TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/10 W185 2286116-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.07.2024
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Entscheidungsdatum

10.07.2024

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 35 heute
  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W185 2286116-1/6E

im namen der republik!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 11.10.2023, GZ: Damaskus-ÖB/KONS/2000/2022, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 11.10.2023, GZ: Damaskus-ÖB/KONS/2000/2022, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF, auch: die Antragstellerin), eine Staatsangehörige Syriens, stellte am 09.09.2021 durch das Österreichische Rote Kreuz schriftlich und am 15.06.2022 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (in der Folge: ÖB Damaskus) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde der vermeintliche Ehemann der BF, XXXX , StA. Syrien, angeführt, welchem mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom 14.06.2021 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde.Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF, auch: die Antragstellerin), eine Staatsangehörige Syriens, stellte am 09.09.2021 durch das Österreichische Rote Kreuz schriftlich und am 15.06.2022 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (in der Folge: ÖB Damaskus) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde der vermeintliche Ehemann der BF, römisch 40 , StA. Syrien, angeführt, welchem mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom 14.06.2021 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde.

Im Zuge der Antragstellung brachte die BF vor, die Bezugsperson am 19.10.2018 in „Raqa in XXXX “ geheiratet zu haben. Die Bezugsperson sowie ihre beiden Familien, etwa 20 Personen, seien bei der Eheschließung anwesend gewesen. An die Namen der Trauzeugen könne sich die BF nicht erinnern. Die BF habe Fotos von ihrem Hochzeitstag gehabt, der Bildschirm des Telefons ihres Ehemannes sei jedoch kaputtgegangen und sie hätten damit alle Fotos verloren. Die BF und ihr Ehemann hätten für zweieinhalb Jahre gemeinsam in „Raqa, XXXX “ gelebt. Der letzte persönliche Kontakt habe im September 2020 stattgefunden. Eine Anwältin habe die Ehedokumente (Bestätigung der Eheschließung vor Gericht) besorgt.Im Zuge der Antragstellung brachte die BF vor, die Bezugsperson am 19.10.2018 in „Raqa in römisch 40 “ geheiratet zu haben. Die Bezugsperson sowie ihre beiden Familien, etwa 20 Personen, seien bei der Eheschließung anwesend gewesen. An die Namen der Trauzeugen könne sich die BF nicht erinnern. Die BF habe Fotos von ihrem Hochzeitstag gehabt, der Bildschirm des Telefons ihres Ehemannes sei jedoch kaputtgegangen und sie hätten damit alle Fotos verloren. Die BF und ihr Ehemann hätten für zweieinhalb Jahre gemeinsam in „Raqa, römisch 40 “ gelebt. Der letzte persönliche Kontakt habe im September 2020 stattgefunden. Eine Anwältin habe die Ehedokumente (Bestätigung der Eheschließung vor Gericht) besorgt.

Dem schriftlichen Antrag angeschlossen waren unter anderem folgende Dokumente die BF betreffend:

?        Reisepass der BF

?        Heiratsurkunde

?        Entscheidung eines Scharia Gerichtes betreffend die Bestätigung der Eheschließung (Justizamt in Alraqa, 15.03.2021)

?        Geburtsurkunde der BF

?        Auszug aus dem Familienregister

?        Auszug aus dem Personenstandsregister

?        Auszug aus dem Familienbuch

Im Zuge der persönlichen Antragstellung am 15.06.2022 legte die BF offenbar auch den Heiratsvertrag (nach traditionellem Ritus) in Kopie vor (siehe Checkliste für Dokumente). Der Dokumentenprüfer führte am 20.06.2022 aus, dass der Heiratsvertrag nur in Kopie vorgelegt worden sei und daher nicht bewertet werden könne.

Die Antragsunterlagen übermittelte die ÖB Damaskus am 14.09.2022 per E-Mail an das Bundesamt.

Das Bundesamt teilte mit Schreiben vom 02.05.2023, bei der ÖB Damaskus eingelangt am 03.05.2023, gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten betreffend die BF nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde ausgeführt, dass ein tatsächliches Familienleben iSd Art. 8 EMRK nicht bestanden habe oder nicht mehr bestehe und die Angaben zur Angehörigeneigenschaft den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen würden. Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme.Das Bundesamt teilte mit Schreiben vom 02.05.2023, bei der ÖB Damaskus eingelangt am 03.05.2023, gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten betreffend die BF nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde ausgeführt, dass ein tatsächliches Familienleben iSd Artikel 8, EMRK nicht bestanden habe oder nicht mehr bestehe und die Angaben zur Angehörigeneigenschaft den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen würden. Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme.

In der bezughabenden Stellungnahme führte das Bundesamt u.a. aus, dass eine gültige Ehe - auch nach den Grundsätzen des Herkunftslandes - nicht geschlossen worden sei. Aufgrund der aufliegenden Erkenntnisse über bedenkliche Urkunden aus dem Herkunftsstaat der Verfahrenspartei, wonach es möglich sei, jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt - auch entgegen der wahren Tatsachen und widerrechtlich - zu erhalten. Aus Sicht der Behörde könne keineswegs davon ausgegangen werden, dass das behauptete Familienverhältnis als erwiesen anzunehmen sei. Es hätten sich massive Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Urkunden (aus den niederschriftlichen Einvernahmen, dem Akteninhalt bzw. der Äußerungen der ÖB) ergeben und habe sich ergeben, dass die vorgelegten Urkunden nicht echt seien.

Mit Schreiben der ÖB Damaskus vom 09.05.2023, wurde der BF eine Aufforderung zur Stellungnahme (Parteiengehör) im Hinblick auf das Schreiben und die Stellungnahme des Bundesamtes vom 02.05.2023 betreffend die beabsichtigte Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gem. § 35 AsylG iVm § 26 FPG übermittelt. Der BF werde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.Mit Schreiben der ÖB Damaskus vom 09.05.2023, wurde der BF eine Aufforderung zur Stellungnahme (Parteiengehör) im Hinblick auf das Schreiben und die Stellungnahme des Bundesamtes vom 02.05.2023 betreffend die beabsichtigte Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gem. Paragraph 35, AsylG in Verbindung mit Paragraph 26, FPG übermittelt. Der BF werde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.

