TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/8 W137 2278780-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.07.2024
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Entscheidungsdatum

08.07.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
DSG §1
DSG §24 Abs1
DSG §24 Abs5
DSGVO Art15
DSGVO Art4
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W137 2278780-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Ursula ILLIBAUER sowie MMag. Jakob KALINA als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 04.09.2023, GZ: D124.1273/22, 2023-0.626.453, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Ursula ILLIBAUER sowie MMag. Jakob KALINA als Beisitzerinnen über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 04.09.2023, GZ: D124.1273/22, 2023-0.626.453, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 24 Abs. 1 und Abs. 5 DSG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 5, DSG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 27.09.2022 brachte XXXX (= Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht und Antragsteller vor der Datenschutzbehörde) bei der belangten Behörde eine Datenschutzbeschwerde gegen die Bildungsdirektion für XXXX (= mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht und Beschwerdegegnerin vor der Datenschutzbehörde) u.a. wegen Verletzung im Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO ein, weil ihm von der mitbeteiligten Partei eine unvollständige Auskunft erteilt worden sei. 1. Am 27.09.2022 brachte römisch 40 (= Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht und Antragsteller vor der Datenschutzbehörde) bei der belangten Behörde eine Datenschutzbeschwerde gegen die Bildungsdirektion für römisch 40 (= mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht und Beschwerdegegnerin vor der Datenschutzbehörde) u.a. wegen Verletzung im Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO ein, weil ihm von der mitbeteiligten Partei eine unvollständige Auskunft erteilt worden sei.

2. Nach der Einräumung von Parteiengehör gab die mitbeteiligte Partei mit Stellungnahme vom 14.10.2022 an, dass sie dem Beschwerdeführer bereits umfangreiche Daten sowie Kontaktdaten übermittelt habe. Allerdings sei die Beauskunftung hinsichtlich jener Daten eingeschränkt, deren Übermittlung in Rechte und Freiheiten anderer Personen eingreifen bzw. jener, die zu einer Behinderung des behördlichen Verfahrens führen würden. Gegen den Beschwerdeführer seien aktuell zwei Arbeits- und Sozialgerichtliche Verfahren anhängig, wobei etwaige E-Mailverläufe sowie Stellungnahmen Teil dieser Verfahren seien.

3. Mit Schreiben vom 14.12.2022 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass konkret folgende Dokumente noch von der mitbeteiligten Partei herauszugeben seien:

„1. Dass von der Personalabteilung von XXXX ausdrücklich am 16.7.2020 in Anwesenheit einer Zeugin behauptete umfangreich in der Personalabteilung der Bildungsdirektion für XXXX gestapelte schriftliche Beschwerdekonvolut (Zitat von XXXX : „von Frau XXXX ab 2014 beginnend, wurde beim Landesschulrat ein zwischenzeitlich umfangreiches Aktenkonvolut an Beschwerde-Berichten über meine Person angesammelt, ... eine meterlange Reihe von sehr vielen Aktenordnern ...").„1. Dass von der Personalabteilung von römisch 40 ausdrücklich am 16.7.2020 in Anwesenheit einer Zeugin behauptete umfangreich in der Personalabteilung der Bildungsdirektion für römisch 40 gestapelte schriftliche Beschwerdekonvolut (Zitat von römisch 40 : „von Frau römisch 40 ab 2014 beginnend, wurde beim Landesschulrat ein zwischenzeitlich umfangreiches Aktenkonvolut an Beschwerde-Berichten über meine Person angesammelt, ... eine meterlange Reihe von sehr vielen Aktenordnern ...").

[…]

2. Das in behördlichen Urkunden mehrfach bestätigte schriftliche Gesuch vom XXXX vom 12.12.2013 wegen Abberufung aus meiner Funktion als provisorisch betrauter Abteilungsvorstand, nachdem provisorische Betrauungen und Abberufungen aus dem Provisorium originäre Dienstaufgaben der Personalabteilung des Landesschulrates/Bildungsdirektion sind.2. Das in behördlichen Urkunden mehrfach bestätigte schriftliche Gesuch vom römisch 40 vom 12.12.2013 wegen Abberufung aus meiner Funktion als provisorisch betrauter Abteilungsvorstand, nachdem provisorische Betrauungen und Abberufungen aus dem Provisorium originäre Dienstaufgaben der Personalabteilung des Landesschulrates/Bildungsdirektion sind.

