Entscheidungsdatum
08.07.2024Norm
AVG §73 Abs1Spruch
W137 2289439-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter:innen Mag. Ursula ILLIBAUER sowie MMag. Jakob KALINA als Beisitzeri:nnen über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 19.02.2024, GZ: D124.1338/23 2023-0.683.761, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter:innen Mag. Ursula ILLIBAUER sowie MMag. Jakob KALINA als Beisitzeri:nnen über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 19.02.2024, GZ: D124.1338/23 2023-0.683.761, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1 Mit Eingabe vom 01.03.2023 XXXX (= Beschwerdeführer vor der Datenschutzbehörde und dem Bundesverwaltungsgericht) eine Beschwerde an die Datenschutzbehörde (= belangte Behörde) und behauptete im Recht auf Geheimhaltung verletzt zu sein. Der Beschwerdeführer brachte soweit verfahrensrelevant vor, dass die XXXX (= Beschwerdegegnerin vor der belangten Behörde und mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht) Datenschutzverstöße gesetzt habe – er ersuche auch, alle von ihm übersehenen Verstöße festzustellen und zu ahnden.1 Mit Eingabe vom 01.03.2023 römisch 40 (= Beschwerdeführer vor der Datenschutzbehörde und dem Bundesverwaltungsgericht) eine Beschwerde an die Datenschutzbehörde (= belangte Behörde) und behauptete im Recht auf Geheimhaltung verletzt zu sein. Der Beschwerdeführer brachte soweit verfahrensrelevant vor, dass die römisch 40 (= Beschwerdegegnerin vor der belangten Behörde und mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht) Datenschutzverstöße gesetzt habe – er ersuche auch, alle von ihm übersehenen Verstöße festzustellen und zu ahnden.
2. Mit Bescheid vom 19.02.2024 gab die belangte Behörde der Beschwerde statt und stellte fest, dass die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer dahingehend in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, dass sie „nach behaupteter Löschung der E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers“ diese rund zwei Monate später „wieder verwendet hat“.
3. Gegen diese Entscheidung brachten beide Verfahrensparteien fristgerecht Beschwerden ein; jene der mitbeteiligten Partei ist unter der Verfahrenszahl 2289435-1 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.
4. In seiner Beschwerde vom 24.03.2024 (irrtümlich mit 24.03.2023 datiert) gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die Behörde nicht alle von ihm aufgezeigten Hinweise, Anträge und Rechtsverletzungen behandelt habe und begehrte eine größere Zahl an Feststellungen (betreffend Rechtsverletzungen) sowie weiterführende Ermittlungen.
Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung – allerdings nur für den Fall, dass das Gericht seinem Begehren nicht entspricht – sowie a) die Korrektur und Ergänzung des angefochtenen Bescheides; b) die Beschwerdeführerin in allen „vorgebrachten Datenschutzverletzungen schuldig“ zu erkennen; c) der Beschwerde Folge zu geben; d) den Bescheid und dessen Spruchpunkte dahingehend abzuändern, dass seiner Beschwerde „zur Gänze stattgegeben“ werde.
Abschließend beantragte der Beschwerdeführer eine mündliche Unterweisung entsprechend der Manuduktionspflicht gemäß § 13a AVG, da er „juristischer Laie“ und nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten sei. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer eine mündliche Unterweisung entsprechend der Manuduktionspflicht gemäß Paragraph 13 a, AVG, da er „juristischer Laie“ und nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten sei.
5. Mit Schreiben vom 28.03.2024 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt samt der Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Akademiker, Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder (KSW) sowie Unternehmensberater (WKO). Darüber hinaus ist er zertifiziert als Businesscoach, Erwachsenentrainer, Innenrevisor und Prüfer für Informationstechnologie.
1.2. Die Datenschutzbehörde hat in ihrem Verfahren den Beschwerdegegenstand mit der Frage definiert, ob der Beschwerdeführer durch erneute Verwendung seiner E-Mail-Adresse nach behaupteter Löschung seitens der mitbeteiligten Partei in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden sei. Dies wurde im angefochtenen Bescheid seitens der DSB bejaht.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Ausbildung und beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Eingaben (etwa der verfahrensgegenständlichen Beschwerde).
2.2. Die Feststellungen zur Definition des Beschwerdegegenstandes und zur Entscheidung der Datenschutzbehörde ergeben sich unmittelbar aus dem angefochtenen Bescheid.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt gemäß § 27 Abs. 1 DSG Senatszuständigkeit vor.Gegenständlich liegt gemäß Paragraph 27, Absatz eins, DSG Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
3.2. "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; 28.04.2016, Ra 2015/07/0057; 30.06.2016, Ra 2016/11/0044; 31.05.2017, Ra 2016/22/0107).3.2. "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist - ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat vergleiche VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; 28.04.2016, Ra 2015/07/0057; 30.06.2016, Ra 2016/11/0044; 31.05.2017, Ra 2016/22/0107).