Mit Schreiben vom 17.05.2023 brachte die rechtliche Vertretung der BF eine Stellungnahme ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bezugsperson während seines Asylverfahrens in Österreich stets angegeben habe, mit der Antragstellerin verheiratet zu sein und entsprechende, im Wesentlichen gleichbleibende Angaben zu ihrer Identität getätigt habe. Im Zuge der Antragstellung seien durch die Antragstellerin entsprechende syrische Dokumente vorgelegt worden, um die erfolgte Eheschließung nachzuweisen, nämlich der Beschluss des Scharia-Gerichts und die zivile Heiratsurkunde. Darüber hinaus sei auch im vorgelegten Familienregister sowie dem Zivilregister die Familieneigenschaft ersichtlich. Die Angaben des Bundesamtes zur Abweisung des Antrags seien unpräzise, da abgesehen von der Nennung von Schlagworten die Gründe zur Abweisung nicht nachvollziehbar seien. Insbesondere hinsichtlich der vermeintlich nicht echten Dokumente sowie Widersprüche wäre eine Präzisierung erforderlich, um vom Recht aus Parteiengehör wirksam Gebrauch zu machen. Zu den Gründen der Abweisung werde im Einzelnen Stellung genommen, soweit dies möglich sei: Es sei nicht erkennbar, aus welchen Gründen die vorliegende Ehe nicht nach dem syrischen Recht zu Stande gekommen sein sollte. Die Ehegatten seien miteinander verwandt (Cousine und Cousin) und hätten sich bereits seit ihrer Kindheit gekannt. Rund zwei Monate vor der traditionellen Eheschließung hätten sich die künftigen Eheleute verlobt und danach im XXXX in Raqqa, in dem sie zum damaligen Zeitpunkt gelebt hätten, traditionell beim Sheikh geheiratet. Beide Ehegatten seien im Zeitpunkt der Eheschließung volljährig gewesen. Von der traditionellen Hochzeit würden Fotos existieren, diese seien der Stellungnahme beigefügt. Nach der Eheschließung hätten die Ehegatten bis zur Ausreise des Ehegatten rund ein Jahr und drei Monate gemeinsam in einem Haushalt (ohne weitere Angehörige) in einem Zelt im XXXX gelebt. Die Registrierung der Ehe nach der Ausreise der Bezugsperson sei von der Antragstellerin am Scharia-Gericht Alraqa im März 2021 beantragt und am 15.06.2021 rechtskräftig bestätigt worden. Damit seien alle formalen Schritte nach syrischem Recht eingehalten worden und die Ehe nach syrischem Recht gültig. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur (VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0094) erlange eine traditionell in Syrien geschlossene Ehe bei nachträglicher zivilrechtlicher Registrierung über das Scharia-Gericht rückwirkend ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung Gültigkeit. Eine derartige Konstellation liege hier vor: Die traditionelle Eheschließung sei bereits vor der Ausreise der Bezugsperson erfolgt, bei der beide Ehegatten persönlich anwesend gewesen seien, wie es für die Gültigkeit der Eheschließung erforderlich sei. Eine in dieser Form geschlossene Ehe sei in Syrien zulässig und rückwirkend ab der traditionellen Eheschließung gültig. Die Eheschließung sei durch Fotos sowie die Dokumente nachgewiesen worden und stimme mit den Angaben der Bezugsperson überein. Die Bezugsperson habe bei der Antragstellung ein leicht abweichendes Geburtsdatum der Ehefrau angegeben ( XXXX ), im Übrigen jedoch gleichbleibende Angaben getätigt, sowie das Geburtsdatum in der polizeilichen Erstbefragung korrigiert. Der Irrtum sei mit der notorischen Ungenauigkeit der Registrierung von Geburten in Syrien und der untergeordneten Relevanz von tatsächlichen Geburtsdaten erklärbar (insbesondere erkennbar durch das ausufernd registrierte Geburtsdatum „01.01.“ in Syrien). Die abweichende Schreibweise des Namens XXXX (polizeiliche Erstbefragung) bzw. XXXX liege in der leicht abweichenden Transkription des Namens aus dem Arabischen. Die Transkription der arabischen Worte in die deutsche Sprache erfolge meistens nach den DMG Regeln (Deutsch Morgenländische Gesellschaft). Somit wäre die Transliteration des Namens auf Arabisch korrekterweise ein näher bezeichneter Name. Die Transliteration werde nur im wissenschaftlichen Text verwendet. Aufgrund ihrer Komplexität, wie Verwendung von Sonderzeichen, werde in der Praxis die Transliteration meistens in einer vereinfachten Form verwendet. Dazu komme noch, dass die Transliteration der arabischen Worte in die lateinische Schrift etwas anders in den Arabisch sprechenden Ländern durchgeführt werde. Oft würden die Vokale verkürzt und in einer anderen Form transkribiert werden; beispielsweise werde der Buchstabe „W“ aus dem Arabischen manchmal auch als „U“ bzw. „?“ transkribiert. In diesem konkreten Fall sei der Name in die deutsche Sprache in der polizeilichen Erstbefragung als XXXX übernommen worden, was nicht aufgrund einer Transliteration des arabischen Namens (aus dem Dokument) erfolgt sei. Diese Verschriftlichung erfolge nach der Aussprache des Namens während der Befragung und es könne nachvollzogen werden, wie es zu diesem Unterschied gekommen sei. In der Aussprache werde ein arabisches „W“ mehr als „U“ ausgesprochen und entspricht nicht dem deutschen „W“ (nicht in der Aussprache). Nachdem im arabischen Namen (im Original) nach dem „W“ ein langes „I“ komme, setze sich diese Kombination der Vokabel „W/U+I“ in der Aussprache ganz einfach in ein „UI“ ( XXXX ). Der Buchstabe „L“ am Ende des Namens sei wohl überhört und während des Interviews nicht verschriftet worden. Der Vorhalt, dass die Ehe nicht nach dem Recht des Herkunftsstaates gültig sei, sei somit nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich des Vorhaltes des Bundesamtes, dass die Dokumente gefälscht sein könnten, sei festzuhalten, dass die bloße Möglichkeit einer Fälschung nicht ausreiche, um deren Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen. Bloß der Umstand, dass das Ehepaar aus Raqqa stamme, könne nicht a priori zur Unglaubwürdigkeit der Familiengründung führen. Begründet würden die Zweifel im konkreten Fall mit den „niederschriftlichen Einvernahmen, dem Akteninhalt bzw. der Äußerungen der ÖB“, ohne dies weiter zu konkretisieren. Hierzu werde auf erneut darauf verwiesen, dass nur dann das Recht auf Parteiengehör gewahrt werde, wenn die dahingehenden Vorhalte inhaltlich substanziiert seien. Für die Antragstellerin sei nicht nachvollziehbar, welche niederschriftlichen Angaben konkret, welche konkreten Äußerungen der ÖB welchen Inhalts bzw. welche konkreten Teile des Akteninhalts die Echtheit der vorgelegten Urkunden beeinträchtigen. Sollte ein entsprechender Bericht des Dokumentenprüfers vorliegen, so ergehe der Antrag, den allenfalls vorhandenen vollständigen Bericht des Dokumentenprüfers der ÖB zwecks Wahrung des Parteiengehörs zuzustellen. Im Anhang wurden Lichtbilder, auf die im Zuge der Stellungnahme Bezug genommen wird, übermittelt.Mit Schreiben vom 