3. Der an die Bildungsdirektion von der Direktorin XXXX am 12.6.2017 überstellte Aktenvermerk mit der Überschrift „AV XXXX Beschäftigung“3. Der an die Bildungsdirektion von der Direktorin römisch 40 am 12.6.2017 überstellte Aktenvermerk mit der Überschrift „AV römisch 40 Beschäftigung“

4. Der Aktenvermerk von XXXX als Leiter der Personalabteilung zum weiteren Vorgehen bezüglich der schriftlichen Eingabe/Anträge des Rechtsanwaltes XXXX vom 21.9.2017.4. Der Aktenvermerk von römisch 40 als Leiter der Personalabteilung zum weiteren Vorgehen bezüglich der schriftlichen Eingabe/Anträge des Rechtsanwaltes römisch 40 vom 21.9.2017.

5. Stellungnahme Direktorin XXXX über meine Person an die Bildungsdirektion vom 10.7.2017.5. Stellungnahme Direktorin römisch 40 über meine Person an die Bildungsdirektion vom 10.7.2017.

6. Stellungnahme Direktorin XXXX über meine Person an die Bildungsdirektion vom 6.2.20186. Stellungnahme Direktorin römisch 40 über meine Person an die Bildungsdirektion vom 6.2.2018

7. Stellungnahme Direktorin XXXX über meine Person an die Bildungsdirektion vom 8.2.20187. Stellungnahme Direktorin römisch 40 über meine Person an die Bildungsdirektion vom 8.2.2018

8. Stellungnahme Direktorin XXXX über meine Person an die Bildungsdirektion vom 9.2.20188. Stellungnahme Direktorin römisch 40 über meine Person an die Bildungsdirektion vom 9.2.2018

9. Anlässlich der Verhandlung vor dem Arbeitsgericht XXXX am 15.12.2020 hat der Referatsleiter der Personalabteilung der Bildungsdirektion für XXXX , dem Hohen Gericht gegenüber in meiner Anwesenheit mündlich erklärt, dass es im Vorfeld meiner Abberufung als Abteilungsvorstand zahlreiche Korrespondenzen seiner Personalabteilung mit XXXX beim Bildungsministerium über meine Person gegeben hat und meine Abberufung vorher von Abteilungsleiter XXXX rechtlich geprüft und abgesegnet wurde. Diese von XXXX bestätigten Korrespondenzen der Personalabteilung der Bildungsdirektion für XXXX über meine Person mit dem Bildungsministerium mit meinen persönlichen Daten wurden bisher ebenfalls nicht herausgegeben.9. Anlässlich der Verhandlung vor dem Arbeitsgericht römisch 40 am 15.12.2020 hat der Referatsleiter der Personalabteilung der Bildungsdirektion für römisch 40 , dem Hohen Gericht gegenüber in meiner Anwesenheit mündlich erklärt, dass es im Vorfeld meiner Abberufung als Abteilungsvorstand zahlreiche Korrespondenzen seiner Personalabteilung mit römisch 40 beim Bildungsministerium über meine Person gegeben hat und meine Abberufung vorher von Abteilungsleiter römisch 40 rechtlich geprüft und abgesegnet wurde. Diese von römisch 40 bestätigten Korrespondenzen der Personalabteilung der Bildungsdirektion für römisch 40 über meine Person mit dem Bildungsministerium mit meinen persönlichen Daten wurden bisher ebenfalls nicht herausgegeben.

[…]

10. Alle der Beschwerdegegnerin vorliegenden Einvernahmeprotokolle des Bildungsministeriums mit meinen personenbezogenen Angaben in der „Beilage_2_Auskunft_vom_09.05.2022.pdf“ der Beschwerdegegnerin sind nicht herausgegeben worden.“

4. Mit Teilbescheid vom 21.03.2023, GZ. D124.1273/22, 2023-0.177.159, sprach die Datenschutzbehörde über die Frage ab, ob die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO verletzt habe und erkannte eine teilweise unvollständige Auskunft.4. Mit Teilbescheid vom 21.03.2023, GZ. D124.1273/22, 2023-0.177.159, sprach die Datenschutzbehörde über die Frage ab, ob die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Auskunft nach Artikel 15, Absatz eins, DSGVO verletzt habe und erkannte eine teilweise unvollständige Auskunft.

5. Mit Bescheid vom 21.03.2023, GZ. D124.1273/22, 2023-0.223.207, setzte die Datenschutzbehörde das Verfahren hinsichtlich der Frage, ob eine Verletzung von Art. 15 Abs. 3 DSGVO vorliege, bis zur Entscheidung durch den EuGH betreffend das Vorabentscheidungsverfahren C-487/21 aus.5. Mit Bescheid vom 21.03.2023, GZ. D124.1273/22, 2023-0.223.207, setzte die Datenschutzbehörde das Verfahren hinsichtlich der Frage, ob eine Verletzung von Artikel 15, Absatz 3, DSGVO vorliege, bis zur Entscheidung durch den EuGH betreffend das Vorabentscheidungsverfahren C-487/21 aus.

