Entscheidungsdatum
11.07.2024Norm
BFA-VG §39 Abs1Spruch
W289 2280723-2/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Lubenovic über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ), geboren am XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch RA Dr. Gregor Klammer, gegen die Handlung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2024 (Sicherstellung des nigerianischen Reisepasses gemäß § 39 BFA-VG), Zl. XXXX , zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Lubenovic über die Beschwerde von römisch 40 (alias römisch 40 ), geboren am römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch RA Dr. Gregor Klammer, gegen die Handlung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2024 (Sicherstellung des nigerianischen Reisepasses gemäß Paragraph 39, BFA-VG), Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 39 Abs. 1 BFA-VG stattgegeben und festgestellt, dass die Sicherstellung des Reisepasses am 28.06.2024 rechtswidrig war.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 39, Absatz eins, BFA-VG stattgegeben und festgestellt, dass die Sicherstellung des Reisepasses am 28.06.2024 rechtswidrig war.
II. Gemäß § 35 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch II. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.römisch III. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (in Folge auch BF genannt), ein Staatsangehöriger Nigerias, stellte am 03.10.2023 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 2 AsylG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge auch BFA genannt). Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 16.02.2024 gemäß § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und damit begründet, dass der Beschwerdeführer bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfüge. Er sei nach dem europäischen Unionsrecht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt und als begünstigter Drittstaatsangehöriger anzusehen zumal er als Ehemann einer aktuell in XXXX lebenden rumänischen Staatsbürgerin in Österreich rechtmäßig aufhältig sei. Seine Identität stehe fest.Der Beschwerdeführer (in Folge auch BF genannt), ein Staatsangehöriger Nigerias, stellte am 03.10.2023 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge auch BFA genannt). Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 16.02.2024 gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und damit begründet, dass der Beschwerdeführer bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfüge. Er sei nach dem europäischen Unionsrecht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt und als begünstigter Drittstaatsangehöriger anzusehen zumal er als Ehemann einer aktuell in römisch 40 lebenden rumänischen Staatsbürgerin in Österreich rechtmäßig aufhältig sei. Seine Identität stehe fest.
Am 28.06.2024 wurde sohin im Auftrag des BFA von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der nigerianische Reisepass des Beschwerdeführers mit der Nr. XXXX , gültig von XXXX bis XXXX , gemäß § 39 BFA-VG sichergestellt (vgl. XXXX ).Am 28.06.2024 wurde sohin im Auftrag des BFA von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der nigerianische Reisepass des Beschwerdeführers mit der Nr. römisch 40 , gültig von römisch 40 bis römisch 40 , gemäß Paragraph 39, BFA-VG sichergestellt vergleiche römisch 40 ).
Mit der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde vom 05.07.2024 erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen die Sicherstellung seines Reisepasses am 28.06.2024. Darin beantragte er, das BVwG möge eine mündliche Verhandlung durchführen, die Sicherstellung des Reisepasses für rechtswidrig erklären, sowie dem BF den Ersatz der entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zuerkennen. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die Behörde den Reisepass im Hinblick auf eine mögliche Abschiebung sichergestellt habe, obwohl mit Bescheid vom 16.02.2024 festgestellt worden sei, dass der BF als begünstigter Drittstaatsangehöriger anzusehen sei. Die Sicherstellung im Hinblick auf eine mögliche Abschiebung sei daher nicht nur rechtswidrig, sondern verletze ihn in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freizügigkeit, da er in seiner Reisefreiheit erheblich eingeschränkt sei. Zudem könne er sich vor Behörden nicht ausweisen und hinterlegte Briefe bei der Post nicht abholen. Bereits mit Erkenntnis des BVwG vom 17.11.2023 sei eine Sicherstellung vom 03.10.2023 als rechtswidrig festgestellt worden. Seitdem habe sich die Rechtslage zu Gunsten des Beschwerdeführers geändert, da im Bescheid vom 16.02.2024 bereits festgestellt worden sei, dass er als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Bundesgebiet aufhältig sei und seine Identität feststehe. Die neuerliche Sicherstellung erscheine daher sowohl hinsichtlich einer möglichen Abschiebung als auch zwecks Identitätsfeststellung nicht zweckmäßig, sondern rechtswidrig. Mit der Beschwerde wurde zugleich die Sicherstellungsbestätigung der Landespolizeidirektion vom 28.06.2024 gemäß § 39 BFA-VG vorgelegt.Mit der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde vom 05.07.2024 erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen die Sicherstellung seines Reisepasses am 28.06.2024. Darin beantragte er, das BVwG möge eine mündliche Verhandlung durchführen, die Sicherstellung des Reisepasses für rechtswidrig erklären, sowie dem BF den Ersatz der entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zuerkennen. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die Behörde den Reisepass im Hinblick auf eine mögliche Abschiebung sichergestellt habe, obwohl mit Bescheid vom 16.02.2024 festgestellt worden sei, dass der BF als begünstigter Drittstaatsangehöriger anzusehen sei. Die Sicherstellung im Hinblick auf eine mögliche Abschiebung sei daher nicht nur rechtswidrig, sondern verletze ihn in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freizügigkeit, da er in seiner Reisefreiheit erheblich eingeschränkt sei. Zudem könne er sich vor Behörden nicht ausweisen und hinterlegte Briefe bei der Post nicht abholen. Bereits mit Erkenntnis des BVwG vom 17.11.2023 sei eine Sicherstellung vom 03.10.2023 als rechtswidrig festgestellt worden. Seitdem habe sich die Rechtslage zu Gunsten des Beschwerdeführers geändert, da im Bescheid vom 16.02.2024 bereits festgestellt worden sei, dass er als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Bundesgebiet aufhältig sei und seine Identität feststehe. Die neuerliche Sicherstellung erscheine daher sowohl hinsichtlich einer möglichen Abschiebung als auch zwecks Identitätsfeststellung nicht zweckmäßig, sondern rechtswidrig. Mit der Beschwerde wurde zugleich die Sicherstellungsbestätigung der Landespolizeidirektion vom 28.06.2024 gemäß Paragraph 39, BFA-VG vorgelegt.