17.05.2023 brachte die rechtliche Vertretung der BF eine Stellungnahme ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bezugsperson während seines Asylverfahrens in Österreich stets angegeben habe, mit der Antragstellerin verheiratet zu sein und entsprechende, im Wesentlichen gleichbleibende Angaben zu ihrer Identität getätigt habe. Im Zuge der Antragstellung seien durch die Antragstellerin entsprechende syrische Dokumente vorgelegt worden, um die erfolgte Eheschließung nachzuweisen, nämlich der Beschluss des Scharia-Gerichts und die zivile Heiratsurkunde. Darüber hinaus sei auch im vorgelegten Familienregister sowie dem Zivilregister die Familieneigenschaft ersichtlich. Die Angaben des Bundesamtes zur Abweisung des Antrags seien unpräzise, da abgesehen von der Nennung von Schlagworten die Gründe zur Abweisung nicht nachvollziehbar seien. Insbesondere hinsichtlich der vermeintlich nicht echten Dokumente sowie Widersprüche wäre eine Präzisierung erforderlich, um vom Recht aus Parteiengehör wirksam Gebrauch zu machen. Zu den Gründen der Abweisung werde im Einzelnen Stellung genommen, soweit dies möglich sei: Es sei nicht erkennbar, aus welchen Gründen die vorliegende Ehe nicht nach dem syrischen Recht zu Stande gekommen sein sollte. Die Ehegatten seien miteinander verwandt (Cousine und Cousin) und hätten sich bereits seit ihrer Kindheit gekannt. Rund zwei Monate vor der traditionellen Eheschließung hätten sich die künftigen Eheleute verlobt und danach im römisch 40 in Raqqa, in dem sie zum damaligen Zeitpunkt gelebt hätten, traditionell beim Sheikh geheiratet. Beide Ehegatten seien im Zeitpunkt der Eheschließung volljährig gewesen. Von der traditionellen Hochzeit würden Fotos existieren, diese seien der Stellungnahme beigefügt. Nach der Eheschließung hätten die Ehegatten bis zur Ausreise des Ehegatten rund ein Jahr und drei Monate gemeinsam in einem Haushalt (ohne weitere Angehörige) in einem Zelt im römisch 40 gelebt. Die Registrierung der Ehe nach der Ausreise der Bezugsperson sei von der Antragstellerin am Scharia-Gericht Alraqa im März 2021 beantragt und am 15.06.2021 rechtskräftig bestätigt worden. Damit seien alle formalen Schritte nach syrischem Recht eingehalten worden und die Ehe nach syrischem Recht gültig. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur (VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0094) erlange eine traditionell in Syrien geschlossene Ehe bei nachträglicher zivilrechtlicher Registrierung über das Scharia-Gericht rückwirkend ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung Gültigkeit. Eine derartige Konstellation liege hier vor: Die traditionelle Eheschließung sei bereits vor der Ausreise der Bezugsperson erfolgt, bei der beide Ehegatten persönlich anwesend gewesen seien, wie es für die Gültigkeit der Eheschließung erforderlich sei. Eine in dieser Form geschlossene Ehe sei in Syrien zulässig und rückwirkend ab der traditionellen Eheschließung gültig. Die Eheschließung sei durch Fotos sowie die Dokumente nachgewiesen worden und stimme mit den Angaben der Bezugsperson überein. Die Bezugsperson habe bei der Antragstellung ein leicht abweichendes Geburtsdatum der Ehefrau angegeben ( römisch 40 ), im Übrigen jedoch gleichbleibende Angaben getätigt, sowie das Geburtsdatum in der polizeilichen Erstbefragung korrigiert. Der Irrtum sei mit der notorischen Ungenauigkeit der Registrierung von Geburten in Syrien und der untergeordneten Relevanz von tatsächlichen Geburtsdaten erklärbar (insbesondere erkennbar durch das ausufernd registrierte Geburtsdatum „01.01.“ in Syrien). Die abweichende Schreibweise des Namens römisch 40 (polizeiliche Erstbefragung) bzw. römisch 40 liege in der leicht abweichenden Transkription des Namens aus dem Arabischen. Die Transkription der arabischen Worte in die deutsche Sprache erfolge meistens nach den DMG Regeln (Deutsch Morgenländische Gesellschaft). Somit wäre die Transliteration des Namens auf Arabisch korrekterweise ein näher bezeichneter Name. Die Transliteration werde nur im wissenschaftlichen Text verwendet. Aufgrund ihrer Komplexität, wie Verwendung von Sonderzeichen, werde in der Praxis die Transliteration meistens in einer vereinfachten Form verwendet. Dazu komme noch, dass die Transliteration der arabischen Worte in die lateinische Schrift etwas anders in den Arabisch sprechenden Ländern durchgeführt werde. Oft würden die Vokale verkürzt und in einer anderen Form transkribiert werden; beispielsweise werde der Buchstabe „W“ aus dem Arabischen manchmal auch als „U“ bzw. „?“ transkribiert. In diesem konkreten Fall sei der Name in die deutsche Sprache in der polizeilichen Erstbefragung als römisch 40 übernommen worden, was nicht aufgrund einer Transliteration des arabischen Namens (aus dem Dokument) erfolgt sei. Diese Verschriftlichung erfolge nach der Aussprache des Namens während der Befragung und es könne nachvollzogen werden, wie es zu diesem Unterschied gekommen sei. In der Aussprache werde ein arabisches „W“ mehr als „U“ ausgesprochen und entspricht nicht dem deutschen „W“ (nicht in der Aussprache). Nachdem im arabischen Namen (im Original) nach dem „W“ ein langes „I“ komme, setze sich diese Kombination der Vokabel „W/U+I“ in der Aussprache ganz einfach in ein „UI“ ( römisch 40 ). Der Buchstabe „L“ am Ende des Namens sei wohl überhört und während des Interviews nicht verschriftet worden. Der Vorhalt, dass die Ehe nicht nach dem Recht des Herkunftsstaates gültig sei, sei somit nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich des Vorhaltes des Bundesamtes, dass die Dokumente gefälscht sein könnten, sei festzuhalten, dass die bloße Möglichkeit einer Fälschung nicht ausreiche, um deren Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen. Bloß der Umstand, dass das Ehepaar aus Raqqa stamme, könne nicht a priori zur Unglaubwürdigkeit der Familiengründung führen. Begründet würden die Zweifel im konkreten Fall mit den „niederschriftlichen Einvernahmen, dem Akteninhalt bzw. der Äußerungen der ÖB“, ohne dies weiter zu konkretisieren. Hierzu werde auf erneut darauf verwiesen, dass nur dann das Recht auf Parteiengehör gewahrt werde, wenn die dahingehenden Vorhalte inhaltlich substanziiert seien. Für die Antragstellerin sei nicht nachvollziehbar, welche niederschriftlichen Angaben konkret, welche konkreten Äußerungen der ÖB welchen Inhalts bzw. welche konkreten Teile des Akteninhalts die Echtheit der vorgelegten Urkunden beeinträchtigen. Sollte ein entsprechender Bericht des Dokumentenprüfers vorliegen, so ergehe der Antrag, den allenfalls vorhandenen vollständigen Bericht des Dokumentenprüfers der ÖB zwecks Wahrung des Parteiengehörs zuzustellen. Im Anhang wurden Lichtbilder, auf die im Zuge der Stellungnahme Bezug genommen wird, übermittelt.

