TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/10 W269 2293447-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.07.2024
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Entscheidungsdatum

10.07.2024

Norm

AlVG §10
AlVG §38
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §15
  1. AlVG Art. 2 § 10 heute
  2. AlVG Art. 2 § 10 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  3. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  4. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  5. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  6. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  8. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.08.1989 bis 31.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 364/1989
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W269 2293447-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Armin KLAUSER und Peter STATTMANN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 02.05.2024, Zl. XXXX betreffend Zurückweisung eines Vorlageantrags als verspätet, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Armin KLAUSER und Peter STATTMANN als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 02.05.2024, Zl. römisch 40 betreffend Zurückweisung eines Vorlageantrags als verspätet, zu Recht erkannt:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 18.12.2023 sprach das Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) aus, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 10 iVm § 38 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für 42 Tage ab dem 12.10.2023 verloren habe, weil sie eine vermittelte, zumutbare Stelle nicht angenommen bzw. die Arbeitsaufnahme vereitelt habe.1. Mit Bescheid vom 18.12.2023 sprach das Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: AMS) aus, dass die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für 42 Tage ab dem 12.10.2023 verloren habe, weil sie eine vermittelte, zumutbare Stelle nicht angenommen bzw. die Arbeitsaufnahme vereitelt habe.

2. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.02.2024 wies das AMS die Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.12.2023 ab.

Die Zustellung dieses Bescheides wurde mittels Rückscheinbrief (RSb) an die Adresse der Beschwerdeführerin laut ZMR veranlasst. Laut Zustellnachweis erfolgte dort am 22.02.2024 ein Zustellversuch und wurde die Sendung hinterlegt (Beginn der Abholfrist: 23.02.2024). Der Bescheid wurde dem AMS von der Post nach Ende der Abholfrist mit dem Vermerk „NICHT BEHOBEN“ retourniert.

4. Mit Bescheid vom 02.04.2024 sprach das AMS aus, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR 1.448,41 verpflichtet werde (Spruchpunkt A). Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund des rechtskräftigen Bescheides vom 21.02.2024 die Verpflichtung zum Rückersatz dieses Betrages bestehe. Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).4. Mit Bescheid vom 02.04.2024 sprach das AMS aus, dass die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR 1.448,41 verpflichtet werde (Spruchpunkt A). Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund des rechtskräftigen Bescheides vom 21.02.2024 die Verpflichtung zum Rückersatz dieses Betrages bestehe. Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).

Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

5. Mit Eingabe vom 25.04.2024 stellte die Beschwerdeführerin einen gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 21.02.2024 gerichteten Vorlageantrag und führte darin aus, dass sie diesen Bescheid nie erhalten habe. Sie habe von diesem Bescheid erst auf persönliche Nachfrage erfahren. Auch die Verständigung zur Behebung habe sie nicht erhalten. An ihrer Wohnadresse gebe es seit Jahren erhebliche Probleme bei der Zustellung von postalischen Schriftstücken. Sie habe sich des Öfteren beim zuständigen Postamt beschwert, doch habe man ihr lediglich mitgeteilt, dass sie Verständnis haben müsse, da das Personal ständig wechseln würde.

6. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 02.05.2024 wies das AMS den Vorlageantrag vom 25.04.2024 gemäß § 15 VwGVG als verspätet zurück. Begründend führte das AMS aus, die Beschwerdevorentscheidung vom 21.02.2024 sei ordnungsgemäß zugestellt worden und habe die zweiwöchige Rechtsmittelfrist am 08.03.2024 geendet. Im Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Vorlageantrag seien Erhebungen durchgeführt worden und habe die Post die Auskunft erteilt, dass der verantwortliche Zusteller davon ausgehe, dass er prozesskonform gehandelt und eine Hinterlegungsanzeige in die Abgabevorrichtung eingelegt habe. Es handle sich um einen Mitarbeiter, welcher als sehr zuverlässig gelte. Die örtlichen Verhältnisse seien ihm gut bekannt und seien an der Abgabeeinrichtung keine Mängel erinnerlich. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin könne aufgrund der nachvollziehbaren Angaben der Post sowie dem ordnungsgemäß ausgefüllten Rückschein nicht gefolgt werden. Gemäß § 17 Abs. 4 Zustellgesetz sei die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die Verständigung beschädigt oder entfernt wurde. Der Vorlageantrag vom 25.04.2024 sei daher verspätet.6. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 02.05.2024 wies das AMS den Vorlageantrag vom 25.04.2024 gemäß Paragraph 15, VwGVG als verspätet zurück. Begründend führte das AMS aus, die Beschwerdevorentscheidung vom 21.02.2024 sei ordnungsgemäß zugestellt worden und habe die zweiwöchige Rechtsmittelfrist am 08.03.2024 geendet. Im Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Vorlageantrag seien Erhebungen durchgeführt worden und habe die Post die Auskunft erteilt, dass der verantwortliche Zusteller davon ausgehe, dass er prozesskonform gehandelt und eine Hinterlegungsanzeige in die Abgabevorrichtung eingelegt habe. Es handle sich um einen Mitarbeiter, welcher als sehr zuverlässig gelte. Die örtlichen Verhältnisse seien ihm gut bekannt und seien an der Abgabeeinrichtung keine Mängel erinnerlich. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin könne aufgrund der nachvollziehbaren Angaben der Post sowie dem ordnungsgemäß ausgefüllten Rückschein nicht gefolgt werden. Gemäß Paragraph 17, Absatz 4, Zustellgesetz sei die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die Verständigung beschädigt oder entfernt wurde. Der Vorlageantrag vom 25.04.2024 sei daher verspätet.

