeleitet von seinem Vater im Familienverfahren der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde; in der Folge korrigierte der 2.-BF sein Vorbringen bezüglich der Bezugsperson und bezeichnete nunmehr ebenfalls seinen Vater XXXX , geb. am XXXX , als solche. Der mj. 2.-BF führte zunächst seinen mj. Bruder römisch 40 , geb. am römisch 40 , als Bezugsperson an, dem abgeleitet von seinem Vater im Familienverfahren der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde; in der Folge korrigierte der 2.-BF sein Vorbringen bezüglich der Bezugsperson und bezeichnete nunmehr ebenfalls seinen Vater römisch 40 , geb. am römisch 40 , als solche.

Dem Antrag beigeschlossen waren folgende Unterlagen (teils nach Verbesserungsauftrag, in Kopie, teilweise samt Übersetzung):

??Befragungsformulare im Einreiseverfahren vom 21.06.2022

??Quittung von der Österreichischen Botschaft Beirut/Damaskus; Konsulargebühr iHv EUR
400,-

?? Auszüge aus dem syrischen Personenregister aller BF, ausgestellt am 23.05.2022

??Geburtsurkunden aller BF, ausgestellt am 23.05.2022

??Heiratsurkunde des syrischen Innenministeriums, Zivilangelegenheiten betreffend die 1.-BF,
ausgestellt am 23.05.2022

??Heiratsvertrag des Scharia-Gericht in Hasaka betreffend die 1.-BF

??Reisepasskopie aller BF

Mit Schreiben des BM für Inneres vom 14.06.2022 wies das BFA die ÖB darauf hin, dass der Ehemann/Vater als Bezugsperson nicht wünsche, dass seine 1.Ehefrau (1.-BF) und sein leiblicher Sohn (2.-BF) nach Österreich kommen.

Am 19.12.2022 wurde der Vater des 2.-BF, XXXX , geb. XXXX , zum Antrag des 2.-BF vom BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er insbesondere an, dass XXXX sein leiblicher Sohn sei, er seit einem Jahr per WhatsApp Kontakt mit ihm habe und auch sein zweiter Sohn XXXX vor einem Monat Kontakt zu seinem Bruder aufgenommen habe. Die ausdrückliche Frage, ob er mit seinem Sohn XXXX in Österreich ein gemeinsames Familienleben führen wolle, verneinte die Bezugsperson. Befragt, warum er mit seinem leiblichen Sohn XXXX kein gemeinsames Familienleben führen wolle, erklärte er der Vater, dass vormals seine Familie zerstört worden sei und er nicht noch einmal das Gleiche erleben möchte; er sei mit der jetzigen Situation sehr zufrieden und er wolle nicht, dass jemand nach Österreich komme und seine Familie zerstöre. Sein hier lebender Sohn XXXX habe zudem keinen Kontakt zu seiner Mutter, der 1.-BF.Am 19.12.2022 wurde der Vater des 2.-BF, römisch 40 , geb. römisch 40 , zum Antrag des 2.-BF vom BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er insbesondere an, dass römisch 40 sein leiblicher Sohn sei, er seit einem Jahr per WhatsApp Kontakt mit ihm habe und auch sein zweiter Sohn römisch 40 vor einem Monat Kontakt zu seinem Bruder aufgenommen habe. Die ausdrückliche Frage, ob er mit seinem Sohn römisch 40 in Österreich ein gemeinsames Familienleben führen wolle, verneinte die Bezugsperson. Befragt, warum er mit seinem leiblichen Sohn römisch 40 kein gemeinsames Familienleben führen wolle, erklärte er der Vater, dass vormals seine Familie zerstört worden sei und er nicht noch einmal das Gleiche erleben möchte; er sei mit der jetzigen Situation sehr zufrieden und er wolle nicht, dass jemand nach Österreich komme und seine Familie zerstöre. Sein hier lebender Sohn römisch 40 habe zudem keinen Kontakt zu seiner Mutter, der 1.-BF.

Mit Schreiben vom 10.05.2023 setzte das BFA die ÖB Damaskus gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 in Kenntnis, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, weil die Antragsteller die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1-3 AsylG 2005 nicht nachweisen konnten und die Einreise der Antragsteller zur Aufrechterhaltung des Privat –und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten erscheine, da die Bezugsperson weder eine Aufrechterhaltung noch eine Wiederaufnahme des Familienlebens mit den beiden Antragstellern anstrebe. Mit Schreiben vom 10.05.2023 setzte das BFA die ÖB Damaskus gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 in Kenntnis, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, weil die Antragsteller die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins -, 3, AsylG 2005 nicht nachweisen konnten und die Einreise der Antragsteller zur Aufrechterhaltung des Privat –und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geboten erscheine, da die Bezugsperson weder eine Aufrechterhaltung noch eine Wiederaufnahme des Familienlebens mit den beiden Antragstellern anstrebe.

In der der Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeschlossenen Stellungnahme vom 10.05.2023, datiert mit 09.05.2023, führte das BFA konkret im Einzelnen Folgendes aus: In der der Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeschlossenen Stellungnahme vom 10.05.2023, datiert mit 09.05.2023, führte das BFA konkret im Einzelnen Folgendes aus:

„Der Bezugsperson wurde der Status des Asylberechtigten am 02.05.2015 rechtskräftig zuerkannt.

Die beiden Antragsteller stellten am 08.07.2021 bei der Österreichischen Botschaft in Damaskus (derzeit in Beirut) einen Antrag auf Familienzusammenführung gem § 35 AsylG. Die beiden Antragsteller stellten am 08.07.2021 bei der Österreichischen Botschaft in Damaskus (derzeit in Beirut) einen Antrag auf Familienzusammenführung gem Paragraph 35, AsylG.