Mit Schreiben der ÖB Damaskus vom 26.05.2023, wurde dem BFA die obige Stellungnahme der BF weitergeleitet und gebeten, den Fall im Lichte der Stellungnahme noch einmal, insbesondere im Lichte des Art. 8 EMRK, zu prüfen. Es wurde darauf hingewiesen, dass weiterhin keine ausreichende Bestätigung zum tatsächlichen Vorliegen der Ehe vor Einreise vorgelegt worden sei. Zudem stelle sich die Frage, warum die Hochzeitsfotos nicht bereits während der Antragstellung, sondern erst im Rahmen der Stellungnahme vorgelegt worden seien. Diesbezüglich sei hervorzuheben, dass die Antragstellerin während der persönlichen Antragstellung darauf hingewiesen habe, dass alle Fotos von der Hochzeit verloren gegangen seien. Dass im Rahmen der Stellungnahme Fotos vorgelegt worden seien, widerspreche den Angaben der Antragstellerin während der persönlichen Antragstellung. Die vorgelegten Fotos, die im Wesentlichen die Antragstellerin und die Bezugsperson in vertrautem Umgang miteinander zeigen würden, ohne dass sich klar erkennen ließe, wann und wo diese Bilder tatsächlich entstanden seien, seien – in Anbetracht der zuvor aufgezeigten Ungereimtheiten – nicht dazu geeignet, das Vorliegen einer Ehe der Antragstellerin mit der Bezugsperson vor deren Einreise nach Österreich zu belegen. Überdies würden diese Fotos dem Neuerungsverbot des § 11a Abs. 2 FPG unterliegen und seien daher ohnedies unbeachtlich. Die Zweifel über die Eigenschaft als Familienangehörige gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 hätten demnach nicht zerstreut werden können.Mit Schreiben der ÖB Damaskus vom 26.05.2023, wurde dem BFA die obige Stellungnahme der BF weitergeleitet und gebeten, den Fall im Lichte der Stellungnahme noch einmal, insbesondere im Lichte des Artikel 8, EMRK, zu prüfen. Es wurde darauf hingewiesen, dass weiterhin keine ausreichende Bestätigung zum tatsächlichen Vorliegen der Ehe vor Einreise vorgelegt worden sei. Zudem stelle sich die Frage, warum die Hochzeitsfotos nicht bereits während der Antragstellung, sondern erst im Rahmen der Stellungnahme vorgelegt worden seien. Diesbezüglich sei hervorzuheben, dass die Antragstellerin während der persönlichen Antragstellung darauf hingewiesen habe, dass alle Fotos von der Hochzeit verloren gegangen seien. Dass im Rahmen der Stellungnahme Fotos vorgelegt worden seien, widerspreche den Angaben der Antragstellerin während der persönlichen Antragstellung. Die vorgelegten Fotos, die im Wesentlichen die Antragstellerin und die Bezugsperson in vertrautem Umgang miteinander zeigen würden, ohne dass sich klar erkennen ließe, wann und wo diese Bilder tatsächlich entstanden seien, seien – in Anbetracht der zuvor aufgezeigten Ungereimtheiten – nicht dazu geeignet, das Vorliegen einer Ehe der Antragstellerin mit der Bezugsperson vor deren Einreise nach Österreich zu belegen. Überdies würden diese Fotos dem Neuerungsverbot des Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG unterliegen und seien daher ohnedies unbeachtlich. Die Zweifel über die Eigenschaft als Familienangehörige gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 hätten demnach nicht zerstreut werden können.