6. Mit Bescheid vom 16.05.2023, GZ. D124.1273/22, 2023-0.371.784, behob die Datenschutzbehörde ihren Bescheid vom 21.03.2023, GZ. D124.1273/22, 2023-0.223.207, und setzte das Verfahren fort.

7. Mit Stellungnahme vom 17.08.2023 teilte die mitbeteiligte Partei mit, dass die zum Beschwerdeführer verarbeiteten Daten mit Schreiben vom 28.04.2023 übermittelt worden seien. Im Hinblick auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 14.12.2022 führte die mitbeteiligte Partei wie folgt aus:

?        „Schriftliches Beschwerdekonvolut ("meterlange Reihe"):

Es ist zwar korrekt, dass eine lange Reihe von Aktenordnern vorhanden ist, diese beinhaltet jedoch nur sämtliche Unterlagen zu den beiden Prozessen (Schriftsätze, Urkunden, etc.). Diese sind nicht Teil des Personalaktes. Hierbei handelt es sich um Gerichtsakten, zum Zwecke der Vorbereitung auf Gerichtsverhandlungen, in welchen der Antragsteller Parteistellung hat und welche dem Gericht als Beweismittel mit ON vorgelegt wurden.

?        Schriftliche Gesuch vom XXXX : ?        Schriftliche Gesuch vom römisch 40 :

Negativauskunft

Es ist kein schriftliches Gesuch von XXXX aus dem Jahr 2013 bekannt bzw. Teil des Personalaktes von Herrn XXXX . Eine Abfrage im elektronischen Aktensystem VDesk verlief ohne Treffer. XXXX befindet sich zudem bereits in Pension, sein Email Account wurde mit dessen Pensionierung gelöscht.Es ist kein schriftliches Gesuch von römisch 40 aus dem Jahr 2013 bekannt bzw. Teil des Personalaktes von Herrn römisch 40 . Eine Abfrage im elektronischen Aktensystem VDesk verlief ohne Treffer. römisch 40 befindet sich zudem bereits in Pension, sein Email Account wurde mit dessen Pensionierung gelöscht.

?        Aktenvermerk "AV XXXX Beschäftigung"?        Aktenvermerk "AV römisch 40 Beschäftigung"

Negativauskunft

Ein Aktenvermerk von XXXX zum weiteren Vorgehen bezüglich der schriftlichen Eingaben/Anträge des Rechtsanwaltes XXXX vom 21.09.2017 ist in der XXXX weder bekannt noch Teil des Personalaktes von XXXX .Ein Aktenvermerk von römisch 40 zum weiteren Vorgehen bezüglich der schriftlichen Eingaben/Anträge des Rechtsanwaltes römisch 40 vom 21.09.2017 ist in der römisch 40 weder bekannt noch Teil des Personalaktes von römisch 40 .

?        Stellungnahmen 10.7.17, 6.2.18, 8.2.18, 9.2.18

Negativauskunft

Eine Stellungnahme von XXXX vom 6.2.2018 ist zwar bekannt, jedoch nicht als Teil des Personalaktes von XXXX , sondern als Urkunde die in dem Verfahren 34 Cga 42/18el eingebracht wurde.Eine Stellungnahme von römisch 40 vom 6.2.2018 ist zwar bekannt, jedoch nicht als Teil des Personalaktes von römisch 40 , sondern als Urkunde die in dem Verfahren 34 Cga 42/18el eingebracht wurde.

?        E-Mail Korrespondenzen zwischen XXXX und der Personalabteilung?        E-Mail Korrespondenzen zwischen römisch 40 und der Personalabteilung

Ob es Abstimmung des Weiteren Vorgehens stattgefunden haben, ist nicht mehr eruierbar/ da die beteiligten Personen der XXXX bereits in Pension sind. Jedenfalls sind derartige E-Mails in der XXXX nicht aktenkundig und auch keinesfalls Teil des Personalaktes von Herrn XXXX .“Ob es Abstimmung des Weiteren Vorgehens stattgefunden haben, ist nicht mehr eruierbar/ da die beteiligten Personen der römisch 40 bereits in Pension sind. Jedenfalls sind derartige E-Mails in der römisch 40 nicht aktenkundig und auch keinesfalls Teil des Personalaktes von Herrn römisch 40 .“

8. Im Zuge des Verwaltungsverfahrens holte die Datenschutzbehörde von beiden Parteien weitere schriftliche Stellungnahmen ein.

9. Mit (End-)Bescheid vom 04.09.2023, GZ. D124.1273/22, 2023-0.626.453, wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 27.09.2022 ab.