Da die Antragsteller nach der 3- Monatsfrist ab Zuerkennung des Status erfolgte, waren auch die Voraussetzungen gem § 60 Abs. 2 Z 1-3 nachzuweisen.Da die Antragsteller nach der 3- Monatsfrist ab Zuerkennung des Status erfolgte, waren auch die Voraussetzungen gem Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins -, 3, nachzuweisen.

Im Zuge des Prüfungsverfahrens wurde die Bezugsperson (Ehemann und Vater) am 19.12.2022 als Zeuge einvernommen. Im Zuge der Einvernahme stellte sich heraus, dass die Bezugsperson weder mit der Ehefrau noch mit seinem Sohn ein Familienleben in Österreich führen möchte.

[ … ]

Dies bedeutet für die Antragsteller, dass die Voraussetzungen gem § 60 Abs. 2 Z 1-3 nicht vorliegen, da davon auszugehen ist, dass die Bezugsperson den beiden Antragstellern weder eine örtsübliche Unterkunft, eine kostendeckende Krankenversicherung noch den nötigen Unterhalt zur Verfügung stellen wird, zumal die Bezugsperson angab, dass sie keinen der beiden Antragsteller hier in Österreich haben möchte und somit eine Einreisegestattung zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft führen würde. Dies bedeutet für die Antragsteller, dass die Voraussetzungen gem Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins -, 3, nicht vorliegen, da davon auszugehen ist, dass die Bezugsperson den beiden Antragstellern weder eine örtsübliche Unterkunft, eine kostendeckende Krankenversicherung noch den nötigen Unterhalt zur Verfügung stellen wird, zumal die Bezugsperson angab, dass sie keinen der beiden Antragsteller hier in Österreich haben möchte und somit eine Einreisegestattung zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft führen würde.

Aufgrund der Nichterfüllung der Voraussetzungen gem § 60 Abs. 2 Z 1-3 wurde in der Folge das Familienleben gem Art 8 EMRK geprüft.Aufgrund der Nichterfüllung der Voraussetzungen gem Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins -, 3, wurde in der Folge das Familienleben gem Artikel 8, EMRK geprüft.

[…]

Für die beiden Antragsteller bedeutet dies wiederum, dass das Recht auf Achtung des Privat-und Familienlebens gem Art 8 EMRK nicht vorliegt, da die Bezugsperson in der Zeugeneinvernahme dezitiert angab, dass sie mit den beiden Antragstellern kein Familienleben in Österreich führen bzw fortführen möchte. Für die beiden Antragsteller bedeutet dies wiederum, dass das Recht auf Achtung des Privat-und Familienlebens gem Artikel 8, EMRK nicht vorliegt, da die Bezugsperson in der Zeugeneinvernahme dezitiert angab, dass sie mit den beiden Antragstellern kein Familienleben in Österreich führen bzw fortführen möchte.

Vollständigkeitshalber wird auch klargestellt, dass auch der in Österreich lebende minderjährige Sohn XXXX als Bezugsperson nicht in Betracht kommen würde, da diesem der Status des Asylberechtigten im Familienverfahren zuerkannt wurde. Vollständigkeitshalber wird auch klargestellt, dass auch der in Österreich lebende minderjährige Sohn römisch 40 als Bezugsperson nicht in Betracht kommen würde, da diesem der Status des Asylberechtigten im Familienverfahren zuerkannt wurde.

[…]

Auszug aus der RICHTLINIE 2003/86/EG DES RATES vom 22.September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung

Artikel 16 Abs. 1:Artikel 16 Absatz eins :,

Die Mitgliedstaaten können einen Antrag auf Einreise und Aufenthalt zum Zwecke der Familienzusammenführung ablehnen oder gegebenenfalls den Aufenthaltstitel eines Familienangehörigen entziehen oder seiner Verlängerung verweigern, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt: Zwischen dem Zusammenführenden und dem (den) Familienangehörigen(n) bestehen keine tatsächlichen ehelichen oder familiären Bindungen, oder sie bestehen nicht mehr. […]

Im gegenständlichen Fall geht aus der Zeugeneinvernahme hervor, dass die Bezugsperson weder eine Aufrechterhaltung noch eine Wiederaufnahme des Familienlebens mit den beiden Antragstellern anstrebt.

Ergebnis

Aus den oben dargelegten Gründen ist zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status iSd § 35 Abs. 4 AsylG 2005 nicht wahrscheinlich. […]“ Aus den oben dargelegten Gründen ist zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status iSd Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 nicht wahrscheinlich. […]“

Mit Schreiben vom selben Tag wurde diese Mitteilung des BFA den BF zur Kenntnis gebracht, verbunden mit der Einladung allenfalls binnen zwei Wochen diesbezüglich Stellung zu nehmen.