Nach Übermittlung der Stellungnahmen an das Bundesamt teilte dieses am 10.10.2023 mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe. Die Angaben der Antragstellerin zur Angehörigeneigenschaft gemäß § 35 AsylG 2005 würden in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen. Die von den Antragstellern vorgelegten Dokumente würden nicht genügen, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. Zu diesem Nachweis wäre noch die Durchführung einer DNA-Analyse erforderlich. Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme des Bundesamtes.Nach Übermittlung der Stellungnahmen an das Bundesamt teilte dieses am 10.10.2023 mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe. Die Angaben der Antragstellerin zur Angehörigeneigenschaft gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 würden in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen. Die von den Antragstellern vorgelegten Dokumente würden nicht genügen, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. Zu diesem Nachweis wäre noch die Durchführung einer DNA-Analyse erforderlich. Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme des Bundesamtes.

In der bezughabenden Stellungnahme führte das Bundesamt u.a. aus, dass die Bezugsperson Syrien im Jänner 2020 verlassen habe. Nach einem ca. 9-monatigen Aufenthalt in der Türkei, sei die Bezugsperson weiter nach Österreich gereist, wo sie am 28.01.2021 einen Asylantrag gestellt habe. In den Befragungen habe die Bezugsperson verschiedene Daten hinsichtlich des Namens und des Geburtsdatums ihrer angeblichen Ehefrau angeben. Sämtliche zur Bestätigung der Ehe zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson vorgelegten Dokumente seien erst nach Einreise der Bezugsperson in Österreich ausgestellt worden. Die Ehe sei erst am Tag der Asylzuerkennung an die Bezugsperson in das entsprechende Register eingetragen worden. Die gerichtliche Bestätigung über die Eheschließung sei weder von den angeblichen Ehepartnern noch von deren Rechtsvertretern unterzeichnet worden. Beim Gerichtsverfahren seien keine Zeugen anwesend gewesen. Diese Umstände würden einen groben Verfahrensmangel darstellen. Der Übersetzer weise explizit darauf hin, dass die Übersetzung der gerichtlichen Bestätigung über die Eheschließung nicht vollständig übersetzt worden sei. Bereits hier sei die Eindeutigkeit und Unzweifelhaftigkeit zu vermissen. Den vorgelegten Dokumenten würde eine umfassende Anzahl an Voraussetzungen und Elementen fehlen, um eine Ehe wirksam werden zu lassen. Nach der ersten negativen Stellungnahme habe die Antragstellerin weiterhin keine ausreichende Bestätigung zum tatsächlichen Vorliegen der Ehe vor der Einreise vorgelegt. Art. 47 des syrischen Personenstatusgesetzes von 1953 (PSG) besage, dass eine Eheschließung nur wirksam sei, wenn die wesentlichen Elemente vorlägen und ihre Wirksamkeitsvoraussetzungen erfüllt seien. Da die Zeugen und die notwendigen Unterschriften fehlen würden, seien die Voraussetzungen für eine wirksame Eheschließung nicht erfüllt, eine rechtswirksame und gültige Eheschließung gemäß den Bestimmungen des Herkunftsstaates der Antragstellerin und der Bezugsperson würden somit nicht vorliegen. Der Antragstellerin mangle es folglich an der notwendigen Eigenschaft als Ehepartner und falle somit nicht unter die Legaldefinition des Familienangehörigen gem. § 35 Abs. 5 AsylG. Im vorliegenden Fall hätten sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinn von § 35 Abs. 5 AsylG) Familienverhältnisses ergeben. Es hätten sich aus dem Ermittlungsverfahren bzw. den niederschriftlichen Angaben ergeben, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinn von § 35 AsylG gar nicht bestehe. Eine gültige Ehe sei auch nach den Grundsätzen des Herkunftslandes nicht geschlossen worden.In der bezughabenden Stellungnahme führte das Bundesamt u.a. aus, dass die Bezugsperson Syrien im Jänner 2020 verlassen habe. Nach einem ca. 9-monatigen Aufenthalt in der Türkei, sei die Bezugsperson weiter nach Österreich gereist, wo sie am 28.01.2021 einen Asylantrag gestellt habe. In den Befragungen habe die Bezugsperson verschiedene Daten hinsichtlich des Namens und des Geburtsdatums ihrer angeblichen Ehefrau angeben. Sämtliche zur Bestätigung der Ehe zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson vorgelegten Dokumente seien erst nach Einreise der Bezugsperson in Österreich ausgestellt worden. Die Ehe sei erst am Tag der Asylzuerkennung an die Bezugsperson in das entsprechende Register eingetragen worden. Die gerichtliche Bestätigung über die Eheschließung sei weder von den angeblichen Ehepartnern noch von deren Rechtsvertretern unterzeichnet worden. Beim Gerichtsverfahren seien keine Zeugen anwesend gewesen. Diese Umstände würden einen groben Verfahrensmangel darstellen. Der Übersetzer weise explizit darauf hin, dass die Übersetzung der gerichtlichen Bestätigung über die Eheschließung nicht vollständig übersetzt worden sei. Bereits hier sei die Eindeutigkeit und Unzweifelhaftigkeit zu vermissen. Den vorgelegten Dokumenten würde eine umfassende Anzahl an Voraussetzungen und Elementen fehlen, um eine Ehe wirksam werden zu lassen. Nach der ersten negativen Stellungnahme habe die Antragstellerin weiterhin keine ausreichende Bestätigung zum tatsächlichen Vorliegen der Ehe vor der Einreise vorgelegt. Artikel 47, des syrischen Personenstatusgesetzes von 1953 (PSG) besage, dass eine Eheschließung nur wirksam sei, wenn die wesentlichen Elemente vorlägen und ihre Wirksamkeitsvoraussetzungen erfüllt seien. Da die Zeugen und die notwendigen Unterschriften fehlen würden, seien die Voraussetzungen für eine wirksame Eheschließung nicht erfüllt, eine rechtswirksame und gültige Eheschließung gemäß den Bestimmungen des Herkunftsstaates der Antragstellerin und der Bezugsperson würden somit nicht vorliegen. Der Antragstellerin mangle es folglich an der notwendigen Eigenschaft als Ehepartner und falle somit nicht unter die Legaldefinition des Familienangehörigen gem. Paragraph 35, Absatz 5, AsylG. Im vorliegenden Fall hätten sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinn von Paragraph 35, Absatz 5, AsylG) Familienverhältnisses ergeben. Es hätten sich aus dem Ermittlungsverfahren bzw. den niederschriftlichen Angaben ergeben, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinn von Paragraph 35, AsylG gar nicht bestehe. Eine gültige Ehe sei auch nach den Grundsätzen des Herkunftslandes nicht geschlossen worden.

Mit Bescheid der ÖB Damaskus vom 11.10.2023 wurde der Einreiseantrag gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen. Das Bundesamt habe nach Prüfung mitgeteilt, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die BF habe Gelegenheit erhalten, den angeführten Ablehnungsgründen zu widersprechen und diesbezüglich Beweismittel vorzulegen. Die BF habe zu der beabsichtigten Entscheidung Stellung genommen und geltend gemacht, dass eine aufrechte Ehe bereits vor der Einreise des Ehegatten nach Österreich bestanden habe. Die Stellungnahme der BF sei dem Bundesamt zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung zugeleitet worden. Nach deren Prüfung habe die Behörde mitgeteilt, dass trotz des Vorbringens die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten weiterhin nicht wahrscheinlich sei.Mit Bescheid der ÖB Damaskus vom 11.10.2023 wurde der Einreiseantrag gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen. Das Bundesamt habe nach Prüfung mitgeteilt, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die BF habe Gelegenheit erhalten, den angeführten Ablehnungsgründen zu widersprechen und diesbezüglich Beweismittel vorzulegen. Die BF habe zu der beabsichtigten Entscheidung Stellung genommen und geltend gemacht, dass eine aufrechte Ehe bereits vor der Einreise des Ehegatten nach Österreich bestanden habe. Die Stellungnahme der BF sei dem Bundesamt zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung zugeleitet worden. Nach deren Prüfung habe die Behörde mitgeteilt, dass trotz des Vorbringens die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten weiterhin nicht wahrscheinlich sei.