7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der sie sich inhaltlich ausschließlich gegen die ausgesprochene Sperre ihres Leistungsbezuges wendete.

8. Die gegenständliche Beschwerde wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 12.06.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

Die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 21.02.2024, welche eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung hinsichtlich der zweiwöchigen Frist zur Erhebung eines Vorlageantrages enthält, wurde nach einem Zustellversuch an der Adresse der Beschwerdeführerin am 22.02.2024 beim zuständigen Postamt hinterlegt. Die Verständigung über die Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Als Beginn der Abholfrist wurde der 23.02.2024 vermerkt.

Die Beschwerdeführerin war zum relevanten Zeitpunkt nicht ortsabwesend.

Der Bescheid vom 21.02.2024 wurde innerhalb der Abholfrist nicht beim zuständigen Postamt behoben, weshalb das Poststück mit dem Vermerk „NICHT BEHOBEN“ an das AMS retourniert wurde.

Mit Eingabe vom 25.04.2024 stellte die Beschwerdeführerin über ihr eAMS-Konto einen „Vorlageantrag gegen den Abweisungsbescheid vom 21.02.2024“.

In ihrer Beschwerde gegen den daraufhin erlassenen Zurückweisungsbescheid des AMS vom 02.05.2024 trat die Beschwerdeführerin der Annahme der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung mit 23.02.2024 nicht entgegen, sondern wendete sie sich ausschließlich gegen die ausgesprochene Sperre und Rückforderung ihres Leistungsbezuges und verwies allgemein auf ihre schwierige Lebenssituation.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und den nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt.

Die Feststellungen zum erfolglosen Zustellversuch am 22.02.2024, zur Hinterlegung beim zuständigen Postamt, wobei der 23.02.2024 als Beginn der Abholfrist vermerkt wurde, und zur Retournierung der Sendung stützen sich auf den im Verwaltungsakt vorhandenen ausgefüllten Rückschein und das dazugehörige Briefkuvert. Auf dem Rückschein ist insbesondere vermerkt, dass die Verständigung über die Hinterlegung in den Briefkasten eingelegt wurde. Dass die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 21.02.2024 eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung enthält, ergibt sich aus eben dieser.

In diesem Zusammenhang brachte die Beschwerdeführerin im Vorlageantrag vom 25.04.2024 vor, weder die Sendung mit dem Bescheid noch eine Verständigung über die Hinterlegung in ihrem Postkasten vorgefunden zu haben. Mit dieser Erklärung vermochte die Beschwerdeführerin jedoch die Angaben auf dem Rückschein und insbesondere den Umstand, dass die Verständigung über die Hinterlegung in ihre Abgabevorrichtung eingelegt wurde, nicht zu entkräften. Zudem führte die belangte Behörde hinsichtlich der Zustellung des RSb-Briefes, welcher den Bescheid vom 21.02.2024 beinhaltete, notwendige Erhebungen durch und wurde im Antwortschreiben der Österreichischen Post AG vom 30.04.2024 festgehalten, dass laut Rückmeldung der zuständigen Basisleitung der verantwortliche Zusteller davon ausgehe, dass er prozesskonform gehandelt und eine Hinterlegungsanzeige in die Abgabevorrichtung eingelegt habe. Es handle sich hierbei um einen Mitarbeiter, welcher als sehr zuverlässig gelte. Die örtlichen Verhältnisse seien ihm gut bekannt und an der Abgabeeinrichtung seien keine Mängel erinnerlich. Dieses Antwortschreiben der Österreichischen Post AG wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid wiedergegeben.

Den Ausführungen der Österreichischen Post AG trat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde gegen die Zurückweisung des Vorlageantrages nicht entgegen, sondern wendete sie sich schließlich nur noch gegen den Vorwurf einer Vereitelung und bat um Rücksicht wegen ihrer schwierigen finanziellen Lage.