In der Stellungnahme der BF vom 23.05.2023, datiert mit 22.05.2023, verfasst vom Österreichischen Roten Kreuz, brachten die BF nach Wiederholung des Sachverhaltes im Wesentlichen vor, dass der Ehemann unstrittig nicht beabsichtige, mit der Antragstellerin (1.-BF) und dem gemeinsamen zweiten Sohn (2.-BF) ein Familienleben zu führen, sowie, dass dem gemeinsamen Sohn XXXX internationaler Schutz im Familienverfahren gewährt worden sei und die Antragsteller (BF) in Bezug auf diesen keine Familienangehörige iSd § 35 Abs. 5 AsylG seien. Der Verfassungsgerichtshof habe jedoch ausgesprochen, dass selbst wenn ein Antragsteller nicht als Familienangehöriger im Sinne der Legaldefinition anzusehen sei, eine Prüfung hinsichtlich einer allfälligen Verletzung des Art. 8 EMRK zu erfolgen habe und gegebenenfalls ein Einreisetitel zu erteilen sei. Ferner wurde darauf verwiesen, dass das Kindeswohl bei der Prüfung von Anträgen eine vorrangige Rolle spiele (vgl. Art. 1 B-VG Kinderrechte; Art. 5 Abs. 5 der Familienzusammenführungs-RL). Die Antragstellerin wolle nicht mit ihrem Ehemann, der in Österreich mit seiner eigenen Familie lebe, das Familienleben fortsetzen, sondern mit ihrem Sohn XXXX . Dieses Kind sei der Antragstellerin gewaltsam und unrechtmäßig entzogen worden. Sie sei von der Familie ihres Mannes schwanger im Alter von 20 Jahren verstoßen worden. Ihrem Sohn sei erklärt worden, dass seine Mutter tot sei. Ihr als Mutter sei beinahe über 10 Jahre der Kontakt mit ihrem Sohn verwehrt worden. Aufgrund der allgemeinen Situation in Syrien, der patriarchalen Gesellschaftsstrukturen sowie des Aufenthaltes des gemeinsamen Kindes in Österreich, sei es der Antragstellerin unmöglich ihr Recht auf Kontakt mit ihrem Kind durchzusetzen. Ferner komme kein anderer Staat als Österreich – wo der Sohn lebe – in Frage, in dem ein gemeinsames Familienleben fortgesetzt bzw. wiederaufgenommen werden könne. Der Stellungnahme beigeschlossen war eine dreiseitige persönliche Erklärung der 1.-BF (übersetzt mit Google-Translate). In der Stellungnahme der BF vom 23.05.2023, datiert mit 22.05.2023, verfasst vom Österreichischen Roten Kreuz, brachten die BF nach Wiederholung des Sachverhaltes im Wesentlichen vor, dass der Ehemann unstrittig nicht beabsichtige, mit der Antragstellerin (1.-BF) und dem gemeinsamen zweiten Sohn (2.-BF) ein Familienleben zu führen, sowie, dass dem gemeinsamen Sohn römisch 40 internationaler Schutz im Familienverfahren gewährt worden sei und die Antragsteller (BF) in Bezug auf diesen keine Familienangehörige iSd Paragraph 35, Absatz 5, AsylG seien. Der Verfassungsgerichtshof habe jedoch ausgesprochen, dass selbst wenn ein Antragsteller nicht als Familienangehöriger im Sinne der Legaldefinition anzusehen sei, eine Prüfung hinsichtlich einer allfälligen Verletzung des Artikel 8, EMRK zu erfolgen habe und gegebenenfalls ein Einreisetitel zu erteilen sei. Ferner wurde darauf verwiesen, dass das Kindeswohl bei der Prüfung von Anträgen eine vorrangige Rolle spiele vergleiche Artikel eins, B-VG Kinderrechte; Artikel 5, Absatz 5, der Familienzusammenführungs-RL). Die Antragstellerin wolle nicht mit ihrem Ehemann, der in Österreich mit seiner eigenen Familie lebe, das Familienleben fortsetzen, sondern mit ihrem Sohn römisch 40 . Dieses Kind sei der Antragstellerin gewaltsam und unrechtmäßig entzogen worden. Sie sei von der Familie ihres Mannes schwanger im Alter von 20 Jahren verstoßen worden. Ihrem Sohn sei erklärt worden, dass seine Mutter tot sei. Ihr als Mutter sei beinahe über 10 Jahre der Kontakt mit ihrem Sohn verwehrt worden. Aufgrund der allgemeinen Situation in Syrien, der patriarchalen Gesellschaftsstrukturen sowie des Aufenthaltes des gemeinsamen Kindes in Österreich, sei es der Antragstellerin unmöglich ihr Recht auf Kontakt mit ihrem Kind durchzusetzen. Ferner komme kein anderer Staat als Österreich – wo der Sohn lebe – in Frage, in dem ein gemeinsames Familienleben fortgesetzt bzw. wiederaufgenommen werden könne. Der Stellungnahme beigeschlossen war eine dreiseitige persönliche Erklärung der 1.-BF (übersetzt mit Google-Translate).

Diese Stellungnahme der BF wurde in der Folge am 26.05.2023 seitens der ÖB an das BFA mit der Aufforderung übermittelt, den Fall im Lichte der Stellungnahme, insbesondere im Lichte des Art. 8 EMRK, noch einmal zu überprüfen. Die ÖB bemerkte darin an, dass die Antragstellerin (1.-BF) laut eigenen Angaben die Mutter der Bezugsperson XXXX und die erste Ehefrau des in Österreich aufhältigen XXXX sei. Eine namentlich unbekannte Zweitfrau sei gemeinsam mit ihrem ersten Sohn unter Umgehung der Grenzkontrollen später nach Österreich gereist, dem im Bundesgebiet im Familienerfahren gem § 34 AsylG internationaler Schutz gewährt worden sei. Die ÖB rege an den Status der Zweitfrau zu überprüfen. Die Antragstellerin (1.-BF) scheine den Willen zu haben, eine Wiederaufnahme des Familienlebens mit ihrem ersten Sohn XXXX trotz aller widrigen Umstände anzustreben. Diese Stellungnahme der BF wurde in der Folge am 26.05.2023 seitens der ÖB an das BFA mit der Aufforderung übermittelt, den Fall im Lichte der Stellungnahme, insbesondere im Lichte des Artikel 8, EMRK, noch einmal zu überprüfen. Die ÖB bemerkte darin an, dass die Antragstellerin (1.-BF) laut eigenen Angaben die Mutter der Bezugsperson römisch 40 und die erste Ehefrau des in Österreich aufhältigen römisch 40 sei. Eine namentlich unbekannte Zweitfrau sei gemeinsam mit ihrem ersten Sohn unter Umgehung der Grenzkontrollen später nach Österreich gereist, dem im Bundesgebiet im Familienerfahren gem Paragraph 34, AsylG internationaler Schutz gewährt worden sei. Die ÖB rege an den Status der Zweitfrau zu überprüfen. Die Antragstellerin (1.-BF) scheine den Willen zu haben, eine Wiederaufnahme des Familienlebens mit ihrem ersten Sohn römisch 40 trotz aller widrigen Umstände anzustreben.