Am 08.07.2024 legte das BFA die gegenständlichen Verwaltungsakten vor. Mit behördlicher Stellungnahme vom selben Tag wurden die Ab- bzw. Zurückweisung der Maßnahmenbeschwerde und der Ersatz der anfallenden Kosten beantragt. Das BFA brachte im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer keine Bereitschaft gezeigt habe, gesetzliche Bestimmungen zu beachten, die die Einreise und den Aufenthalt Fremder im Bundesgebiet regeln. Er habe sich im Behördenverkehr verschiedener Identitäten bedient. Die öffentlichen Interessen an der Außerlandesbringung des BF würden gegenüber seinen privaten Interessen überwiegen. Auch seine familiären Bindungen würden dadurch eine erhebliche Minderung in der Berücksichtigungswürdigkeit erfahren. Die Sicherstellung sei zur Sicherung der Effektuierung einer Ausreiseentscheidung des Beschwerdeführers nach Abschluss eines aufenthaltsbeendenden Verfahrens erfolgt.
Mit Schriftsatz vom 09.07.2024 verwies der Beschwerdeführer im hierzu gewährten Parteiengehör darauf, dass seine Identität seitens der Behörde im Bescheid vom 16.02.2024 als festgestellt bezeichnet worden sei. Der Vorhalt der Behörde, dass er mehrere Identitäten bekanntgegeben habe und die Sicherstellung daher notwendig sei, würde somit ins Leere gehen. Aus dem Erkenntnis des BVwG vom 17.11.2023 gehe hervor, dass das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingestellt bzw. unterbrochen worden sei. Zudem sei mit Bescheid des BFA vom 16.02.2024 ausgeführt worden, dass der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG zurückgewiesen worden sei, weil der BF über ein Aufenthaltsrecht verfüge und daher die Voraussetzungen des § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG erfüllt worden seien. Somit sei der Vorhalt der Behörde, dass der BF über keinerlei Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet verfüge unschlüssig. Es habe daher keine Grundlage gegeben, den Reisepass des Beschwerdeführers erneut sicherzustellen. Mit Schriftsatz vom 09.07.2024 verwies der Beschwerdeführer im hierzu gewährten Parteiengehör darauf, dass seine Identität seitens der Behörde im Bescheid vom 16.02.2024 als festgestellt bezeichnet worden sei. Der Vorhalt der Behörde, dass er mehrere Identitäten bekanntgegeben habe und die Sicherstellung daher notwendig sei, würde somit ins Leere gehen. Aus dem Erkenntnis des BVwG vom 17.11.2023 gehe hervor, dass das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingestellt bzw. unterbrochen worden sei. Zudem sei mit Bescheid des BFA vom 16.02.2024 ausgeführt worden, dass der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG zurückgewiesen worden sei, weil der BF über ein Aufenthaltsrecht verfüge und daher die Voraussetzungen des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG erfüllt worden seien. Somit sei der Vorhalt der Behörde, dass der BF über keinerlei Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet verfüge unschlüssig. Es habe daher keine Grundlage gegeben, den Reisepass des Beschwerdeführers erneut sicherzustellen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsbürger und weist seit 14.06.2022 eine durchgehende Wohnsitzmeldung in Österreich auf. Seine Identität steht fest. Er ist nicht im Besitz eines österreichischen Aufenthaltstitels.
1.2. Der Beschwerdeführer stellte am 14.01.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, wobei das Verfahren damals wegen fehlender Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet eingestellt wurde.
1.3. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des zuständigen Landesgerichts, Zl. XXXX , vom XXXX 2014, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2014, wegen § 27 Abs. 1 Z 1, achter Fall, Abs. 3 SMG, § 28 Abs. 1, erster Satz, zweiter Fall SMG und § 31 Abs. 1, zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, wovon 7 Monate bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.1.3. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des zuständigen Landesgerichts, Zl. römisch 40 , vom römisch 40 2014, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2014, wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,, achter Fall, Absatz 3, SMG, Paragraph 28, Absatz eins,, erster Satz, zweiter Fall SMG und Paragraph 31, Absatz eins,, zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, wovon 7 Monate bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.
1.4. Der Beschwerdeführer reiste wiederholt nach Österreich ein, wo er mehrmals betreten und aufgrund unrechtmäßiger Aufenthalte gemäß § 52 Abs. 6 FPG zur Ausreise nach Rumänien aufgefordert wurde. Er kam den jeweiligen Aufforderungen wiederholt nach, zuletzt am 03.06.2022 (vgl. XXXX ).1.4. Der Beschwerdeführer reiste wiederholt nach Österreich ein, wo er mehrmals betreten und aufgrund unrechtmäßiger Aufenthalte gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG zur Ausreise nach Rumänien aufgefordert wurde. Er kam den jeweiligen Aufforderungen wiederholt nach, zuletzt am 03.06.2022 vergleiche römisch 40 ).