In diesem Bescheid traf die Datenschutzbehörde im Wesentlichen folgende Sachverhaltsfeststellungen:

Der Beschwerdeführer sei Abteilungsvorstand der XXXX und sohin Dienstnehmer der mitbeteiligten Partei gewesen. Der Beschwerdeführer sei Abteilungsvorstand der römisch 40 und sohin Dienstnehmer der mitbeteiligten Partei gewesen.

Am 20.01.2022 habe der Beschwerdeführer ein Auskunftsersuchen hinsichtlich seiner gespeicherten personenbezogenen Daten an die mitbeteiligte Partei übermittelt.

Mit Schreiben vom 25.05.2022 habe der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Herausgabe seiner personenbezogenen Angaben gemäß DSGVO an die mitbeteiligte Partei gestellt.

Mit Schreiben vom 30.06.2022 und 17.08.2023 habe die mitbeteiligte Partei dem Beschwerdeführer insgesamt 187 ihn betreffende Dokumente sowie die Teile I. bis III. seines Personalaktes übermittelt. Mit Schreiben vom 30.06.2022 und 17.08.2023 habe die mitbeteiligte Partei dem Beschwerdeführer insgesamt 187 ihn betreffende Dokumente sowie die Teile römisch eins. bis römisch III. seines Personalaktes übermittelt.

Über die durch die mitbeteiligte Partei übermittelten Kopien habe die mitbeteiligte Partei im Büro ausschließlich eine „meterlange“ Reihe von Aktenordnern, welche sämtliche Unterlagen (Schriftsätze, Urkunden, etc.) zu dem laufenden gerichtlichen Verfahren, Zl. 34 Cga 42/18el, beinhalte.

Auf der Grundlage dieser Sachverhaltsfeststellungen folgerte die Datenschutzbehörde in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen Folgendes:

Gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO habe der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung seien, zur Verfügung zu stellen. Gemäß Artikel 15, Absatz 3, DSGVO habe der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung seien, zur Verfügung zu stellen.

Die mitbeteiligte Partei habe gegenständlich dem Beschwerdeführer bereits zahlreiche Dokumente in Kopie übermittelt. Dementsprechend sei in der Folge zu prüfen gewesen, ob die durch die mitbeteiligte Partei übermittelten Kopien in diesen Punkten unvollständig seien.

a) „meterlange Reihe“ von Aktenordnern

Grundsätzlich wären auch Datenkopien außerhalb des Personalaktes zu beauskunften. Wie den Feststellungen jedoch entnommen werden könne, handle es sich bei den durch den Beschwerdeführer geforderten Aktenordnern ausschließlich um physische Aktenordner, welche sich im Büro der mitbeteiligten Partei befinden würden. Im Hinblick auf in Papierakten aufbewahrten Daten gehe der OGH ebenso wie die Höchstgerichte des öffentlichen Rechtes davon aus, dass Papierakten zufolge ihres Aufbaus und ihrer Struktur nicht als Datei iSd § 4 Z 6 DSG 2000 zu qualifizieren seien. Grundsätzlich wären auch Datenkopien außerhalb des Personalaktes zu beauskunften. Wie den Feststellungen jedoch entnommen werden könne, handle es sich bei den durch den Beschwerdeführer geforderten Aktenordnern ausschließlich um physische Aktenordner, welche sich im Büro der mitbeteiligten Partei befinden würden. Im Hinblick auf in Papierakten aufbewahrten Daten gehe der OGH ebenso wie die Höchstgerichte des öffentlichen Rechtes davon aus, dass Papierakten zufolge ihres Aufbaus und ihrer Struktur nicht als Datei iSd Paragraph 4, Ziffer 6, DSG 2000 zu qualifizieren seien.

Überdies sei das Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO durch Art. 15 Abs. 4 DSGVO eingeschränkt. So dürfe das Recht auf Erhalt einer Kopie der Daten die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen. Die Verweigerung der Zurverfügungstellung einer Datenkopie wäre folglich dann gerechtfertigt, wenn die Geheimhaltungsinteressen der mitbeteiligten Partei bzw. Dritter gegenüber dem Auskunftsinteresse des Beschwerdeführers überwiegen würden. Wie den Feststellungen zu entnehmen sei, sei derzeit ein Zivilverfahren anhängig und sei der mitbeteiligten Partei ein diesbezügliches Interesse an der Geheimhaltung allfälliger Beweismittel zuzubilligen, zumal dadurch eine Verschlechterung ihrer Prozessposition zu befürchten wäre. Eine Kopie der Aktenordner sei daher vom Auskunftsanspruch nicht erfasst. Überdies sei das Auskunftsrecht nach Artikel 15, Absatz 3, DSGVO durch Artikel 15, Absatz 4, DSGVO eingeschränkt. So dürfe das Recht auf Erhalt einer Kopie der Daten die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen. Die Verweigerung der Zurverfügungstellung einer Datenkopie wäre folglich dann gerechtfertigt, wenn die Geheimhaltungsinteressen der mitbeteiligten Partei bzw. Dritter gegenüber dem Auskunftsinteresse des Beschwerdeführers überwiegen würden. Wie den Feststellungen zu entnehmen sei, sei derzeit ein Zivilverfahren anhängig und sei der mitbeteiligten Partei ein diesbezügliches Interesse an der Geheimhaltung allfälliger Beweismittel zuzubilligen, zumal dadurch eine Verschlechterung ihrer Prozessposition zu befürchten wäre. Eine Kopie der Aktenordner sei daher vom Auskunftsanspruch nicht erfasst.