Nach neuerlicher Befassung hielt das BFA seine negative Wahrscheinlichkeitsprognose mit Schreiben vom 31.05.2023 an die ÖB aufrecht.

Mit Bescheiden jeweils vom 02.06.2023, zugestellt am selben Tag, GZ: XXXX , wurden die Einreiseanträge der Beschwerdeführer gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen.Mit Bescheiden jeweils vom 02.06.2023, zugestellt am selben Tag, GZ: römisch 40 , wurden die Einreiseanträge der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen.

Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28.06.2023 fristgerecht (gemeinsame) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und wiederholten zur Begründung im Wesentlichen ihre Einwände in der Stellungnahme vom 22.05.2023.

Die (gemeinsame) Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung der ÖB Damaskus vom 17.08.2023, Zl. XXXX , gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde dabei im Wesentlichen folgendes ausgeführt:Die (gemeinsame) Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung der ÖB Damaskus vom 17.08.2023, Zl. römisch 40 , gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde dabei im Wesentlichen folgendes ausgeführt:

„[ … ]

Als allein tragender Grund für die Abweisung des von den Beschwerdeführern gestellten Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AslyG 2005 kam somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des BFA die Erfolgsaussicht des Antrages der Beschwerdeführerin auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen sei. Darauf wurde im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich (entsprechend VwGH 12.09.2013, 2013/21/0113, mwN) Bezug genommen.Als allein tragender Grund für die Abweisung des von den Beschwerdeführern gestellten Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AslyG 2005 kam somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des BFA die Erfolgsaussicht des Antrages der Beschwerdeführerin auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen sei. Darauf wurde im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich (entsprechend VwGH 12.09.2013, 2013/21/0113, mwN) Bezug genommen.

Jenseits und unabhängig von der oben angeführten Bindungswirkung teilt die belangte Behörde die Ansicht des BFA, dass die Einreise der Antragsteller zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK nicht geboten erscheint, da die Bezugsperson weder eine Aufrechterhaltung noch eine Wiederaufnahme des Familienlebens mit den Antragstellern anstrebt und eine Doppelehe vorliegt. Jenseits und unabhängig von der oben angeführten Bindungswirkung teilt die belangte Behörde die Ansicht des BFA, dass die Einreise der Antragsteller zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK nicht geboten erscheint, da die Bezugsperson weder eine Aufrechterhaltung noch eine Wiederaufnahme des Familienlebens mit den Antragstellern anstrebt und eine Doppelehe vorliegt.

Die Bezugsperson stellte bereits am 22.12.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, der gegenständliche Antrag auf Familiennachzug wurde erst im Jahr 2021 gestellt. Im Antrag auf internationalen Schutz gab die Bezugsperson die Namen der Kinder richtig an, als einzige Ehefrau wurde XXXX (phonetisch) angeführt. Die Bezugsperson stellte bereits am 22.12.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, der gegenständliche Antrag auf Familiennachzug wurde erst im Jahr 2021 gestellt. Im Antrag auf internationalen Schutz gab die Bezugsperson die Namen der Kinder richtig an, als einzige Ehefrau wurde römisch 40 (phonetisch) angeführt.

XXXX (richtige Schreibweise), geb. XXXX , StA. Syrien, stellte selbst im Jahr 2015 beim ÖGK Istanbul einen Antrag auf Familienzusammenführung gem. § 35 Abs. 1 AsylG 2005, in der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA vom 04.01.2016 hieß es: „Die Bezugsperson der Antragstellerin, Herr XXXX , gab bei seiner Einvernahme am 02.04.2015 an, dass er zwei Ehefrauen hat und die Antragstellerin die zweite Ehefrau sei. Weiters gab er an, dass er bis dato auch mit der ersten Ehefrau, Frau XXXX , geb. XXXX , verheiratet ist. Doppel- oder Mehrfachehen sind mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung nicht vereinbar und daher nicht gültig. Eine Wahlmöglichkeit, welche Ehefrau nach Österreich kommen soll, besteht nicht.“ römisch 40 (richtige Schreibweise), geb. römisch 40 , StA. Syrien, stellte selbst im Jahr 2015 beim ÖGK Istanbul einen Antrag auf Familienzusammenführung gem. Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005, in der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA vom 04.01.2016 hieß es: „Die Bezugsperson der Antragstellerin, Herr römisch 40 , gab bei seiner Einvernahme am 02.04.2015 an, dass er zwei Ehefrauen hat und die Antragstellerin die zweite Ehefrau sei. Weiters gab er an, dass er bis dato auch mit der ersten Ehefrau, Frau römisch 40 , geb. römisch 40 , verheiratet ist. Doppel- oder Mehrfachehen sind mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung nicht vereinbar und daher nicht gültig. Eine Wahlmöglichkeit, welche Ehefrau nach Österreich kommen soll, besteht nicht.“