1.5. Der Beschwerdeführer ist mit einer rumänischen Staatsangehörigen verheiratet, führt jedoch mit einer zum Daueraufenthalt in Österreich berechtigten XXXX Staatsangehörigen namens XXXX , geb. XXXX , eine Lebensgemeinschaft. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner aktuellen Lebensgefährtin und deren Tochter im gemeinsamen Haushalt an der Wohnadresse in Österreich XXXX .1.5. Der Beschwerdeführer ist mit einer rumänischen Staatsangehörigen verheiratet, führt jedoch mit einer zum Daueraufenthalt in Österreich berechtigten römisch 40 Staatsangehörigen namens römisch 40 , geb. römisch 40 , eine Lebensgemeinschaft. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner aktuellen Lebensgefährtin und deren Tochter im gemeinsamen Haushalt an der Wohnadresse in Österreich römisch 40 .
1.6. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sowie deren gemeinsame Tochter halten sich seit mehreren Jahren in XXXX auf. Der Beschwerdeführer ist im XXXX seiner Ehefrau in Österreich erwerbstätig.1.6. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sowie deren gemeinsame Tochter halten sich seit mehreren Jahren in römisch 40 auf. Der Beschwerdeführer ist im römisch 40 seiner Ehefrau in Österreich erwerbstätig.
1.7. Der Beschwerdeführer war im Besitz eines am XXXX ausgestellten und bis XXXX gültigen rumänischen Aufenthaltstitels. Zuvor besaß er einen am XXXX ausgestellten und bis XXXX gültigen rumänischen Aufenthaltstitels.1.7. Der Beschwerdeführer war im Besitz eines am römisch 40 ausgestellten und bis römisch 40 gültigen rumänischen Aufenthaltstitels. Zuvor besaß er einen am römisch 40 ausgestellten und bis römisch 40 gültigen rumänischen Aufenthaltstitels.
1.8. Am 03.10.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Abs. 2 AsylG. Am 03.10.2023 stellte das BFA erstmals den nigerianischen Reisepass des Beschwerdeführers gemäß § 39 BFA-VG zum Zwecke der Sicherung seiner allfälligen Abschiebung sicher. Mit Erkenntnis des BVwG vom 17.11.2023 wurde die Sicherstellung des Reisepasses für rechtswidrig erklärt. 1.8. Am 03.10.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG. Am 03.10.2023 stellte das BFA erstmals den nigerianischen Reisepass des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 39, BFA-VG zum Zwecke der Sicherung seiner allfälligen Abschiebung sicher. Mit Erkenntnis des BVwG vom 17.11.2023 wurde die Sicherstellung des Reisepasses für rechtswidrig erklärt.
1.9. Mit Bescheid des BFA vom 16.02.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom 03.10.2023 gemäß § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und damit begründet, dass der Beschwerdeführer bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfüge. Er sei nach dem europäischen Unionsrecht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt und als begünstigter Drittstaatsangehöriger anzusehen zumal er als Ehemann einer aktuell in XXXX lebenden rumänischen Staatsbürgerin in Österreich rechtmäßig aufhältig sei.1.9. Mit Bescheid des BFA vom 16.02.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom 03.10.2023 gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und damit begründet, dass der Beschwerdeführer bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfüge. Er sei nach dem europäischen Unionsrecht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt und als begünstigter Drittstaatsangehöriger anzusehen zumal er als Ehemann einer aktuell in römisch 40 lebenden rumänischen Staatsbürgerin in Österreich rechtmäßig aufhältig sei.
1.10. Am 28.06.2024 konnte der Beschwerdeführer nach fernmündlicher Rücksprache in der zuständigen Polizeiinspektion angetroffen werden (vgl. XXXX ). Dabei wurde für das BFA der nigerianische Reisepass des Beschwerdeführers mit der Nr. XXXX , gültig von XXXX bis XXXX , gemäß § 39 BFA-VG zum Zwecke der Sicherung einer allfälligen Abschiebung sichergestellt. Dem Beschwerdeführer wurde über die Sicherstellung seines Reisepasses eine Bestätigung ausgefolgt.1.10. Am 28.06.2024 konnte der Beschwerdeführer nach fernmündlicher Rücksprache in der zuständigen Polizeiinspektion angetroffen werden vergleiche römisch 40 ). Dabei wurde für das BFA der nigerianische Reisepass des Beschwerdeführers mit der Nr. römisch 40 , gültig von römisch 40 bis römisch 40 , gemäß Paragraph 39, BFA-VG zum Zwecke der Sicherung einer allfälligen Abschiebung sichergestellt. Dem Beschwerdeführer wurde über die Sicherstellung seines Reisepasses eine Bestätigung ausgefolgt.
1.11. Ein vom BFA amtswegig geführtes Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wurde am 06.07.2022 durch das BFA eingestellt. Ein weiteres am 02.05.2023 aufgenommenes Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wurde unterbrochen (vgl. XXXX ).1.11. Ein vom BFA amtswegig geführtes Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wurde am 06.07.2022 durch das BFA eingestellt. Ein weiteres am 02.05.2023 aufgenommenes Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wurde unterbrochen vergleiche römisch 40 ).