Es gilt sohin festzuhalten, dass sich in Zusammenschau der Angaben der Österreichischen Post AG im Schreiben vom 30.04.2024 sowie dem entsprechenden Rückschein aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ein hinreichend schlüssiges Gesamtbild ergibt, sodass im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu den getroffenen Feststellungen gelangt werden konnte und eine weitere Beweisaufnahme nicht erforderlich war. Insgesamt konnte daher festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin eine entsprechende Verständigung über die Hinterlegung in ihren Briefkasten eingelegt wurde.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin zum relevanten Zeitpunkt nicht ortsabwesend war, beruht auf der Rückmeldung der Österreichischen Post AG, in welcher nicht ausgeführt wurde, dass es an der Zustelladresse Hinweise für eine Ortsabwesenheit der Empfängerin gegeben hätte. Schließlich wurde eine Ortsabwesenheit von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet.

Unstrittig und aus dem Akteninhalt ersichtlich ist der Umstand, dass die Beschwerdeführerin (erst) am 25.04.2024 einen Vorlageantrag stellte.

Die Feststellungen zum nunmehrigen Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus der im Akt einliegenden Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6,, 7 BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten auszugsweise:

„Vorlageantrag

§ 15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Paragraph 15, (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.

(2) – (3) …“

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG) lauten auszugsweise:

„Hinterlegung

§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Paragraph 17, (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“

3.3. Im gegenständlichen Fall wurde, wie oben dargestellt, die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 21.02.2024 am 22.02.2024 hinterlegt und ab 23.02.2024 zur Abholung bereitgehalten. Gewählt wurde dabei die aufrechte Wohn- bzw. Zustelladresse der Beschwerdeführerin laut ZMR.

Soweit die Beschwerdeführerin bemängelt, dass sie die Verständigung über die Hinterlegung nicht erhalten habe, ist festzuhalten, dass das Ermittlungsverfahren ergab, dass die Verständigung in die entsprechende Abgabevorrichtung eingelegt wurde. Sollte die Verständigung nachträglich unbefugt entfernt worden sein und dies den Grund dafür darstellen, dass die Beschwerdeführerin die Verständigung nicht erhalten habe, hindert dies gemäß § 17 Abs. 4 Zustellgesetz eine gültige Zustellung nicht.Soweit die Beschwerdeführerin bemängelt, dass sie die Verständigung über die Hinterlegung nicht erhalten habe, ist festzuhalten, dass das Ermittlungsverfahren ergab, dass die Verständigung in die entsprechende Abgabevorrichtung eingelegt wurde. Sollte die Verständigung nachträglich unbefugt entfernt worden sein und dies den Grund dafür darstellen, dass die Beschwerdeführerin die Verständigung nicht erhalten habe, hindert dies gemäß Paragraph 17, Absatz 4, Zustellgesetz eine gültige Zustellung nicht.

Wie ebenfalls festgestellt, lag im gegenständlichen Fall auch keine Ortsabwesenheit der Beschwerdeführerin vor, welche eine gültige Zustellung verhindert hätte.

Ausgehend vom festgestellten und gewürdigten Sachverhalt gilt die Beschwerdevorentscheidung vom 21.02.2024 gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz folglich als am 23.02.2024 zugestellt.Ausgehend vom festgestellten und gewürdigten Sachverhalt gilt die Beschwerdevorentscheidung vom 21.02.2024 gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz folglich als am 23.02.2024 zugestellt.

Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist hatte somit – wie das AMS zutreffend ausführte – am Freitag, dem 08.03.2024, geendet. Der am 25.04.2024 eingebrachte Vorlageantrag erweist sich daher als verspätet.

Folglich hat das AMS den Vorlageantrag zu Recht als verspätet zurückgewiesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389, entgegenstehen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Die belangte Behörde hat durch Einholung einer Anfragebeantwortung der Österreichischen Post AG ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Dieser Anfragebeantwortung ist die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten; ihre Ausführungen in der Beschwerde betrafen ausschließlich die über sie verhängte Sperre und Rückforderung der Leistung, nicht jedoch den Zustellvorgang des Bescheides vom 21.02.2024. Die Beschwerdeführerin beantragte auch nicht die Durchführung einer Verhandlung. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Die belangte Behörde hat durch Einholung einer Anfragebeantwortung der Österreichischen Post AG ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Dieser Anfragebeantwortung ist die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten; ihre Ausführungen in der Beschwerde betrafen ausschließlich die über sie verhängte Sperre und Rückforderung der Leistung, nicht jedoch den Zustellvorgang des Bescheides vom 21.02.2024. Die Beschwerdeführerin beantragte auch nicht die Durchführung einer Verhandlung. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung Verspätung Vorlageantrag Zurückweisung Zustellung durch Hinterlegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W269.2293447.1.00

Im RIS seit

01.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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