Nach dem negativen Ausgang des Verfahrens gem. §35 Abs. 1 AsylG 2005 reiste XXXX im Jahr 2021 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid von 15.10.2021 wurde ihr der Status als subsidiär Schutzberechtigte gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkannt. Seit 15.09.2022 haben die Bezugsperson und XXXX an derselben Adresse in Österreich ihren Hauptwohnsitz gemeldet, ebenso ihr gemeinsames am XXXX geborenes Kind XXXX und der Sohn der Bezugsperson mit der Erstbeschwerdeführerin XXXX (Nachschau im zentralen Melderegister am 11.08.2023). Nach dem negativen Ausgang des Verfahrens gem. §35 Absatz eins, AsylG 2005 reiste römisch 40 im Jahr 2021 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid von 15.10.2021 wurde ihr der Status als subsidiär Schutzberechtigte gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zuerkannt. Seit 15.09.2022 haben die Bezugsperson und römisch 40 an derselben Adresse in Österreich ihren Hauptwohnsitz gemeldet, ebenso ihr gemeinsames am römisch 40 geborenes Kind römisch 40 und der Sohn der Bezugsperson mit der Erstbeschwerdeführerin römisch 40 (Nachschau im zentralen Melderegister am 11.08.2023).

Im gegenständlichen Fall liegt somit eindeutig eine dem ordere public widersprechende Doppelehe vor, und die Beschwerdeführerin kann aufgrund des gemeinsamen Familienlebens der Bezugsperson mit dessen zweiter Ehefrau in Österreich keinen Familiennachzug mehr für sich ableiten.

Weiters wird in der Stellungnahme des BA vom 09.05.2023 darauf hingewiesen, dass sich auch der in Österreich lebende Sohn der Erstbeschwerdeführerin nicht als Bezugsperson eignet, da dieser – nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 29.08.2020 – keine eigenen Asylgründe vorbringen konnte und daher den Asylstatus abgeleitet von seinem Vater erhalten hat (§3 iVm §34 Abs. 2 AsylG 2005). Dazu wird in der gegenständlichen Beschwerde ausgeführt: „Es wurde und wird nicht bestritten, dass der Ehemann nicht beabsichtigt, mit der Erstbeschwerdeführerin und dem gemeinsamen zweiten Sohn ein Familienleben zu führen. Unstrittig ist außerdem, dass dem gemeinsamen Sohn XXXX internationaler Schutz im Familienverfahren gewährt wurde. Die Beschwerdeführer sind daher nicht als Familienangehörige iSd § 35 abs. 5 AsylG 2005 anzusehen“. Weiters wird in der Stellungnahme des BA vom 09.05.2023 darauf hingewiesen, dass sich auch der in Österreich lebende Sohn der Erstbeschwerdeführerin nicht als Bezugsperson eignet, da dieser – nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 29.08.2020 – keine eigenen Asylgründe vorbringen konnte und daher den Asylstatus abgeleitet von seinem Vater erhalten hat (§3 in Verbindung mit §34 Absatz 2, AsylG 2005). Dazu wird in der gegenständlichen Beschwerde ausgeführt: „Es wurde und wird nicht bestritten, dass der Ehemann nicht beabsichtigt, mit der Erstbeschwerdeführerin und dem gemeinsamen zweiten Sohn ein Familienleben zu führen. Unstrittig ist außerdem, dass dem gemeinsamen Sohn römisch 40 internationaler Schutz im Familienverfahren gewährt wurde. Die Beschwerdeführer sind daher nicht als Familienangehörige iSd Paragraph 35, abs. 5 AsylG 2005 anzusehen“.

Es ist darauf hinzuweisen, dass mit der Verweigerung des Einreisetitels nicht die Ausübung einer Berechtigung eingeräumt wird, weshalb die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde an das BVwG den Beschwerdeführern von vorherein nicht jene Rechtsposition einzuräumen vermag, die er mit Hilfe der Beschwerde erst erreichen möchte (vgl. etwa VwGH 20.10.1992, 90/04/0266). Damit kommt einem allfälligen Vorlageantrag gemäß § 15 Abs. 2 Z 1 VwGVG von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu.“Es ist darauf hinzuweisen, dass mit der Verweigerung des Einreisetitels nicht die Ausübung einer Berechtigung eingeräumt wird, weshalb die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde an das BVwG den Beschwerdeführern von vorherein nicht jene Rechtsposition einzuräumen vermag, die er mit Hilfe der Beschwerde erst erreichen möchte vergleiche etwa VwGH 20.10.1992, 90/04/0266). Damit kommt einem allfälligen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu.“

Mit Schriftsatz/Vorlageantrag vom 23.08.2023 begehrten die BF, dass die Sache dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung gemäß § 15 VwGVG vorgelegt werde. Mit Schriftsatz/Vorlageantrag vom 23.08.2023 begehrten die BF, dass die Sache dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung gemäß Paragraph 15, VwGVG vorgelegt werde.

Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 08.09.2023 wurde am 13.09.2023 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und der Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.)      Feststellungen:

Festgestellt wird zunächst der oben wiedergegebene Verfahrensgang.

