TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/10 W293 2284348-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.07.2024
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Entscheidungsdatum

10.07.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
GehG §169c
GehG §169f
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 169c heute
  2. GehG § 169c gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. GehG § 169c gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. GehG § 169c gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2016
  5. GehG § 169c gültig von 01.01.2017 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  6. GehG § 169c gültig von 01.01.2017 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2016
  7. GehG § 169c gültig von 01.01.2017 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  8. GehG § 169c gültig von 12.02.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  9. GehG § 169c gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  10. GehG § 169c gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  11. GehG § 169c gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015
  12. GehG § 169c gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2016
  13. GehG § 169c gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  14. GehG § 169c gültig von 01.10.2013 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2012
  1. GehG § 169f heute
  2. GehG § 169f gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2024
  3. GehG § 169f gültig von 16.11.2023 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2023
  4. GehG § 169f gültig von 24.12.2020 bis 15.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  5. GehG § 169f gültig von 24.12.2020 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  6. GehG § 169f gültig von 28.12.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  7. GehG § 169f gültig von 28.12.2019 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  8. GehG § 169f gültig von 12.02.2015 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  9. GehG § 169f gültig von 12.02.2015 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  10. GehG § 169f gültig von 01.01.2004 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  11. GehG § 169f gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  12. GehG § 169f gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019

Spruch


W293 2284348-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Direktion 1 – Einsatz vom 15.12.2023, Zl. XXXX betreffend Feststellungsanträge im Zusammenhang mit dem Besoldungsdienstalter zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid der Direktion 1 – Einsatz vom 15.12.2023, Zl. römisch 40 betreffend Feststellungsanträge im Zusammenhang mit dem Besoldungsdienstalter zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 12.12.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung des korrekten Besoldungsdienstalters aufgrund unterschiedlicher Darstellung in unterschiedlichen Dokumenten. Inhaltlich führte er aus, aufgrund eines Beförderungsdekrets sei er berechtigt, ab XXXX 2023 die Verwendungsbezeichnung bzw. den militärischen Dienstgrad „Oberst“ zu führen. Folglich würde er am XXXX 2023 ein Besoldungsdienstalter von XXXX Jahren XXXX Monaten und XXXX Tagen aufweisen. Auf der Monatsabrechnung 2023 („Lohnzettel“) vom 07.12.2023 werde jedoch angeführt, dass am 07.12.2023 sein Besoldungsdienstalter XXXX Jahre, XXXX Monate und XXXX Tage aufweise. Dadurch sei es für ihn zu einem Verlust von fünf Tagen gekommen1. Mit Schreiben vom 12.12.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung des korrekten Besoldungsdienstalters aufgrund unterschiedlicher Darstellung in unterschiedlichen Dokumenten. Inhaltlich führte er aus, aufgrund eines Beförderungsdekrets sei er berechtigt, ab römisch 40 2023 die Verwendungsbezeichnung bzw. den militärischen Dienstgrad „Oberst“ zu führen. Folglich würde er am römisch 40 2023 ein Besoldungsdienstalter von römisch 40 Jahren römisch 40 Monaten und römisch 40 Tagen aufweisen. Auf der Monatsabrechnung 2023 („Lohnzettel“) vom 07.12.2023 werde jedoch angeführt, dass am 07.12.2023 sein Besoldungsdienstalter römisch 40 Jahre, römisch 40 Monate und römisch 40 Tage aufweise. Dadurch sei es für ihn zu einem Verlust von fünf Tagen gekommen

Daher stellte er folgende Anträge an die Direktion 1 (in der Folge: belangte Behörde).

1.)      Wie kommt es in den „PC-Systemen“ des Arbeitsgebers/der Dienstbehörde innerhalb von 13 Tagen zu einer Ablage von 5 Tagen bei seinem Besoldungsdienstalter in den offiziellen Dokumenten (Beförderungsdekret vs. Monatsabrechnung)?

2.)      Welches der beiden offiziellen Dokumente führt hier nun das korrekte Besoldungsdienstalter?