1.12. Festgestellt wird, dass der Aktenlage keinerlei Anhaltspunkte betreffend die voraussichtliche Dauer des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entnehmen sind. Gegen den Beschwerdeführer ist seit der Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und bis zur Sicherstellung des Reisepasses am 28.06.2024 keine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen worden. Auch bis zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt ist gegen den Beschwerdeführer keine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen worden.
1.13. Der Beschwerdeführer hat dadurch, dass er seinen Reisepass nicht vorweisen kann, im täglichen Leben Nachteile, da er seine Identität etwa vor Behörden nicht nachweisen und unter anderem auch keine hinterlegte Post beheben kann. Er ist, abgesehen von seinem beschlagnahmten Reisepass, nicht im Besitz eines sonstigen gültigen Identifikationsdokumentes.
1.14. Der Reisepass befindet sich zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bei der belangten Behörde.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen die verfahrensgegenständliche Sicherstellung betreffend. Einsicht genommen wurde zudem in das mit Erkenntnis des BVwG vom 17.11.2023 abgeschlossene Verfahren XXXX .2.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen die verfahrensgegenständliche Sicherstellung betreffend. Einsicht genommen wurde zudem in das mit Erkenntnis des BVwG vom 17.11.2023 abgeschlossene Verfahren römisch 40 .
2.2. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers und seiner Familien- sowie Lebenssituation in Österreich ergeben sich aus dem Verfahrensakt sowie den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister, dem GVS-Informationssystem sowie IZR. Diese Feststellungen stimmen auch mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde und dem Vorbringen des BFA in der Stellungnahme überein. Zudem finden sich im Akt mehrere Kopien des Reisepasses und rumänischen Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers, die allesamt die oben im Spruch angeführte Identität des Beschwerdeführers ausweisen. Dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Nigeria ist und seine Identität feststeht, wurde auch vom BFA dem rechtskräftigen Bescheid betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen vom 16.02.2024 zugrunde gelegt. Einer Abfrage des Fremdenregisters kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer über keinen österreichischen Aufenthaltstitel verfügt. Einem aktuellen ZMR-Auszug lässt sich wiederum entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit 14.06.2022 durchgehend in Österreich gemeldet ist.
2.3. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 14.01.2008 sowie die damals erfolgte Einstellung des Verfahrens auf internationalen Schutz aufgrund fehlender Wohnsitzmeldung in Österreich ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vom BFA vorgelegten Verwaltungsakten und lässt sich zudem dem ZMR sowie IZR entnehmen.
2.4. Die festgestellte Verurteilung des Beschwerdeführers beruht auf einer im Akt einliegenden Ausfertigung des oben zitierten Strafurteils des zuständigen Landesgerichts vom XXXX 2014 sowie einer entsprechenden im Akt einliegenden Strafkarte.2.4. Die festgestellte Verurteilung des Beschwerdeführers beruht auf einer im Akt einliegenden Ausfertigung des oben zitierten Strafurteils des zuständigen Landesgerichts vom römisch 40 2014 sowie einer entsprechenden im Akt einliegenden Strafkarte.
2.5. Die wiederholten Einreisen des Beschwerdeführers nach Österreich, die entsprechenden Betretungen und erfolgten Ausreiseaufforderungen sowie deren Befolgung durch den Beschwerdeführer ergeben sich ebenfalls aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt sowie aus dem Zentralen Fremdenregister.
2.6. Die Ehe des Beschwerdeführers mit einer rumänischen Staatsangehörigen, seine Vaterschaft, der mehrjährige Aufenthalt seiner Ehefrau und gemeinsamen Tochter in XXXX , die in Österreich gelebte Lebensgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und der in den Feststellungen namentlich genannten Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und deren Tochter, ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 2 AsylG vom 03.10.2023 sowie den hierzu getroffenen unbestritten gebliebenen Feststellungen des BFA im dazu ergangenen zurückweisenden Bescheid vom 16.02.2024. Zudem ergibt sich aus einem im Akt einliegenden Aktenvermerk der zuständigen LPD vom 08.11.2022 (vgl. XXXX ), dass der Beschwerdeführer am 08.11.2022 an seiner Meldeadresse gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin angetroffen werden konnte, wobei seine Lebensgefährtin selbst angab, mit dem Beschwerdeführer in einer Lebensgemeinschaft zu leben. Zudem brachte er im Rahmen seiner Antragstellung ein Schreiben der Lebensgefährtin in Vorlage, worin diese einen durchgehenden gemeinsamen Haushalt und das Bestehen einer Lebensgemeinschaft mit dem Beschwerdeführer in Österreich bestätigt. Wenn auch mit im Akt einliegenden Kurzbrief der zuständigen LPD vom 24.02.2023 (vgl. XXXX ) festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Nachschau an dessen Meldeadresse nicht angetroffen werden habe können und aufgrund der Angaben von Nachbarn, wonach er seit zwei Monaten nicht mehr gesehen worden sei, entgegen den Angaben der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, der Verdacht geäußert wurde, dass er an besagter Adresse nicht mehr wohnhaft sei, ist zunächst festzuhalten, dass trotz erfolgter behördlicher Veranlassung einer amtlichen Abmeldung die Wohnsitzmeldung des Beschwerdeführers an besagter Wohnadresse nach wie vor aufrecht ist und seine Lebensgefährtin zudem vor den Polizeiorganen das aufrechte Beziehungsverhältnis zwischen ihnen bestätigt hat. Aufgrund der Aktenlage war im Ergebnis das Bestehen einer Lebensgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und der oben genannten XXXX Staatsbürgerin zum