Aus der angeführten Rechtsprechung und dem Vorbringen des Beschwerdeführers im verwaltungsbehördlichen Verfahren ergibt sich, dass der Prüfgegenstand auf die festgestellte Verletzung im Recht auf Geheimhaltung beschränkt ist.
3.3. Hinsichtlich dieses Beschwerdegegenstandes hat der Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren jedoch (vollständig) obsiegt. Vor diesem Hintergrund ist eine Beschwer durch die Entscheidung der DSB nicht gegeben.
Eine Rechtswidrigkeit des Bescheides aufgrund allfälliger unvollständiger Erledigung der ursprünglichen Beschwerde wäre allenfalls dann gegeben, wenn eine fehlende Feststellung oder Ermittlung Auswirkungen auf die verfahrensgegenständliche inhaltliche Entscheidung hätte. Dies konnte der Beschwerdeführer jedoch nicht darlegen (zumal er ja obsiegt hat).
3.4. Ungeachtet dessen stellt sich die Beschwerde vom „24.03.2023“ (offenkundig gemeint: 24.03.2024) als Vermischung einer Bescheidbeschwerde mit einer offenkundigen Säumnisbeschwerde (Vorwurf einer unvollständigen Erledigung der Beschwerde) dar, weshalb die Beschwerde unter letzterem Aspekt der DSB zwecks allfälliger weiterer Behandlung gemäß § 6 AVG zu übermitteln ist. 3.4. Ungeachtet dessen stellt sich die Beschwerde vom „24.03.2023“ (offenkundig gemeint: 24.03.2024) als Vermischung einer Bescheidbeschwerde mit einer offenkundigen Säumnisbeschwerde (Vorwurf einer unvollständigen Erledigung der Beschwerde) dar, weshalb die Beschwerde unter letzterem Aspekt der DSB zwecks allfälliger weiterer Behandlung gemäß Paragraph 6, AVG zu übermitteln ist.
Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der Kommunikation mit Verfahrensparteien an Gesetze und Verordnungen gebunden ist, weshalb von einer Verfahrenspartei beigelegte „Hinweise zur Kommunikation“ beziehungsweise „Rahmenbedingungen“ für selbige schlicht keine rechtliche Bindungswirkung entfalten. Dies gilt auch für „Fristenläufe“, deren Beginn der Beschwerdeführer offensichtlich selbstständig zu definieren gedenkt.
Ebenso haben Wünsche einer Verfahrenspartei hinsichtlich der Formulierung und Struktur gerichtlicher Entscheidungen keinerlei rechtliche Relevanz oder Bindungswirkung.
3.5. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.5. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Der Beschwerdeführer hat einen (bedingten) Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestellt, jedoch nicht ausgeführt in welchem Zusammenhang der für den hier relevanten Verfahrensgegenstand entscheidende Sachverhalt mangelhaft ermittelt worden wäre.
Zudem ist es dem Bundesverwaltungsgericht untersagt, eine Verhandlung zu Rechtsfragen zu führen, die über den Beschwerdegegenstand der verwaltungsbehördlichen Entscheidung hinausgehen.
Dass Unterlassen einer mündlichen Verhandlung kann im gegenständlichen Fall jedenfalls darauf gestützt werden, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt zur verfahrensgegenständlichen Beschwerde aus der Aktenlage unstrittig geklärt war. Das Bundesverwaltungsgericht hatte ausschließlich über Rechtsfragen zu erkennen (vgl. EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12).Dass Unterlassen einer mündlichen Verhandlung kann im gegenständlichen Fall jedenfalls darauf gestützt werden, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt zur verfahrensgegenständlichen Beschwerde aus der Aktenlage unstrittig geklärt war. Das Bundesverwaltungsgericht hatte ausschließlich über Rechtsfragen zu erkennen vergleiche EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war folglich gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG abzusehen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war folglich gemäß Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG abzusehen.
3.6. Angesichts der dargelegten Umstände sowie der festgestellten Ausbildungen und Tätigkeiten des Beschwerdeführers ist auch kein Bedarf an einer (mündlichen) Manuduktion ersichtlich, die über die obigen Ausführungen hinausgeht. Der Beschwerdeführer verfügt aufgrund der festgestellten Ausbildungen, Zertifizierungen und Tätigkeiten auch über ein juristisches Wissen, das deutlich über dem Durchschnitt der Bevölkerung liegt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren E - Mail Geheimhaltung Manuduktionspflicht Obsiegen Sache des VerfahrensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W137.2289439.1.00Im RIS seit
01.08.2024Zuletzt aktualisiert am
01.08.2024