b) Schriftliches Gesuch vom XXXX b) Schriftliches Gesuch vom römisch 40

c) Aktenvermerk „AV XXXX Beschäftigung“ c) Aktenvermerk „AV römisch 40 Beschäftigung“

d) Stellungnahmen von Frau XXXX d) Stellungnahmen von Frau römisch 40

e) E-Mail Korrespondenzen

f) Einvernahmeprotokolle des Bildungsministeriums

Für die Datenschutzbehörde hätten sich keine Hinweise darauf ergeben, dass die Auskunft der mitbeteiligten Partei in diesen Punkten unvollständig wäre. So habe sich die mitbeteiligte Partei im Verfahren durchwegs kooperativ gezeigt und habe nachvollziehbar darlegen können, dass diesbezüglich keine Daten vorhanden seien. Auch habe der Beschwerdeführer abgesehen von seiner bloßen Mutmaßung keine stichhaltigen Beweismittel für eine unvollständige Auskunft vorlegen können.

10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendes vor:

Die mitbeteiligte Partei habe dem Beschwerdeführer bislang keine vollständige Auskunft hinsichtlich seiner bei ihr verarbeiteten Daten erteilt. Die Behauptung, dass die von ihm eingeforderten Daten nicht mehr vorhanden seien, sei unrichtig, weil sie plötzlich im arbeitsgerichtlichen Verfahren als Beweismittel durch die Organe der mitbeteiligten Partei in den Jahren 2022 und 2023 eingebracht worden seien, deren Herausgabe er bereits im Jahre 2019 erfolglos von der mitbeteiligten Partei eingefordert habe.

Weiters seien bei der mitbeteiligten Partei bestimmte noch herauszugebende Daten deshalb nicht mehr vorhanden, weil anlässlich der Pensionierung von XXXX die persönlichen Daten des Beschwerdeführers angeblich automatisch gelöscht worden seien. Diese Daten seien nach der Aussage von XXXX und dem Bildungsministerium tatsächlich bearbeitet worden und seien folglich auch zu beauskunften. Weiters seien bei der mitbeteiligten Partei bestimmte noch herauszugebende Daten deshalb nicht mehr vorhanden, weil anlässlich der Pensionierung von römisch 40 die persönlichen Daten des Beschwerdeführers angeblich automatisch gelöscht worden seien. Diese Daten seien nach der Aussage von römisch 40 und dem Bildungsministerium tatsächlich bearbeitet worden und seien folglich auch zu beauskunften.

Darüber hinaus seien auch jene personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers, welche von der Direktorin XXXX in 14-tägigen Abständen erstellt und nach ihrer Aussage vom 12.12.2017 auch der mitbeteiligten Partei sowie dem Bildungsministerium übergeben worden seien, ebenfalls noch herauszugeben. Darüber hinaus seien auch jene personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers, welche von der Direktorin römisch 40 in 14-tägigen Abständen erstellt und nach ihrer Aussage vom 12.12.2017 auch der mitbeteiligten Partei sowie dem Bildungsministerium übergeben worden seien, ebenfalls noch herauszugeben.

Schließlich sei jene Ansicht, wonach die Herausgabe der gegenständlichen Daten wegen der angeblichen Geheimhaltung im arbeitsgerichtlichen Verfahren, rechtlich unhaltbar, denn diese Rechtsansicht der mitbeteiligten Partei übersehe den arbeitsrechtlichen Unverzüglichkeitsgrundsatz in Personalangelegenheiten.

11. Die belangte Behörde legte dem erkennenden Gericht die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts mit Schriftsatz vom 28.09.2023, hg. eingelangt am 29.09.2023, vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer war Abteilungsvorstand der XXXX und Dienstnehmer der mitbeteiligten Partei. 1.1. Der Beschwerdeführer war Abteilungsvorstand der römisch 40 und Dienstnehmer der mitbeteiligten Partei.