Zeitpunkt der Sicherstellung des Reisepasses des Beschwerdeführers am 28.06.2024 festzustellen.2.6. Die Ehe des Beschwerdeführers mit einer rumänischen Staatsangehörigen, seine Vaterschaft, der mehrjährige Aufenthalt seiner Ehefrau und gemeinsamen Tochter in römisch 40 , die in Österreich gelebte Lebensgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und der in den Feststellungen namentlich genannten Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und deren Tochter, ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG vom 03.10.2023 sowie den hierzu getroffenen unbestritten gebliebenen Feststellungen des BFA im dazu ergangenen zurückweisenden Bescheid vom 16.02.2024. Zudem ergibt sich aus einem im Akt einliegenden Aktenvermerk der zuständigen LPD vom 08.11.2022 vergleiche römisch 40 ), dass der Beschwerdeführer am 08.11.2022 an seiner Meldeadresse gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin angetroffen werden konnte, wobei seine Lebensgefährtin selbst angab, mit dem Beschwerdeführer in einer Lebensgemeinschaft zu leben. Zudem brachte er im Rahmen seiner Antragstellung ein Schreiben der Lebensgefährtin in Vorlage, worin diese einen durchgehenden gemeinsamen Haushalt und das Bestehen einer Lebensgemeinschaft mit dem Beschwerdeführer in Österreich bestätigt. Wenn auch mit im Akt einliegenden Kurzbrief der zuständigen LPD vom 24.02.2023 vergleiche römisch 40 ) festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Nachschau an dessen Meldeadresse nicht angetroffen werden habe können und aufgrund der Angaben von Nachbarn, wonach er seit zwei Monaten nicht mehr gesehen worden sei, entgegen den Angaben der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, der Verdacht geäußert wurde, dass er an besagter Adresse nicht mehr wohnhaft sei, ist zunächst festzuhalten, dass trotz erfolgter behördlicher Veranlassung einer amtlichen Abmeldung die Wohnsitzmeldung des Beschwerdeführers an besagter Wohnadresse nach wie vor aufrecht ist und seine Lebensgefährtin zudem vor den Polizeiorganen das aufrechte Beziehungsverhältnis zwischen ihnen bestätigt hat. Aufgrund der Aktenlage war im Ergebnis das Bestehen einer Lebensgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und der oben genannten römisch 40 Staatsbürgerin zum Zeitpunkt der Sicherstellung des Reisepasses des Beschwerdeführers am 28.06.2024 festzustellen.
Dem Bescheid des BFA vom 16.02.2024 kann zudem das Bestehen eines Daueraufenthaltsrechtes der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers entnommen werden und liegt eine Reisepasskopie sowie eine Kopie der Daueraufenthaltskarte der Lebensgefährtin im Akt ein (vgl. XXXX ).Dem Bescheid des BFA vom 16.02.2024 kann zudem das Bestehen eines Daueraufenthaltsrechtes der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers entnommen werden und liegt eine Reisepasskopie sowie eine Kopie der Daueraufenthaltskarte der Lebensgefährtin im Akt ein vergleiche römisch 40 ).
Dass der Beschwerdeführer in Österreich im XXXX seiner Ehefrau tätig ist, ergibt sich ebenfalls aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Antragstellung. Die Behörde trat diesem Vorbringen in ihrer Stellungnahme nicht entgegen, sondern stellte dies auch bereits in ihrem Bescheid vom 16.02.2024 fest.Dass der Beschwerdeführer in Österreich im römisch 40 seiner Ehefrau tätig ist, ergibt sich ebenfalls aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Antragstellung. Die Behörde trat diesem Vorbringen in ihrer Stellungnahme nicht entgegen, sondern stellte dies auch bereits in ihrem Bescheid vom 16.02.2024 fest.
2.7. Der jeweils festgestellte Besitz eines Aufenthaltstitels für Rumänien ergibt sich aus den jeweiligen im Akt einliegenden Kopien der Aufenthaltstitel.
2.8. Die Antragstellung des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Abs. 2 AsylG vom 03.10.2023 sowie (erstmalige) Sicherstellung des Reisepasses des Beschwerdeführers am 03.10.2023 ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt. Dass mit Erkenntnis des BVwG vom 17.11.2023 die Sicherstellung des Reisepasses für rechtswidrig erklärt wurde, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in jenes Erkenntnis.2.8. Die Antragstellung des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG vom 03.10.2023 sowie (erstmalige) Sicherstellung des Reisepasses des Beschwerdeführers am 03.10.2023 ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt. Dass mit Erkenntnis des BVwG vom 17.11.2023 die Sicherstellung des Reisepasses für rechtswidrig erklärt wurde, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in jenes Erkenntnis.
Dass der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 2 AsylG mit Bescheid des BFA vom 16.02.2024 gemäß § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und damit begründet wurde, dass der Beschwerdeführer bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfüge und er nach dem europäischen Unionsrecht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt und als begünstigter Drittstaatsangehöriger anzusehen sei zumal er als Ehemann einer aktuell in XXXX lebenden rumänischen Staatsbürgerin in Österreich rechtmäßig aufhältig sei, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in den diesbezüglichen rechtskräftig gewordenen Bescheid, der im Akt einliegt.Dass der Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG mit Bescheid des BFA vom 16.02.2024 gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und damit begründet wurde, dass der Beschwerdeführer bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfüge und er nach dem europäischen Unionsrecht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt und als begünstigter Drittstaatsangehöriger anzusehen sei zumal er als Ehemann einer aktuell in römisch 40 lebenden rumänischen Staatsbürgerin in Österreich rechtmäßig aufhältig sei, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in den diesbezüglichen rechtskräftig gewordenen Bescheid, der im Akt einliegt.