Weiters wird festgestellt, dass die 1.-BF, XXXX , geb. am XXXX , die leibliche Mutter des minderjährigen 2.-BF, XXXX , geb. XXXX , sowie die Ehegattin (erste Ehefrau) der im Bundesgebiet asylberechtigten Bezugsperson XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, ist. Aus der Ehe entstammen zwei gemeinsame minderjährige Söhne, der 2.-BF, XXXX , geb. XXXX , und der erstgeborene – im österreichischen Bundesgebiet aufhältige - Sohn, XXXX , geb. XXXX . Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des BFA vom 09.04.2015, AZ. XXXX , rechtskräftig seit 02.05.2015, der Status eines Asylberechtigten in Österreich zuerkannt. Weiters wird festgestellt, dass die 1.-BF, römisch 40 , geb. am römisch 40 , die leibliche Mutter des minderjährigen 2.-BF, römisch 40 , geb. römisch 40 , sowie die Ehegattin (erste Ehefrau) der im Bundesgebiet asylberechtigten Bezugsperson römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, ist. Aus der Ehe entstammen zwei gemeinsame minderjährige Söhne, der 2.-BF, römisch 40 , geb. römisch 40 , und der erstgeborene – im österreichischen Bundesgebiet aufhältige - Sohn, römisch 40 , geb. römisch 40 . Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des BFA vom 09.04.2015, AZ. römisch 40 , rechtskräftig seit 02.05.2015, der Status eines Asylberechtigten in Österreich zuerkannt.

Als Bezugsperson der 1.-BF wurde ihr Ehemann benannt. Der mj. 2.-BF führte hingegen zunächst seinen mj. Bruder XXXX als Bezugsperson an, dem mit Bescheid des BFA vom 09.11.2020, Zl. XXXX , der Status des Asylberechtigten abgleitet im Rahmen des Familienverfahrens zuerkannt wurde; nach Verbesserungsauftrag/Antragsänderung wurde sein Vater als Bezugsperson angeführt. Als Bezugsperson der 1.-BF wurde ihr Ehemann benannt. Der mj. 2.-BF führte hingegen zunächst seinen mj. Bruder römisch 40 als Bezugsperson an, dem mit Bescheid des BFA vom 09.11.2020, Zl. römisch 40 , der Status des Asylberechtigten abgleitet im Rahmen des Familienverfahrens zuerkannt wurde; nach Verbesserungsauftrag/Antragsänderung wurde sein Vater als Bezugsperson angeführt.

Die Bezugsperson hat eine zweite – nach syrischen Recht – geehelichte Ehefrau namens XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien. Aus der zweiten Ehe entstammt eine gemeinsame minderjährige Tochter, XXXX , die am XXXX im Bundesgebiet zur Welt kam. Die Bezugsperson lebt mit seiner zweiten Ehefrau, seinem erstgeborenen – aus erster Ehe entstammendem – Sohn XXXX und seiner aus zweiter Ehe entstammenden Tochter XXXX seit 15.09.2022 im Bundesgebiet in einem gemeinsamen Haushalt. Die Bezugsperson hat eine zweite – nach syrischen Recht – geehelichte Ehefrau namens römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien. Aus der zweiten Ehe entstammt eine gemeinsame minderjährige Tochter, römisch 40 , die am römisch 40 im Bundesgebiet zur Welt kam. Die Bezugsperson lebt mit seiner zweiten Ehefrau, seinem erstgeborenen – aus erster Ehe entstammendem – Sohn römisch 40 und seiner aus zweiter Ehe entstammenden Tochter römisch 40 seit 15.09.2022 im Bundesgebiet in einem gemeinsamen Haushalt.

Am 02.11.2011 erfolgte die Eheschließung zwischen der Bezugsperson und der 1.-BF bzw. ersten Frau, XXXX . Die Eheschließung der Bezugsperson mit seiner zweiten Ehefrau, XXXX , geb. XXXX , erfolgte am 07.09.2014. Zu diesem Zeitpunkt war die Bezugsperson noch mit seiner ersten Ehefrau verheiratet. Die „Scheidung“ erfolgte am 27.01.2016 einseitig durch Verstoßung der ersten Ehefrau (Talaq-Scheidung). Die Eheschließung wiederspricht daher den Grundsätzen der österreichischen Rechtsordnung (ordre public). Am 02.11.2011 erfolgte die Eheschließung zwischen der Bezugsperson und der 1.-BF bzw. ersten Frau, römisch 40 . Die Eheschließung der Bezugsperson mit seiner zweiten Ehefrau, römisch 40 , geb. römisch 40 , erfolgte am 07.09.2014. Zu diesem Zeitpunkt war die Bezugsperson noch mit seiner ersten Ehefrau verheiratet. Die „Scheidung“ erfolgte am 27.01.2016 einseitig durch Verstoßung der ersten Ehefrau (Talaq-Scheidung). Die Eheschließung wiederspricht daher den Grundsätzen der österreichischen Rechtsordnung (ordre public).

Die Beschwerdeführer sind syrische Staatsangehörige und brachten am 08.07.2021 (schriftlich) via ÖRK mittels E-Mail bei der ÖB Damaskus jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 ein.Die Beschwerdeführer sind syrische Staatsangehörige und brachten am 08.07.2021 (schriftlich) via ÖRK mittels E-Mail bei der ÖB Damaskus jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 ein.