3.)      Ferner wurde die Dienstbehörde ersucht zu überprüfen, ob es seit der Einführung des Besoldungsdienstalters zu einem weiteren Verlust an Tagen/Monaten/Jahren bei seinem Besoldungsdienstalter gekommen sei.

Seinem Antrag beigelegt wurden das Ernennungsdekret vom 21.11.2023 sowie der Lohnzettel für den Monat Dezember 2023.

2. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 12.12.2023 auf bescheidmäßige Feststellung des Besoldungsdienstalters auf Grund unterschiedlicher Darstellungen in offiziellen Dokumenten gemäß § 13 Abs. 3 GehG als unzulässig zurück. Inhaltlich führte die belante Behörde aus, ein Feststellungsbescheid diene im Allgemeinen der verbindlichen Klarstellung, ob ein strittiges Recht oder Rechtsverhältnis bestehe oder nicht. Gemäß VwGH 12.12.2008, 2007/12/0201 könne, wenn die Höhe der dem Beamten gebührenden Bezüge oder sonstiger besoldungsrechtlicher Ansprüche strittig sei, zulässigerweise ihre Bemessung durch einen entsprechenden Feststellungsbescheid der Dienstbehörde verlangt werden. Ein Feststellungsbescheid über einzelne Berechnungselemente eines Bezugs(bestandteils) oder eines sonstigen besoldungsrechtlichen Anspruchs sei unzulässig, weil die strittige Frage der Berechnung des Anspruchs im besoldungsrechtlichen Verfahren betreffend die Feststellung der Gebührlichkeit des Anspruch geklärt werden könne (mit Verweis auf VwGH 23.10.2006, 2003/12/0062; 03.07.2008, 2005/12/0206). Da der Beschwerdeführer in seinem Antrag keine konkrete besoldungsrechtliche Schlechterstellung aufgrund des Besoldungsdienstalters rechtlich begründen habe können bzw. er die Gebührlichkeit des Anspruchs eines strittigen Bezugsbestandteiles aufgrund des Besoldungsdienstalters nicht konkretisierte, sei sein Antrag unzulässig. 2. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 12.12.2023 auf bescheidmäßige Feststellung des Besoldungsdienstalters auf Grund unterschiedlicher Darstellungen in offiziellen Dokumenten gemäß Paragraph 13, Absatz 3, GehG als unzulässig zurück. Inhaltlich führte die belante Behörde aus, ein Feststellungsbescheid diene im Allgemeinen der verbindlichen Klarstellung, ob ein strittiges Recht oder Rechtsverhältnis bestehe oder nicht. Gemäß VwGH 12.12.2008, 2007/12/0201 könne, wenn die Höhe der dem Beamten gebührenden Bezüge oder sonstiger besoldungsrechtlicher Ansprüche strittig sei, zulässigerweise ihre Bemessung durch einen entsprechenden Feststellungsbescheid der Dienstbehörde verlangt werden. Ein Feststellungsbescheid über einzelne Berechnungselemente eines Bezugs(bestandteils) oder eines sonstigen besoldungsrechtlichen Anspruchs sei unzulässig, weil die strittige Frage der Berechnung des Anspruchs im besoldungsrechtlichen Verfahren betreffend die Feststellung der Gebührlichkeit des Anspruch geklärt werden könne (mit Verweis auf VwGH 23.10.2006, 2003/12/0062; 03.07.2008, 2005/12/0206). Da der Beschwerdeführer in seinem Antrag keine konkrete besoldungsrechtliche Schlechterstellung aufgrund des Besoldungsdienstalters rechtlich begründen habe können bzw. er die Gebührlichkeit des Anspruchs eines strittigen Bezugsbestandteiles aufgrund des Besoldungsdienstalters nicht konkretisierte, sei sein Antrag unzulässig.

Angemerkt wurde jedoch, dass sich die Darstellung des Besoldungsdienstalters auf der Monatsabrechnung nicht auf das Datum des Ausdrucks vom 07.12.2023, sondern auf den Monatsersten des jeweiligen Abrechnungsmonats, somit auf den 01.12.2023 beziehe. Daher sei keine Differenz zwischen Beförderungsdekret (wo entgegen den Angaben des Beschwerdeführers kein Besoldungsdienstalter dargestellt sei) und Monatsabrechnung gegeben.