1.2. Am 20.01.2022 richtete der Beschwerdeführer ein Auskunftsersuchen gemäß Art. 15 DSGVO hinsichtlich seiner gespeicherten personenbezogenen Daten an die mitbeteiligte Partei. 1.2. Am 20.01.2022 richtete der Beschwerdeführer ein Auskunftsersuchen gemäß Artikel 15, DSGVO hinsichtlich seiner gespeicherten personenbezogenen Daten an die mitbeteiligte Partei.

Mit Schreiben vom 25.05.2022 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Herausgabe seiner personenbezogenen Angaben gemäß Art. 15 DSGVO an die mitbeteiligte Partei. Mit Schreiben vom 25.05.2022 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Herausgabe seiner personenbezogenen Angaben gemäß Artikel 15, DSGVO an die mitbeteiligte Partei.

1.3. Der Beschwerdeführer hat in seiner Datenschutzbeschwerde vom 27.09.2022 geltend gemacht, er sei in seinem Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO verletzt worden, weil ihm von der mitbeteiligten Partei eine unvollständige Auskunft erteilt worden sei. 1.3. Der Beschwerdeführer hat in seiner Datenschutzbeschwerde vom 27.09.2022 geltend gemacht, er sei in seinem Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO verletzt worden, weil ihm von der mitbeteiligten Partei eine unvollständige Auskunft erteilt worden sei.

Mit Eingabe vom 14.12.2022 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass konkret folgende Dokumente noch von der mitbeteiligten Partei zu beauskunften seien:

„1. Dass von der Personalabteilung von XXXX ausdrücklich am 16.7.2020 in Anwesenheit einer Zeugin behauptete umfangreich in der Personalabteilung der Bildungsdirektion für XXXX gestapelte schriftliche Beschwerdekonvolut (Zitat von XXXX : „von XXXX ab 2014 beginnend, wurde beim Landesschulrat ein zwischenzeitlich umfangreiches Aktenkonvolut an Beschwerde-Berichten über meine Person angesammelt, ... eine meterlange Reihe von sehr vielen Aktenordnern ...").„1. Dass von der Personalabteilung von römisch 40 ausdrücklich am 16.7.2020 in Anwesenheit einer Zeugin behauptete umfangreich in der Personalabteilung der Bildungsdirektion für römisch 40 gestapelte schriftliche Beschwerdekonvolut (Zitat von römisch 40 : „von römisch 40 ab 2014 beginnend, wurde beim Landesschulrat ein zwischenzeitlich umfangreiches Aktenkonvolut an Beschwerde-Berichten über meine Person angesammelt, ... eine meterlange Reihe von sehr vielen Aktenordnern ...").

[…]

2. Das in behördlichen Urkunden mehrfach bestätigte schriftliche Gesuch vom XXXX vom 12.12.2013 wegen Abberufung aus meiner Funktion als provisorisch betrauter Abteilungsvorstand, nachdem provisorische Betrauungen und Abberufungen aus dem Provisorium originäre Dienstaufgaben der Personalabteilung des Landesschulrates/Bildungsdirektion sind.2. Das in behördlichen Urkunden mehrfach bestätigte schriftliche Gesuch vom römisch 40 vom 12.12.2013 wegen Abberufung aus meiner Funktion als provisorisch betrauter Abteilungsvorstand, nachdem provisorische Betrauungen und Abberufungen aus dem Provisorium originäre Dienstaufgaben der Personalabteilung des Landesschulrates/Bildungsdirektion sind.

3. Der an die Bildungsdirektion von der Direktorin XXXX am 12.6.2017 überstellte Aktenvermerk mit der Überschrift „AV XXXX Beschäftigung“3. Der an die Bildungsdirektion von der Direktorin römisch 40 am 12.6.2017 überstellte Aktenvermerk mit der Überschrift „AV römisch 40 Beschäftigung“

4. Der Aktenvermerk von XXXX als Leiter der Personalabteilung zum weiteren Vorgehen bezüglich der schriftlichen Eingabe/Anträge des Rechtsanwaltes XXXX vom 21.9.2017.4. Der Aktenvermerk von römisch 40 als Leiter der Personalabteilung zum weiteren Vorgehen bezüglich der schriftlichen Eingabe/Anträge des Rechtsanwaltes römisch 40 vom 21.9.2017.

5. Stellungnahme Direktorin XXXX über meine Person an die Bildungsdirektion vom 10.7.2017.5. Stellungnahme Direktorin römisch 40 über meine Person an die Bildungsdirektion vom 10.7.2017.