2.9. Dass der Beschwerdeführer am 28.06.2024 nach fernmündlicher Rücksprache in der zuständigen Polizeiinspektion angetroffen werden konnte und dabei sein nigerianischer Reisepass gemäß § 39 BFA-VG sichergestellt und ihm eine diesbezügliche Bestätigung ausgefolgt wurde, ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt, insbesondere dem entsprechenden Aktenvermerk der zuständigen LPD vom 28.06.2024 und der unterfertigten Sicherstellungsbestätigung des Beschwerdeführers. 2.9. Dass der Beschwerdeführer am 28.06.2024 nach fernmündlicher Rücksprache in der zuständigen Polizeiinspektion angetroffen werden konnte und dabei sein nigerianischer Reisepass gemäß Paragraph 39, BFA-VG sichergestellt und ihm eine diesbezügliche Bestätigung ausgefolgt wurde, ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt, insbesondere dem entsprechenden Aktenvermerk der zuständigen LPD vom 28.06.2024 und der unterfertigten Sicherstellungsbestätigung des Beschwerdeführers.
Der Grund für die erfolgte Sicherstellung ergibt sich aus dem Vorbringen des BFA mit Stellungnahme vom 08.07.2024, wonach der Beschwerdeführer keine Bereitschaft zeige, gesetzliche Bestimmungen, die die Einreise und den Aufenthalt Fremder im Bundesgebiet regeln, zu beachten. Er habe sich im Behördenverkehr verschiedener Identitäten bedient und würden die öffentlichen Interessen an seiner Außerlandesbringung seine privaten Interessen überwiegen. Auch seine familiären Bindungen würden dadurch eine erhebliche Minderung in der Berücksichtigungswürdigkeit erfahren. Die Sicherstellung des Reisepasses sei demnach zur Sicherung der Effektuierung der Ausreiseentscheidung, nach Abschluss eines aufenthaltsbeendenden Verfahrens, erfolgt.
2.10. Das eingestellte und das unterbrochene Verfahren des BFA zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer ergeben sich aus dem Zentralen Fremdenregister.
2.11. Die Feststellung, dass keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, die einen Rückschluss auf die Dauer eines allfälligen Verfahrens zu Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zuließen, beruht auf dem Umstand, dass die belangte Behörde bis dato keine Angaben zur geschätzten Dauer desselben gemacht hat und den vorgelegten Akten dazu auch nichts entnommen werden kann. Der Stellungnahme des BFA ist diesbezüglich lediglich zu entnehmen, dass beabsichtigt sei, das Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung fortzusetzen. Daraus und aus einer Einsichtnahme in das IZR ergibt sich wiederum, dass seit der Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und bis zur Sicherstellung des Reisepasses am 28.06.2024 keine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen worden ist. Auch bis zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt ist gegen den Beschwerdeführer keine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen worden.
2.12. Die Feststellung zum fehlenden Besitz von sonstigen gültigen Reise- bzw. Identifikationsdokumenten beruht darauf, dass den vorgelegten Akten sowie dem Gerichtsakt der Besitz genannter Dokumente durch den Beschwerdeführer nicht entnommen werden kann. Ferner wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet und lassen sich auch den behördlichen Registern keine Anhaltspunkte dahingehend entnehmen, dass der Beschwerdeführer sonstige genannte gültige Dokumente besitzen würde. In seiner Beschwerde gab er vielmehr an, sich nicht mehr vor Behörden ausweisen und hinterlegte Briefe bei der Post nicht abholen zu können. Das Bundesamt hat auch nichts Gegenteiliges in dessen Stellungnahme behauptet.
Dass der Beschwerdeführer Nachteile im täglichen Leben hat, ergibt sich daraus, dass ein Reisepass ganz allgemein ein wichtiges identitätsbezeugendes Dokument darstellt. Seitens des Gerichts wird es als höchst plausibel angesehen, dass der Beschwerdeführer ohne seinen Reisepass im täglichen Leben, etwa bei Behördengängen oder am Postamt dadurch Nachteile erleiden könnte, die daraus resultieren, dass er sich nicht eindeutig zu legitimieren im Stande ist. Die diesbezügliche Feststellung ergibt sich somit daraus sowie insbesondere aus dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom 05.07.2024.
2.13. Dass sich der Reisepass des Beschwerdeführers bei der Behörde befindet, ergibt sich aus der Stellungnahme des Bundesamtes sowie aus der Beschwerdeschrift. Weder das BFA noch der Beschwerdeführer haben bis dato vorgebracht, dass eine Rückstellung des Reisepasses an den Beschwerdeführer erfolgt sei.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) I. – Sicherstellung des Reisepasses3.1. Zu A) römisch eins. – Sicherstellung des Reisepasses
3.1.1. Gesetzliche Grundlage:
Die verfahrensgegenständlich relevante Bestimmung des BFA-VG lautet:
„Sicherstellen von Beweismitteln und Bargeld
§ 39. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Gegenstände und Dokumente, die für ein Verfahren vor dem Bundesamt oder für eine Abschiebung gemäß § 46 FPG als Beweismittel benötigt werden, vorläufig sicherzustellen. […]Paragraph 39, (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Gegenstände und Dokumente, die für ein Verfahren vor dem Bundesamt oder für eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG als Beweismittel benötigt werden, vorläufig sicherzustellen. […]
(2) Als Beweismittel gelten auch Gegenstände oder Dokumente, die im Zuge der Vollziehung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes, insbesondere zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments für die Abschiebung, benötigt werden.