3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er aus, dass ein gefehlt dargestelltes Besoldungsdienstalter auch eine besoldungsrechtliche Schlechterstellung ergäbe. Gemäß Beförderungsdekret der Heerestruppenschule vom 21.11.2023 habe er am XXXX .2023 ein Besoldungsdienstalter von XXXX Jahren, XXXX Monaten und XXXX Tagen aufgewiesen. Folglich hätte er am 01.12.2023, also 6 Tage später, ein Besoldungsdienstalter von XXXX Jahren, XXXX Monaten und XXXX Tagen aufweisen müssen. Aus dem Monatsbezugszettel Dezember 2023, welche das Besoldungsdienstalter vom 01.12.2023 darstelle, werde jedoch ein Besoldungsdienstalter von XXXX Jahren, XXXX Monaten und XXXX Tagen ausgeführt. Der Monatsbezugszettel vom Jänner 2024 weise XXXX Jahre, XXXX Monate und XXXX Tage aus. Daraus ergebe sich, dass entweder die Beförderung um 2 Tage zu spät erfolgt sei (folglich mit 22.11.2023 erfolgen hätte müssen) oder das Besoldungsdienstalter am Monatsbezugszettel zwei Tage zu viel aufweise.3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er aus, dass ein gefehlt dargestelltes Besoldungsdienstalter auch eine besoldungsrechtliche Schlechterstellung ergäbe. Gemäß Beförderungsdekret der Heerestruppenschule vom 21.11.2023 habe er am römisch 40 .2023 ein Besoldungsdienstalter von römisch 40 Jahren, römisch 40 Monaten und römisch 40 Tagen aufgewiesen. Folglich hätte er am 01.12.2023, also 6 Tage später, ein Besoldungsdienstalter von römisch 40 Jahren, römisch 40 Monaten und römisch 40 Tagen aufweisen müssen. Aus dem Monatsbezugszettel Dezember 2023, welche das Besoldungsdienstalter vom 01.12.2023 darstelle, werde jedoch ein Besoldungsdienstalter von römisch 40 Jahren, römisch 40 Monaten und römisch 40 Tagen ausgeführt. Der Monatsbezugszettel vom Jänner 2024 weise römisch 40 Jahre, römisch 40 Monate und römisch 40 Tage aus. Daraus ergebe sich, dass entweder die Beförderung um 2 Tage zu spät erfolgt sei (folglich mit 22.11.2023 erfolgen hätte müssen) oder das Besoldungsdienstalter am Monatsbezugszettel zwei Tage zu viel aufweise.

4. Einlangend am 15.01.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des dazugehörigen Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stand als Oberstleutnant ( XXXX ) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.01.2024, W208 2255608-2/45E, übernommen vom Beschwerdeführer am 19.01.2024, wurde das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschwerdeführers aufgelöst.Der Beschwerdeführer stand als Oberstleutnant ( römisch 40 ) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.01.2024, W208 2255608-2/45E, übernommen vom Beschwerdeführer am 19.01.2024, wurde das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschwerdeführers aufgelöst.

Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 12.12.2023 die bescheidmäßige Feststellung des Besoldungsdienstalters, weil dies nach seinen Angaben in unterschiedlichen Dokumenten unterschiedlich dargestellt wurde.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere den in Vorlage gebrachten Unterlagen des Beschwerdeführers. Diese sind unstrittig. Dass kein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis des Beschwerdeführers mehr besteht, ergibt sich aus dem angeführten Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere dem dortigen Erkenntnis.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Materiengesetzen nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Materiengesetzen nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf ein Verwaltungsgericht aufgrund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Beschwerde nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides, nicht hingegen meritorisch über den Antrag selbst entscheiden (VwGH 17.12.2019, Ra 2017/04/0141; 13.10.2020, Ra 2019/15/0036).