Nach Antragstellung wurde vom BFA mit Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG vom 10.05.2023 den BF bekanntgegeben, dass eine Gewährung desselben Schutzes nicht wahrscheinlich sei, da die Antragsteller die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1-3 AsylG 2005 nicht nachweisen konnten und die Einreise der Antragsteller zur Aufrechterhaltung des Privat –und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten erscheine, da die Bezugsperson weder eine Aufrechterhaltung noch eine Wiederaufnahme des Familienlebens mit den beiden Antragstellern anstrebe. Nach Antragstellung wurde vom BFA mit Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 10.05.2023 den BF bekanntgegeben, dass eine Gewährung desselben Schutzes nicht wahrscheinlich sei, da die Antragsteller die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins -, 3, AsylG 2005 nicht nachweisen konnten und die Einreise der Antragsteller zur Aufrechterhaltung des Privat –und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geboten erscheine, da die Bezugsperson weder eine Aufrechterhaltung noch eine Wiederaufnahme des Familienlebens mit den beiden Antragstellern anstrebe.

Weiters wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer am 08.07.2021, sohin mehr als drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die Bezugsperson, bei der ÖB Damaskus den jeweiligen Antrag auf Einreise nach § 35 AsylG stellten. Weiters wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer am 08.07.2021, sohin mehr als drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die Bezugsperson, bei der ÖB Damaskus den jeweiligen Antrag auf Einreise nach Paragraph 35, AsylG stellten.

Die Beschwerdeführer konnten nicht nachweisen, dass ihnen im Fall einer Einreise ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen werden, die eine dauerhafte Lebensführung, im Besonderen ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen, ermöglichen würden. Sie selbst verfügen über kein Einkommen und kein Vermögen. Die Bezugsperson strebt weder eine Aufrechterhaltung noch eine Wiederaufnahme des Familienlebens mit den Beschwerdeführern an. Die Voraussetzung des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG sind nicht erfüllt. Die Beschwerdeführer konnten nicht nachweisen, dass ihnen im Fall einer Einreise ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen werden, die eine dauerhafte Lebensführung, im Besonderen ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen, ermöglichen würden. Sie selbst verfügen über kein Einkommen und kein Vermögen. Die Bezugsperson strebt weder eine Aufrechterhaltung noch eine Wiederaufnahme des Familienlebens mit den Beschwerdeführern an. Die Voraussetzung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG sind nicht erfüllt.

Das vormals bestehende Familienleben der Beschwerdeführer mit der Bezugsperson ist spätestens mit der Ausreise der Bezugsperson aus dem Heimatland und dem gewollten (!) und faktisch vollzogenen, vollständigen Abbruch der Beziehungen und Kontakte zueinander untergegangen.

2.) Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akt der ÖB und dem Gerichtsakt.

So ist etwa daraus ersichtlich, dass die Bezugsperson mit Bescheid des BFA vom 09.04.2015, als Flüchtling anerkannt worden ist und dem erstgeborenen in Österreich aufhältigen Sohn der Status des Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens von seinem Vater abgeleitet wurde.

Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen der Beschwerdeführer und der Bezugsperson ergeben sich aus einer Zusammenschau des Aktes der ÖB sowie der Asylakten unter Zugrundlegung nachstehender Erwägungen:

Zum Verhältnis zwischen der Bezugsperson und der 1.-BF fällt zunächst auf, dass die Bezugsperson in ihrem Asylverfahren im Rahmen der Erstbefragung am 22.12.2014 nach seinem Familienstand befragt, angab, traditionell und standesamtlich verheiratet zu sein, eine Zweitfrau erwähnte er nicht. Ebenso auf Aufforderung, Angaben über Familienangehörige im Herkunftsstaat oder anderem Drittstaat zu machen, erwähnte die Bezugsperson lediglich ihre zwei Söhne und eine Ehefrau namens XXXX . Ihre erste Ehefrau oder die Tatsache, dass er bereits eine zweite Ehe eingegangen ist, erwähnte die Bezugsperson mit keiner Silbe. Im Zusammenhalt mit dem Umstand, dass die Bezugsperson ihre zweite Ehegattin bereits am 07.09.2014 in Syrien heiratete und die zweite Frau bereits im November 2015 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. § 35 Abs. 1 AsylG 2005 stellte, führt bei einer gesamthaften Betrachtung zu dem Schluss, dass die Bezugsperson bereits seit Ende 2014 bzw. Anfang 2015 kein Interesse an einer Weiterführung bzw. Aufrechterhaltung an einem Familienleben mit den Beschwerdeführern hatte. Auch sprach die Bezugsperson eine sogenannte Talaq-Scheidung nach traditionell-islamischen Recht [die einseitige Scheidungserklärung durch Verstoßung der Ehefrau durch den Ehemann] aus. Eine derartige islamische Scheidung ist im Bundesgebiet selbstverständlich als nicht rechtsgültig zu qualifizieren, doch zeigt der von der Bezugsperson gesetzte Schritt unmissverständlich, dass ein gemeinsames Familienleben beendet werden sollte und auch faktisch vor bereits etwa 10 Jahren abgebrochen wurde. Es wird dabei nicht verkannt, dass ein Familienleben iSd Art 8 EMRK zwischen Ehegatten nicht schon allein aufgrund einer räumlichen Trennung erlischt, sondern erst dann, wenn gleichsam jede Nahebeziehung untergegangen ist, sodass besondere Umstände vorliegen müssen, um von einer Beendigung des Familienlebens zwischen Ehegatten auszugehen. Dies entspricht auch der Intention der Norm, wonach ein durchgängig bestehendes Familienleben schutzwürdig erscheint, jedoch eine bloß zukünftige Wieder bzw. Neubegründung eines Familienlebens nicht vom Schutzbereich des Art. 8 EMRK umfasst ist. Im vorliegenden Fall sind derartige außergewöhnliche Umstände jedoch gegeben, da nicht bloß eine jahrelange räumliche Trennung vollzogen, sondern über mehrere Jahre ausdrücklich Kontakt vermieden wurde und jegliche Nahebeziehung untergangen ist. Ferner brachte auch die 1.-BF in ihrer Stellungnahme vom 22.05.2023 vor, dass es ihr nicht darum gehe, mit ihrem Ehemann das Familienleben in Österreich fortzusetzen, sondern sie wolle das Familienleben mit ihrem Sohn XXXX fortsetzen. Dies zeigt umso mehr, dass beide Eheleute nicht bestrebt sind, einander wieder anzunähern und ein Familienleben zukünftig wieder neu entstehen lassen wollen. Zum Verhältnis zwischen der Bezugsperson und der 1.-BF fällt zunächst auf, dass die Bezugsperson in ihrem Asylverfahren im Rahmen der Erstbefragung am 22.12.2014 nach seinem Familienstand befragt, angab, traditionell und standesamtlich verheiratet zu sein, eine Zweitfrau erwähnte er nicht. Ebenso auf Aufforderung, Angaben über Familienangehörige im Herkunftsstaat oder anderem Drittstaat zu machen, erwähnte die Bezugsperson lediglich ihre zwei Söhne und eine Ehefrau namens römisch 40 . Ihre erste Ehefrau oder die Tatsache, dass er bereits eine zweite Ehe eingegangen ist, erwähnte die Bezugsperson mit keiner Silbe. Im Zusammenhalt mit dem Umstand, dass die Bezugsperson ihre zweite Ehegattin bereits am 07.09.2014 in Syrien heiratete und die zweite Frau bereits im November 2015 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 stellte, führt bei einer gesamthaften Betrachtung zu dem Schluss, dass die Bezugsperson bereits seit Ende 2014 bzw. Anfang 2015 kein Interesse an einer Weiterführung bzw. Aufrechterhaltung an einem Familienleben mit den Beschwerdeführern hatte. Auch sprach die Bezugsperson eine sogenannte Talaq-Scheidung nach traditionell-islamischen Recht [die einseitige Scheidungserklärung durch Verstoßung der Ehefrau durch den Ehemann] aus. Eine derartige islamische Scheidung ist im Bundesgebiet selbstverständlich als nicht rechtsgültig zu qualifizieren, doch zeigt der von der Bezugsperson gesetzte Schritt unmissverständlich, dass ein gemeinsames Familienleben beendet werden sollte und auch faktisch vor bereits etwa 10 Jahren abgebrochen wurde. Es wird dabei nicht verkannt, dass ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK zwischen Ehegatten nicht schon allein aufgrund einer räumlichen Trennung erlischt, sondern erst dann, wenn gleichsam jede Nahebeziehung untergegangen ist, sodass besondere Umstände vorliegen müssen, um von einer Beendigung des Familienlebens zwischen Ehegatten auszugehen. Dies entspricht auch der Intention der Norm, wonach ein durchgängig bestehendes Familienleben schutzwürdig erscheint, jedoch eine bloß zukünftige Wieder bzw. Neubegründung eines Familienlebens nicht vom Schutzbereich des Artikel 8, EMRK umfasst ist. Im vorliegenden Fall sind derartige außergewöhnliche Umstände jedoch gegeben, da nicht bloß eine jahrelange räumliche Trennung vollzogen, sondern über mehrere Jahre ausdrücklich Kontakt vermieden wurde und jegliche Nahebeziehung untergangen ist. Ferner brachte auch die 1.-BF in ihrer Stellungnahme vom 22.05.2023 vor, dass es ihr nicht darum gehe, mit ihrem Ehemann das Familienleben in Österreich fortzusetzen, sondern sie wolle das Familienleben mit ihrem Sohn römisch 40 fortsetzen. Dies zeigt umso mehr, dass beide Eheleute nicht bestrebt sind, einander wieder anzunähern und ein Familienleben zukünftig wieder neu entstehen lassen wollen.

Zum Verhältnis zwischen Bezugsperson und dem 2.-BF ist insofern auf die obigen Ausführungen zu verweisen, als dass kein schützenswertes Familienleben vorliegt:

Zwischen der Bezugsperson und dem 2.-BF besteht bzw. bestand kein gemeinsamer Haushalt. Die Bezugsperson stand nach jahrelangem völligen Abbruch der Beziehung zuletzt wieder mit dem 2.-BF im Austausch via Whatsapp. Davor bestand weder telefonischer noch persönlicher Kontakt.

Zudem brachte die Bezugsperson in ihrer Zeugeneinvernahme vom 19.12.2022 hinsichtlich der Einreise des 2.-BF – auf Frage ob er in Österreich mit seinem Sohn XXXX ein gemeinsames Familienleben möchte, ausdrücklich zu Protokoll, dass er dies nicht wünsche, er sei mit der jetzigen Situation sehr zufrieden und ich möchte nicht, dass jemand nach Österreich kommt und die Familie zerstöre. Zudem brachte die Bezugsperson in ihrer Zeugeneinvernahme vom 19.12.2022 hinsichtlich der Einreise des 2.-BF – auf Frage ob er in Österreich mit seinem Sohn römisch 40 ein gemeinsames Familienleben möchte, ausdrücklich zu Protokoll, dass er dies nicht wünsche, er sei mit der jetzigen Situation sehr zufrieden und ich möchte nicht, dass jemand nach Österreich kommt und die Familie zerstöre.

3.) Rechtliche Beurteilung:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) idgF lauten wie folgt:

„§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die E

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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