(3) Über eine Sicherstellung gemäß Abs. 1 und 1a ist dem Betroffenen eine schriftliche Bestätigung auszufolgen, aus der, wenn Bargeld sichergestellt wird, die Höhe des sichergestellten Betrages hervorgehen muss. Die Beweismittel sind dem Bundesamt zu übergeben und von diesem, sobald sie nicht mehr für Verfahren oder für eine Abschiebung benötigt werden, dem Betroffenen zurückzustellen, es sei denn, sie wären nach einem anderen Bundesgesetz sicherzustellen. […].“(3) Über eine Sicherstellung gemäß Absatz eins und 1a ist dem Betroffenen eine schriftliche Bestätigung auszufolgen, aus der, wenn Bargeld sichergestellt wird, die Höhe des sichergestellten Betrages hervorgehen muss. Die Beweismittel sind dem Bundesamt zu übergeben und von diesem, sobald sie nicht mehr für Verfahren oder für eine Abschiebung benötigt werden, dem Betroffenen zurückzustellen, es sei denn, sie wären nach einem anderen Bundesgesetz sicherzustellen. […].“
3.1.2. Judikatur:
Der VwGH hat bereits festgestellt, dass § 39 Abs. 1 BFA-VG zur vorläufigen Sicherstellung von Gegenständen und Dokumenten ermächtigt, die für ein Verfahren vor dem BFA oder für die Abschiebung gemäß § 46 FPG als Beweismittel benötigt werden. Dazu zählt auch (und vor allem) ein Reisepass (vgl. VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0213, Rz 12 sowie VwGH 30.8.2011, 2010/21/0188).Der VwGH hat bereits festgestellt, dass Paragraph 39, Absatz eins, BFA-VG zur vorläufigen Sicherstellung von Gegenständen und Dokumenten ermächtigt, die für ein Verfahren vor dem BFA oder für die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG als Beweismittel benötigt werden. Dazu zählt auch (und vor allem) ein Reisepass vergleiche VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0213, Rz 12 sowie VwGH 30.8.2011, 2010/21/0188).
Wichtig ist, dass bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer mit Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG bekämpften Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Verwaltungsaktes abzustellen ist (siehe in diesem Sinn zuletzt VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0213, Rz 14 sowie schon VwGH 25.4.2014, 2013/21/0255; vgl. zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Abschiebungen etwa VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0179 bis 0182, Rn. 14, mit dem Hinweis auf VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0089, Rn. 8, mwN, und allgemein z.B. VwGH 26.6.2018, Ra 2016/05/0081, Rn. 12, mwN).Wichtig ist, dass bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer mit Beschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG bekämpften Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Verwaltungsaktes abzustellen ist (siehe in diesem Sinn zuletzt VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0213, Rz 14 sowie schon VwGH 25.4.2014, 2013/21/0255; vergleiche zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Abschiebungen etwa VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0179 bis 0182, Rn. 14, mit dem Hinweis auf VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0089, Rn. 8, mwN, und allgemein z.B. VwGH 26.6.2018, Ra 2016/05/0081, Rn. 12, mwN).
Dies bedeutet nicht, dass bei der Beurteilung, ob die Sicherstellung eines Reisepasses rechtmäßig war, sämtliche Umstände, die dem Akt der Sicherstellung zeitlich nachgelagert sind, ausgeblendet werden müssen. Vielmehr ist bei der Prüfung der Schwere des Eingriffs und seiner Verhältnismäßigkeit nicht nur eine punktuelle Betrachtung anzustellen, sondern auf sämtliche Auswirkungen Bedacht zu nehmen, die bereits im Zeitpunkt der Sicherstellung des Reisepasses absehbar sind (vgl. VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0213,Rz 15). Dies bedeutet nicht, dass bei der Beurteilung, ob die Sicherstellung eines Reisepasses rechtmäßig war, sämtliche Umstände, die dem Akt der Sicherstellung zeitlich nachgelagert sind, ausgeblendet werden müssen. Vielmehr ist bei der Prüfung der Schwere des Eingriffs und seiner Verhältnismäßigkeit nicht nur eine punktuelle Betrachtung anzustellen, sondern auf sämtliche Auswirkungen Bedacht zu nehmen, die bereits im Zeitpunkt der Sicherstellung des Reisepasses absehbar sind vergleiche VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0213,Rz 15).
Zur Sicherstellung eines Reisepasses nach § 39 BFA-VG hat der VwGH hinsichtlich der Verhältnismäßigkeitsprüfung somit festgelegt, dass nicht nur eine punktuelle Betrachtung anzustellen ist, sondern auf sämtliche absehbare Auswirkungen Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0213,Rz 14f). Zur Sicherstellung eines Reisepasses nach Paragraph 39, BFA-VG hat der VwGH hinsichtlich der Verhältnismäßigkeitsprüfung somit festgelegt, dass nicht nur eine punktuelle Betrachtung anzustellen ist, sondern auf sämtliche absehbare Auswirkungen Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0213,Rz 14f).