Hat die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen, ist das Verwaltungsgericht sodann lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0059; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040, jeweils mwN). Wenn die Berufungsbehörde den von der erstinstanzlichen Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund als nicht gegeben ansieht und in weiterer Folge eine inhaltliche Entscheidung trifft, überschreitet sie die ihr im Berufungsverfahren gesetzten Grenzen und belastet ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf die durch das VwGVG 2014 neu geschaffene Rechtslage übertragen (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).

Zu prüfen ist somit allein, ob die belangte Behörde mit der Zurückweisung des Antrags auf bescheidmäßige Feststellung des Besoldungsdienstalters aufgrund unterschiedlicher Darstellung in offiziellen Dokumenten dem Beschwerdeführer zu Recht eine Sachentscheidung verwehrt hat.

Insofern ist dem Bundesverwaltungsgericht eine Feststellung dahingehend, dass entweder das Beförderungsdekret der Heerestruppenschule oder die Monatsnachweise der Dienstbehörde ein gefehltes Besoldungsdienstalter darstellen, sowie eine Überprüfung, ob es seit der Einführung des Besoldungsdienstalters zu einem weiteren Verlust/Gewinn an Tagen/Monaten/Jahren bei seinem Besoldungsdienstalter und somit bei seinen besoldungsrechtlichen Merkmalen gekommen sei (wie vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde beantragt), verwehrt.

3.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt und insofern im rechtlichen Interesse liegt. Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid (in diesen Fällen) jedenfalls dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen Verfahrens (mit einem das rechtliche oder öffentliche Interesse abdeckenden Ergebnis) zu entscheiden ist (vgl. VwGH 13.09.2006, 2005/12/0180 mwN). Ein Feststellungsbescheid kann nur über Rechte und Rechtsverhältnisse ergehen, wenn die Partei ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat und es sich um ein notwendiges, letztes und einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung handelt (VwGH 06.07.2016, Ra 2016/01/0119).3.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt und insofern im rechtlichen Interesse liegt. Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid (in diesen Fällen) jedenfalls dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen Verfahrens (mit einem das rechtliche oder öffentliche Interesse abdeckenden Ergebnis) zu entscheiden ist vergleiche VwGH 13.09.2006, 2005/12/0180 mwN). Ein Feststellungsbescheid kann nur über Rechte und Rechtsverhältnisse ergehen, wenn die Partei ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat und es sich um ein notwendiges, letztes und einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung handelt (VwGH 06.07.2016, Ra 2016/01/0119).

3.3. Nach § 169f Bundesgesetz vom 29. Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 – GehG) in der aktuellen Fassung ist bei Beamtinnen und Beamten, die sich am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019 im Dienststand befinden und die nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden und deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist, die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen.3.3. Nach Paragraph 169 f, Bundesgesetz vom 29. Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 – GehG) in der aktuellen Fassung ist bei Beamtinnen und Beamten, die sich am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019 im Dienststand befinden und die nach Paragraph 169 c, Absatz eins, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 169 d, Absatz 3,, 4 oder 6) übergeleitet wurden und deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist, die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen.

Die Bestimmung ist mit 16.11.2023 in Kraft getreten. Die Gesetzesmaterialien führen diesbezüglich aus, dass hier eine rückwirkende Neuregelung zwingend erforderlich gewesen sei. Deshalb seine auch Bedienstete, die nach den bisher geltenden Vorschriften bereits rechtskräftig durch die Dienstbehörde neu eingestuft worden seien, von der Dienstbehörde nach § 169f Abs. 9 GehG entsprechend der neuen gesetzlichen Regelung neu einzustufen seien (vgl. den Bericht des Verfassungsausschusses, 2218 BlgNR 27. GP 4).Die Bestimmung ist mit 16.11.2023 in Kraft getreten. Die Gesetzesmaterialien führen diesbezüglich aus, dass hier eine rückwirkende Neuregelung zwingend erforderlich gewesen sei. Deshalb seine auch Bedienstete, die nach den bisher geltenden Vorschriften bereits rechtskräftig durch die Dienstbehörde neu eingestuft worden seien, von der Dienstbehörde nach Paragraph 169 f, Absatz 9, GehG entsprechend der neuen gesetzlichen Regelung neu einzustufen seien vergleiche den Bericht des Verfassungsausschusses, 2218 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode 4).

Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Beschwerde selbst auf die Bundesbesoldungsreform 2015 (siehe § 169c GehG), nach der das Besoldungsdienstalter erstmalig in Form einer Erstfeststellung ermittelt worden sei. Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Beschwerde selbst auf die Bundesbesoldungsreform 2015 (siehe Paragraph 169 c, GehG), nach der das Besoldungsdienstalter erstmalig in Form einer Erstfeststellung ermittelt worden sei.

3.4. Wie bereits umfassend dargestellt, sind Feststellungsbescheide gegenüber anderen Verwaltungsverfahren subsidiär, somit nur dann möglich, wenn eine Klärung im Rahmen einer anderen Entscheidung ausgeschlossen ist (siehe dazu auch umfassend Obereder, Was sind und weshalb braucht es Feststellungsbescheide? ÖJZ 2023/7 mit zahlreichen Nachweisen aus der Judikatur). Ein Feststellungsinteresse ist somit zu verneinen, wenn die betreffende Frage in einem anderen Verfahren releviert werden kann (VwSlg 15.823 A/2002).

Beim Beschwerdeführer, der sich am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, dem 16.11.2023, noch in einem aktiven Dienstverhältnis zum Bund befand, ist gemäß § 169f GehG die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen. Somit besteht ein anderes, gesetzlich vorgezeichnetes Verfahren im Sinne der oben angeführten Judikatur, in dem die vom Beschwerdeführer mit seinem auf die Feststellung seines Besoldungsdienstalters abzielenden Antrag aufgeworfene Frage zu klären ist. Im Hinblick auf den subsidiären Charakter von Feststellungsbescheiden erweist sich somit das verfahrensgegenständliche Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers als unzulässig.Beim Beschwerdeführer, der sich am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, dem 16.11.2023, noch in einem aktiven Dienstverhältnis zum Bund befand, ist gemäß Paragraph 169 f, GehG die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen. Somit besteht ein anderes, gesetzlich vorgezeichnetes Verfahren im Sinne der oben angeführten Judikatur, in dem die vom Beschwerdeführer mit seinem auf die Feststellung seines Besoldungsdienstalters abzielenden Antrag aufgeworfene Frage zu klären ist. Im Hinblick auf den subsidiären Charakter von Feststellungsbescheiden erweist sich somit das verfahrensgegenständliche Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers als unzulässig.

Die Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen Feststellungsantrags durch die belangte Behörde ist daher zu Recht erfolgt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.5. Der Vollständigkeit wird an dieser Stelle festgehalten, dass die belangte Behörde im verfahrensgegenständlichen Bescheid abschließend festhält, dass sich die Darstellung des Besoldungsdienstalters auf der Monatsabrechnung nicht auf das Datum des Ausdrucks (konkret an einem 7.), sondern auf den Monatsersten des jeweiligen Abrechnungsmonats beziehe und daher keine Differenz zwischen Beförderungsdekret und Monatsabrechnung gegeben sei.

3.6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN).

Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (siehe VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Artikel 6, Absatz eins, EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (siehe VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).

Da sich im vorliegenden Fall der unstrittige Sachverhalt aus den vorliegenden Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer auch keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehlt, ob ein Erfolgszuschlag gemäß § 12 AHK zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstandene notwendige Kosten darstellt und sohin im Rahmen der Geldaushilfe gemäß § 23 Abs. 4 GehG ersatzfähigen Verteidigungskosten entspricht.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehlt, ob ein Erfolgszuschlag gemäß Paragraph 12, AHK zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstandene notwendige Kosten darstellt und sohin im Rahmen der Geldaushilfe gemäß Paragraph 23, Absatz 4, GehG ersatzfähigen Verteidigungskosten entspricht.

Schlagworte

Besoldungsdienstalter besoldungsrechtliche Stellung Feststellungsantrag Feststellungsbescheid Feststellungsinteresse öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Revision zulässig Vorrückungsstichtag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W293.2284348.1.00

Im RIS seit

01.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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