Gegen den Bescheid der ÖB Damaskus wurde mit Schreiben vom 10.11.2023 fristgerecht Beschwerde erhoben und darin, nach Wiedergabe des Sachverhalts, im Wesentlichen ausgeführt, dass bei der außergerichtlichen Eheschließung beide Ehegatten und – wie auf den Hochzeitsfotos auch erkennbar sei – ausreichend Zeugen männlichen Geschlechts anwesend gewesen seien. Der entsprechende Vertrag sei aktenkundig und befände sich im Anhang. Zudem wurde weiter ausgeführt: „Darin ist zu erkennen, dass bei der außergerichtlichen traditionellen Eheschließung alle …..(Anm: Satzende fehlt in der Beschwerde). Der Beschluss des Scharia-Gerichts stelle nur die anschließende Registrierung der außergerichtlichen Eheschließung dar, die gem. Art. 40 Abs. 2 syr. PSG nachregistriert worden sei. Art. 40 des syr. PSG erfordere entgegen der Ansicht des BFA zur Registrierung außergerichtlich geschlossener Ehen ausdrücklich keine Zeugen, sondern die Vorlage bestimmter Urkunden, die offenbar erfolgt sei. Dass am Gerichtsbeschluss nicht die Unterschriften der Eheleute, sondern die Unterschriften des verantwortlichen Gerichtspersonals (Gerichtsschreiber und islamrechtlicher Richter) ersichtlich seien - und zwar bereits auf der leicht unvollständigen bisher vorliegenden Übersetzung des Gerichtsbeschlusses – liege in der Natur des Verfahrensrechts als Hoheitsakt eines Gerichts. Auch in Österreich sei ein Beschluss des Gerichts nicht von den Verfahrensparteien, Antragstellern, Beklagten etc. unterfertigt, sondern vom zuständigen Personal des Gerichts. Die Erfüllung der wesentlichen Elemente und allgemeinen Voraussetzungen der Eheschließung seien umfangreich in Art. 5-46 des syr. PSG geregelt. Diese würden Zustimmung und Publizität (Art. 5 – 14 PSG), Ehefähigkeit (Art. 15-20 PSG), Ebenbürtigkeit (Art. 26-32 PSG) sowie (temporäre) Eheverbote (Art. 33-39 PSG). Diese Voraussetzungen – hier insbesondere die Zustimmung und Publizität (durch entsprechende Zeugen) von Relevanz und äußerst detailreich geregelt – sei hier auf die außergerichtliche Eheschließung, also die traditionelle Eheschließung, vor der Ausreise der Bezugsperson anwendbar (VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0094) und müsse für die bloße gerichtliche Registrierung nicht erneut nachgewiesen werden. Hierfür sei insbesondere die Vorlage näher genannter Dokumente entscheidend, was offenkundig erfolgt sei. Im Anhang befände sich nunmehr die vollständige Übersetzung des Beschlusses des Scharia-Gerichts in Alraqqa. Durch die nunmehrige Vorlage der vollständigen Übersetzung des Beschlusses werde nicht gegen das Neuerungsverbot des § 11 Abs. 2 FPG verstoßen, da im Zuge der Beschwerdevorlage gem. § 11a Abs. 1 alle im Verfahren vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in deutscher Sprache vorgelegt werden müssten (also auch in dem Fall, wenn bislang keine Übersetzungen oder Übersetzungen in englischer Sprache vorgelegt worden wären). Die Vorlage einer nunmehr im Vergleich zur vorher vervollständigten Übersetzung aufgrund des gesetzlichen Erfordernisses des § 11a Abs. 1 FPG könne somit nicht gegen das Neuerungsverbot des § 11 Abs. 2 FPG verstoßen. Durch die im Verfahren vorgelegten Hochzeitsfotos könnte auch die traditionelle Eheschließung in persönlicher Anwesenheit beider Ehegatten nachgewiesen werden. Zwar seien die offiziellen Hochzeitsfotos verloren gegangen, jedoch seien im Zuge des Verfahrens und der Erforderlichkeit des Nachweises der stattgefundenen Hochzeit Verwandte nach deren Fotos befragt und einige wenige ausfindig gemacht worden. Dabei sei eben jene Szene der bescheidenen Hochzeit im XXXX im engsten Familienkreis zu sehen. Die Ehegattin sei durch festliche weiße Kleidung und den kleinen Blumenstrauß in der Hand sowie durch ihre örtliche Positionierung auf einem Sessel neben ihrem Ehegatten im Zentrum des Geschehens (im Gegensatz zu den übrigen anwesenden Hochzeitsgästen, die im Hintergrund stehen würden) deutlich als Braut erkennbar. Auch der Ehegatte selbst habe aus gegebenem Anlass eine traditionelle Kopfbedeckung aufgesetzt; dies im Gegensatz zu den Hochzeitsgästen. Dass diese Fotos nicht nachträglich angefertigt worden seien, ergebe sich aus der seit dem Asylantrag bis dahin ununterbrochenen Anwesenheit der Bezugsperson in Österreich, was durch Behördenkontakte, Kursbesuche der vollständigen Passkopie etc. nachweisbar wäre, aber dem Neuerungsverbot des § 11 Abs. 2 FPG unterliege. Das Bundesamt habe es in der negativen Prognoseentscheidung vom 02.05.2023 unterlassen, die Gründe für die beabsichtigte Abweisung des Antrags hinreichend genau darzulegen und habe somit die BF nicht in die Lage versetzt, dazu fundiert Stellung zu beziehen und den Vorhalten entgegenzutreten. Die Stellungnahme des BFA vom 02.05.2023 genüge mit Blick auf die Judikatur nicht den von Anforderungen und somit werde trotz formaler Gewährung des Parteiengehörs aufgrund der mangelhaften Begründung tatsächlich das Recht auf Parteiengehör verletzt. Die nunmehr neu vorgebrachten bzw. erstmalig mit dem abweisenden Bescheid im Verfahren gegenüber der BF präzisierten Gründe, aus welchen die Eheschließung für ungültig erachtet worden sei, verstoße gegen das Überraschungsverbot, wobei die Verletzung der Verfahrensrechte hier besonders schwer wiege. Die Vorlage von Fotos im Rahmen der Stellungnahme im erstinstanzlichen Verfahren stelle keinen Verstoß gegen das Neuerungsverbot des § 11a Abs. 2 FPG dar, der die Fotos unbeachtlich machen würde, dieses beziehe sich lediglich auf das Beschwerdeverfahren. Das BFA lege nicht dar, welche Elemente nach dem syrischen Recht „wesentlich“ wären und aufgrund des Fehlens (welcher Elemente) zu einer Ungültigkeit der Ehe führe. Die Ehe sei nach syrischem Recht gültig, auch rückwirkend. Daher sei auch die gerichtliche Registrierung der Ehe nach der Ausreise für ein Bestehen der Ehe vor der Ausreise unerheblich, die höchstgerichtliche Judikatur hinsichtlich der Gültigkeit syrischer nachregistrierter Ehen (VwGH 04.10.2018, Ra 2018/18/0149) sei missachtet worden. Darüber hinaus sei auch die unvollständige deutsche Übersetzung des Beschlusses des Scharia-Gerichts für die Gültigkeit der Ehe nach syrischem Recht völlig unerheblich. Dieser Mangel des Anbringens hätte vielmehr über einen Verbesserungsauftrag behoben werden können. Da die Übersetzung in den wesentlichen Teilen vorgelegt worden und seitens der Behörden keinerlei Beanstandung erfolgt sei, sei die BF davon ausgegangen, das die Übersetzung ausreichend wäre. Der Beschwerde wurde unter anderem eine in die deutsche Sprache übersetzte Entscheidung des Scharia Gerichts in Raqqa vom 15.03.2021, rechtskräftig seit 15.06.2021, sowie ein ebenso in die deutsche Sprache übersetzter Scharia-Ehevertrag vom 19.10.2018, beigelegt. Hinsichtlich der angeführten Dokumente wurde am 10.11.2023 in Wien die genaue Übereinstimmung der Übersetzung mit der angehefteten Ablichtung bestätigt.Gegen den Bescheid der ÖB Damaskus wurde mit Schreiben vom 10.11.2023 fristgerecht Beschwerde erhoben und darin, nach Wiedergabe des Sachverhalts, im Wesentlichen ausgeführt, dass bei der außergerichtlichen Eheschließung beide Ehegatten und – wie auf den Hochzeitsfotos auch erkennbar sei – ausreichend Zeugen männlichen Geschlechts anwesend gewesen seien. Der entsprechende Vertrag sei aktenkundig und befände sich im Anhang. Zudem wurde weiter ausgeführt: „Darin ist zu erkennen, dass bei der außergerichtlichen traditionellen Eheschließung alle …..