Entscheidungsdatum
08.07.2024Norm
AVG §73 Abs1Spruch
W137 2293870-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter:innen Mag. Ursula ILLIBAUER sowie MMag. Jakob KALINA als Beisitzeri:nnen über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 03.05.2024, GZ: D063.245 2024-0.252.700, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter:innen Mag. Ursula ILLIBAUER sowie MMag. Jakob KALINA als Beisitzeri:nnen über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 03.05.2024, GZ: D063.245 2024-0.252.700, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt:
Am 24.03.2024 erhob XXXX (= Beschwerdeführer vor der Datenschutzbehörde und dem Bundesverwaltungsgericht) eine (irrtümlich als „Devolutionsantrag“ bezeichnete und beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte) Säumnisbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG mit der Begründung, die Datenschutzbehörde habe nicht innerhalb von sechs Monaten über den Antrag des Beschwerdeführers im Ausgangsverfahren zur GZ: D124.2010/23 entschieden. Das Bundesverwaltungsgericht leitete am 02.04.2024 die irrtümlich als Devolutionsantrag bezeichnete Säumnisbeschwerde zuständigkeitshalber gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG an die Datenschutzbehörde weiter.Am 24.03.2024 erhob römisch 40 (= Beschwerdeführer vor der Datenschutzbehörde und dem Bundesverwaltungsgericht) eine (irrtümlich als „Devolutionsantrag“ bezeichnete und beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte) Säumnisbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG mit der Begründung, die Datenschutzbehörde habe nicht innerhalb von sechs Monaten über den Antrag des Beschwerdeführers im Ausgangsverfahren zur GZ: D124.2010/23 entschieden. Das Bundesverwaltungsgericht leitete am 02.04.2024 die irrtümlich als Devolutionsantrag bezeichnete Säumnisbeschwerde zuständigkeitshalber gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an die Datenschutzbehörde weiter.
Mit Bescheid vom 03.05.2024 (2023-0.784.417) hat die Datenschutzbehörde mehrere Datenschutzbeschwerden des Beschwerdeführers, darunter auch das gegenständliche Ausgangsverfahren zur GZ: D124.2010/23 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Inhaltlich wurde die Behandlung der angeführten Ausgangsbeschwerden wegen Exzessivität abgelehnt.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht eine Beschwerde eingebracht – das Beschwerdeverfahren ist derzeit beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.
Mit Bescheid vom 13.05.2024 (2024-0.252.700) stellte die Datenschutzbehörde das Säumnisbeschwerdeverfahren ein, da sie mit dem Bescheid vom 03.05.2024 die säumige Verfahrenshandlung nachgeholt habe.
Gegen den Bescheid vom 13.05.2024 (2024-0.252.700) erhob der Beschwerdeführer eine fristgerechte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und behauptete die Rechtswidrigkeit der Verfahrenseinstellung sowie eine unrichtige Erledigung der Beschwerde des Ausgangsverfahrens durch die Datenschutzbehörde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt und der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt und der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Gerichtsakt sowie der Beschwerde des Beschwerdeführers.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 27 Abs. 1 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß
§ 24 Abs. 7 leg.cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde. Gemäß § 27 Abs. 2 erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß
§ 24 Absatz 7, leg.cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde. Gemäß Paragraph 27, Absatz 2, erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.2. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
3.3. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des bescheidmäßigen Spruchs der belangten Behörde gebildet hat. (vgl. etwa VwGH 18.10.2022, Ra 2022/01/0276).3.3. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des bescheidmäßigen Spruchs der belangten Behörde gebildet hat. vergleiche etwa VwGH 18.10.2022, Ra 2022/01/0276).
Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8 AVG) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen, den Bescheid zu erlassen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8, AVG) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen, den Bescheid zu erlassen.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass im vorliegenden Fall ausschließlich die Frage zu behandeln ist, ob die Datenschutzbehörde das Verfahren über die Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers zu Recht eingestellt hat. Soweit der Beschwerdeführer eine Unrichtigkeit der Sachentscheidung im Ausgangsverfahren sowie weitere Verfahrensfehler moniert, sind diese mit Beschwerde gegen den im Ausgangsverfahren nachgeholten Bescheid vom 03.05.2024 zu bekämpfen.
Die Datenschutzbehörde hat in der fallgegenständlichen Rechtssache eine Entscheidung innerhalb von 3 Monaten nach Einlangen der Säumnisbeschwerde getroffen. Das Säumnisbeschwerdeverfahren hat als Rechtsschutzziel (nur) die Herbeiführung einer Entscheidung in der betreffenden Verwaltungsangelegenheit und nicht die Richtigkeit der Entscheidung (vgl. VwGH 19.09.2017, 2017/20/0001; VwGH 20.09.2006, 2003/01/0502). Mit der verwaltungsbehördlichen Erledigung der Rechtssache hat der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Erlassung einer Entscheidung durchgesetzt. Das Säumnisbeschwerdeverfahren war daher von der Datenschutzbehörde zu Recht einzustellen. Die Datenschutzbehörde hat in der fallgegenständlichen Rechtssache eine Entscheidung innerhalb von 3 Monaten nach Einlangen der Säumnisbeschwerde getroffen. Das Säumnisbeschwerdeverfahren hat als Rechtsschutzziel (nur) die Herbeiführung einer Entscheidung in der betreffenden Verwaltungsangelegenheit und nicht die Richtigkeit der Entscheidung vergleiche VwGH 19.09.2017, 2017/20/0001; VwGH 20.09.2006, 2003/01/0502). Mit der verwaltungsbehördlichen Erledigung der Rechtssache hat der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Erlassung einer Entscheidung durchgesetzt. Das Säumnisbeschwerdeverfahren war daher von der Datenschutzbehörde zu Recht einzustellen.
3.4. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.4. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Der Beschwerdeführer hat zwar einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestellt, jedoch kann im gegenständlichen Fall das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hatte ausschließlich über Rechtsfragen zu erkennen.
Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war folglich gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG abzusehen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war folglich gemäß Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG abzusehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Säumnisbeschwerde Verfahrenseinstellung Verletzung der EntscheidungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W137.2293870.1.00Im RIS seit
01.08.2024Zuletzt aktualisiert am
01.08.2024