6. Stellungnahme Direktorin XXXX über meine Person an die Bildungsdirektion vom 6.2.20186. Stellungnahme Direktorin römisch 40 über meine Person an die Bildungsdirektion vom 6.2.2018

7. Stellungnahme Direktorin XXXX über meine Person an die Bildungsdirektion vom 8.2.20187. Stellungnahme Direktorin römisch 40 über meine Person an die Bildungsdirektion vom 8.2.2018

8. Stellungnahme Direktorin XXXX über meine Person an die Bildungsdirektion vom 9.2.20188. Stellungnahme Direktorin römisch 40 über meine Person an die Bildungsdirektion vom 9.2.2018

9. Anlässlich der Verhandlung vor dem Arbeitsgericht XXXX am 15.12.2020 hat der Referatsleiter der Personalabteilung der Bildungsdirektion für XXXX , dem Hohen Gericht gegenüber in meiner Anwesenheit mündlich erklärt, dass es im Vorfeld meiner Abberufung als Abteilungsvorstand zahlreiche Korrespondenzen seiner Personalabteilung mit XXXX beim Bildungsministerium über meine Person gegeben hat und meine Abberufung vorher von Abteilungsleiter XXXX rechtlich geprüft und abgesegnet wurde. Diese von XXXX bestätigten Korrespondenzen der Personalabteilung der Bildungsdirektion für XXXX über meine Person mit dem Bildungsministerium mit meinen persönlichen Daten wurden bisher ebenfalls nicht herausgegeben.9. Anlässlich der Verhandlung vor dem Arbeitsgericht römisch 40 am 15.12.2020 hat der Referatsleiter der Personalabteilung der Bildungsdirektion für römisch 40 , dem Hohen Gericht gegenüber in meiner Anwesenheit mündlich erklärt, dass es im Vorfeld meiner Abberufung als Abteilungsvorstand zahlreiche Korrespondenzen seiner Personalabteilung mit römisch 40 beim Bildungsministerium über meine Person gegeben hat und meine Abberufung vorher von Abteilungsleiter römisch 40 rechtlich geprüft und abgesegnet wurde. Diese von römisch 40 bestätigten Korrespondenzen der Personalabteilung der Bildungsdirektion für römisch 40 über meine Person mit dem Bildungsministerium mit meinen persönlichen Daten wurden bisher ebenfalls nicht herausgegeben.

[…]

10. Alle der Beschwerdegegnerin vorliegenden Einvernahmeprotokolle des Bildungsministeriums mit meinen personenbezogenen Angaben in der „Beilage_2_Auskunft_vom_09.05.2022.pdf“ der Beschwerdegegnerin sind nicht herausgegeben worden.“

1.4. Beim Arbeits- und Sozialgericht ist zwischen dem Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei zumindest ein Verfahren zur Zl. 33 Cga 24/20b anhängig.

1.5. Das Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers wurde von der mitbeteiligten Partei mit umfassenden Schreiben vom 30.06.2022 und 17.08.2023 (insgesamt 187 den Beschwerdeführer betreffende Dokumente sowie die Teile I. bis III. seines Personalaktes) beantwortet. 1.5. Das Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers wurde von der mitbeteiligten Partei mit umfassenden Schreiben vom 30.06.2022 und 17.08.2023 (insgesamt 187 den Beschwerdeführer betreffende Dokumente sowie die Teile römisch eins. bis römisch III. seines Personalaktes) beantwortet.

Diese Auskunft erweist sich als vollständig.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, der Beschwerde und dem Gerichtsakt.

2.1. Dass der Beschwerdeführer einst Dienstnehmer der mitbeteiligten Partei war, gründet sich aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei.

2.2. Die Feststellungen zum Auskunftsersuchen an die mitbeteiligte Partei ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den Auskunftsersuchen vom 20.01.2022 und 25.05.2022.

2.3. Die vom Beschwerdeführer als unvollständig erachtet und konkret geforderten Angaben von der mitbeteiligten Partei sind aus dem Schreiben vom 14.12.2022 ersichtlich.

2.4. Dass beim Arbeits- und Sozialgericht zwischen dem Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei zumindest ein Verfahren anhängig ist, folgt aus dem Verwaltungsakt und ist unstrittig.

2.5. Die Feststellung, dass die mitbeteiligte Partei dem Beschwerdeführer (nunmehr) eine vollständige Auskunft erteilt hat, ergibt sich aus den dem Beschwerdeführer übermittelten Schreiben der mitbeteiligten Partei vom 30.06.2022 und 17.08.2023, insbesondere aber auch aus der Tatsache, dass sich die mitbeteiligte Partei im gegenständlichen Verfahren sowohl dem Beschwerdeführer als auch den Behörden gegenüber durchwegs kooperativ zeigt hat und bemüht war, eine möglichst ausführliche und den Anforderungen der DSGVO gerechte Auskunft zu erteilen.

Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der in der Beschwerde vorgelegten Einvernahme des XXXX vom 13.12.2017 meint, dass ein schriftliches Gesuch der genannten Person vom 12.12.2013 existieren würde, ist dem entgegenzuhalten, dass es keine Hinweise auf die Existenz eines solchen Schreibens gibt. Diesbezüglich hat die mitbeteiligte Partei glaubhaft vorgebracht, dass ein schriftliches Gesuch des XXXX vom 13.12.2017 nicht bei ihr gespeichert sei und es gibt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch keinen vernünftigen Grund, dass sie dem Beschwerdeführer einzelne Dokumente vorenthält. Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der in der Beschwerde vorgelegten Einvernahme des römisch 40 vom 13.12.2017 meint, dass ein schriftliches Gesuch der genannten Person vom 12.12.2013 existieren würde, ist dem entgegenzuhalten, dass es keine Hinweise auf die Existenz eines solchen Schreibens gibt. Diesbezüglich hat die mitbeteiligte Partei glaubhaft vorgebracht, dass ein schriftliches Gesuch des römisch 40 vom 13.12.2017 nicht bei ihr gespeichert sei und es gibt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch keinen vernünftigen Grund, dass sie dem Beschwerdeführer einzelne Dokumente vorenthält.

Gleiches gilt auch für die anderen begehrten Auskünfte (Aktenvermerk „AV XXXX Beschäftigung“, Stellungnahme von XXXX , E-Mail Korrespondenzen, Einvernahmeprotokolle des Bildungsministeriums). Zu den anderen geforderten Auskünften wird seitens des Beschwerdeführers lediglich pauschal vorgebracht, dass diese Schriftstücke bzw. Daten bei der mitbeteiligten Partei vorhanden sein müssten. Hierbei handelt es sich nur um Behauptungen des Beschwerdeführers ohne konkrete Hinweise, dass diese Schriftstücke tatsächlich existieren würden. Daher war auch in diesem Punkt der mitbeteiligten Partei zu folgen, dass die Schriftstücke gar nicht vorhanden sind.Gleiches gilt auch für die anderen begehrten Auskünfte (Aktenvermerk „AV römisch 40 Beschäftigung“, Stellungnahme von römisch 40 , E-Mail Korrespondenzen, Einvernahmeprotokolle des Bildungsministeriums). Zu den anderen geforderten Auskünften wird seitens des Beschwerdeführers lediglich pauschal vorgebracht, dass diese Schriftstücke bzw. Daten bei der mitbeteiligten Partei vorhanden sein müssten. Hierbei handelt es sich nur um Behauptungen des Beschwerdeführers ohne konkrete Hinweise, dass diese Schriftstücke tatsächlich existieren würden. Daher war auch in diesem Punkt der mitbeteiligten Partei zu folgen, dass die Schriftstücke gar nicht vorhanden sind.

Die Datenschutzbehörde hat in diesem Zusammenhang ein umfassendes Ermittlungsverfahren durchgeführt, wobei zwischenzeitlich (im März 2023) auch festgestellt wurde, dass die Auskunft nicht vollständig war. Dies wurde von der mitbeteiligten Partei nachgetragen. Die in weiterer Folge behauptete Unvollständigkeit der Auskunft konnte die Datenschutzbehörde nicht mehr nachvollziehen und hat dies auch schlüssig begründet.

In der Beschwerde finden sich keine (neuen) schlüssigen Argumente, die auf eine weiterhin bestehende Unvollständigkeit der Auskunft hindeuten. Im Wesentlichen wiederholt der Beschwerdeführer darin auch nur seine Behauptungen gegenüber der Behörde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 27 Abs. 1 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 leg.cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde. Gemäß § 27 Abs. 2 erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß Paragraph 24, Absatz 7, leg.cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde. Gemäß Paragraph 27, Absatz 2, erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.2. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.3. Zu A)

3.3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen der DSGVO

Artikel 4

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind;

2. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe in Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;

3.-5. (…)

6. „Dateisystem“ jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird;

7. „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden;

8.-26. (…)

Artikel 15

Auskunftsrecht der betroffenen Person

(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:

a) die Verarbeitungszwecke;

b) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;

c) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;

d) falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;

e) das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;

f) das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;

g) wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;

h) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und — zumindest in diesen Fällen — aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.

(2) Werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene Person das Recht, über die geeigneten Garantien gemäß Artikel 46 im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden.

(3) Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.

(4) Das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Absatz 1b darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.

3.3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des DSG

Artikel 1

(Verfassungsbestimmung)

Grundrecht auf Datenschutz

§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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