Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art144 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Kail und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, in der Beschwerdesache des F in L, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 14. November 1994, Zl. BauR - 250627/6 - 1994 Ru/Lg, betreffend Enteignung gemäß §§ 35 und 36 Oö Straßengesetz 1991, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 14. November 1994 wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich eines Teiles des Grundstückes Nr. nnn/6, KG E, für den Ausbau der Traunufer Landesstraße im Baulos "X" im Gebiet der Landeshauptstadt Linz enteignet. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 29. Dezember 1994 (eingelangt am 30. Dezember 1994) und mit Schriftsatz vom 16. Februar 1995 (eingelangt am 17. Februar 1995) Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Die Behandlung beider Beschwerden wurde mit Beschlüssen des Verfassungsgerichtshofes vom 16. März 1995, B 2852/94-5 (zur erstgenannten Beschwerde) bzw. B 432/95-3 (zur zweitgenannten Beschwerde), abgelehnt und aufgrund nachträglich gestellter Anträge im Sinne des § 87 Abs. 3 VerfGG in beiden Fällen gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Mit der beim Verfassungsgerichtshof zuerst eingebrachten Beschwerde, die an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten wurde und auch beim Verwaltungsgerichtshof die niedrigere Geschäftszahl (nämlich Zl. 95/05/0154) aufweist, hat der Beschwerdeführer das ihm gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG zustehende Beschwerderecht gegen den angefochtenen Bescheid konsumiert. Dazu wird angemerkt, daß der angefochtene Bescheid noch im November 1994 anderen Parteien (wie dem Land Oberösterreich als Antragsteller der verfahrensgegenständlichen Enteignung und dem Ehepaar H) wirksam zugestellt wurde, sodaß sich die Beschwerdeerhebung zu Zl. 95/05/0154 gemäß § 26 Abs. 2 VwGG als zulässig erweist. Die gegen denselben Bescheid, zu einem späteren Zeitpunkt erhobene Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung infolge Ausschöpfung des Beschwerderechtes zurückzuweisen (vgl. u.a. den hg. Beschluß vom 13. Dezember 1984, Zl. 84/16/0227, u.a.).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995050155.X00Im RIS seit
20.11.2000