(Anm: Satzende fehlt in der Beschwerde). Der Beschluss des Scharia-Gerichts stelle nur die anschließende Registrierung der außergerichtlichen Eheschließung dar, die gem. Artikel 40, Absatz 2, syr. PSG nachregistriert worden sei. Artikel 40, des syr. PSG erfordere entgegen der Ansicht des BFA zur Registrierung außergerichtlich geschlossener Ehen ausdrücklich keine Zeugen, sondern die Vorlage bestimmter Urkunden, die offenbar erfolgt sei. Dass am Gerichtsbeschluss nicht die Unterschriften der Eheleute, sondern die Unterschriften des verantwortlichen Gerichtspersonals (Gerichtsschreiber und islamrechtlicher Richter) ersichtlich seien - und zwar bereits auf der leicht unvollständigen bisher vorliegenden Übersetzung des Gerichtsbeschlusses – liege in der Natur des Verfahrensrechts als Hoheitsakt eines Gerichts. Auch in Österreich sei ein Beschluss des Gerichts nicht von den Verfahrensparteien, Antragstellern, Beklagten etc. unterfertigt, sondern vom zuständigen Personal des Gerichts. Die Erfüllung der wesentlichen Elemente und allgemeinen Voraussetzungen der Eheschließung seien umfangreich in Artikel 5 -, 46, des syr. PSG geregelt. Diese würden Zustimmung und Publizität (Artikel 5, – 14 PSG), Ehefähigkeit (Artikel 15 -, 20, PSG), Ebenbürtigkeit (Artikel 26 -, 32, PSG) sowie (temporäre) Eheverbote (Artikel 33 -, 39, PSG). Diese Voraussetzungen – hier insbesondere die Zustimmung und Publizität (durch entsprechende Zeugen) von Relevanz und äußerst detailreich geregelt – sei hier auf die außergerichtliche Eheschließung, also die traditionelle Eheschließung, vor der Ausreise der Bezugsperson anwendbar (VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0094) und müsse für die bloße gerichtliche Registrierung nicht erneut nachgewiesen werden. Hierfür sei insbesondere die Vorlage näher genannter Dokumente entscheidend, was offenkundig erfolgt sei. Im Anhang befände sich nunmehr die vollständige Übersetzung des Beschlusses des Scharia-Gerichts in Alraqqa. Durch die nunmehrige Vorlage der vollständigen Übersetzung des Beschlusses werde nicht gegen das Neuerungsverbot des Paragraph 11, Absatz 2, FPG verstoßen, da im Zuge der Beschwerdevorlage gem. Paragraph 11 a, Absatz eins, alle im Verfahren vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in deutscher Sprache vorgelegt werden müssten (also auch in dem Fall, wenn bislang keine Übersetzungen oder Übersetzungen in englischer Sprache vorgelegt worden wären). Die Vorlage einer nunmehr im Vergleich zur vorher vervollständigten Übersetzung aufgrund des gesetzlichen Erfordernisses des Paragraph 11 a, Absatz eins, FPG könne somit nicht gegen das Neuerungsverbot des Paragraph 11, Absatz 2, FPG verstoßen. Durch die im Verfahren vorgelegten Hochzeitsfotos könnte auch die traditionelle Eheschließung in persönlicher Anwesenheit beider Ehegatten nachgewiesen werden. Zwar seien die offiziellen Hochzeitsfotos verloren gegangen, jedoch seien im Zuge des Verfahrens und der Erforderlichkeit des Nachweises der stattgefundenen Hochzeit Verwandte nach deren Fotos befragt und einige wenige ausfindig gemacht worden. Dabei sei eben jene Szene der bescheidenen Hochzeit im römisch 40 im engsten Familienkreis zu sehen. Die Ehegattin sei durch festliche weiße Kleidung und den kleinen Blumenstrauß in der Hand sowie durch ihre örtliche Positionierung auf einem Sessel neben ihrem Ehegatten im Zentrum des Geschehens (im Gegensatz zu den übrigen anwesenden Hochzeitsgästen, die im Hintergrund stehen würden) deutlich als Braut erkennbar. Auch der Ehegatte selbst habe aus gegebenem Anlass eine traditionelle Kopfbedeckung aufgesetzt; dies im Gegensatz zu den Hochzeitsgästen. Dass diese Fotos nicht nachträglich angefertigt worden seien, ergebe sich aus der seit dem Asylantrag bis dahin ununterbrochenen Anwesenheit der Bezugsperson in Österreich, was durch Behördenkontakte, Kursbesuche der vollständigen Passkopie etc. nachweisbar wäre, aber dem Neuerungsverbot des Paragraph 11, Absatz 2, FPG unterliege. Das Bundesamt habe es in der negativen Prognoseentscheidung vom 02.05.2023 unterlassen, die Gründe für die beabsichtigte Abweisung des Antrags hinreichend genau darzulegen und habe somit die BF nicht in die Lage versetzt, dazu fundiert Stellung zu beziehen und den Vorhalten entgegenzutreten. Die Stellungnahme des BFA vom 02.05.2023 genüge mit Blick auf die Judikatur nicht den von Anforderungen und somit werde trotz formaler Gewährung des Parteiengehörs aufgrund der mangelhaften Begründung tatsächlich das Recht auf Parteiengehör verletzt. Die nunmehr neu vorgebrachten bzw. erstmalig mit dem abweisenden Bescheid im Verfahren gegenüber der BF präzisierten Gründe, aus welchen die Eheschließung für ungültig erachtet worden sei, verstoße gegen das Überraschungsverbot, wobei die Verletzung der Verfahrensrechte hier besonders schwer wiege. Die Vorlage von Fotos im Rahmen der Stellungnahme im erstinstanzlichen Verfahren stelle keinen Verstoß gegen das Neuerungsverbot des Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG dar, der die Fotos unbeachtlich machen würde, dieses beziehe sich lediglich auf das Beschwerdeverfahren. Das BFA lege nicht dar, welche Elemente nach dem syrischen Recht „wesentlich“ wären und aufgrund des Fehlens (welcher Elemente) zu einer Ungültigkeit der Ehe führe. Die Ehe sei nach syrischem Recht gültig, auch rückwirkend. Daher sei auch die gerichtliche Registrierung der Ehe nach der Ausreise für ein Bestehen der Ehe vor der Ausreise unerheblich, die höchstgerichtliche Judikatur hinsichtlich der Gültigkeit syrischer nachregistrierter Ehen (VwGH 04.10.2018, Ra 2018/18/0149) sei missachtet worden. Darüber hinaus sei auch die unvollständige deutsche Übersetzung des Beschlusses des Scharia-Gerichts für die Gültigkeit der Ehe nach syrischem Recht völlig unerheblich. Dieser Mangel des Anbringens hätte vielmehr über einen Verbesserungsauftrag behoben werden können. Da die Übersetzung in den wesentlichen Teilen vorgelegt worden und seitens der Behörden keinerlei Beanstandung erfolgt sei, sei die BF davon ausgegangen, das die Übersetzung ausreichend wäre. Der Beschwerde wurde unter anderem eine in die deutsche Sprache übersetzte Entscheidung des Scharia Gerichts in Raqqa vom 15.03.2021, rechtskräftig seit 15.06.2021, sowie ein ebenso in die deutsche Sprache übersetzter Scharia-Ehevertrag vom 19.10.2018, beigelegt. Hinsichtlich der angeführten Dokumente wurde am 10.11.2023 in Wien die genaue Übereinstimmung der Übersetzung mit der angehefteten Ablichtung bestätigt.

Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 31.01.2024, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 03.03.2023, wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt.

Mit Mail vom 15.03.2024 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Bundesamt um Übermittlung der Protokolle der Erstbefragung und der Einvernahme der Bezugsperson in ihrem Asylverfahren.

Am 15.03.2024 langten beim Bundesverwaltungsgericht die angeforderten Protokolle der Bezugsperson ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF, eine Staatsangehörige Syriens, stellte am 09.09.2021 durch das Österreichische Rote Kreuz schriftlich und am 15.06.2022 persönlich bei der ÖB Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005.Die BF, eine Staatsangehörige Syriens, stellte am 09.09.2021 durch das Österreichische Rote Kreuz schriftlich und am 15.06.2022 persönlich bei der ÖB Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005.

Als Bezugsperson wurde der angebliche Ehemann der BF, XXXX , StA. Syrien, angeführt, welchem mit Bescheid des Bundesamts vom 14.06.2021, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde.Als Bezugsperson wurde der angebliche Ehemann der BF, römisch 40 , StA. Syrien, angeführt, welchem mit Bescheid des Bundesamts vom 14.06.2021, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde.

Nach Erhalt der Antragsunterlagen wurde vom Bundesamt mitgeteilt, dass eine gültige Ehe nach den Grundsätzen des Herkunftslandes nicht geschlossen worden sei. Aufgrund der aufliegenden Erkenntnisse über bedenkliche Urkunden aus dem Herkunftsstaat der Verfahrenspartei sei es möglich, jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt - auch entgegen der wahren Tatsachen und widerrechtlich - zu erhalten. Aus Sicht der Behörde könne keineswegs davon ausgegangen werden, dass das behauptete Familienverhältnis als erwiesen anzunehmen sei. Es bestünden auch Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Urkunden.

Nach Übermittlung der Stellungnahme der BF hielt das Bundesamt seine negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht.

Es liegt eine Reihe von Widersprüchen in den Angaben der BF bzw zwischen den Angaben der BF und den Angaben der Bezugsperson vor. Der Nachweis des Vorliegens einer nach syrischem Recht gültigen Ehe der BF mit der Bezugsperson vor deren Einreise nach Österreich konnte im gegenständlichen Verfahren nicht erbracht werden. Die staatliche Registrierung der Eheschließung erfolgte nicht aufgrund unbedenklicher Urkunden.

Auszugweise wird aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 10 vom 14.03.2024, zum syrischen Personenstandsrecht Folgendes wiedergegeben:

„[…]

Der Zuständige des Gerichts kann die Ehe im Gericht oder zuhause schließen. Das Brautpaar muss nicht anwesend sein. Die Frau kann auch durch ihren Vormund vertreten werden. Eine Vertretung wird entsprechend in der Eheschließungsurkunde/Heiratsurkunde vermerkt [Anm.: zur Praxis von diesbezüglichen Vermerken bei der Bestätigung informeller Heiraten siehe weiter unten.]. Theoretisch braucht eine erwachsene Frau nicht die ausdrückliche Zustimmung ihres Vaters oder Vormunds, um eine traditionelle Ehe eingehen zu können. Auf die Anwesenheit des Vormunds der Frau wird jedoch großer Wert gelegt, weil von ihm erwartet wird, dass er die Interessen der Familie und der Braut schützt. […]

Stellvertretung bei der Ehe (tawkîl) ist gemäß Art. 8 PSG zulässig und durchaus üblich (ÖB Damaskus 1.10.2021).Stellvertretung bei der Ehe (tawkîl) ist gemäß Artikel 8, PSG zulässig und durchaus üblich (ÖB Damaskus 1.10.2021).

Die Mitwirkung des Staates ist für die Wirksamkeit der Eheschließung nicht erforderlich. Vielmehr stellen die Eheschließung an sich und die Mitteilung bzw. Registrierung der Eheschließung bei Gericht oder einer anderen Behörde getrennte Vorgänge dar. Die Registrierung ist verpflichtend und kann entweder vor oder nach der Eheschließung erfolgen (MPG o.D.a). Das Scharia-Gericht (oder religiöse Behörde) meldet die geschlossenen gesetzlichen Heiraten dem Zivilregister. […]

Eine informelle Heirat mit Bezeichnungen wie sheikh, ‘urfi und katb al-kitab - auch unter der Bezeichnung „traditionelle Ehe“ - ist eine islamische Heirat, die ohne die Involvierung einer kompetenten Autorität geschlossen wird. […]

Da eine Ehe auch formlos zustande kommen kann, gibt es oft keine vorherige Anzeige der Eheabsicht bei Gericht. Zudem können die Brautleute in vielen Fällen die erforderlichen Dokumente nicht beibringen. Der Bedarf, die informell geschlossene Ehe zu registrieren, entsteht immer dann, wenn für ein Kind aus dieser Ehe Dokumente (z. B. eine Geburtsurkunde oder die Staatsbürgerschaftsurkunde) ausgestellt werden sollen. Das Gesetz bestimmt, dass eine Registrierung der bereits geschlossenen Ehe im Nachhinein erfolgen darf, wenn festgelegte Anforderungen erfüllt sind. Im Fall einer Schwangerschaft der Ehefrau oder des Vorhandenseins von Kindern aus dieser Ehe ist diese leichter nachweisbar. Können bestimmte Unterlagen zur Gültigkeit der außergerichtlichen Eheschließung nicht vorgelegt werden, besteht die Möglichkeit, eine einvernehmliche Feststellungsklage über das Bestehen der Ehe zu erheben. Bei der Feststellungsklage werden lediglich Tatsachen festgehalten, die von den Parteien selbst vorgebracht werden. Das Gericht überprüft die vorgebrachten Behauptungen nicht. […]

Scharia-Gerichte können diese informellen Ehen ratifizieren, wobei die Bestätigung in schriftlicher Form erfolgt, aber die Dokumente werden inhaltlich wie formal je nach Gericht unterschiedlich nach Gutdünken der Richter ausgestellt.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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