Nach § 39 Abs. 1 iVm Abs. 3 BFA-VG können Reisepässe „vorläufig“ als Beweismittel für das Verfahren sichergestellt werden. Das Bundesamt hat derartige Dokumente jedoch nach Abs. 3 leg. cit. zurückzustellen, sobald diese nicht mehr für das Verfahren benötigt werden. Eine Sicherstellung ist nach Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- u. Fremdenrechtskommentar 2016, zu § 39 BFA-VG (K2), dann unzulässig, wenn sie sich im Einzelfall als unverhältnismäßig darstellt. Dies bedeutet, dass Umstände vorliegen müssen, die einen konkret drohenden Nachteil begründen können.Nach Paragraph 39, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, BFA-VG können Reisepässe „vorläufig“ als Beweismittel für das Verfahren sichergestellt werden. Das Bundesamt hat derartige Dokumente jedoch nach Absatz 3, leg. cit. zurückzustellen, sobald diese nicht mehr für das Verfahren benötigt werden. Eine Sicherstellung ist nach Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- u. Fremdenrechtskommentar 2016, zu Paragraph 39, BFA-VG (K2), dann unzulässig, wenn sie sich im Einzelfall als unverhältnismäßig darstellt. Dies bedeutet, dass Umstände vorliegen müssen, die einen konkret drohenden Nachteil begründen können.
Im Verfahren betreffend Sicherstellung eines Reisepasses sind Beeinträchtigungen des Fremden im täglichen Leben ohne Verfügbarkeit des Reisepasses (keine Möglichkeit, sich auszuweisen, Unmöglichkeit einer jederzeitigen Rückkehr in sein Heimatland oder einer Teilnahme an den dortigen Parlaments- oder Präsidentenwahlen im Wege der Botschaft in Österreich) in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzubeziehen (dazu, dass bei der Prüfung der Schwere des Eingriffs und seiner Verhältnismäßigkeit auf sämtliche Auswirkungen, die bereits im Zeitpunkt der Sicherstellung des Reisepasses absehbar sind, Bedacht zu nehmen ist, vgl. VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0213 (vgl. VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0234).Im Verfahren betreffend Sicherstellung eines Reisepasses sind Beeinträchtigungen des Fremden im täglichen Leben ohne Verfügbarkeit des Reisepasses (keine Möglichkeit, sich auszuweisen, Unmöglichkeit einer jederzeitigen Rückkehr in sein Heimatland oder einer Teilnahme an den dortigen Parlaments- oder Präsidentenwahlen im Wege der Botschaft in Österreich) in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzubeziehen (dazu, dass bei der Prüfung der Schwere des Eingriffs und seiner Verhältnismäßigkeit auf sämtliche Auswirkungen, die bereits im Zeitpunkt der Sicherstellung des Reisepasses absehbar sind, Bedacht zu nehmen ist, vergleiche VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0213 vergleiche VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0234).
Dass ein Reisepass von einem Fremden (zunächst) freiwillig herausgegeben wurde, schließt das Vorliegen einer mit Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG bekämpfbaren Maßnahme nicht aus. Vielmehr kommt es ergänzend darauf an, in welchem Rahmen die freiwillige Vorlage des Reisepasses erfolgte. Wäre das in der Erwartung alsbaldiger Rückstellung, zB nach Einsichtnahme und Anfertigung einer Kopie, geschehen und wäre eine solche Rückstellung dann trotz darauf erkennbar gerichteten Willens des Fremden unterblieben, so hätte die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht verneint werden dürfen, vgl. VfSlg. 8.131/1977 und VfSlg. 8.879/1980; VwGH 17.6.1992, 91/02/0052 (vgl. VwGH 21.01.2019, Ra 2018/21/0239).Dass ein Reisepass von einem Fremden (zunächst) freiwillig herausgegeben wurde, schließt das Vorliegen einer mit Beschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG bekämpfbaren Maßnahme nicht aus. Vielmehr kommt es ergänzend darauf an, in welchem Rahmen die freiwillige Vorlage des Reisepasses erfolgte. Wäre das in der Erwartung alsbaldiger Rückstellung, zB nach Einsichtnahme und Anfertigung einer Kopie, geschehen und wäre eine solche Rückstellung dann trotz darauf erkennbar gerichteten Willens des Fremden unterblieben, so hätte die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht verneint werden dürfen, vergleiche VfSlg. 8.131/1977 und VfSlg. 8.879/1980; VwGH 17.6.1992, 91/02/0052 vergleiche VwGH 21.01.2019, Ra 2018/21/0239).
3.1.3. Zum gegenständlichen Fall:
Am 28.06.2024 wurde der Reisepass des Beschwerdeführers gemäß § 39 BFA-VG für das BFA sichergestellt.Am 28.06.2024 wurde der Reisepass des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 39, BFA-VG für das BFA sichergestellt.
Das Bundesamt hat den Reisepass des Beschwerdeführers zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung nach Abschluss eines aufenthaltsbeendenden Verfahrens sichergestellt, wobei es die Notwendigkeit jener Sicherstellung mit dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers, wonach er keine Bereitschaft zeige, gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen im Bundesgebiet zu beachten, begründet. Dem ist jedoch zu entgegnen, dass das Bundesamt in Ansehung des rechtskräftigen Bescheides vom 16.02.2024 offenbar selbst davon ausgeht, dass dem Beschwerdeführer derzeit ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich zukommt, weshalb die Zurückweisung seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG erfolgte. Daran vermögen auch die Angaben der Behörde mit