TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/11 W291 2288130-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.07.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

11.07.2024

Norm

BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs2
VwGVG §35 Abs4 Z1
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W291 2288130-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a RIEDLER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Vietnam, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2024, Zl. XXXX sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 06.03.2024, 14:20 Uhr, bis zur Entlassung am 12.03.2024, 13:55 Uhr, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a RIEDLER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Vietnam, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2024, Zl. römisch 40 sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 06.03.2024, 14:20 Uhr, bis zur Entlassung am 12.03.2024, 13:55 Uhr, zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2024, Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 06.03.2024, 14:20 Uhr, bis zur Entlassung am 12.03.2024, 13:55 Uhr, für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2024, Zl. römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 06.03.2024, 14:20 Uhr, bis zur Entlassung am 12.03.2024, 13:55 Uhr, für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 35 Abs. 2 und 4 Z 1 VwGVG hat der Bund der Beschwerdeführerin zu Handen ihrer ausgewiesenen Vertreterin Barauslagen in Höhe von 30,- Euro (Eingabegebühr) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch II. Gemäß Paragraph 35, Absatz 2 und 4 Ziffer eins, VwGVG hat der Bund der Beschwerdeführerin zu Handen ihrer ausgewiesenen Vertreterin Barauslagen in Höhe von 30,- Euro (Eingabegebühr) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch III. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 06.03.2024 wurde über die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet. 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 06.03.2024 wurde über die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

2. Mit Schriftsatz vom 11.03.2024 wurde eine Schubhaftbeschwerde erhoben.

3. In weiterer Folge übermittelte das BFA den Verwaltungsakt und langte beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) eine Stellungnahme des BFA ein.

4. Die BF wurde am 12.03.2024, 13:55 Uhr, aus der Schubhaft entlassen.

5. Die Stellungnahme des BFA wurde am 12.03.2024 der BF zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt.

6. Am 14.03.2024 gab die BF eine Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum bisherigen Verfahren:

Die BF wurde am 05.03.2024 um 12:30 in XXXX durch die Landespolizeidirektion (in der Folge: LPD) XXXX fremdenpolizeilich kontrolliert, weil diese aufgrund der Unterstützung für die Finanzpolizei beordert wurden. Die BF wurde in der Arbeit in einem Nagelstudio angetroffen. Sie legitimierte sich mit einem slowakischen Reisepass, welcher augenscheinlich nicht ihrer war, da Lichtbild und Unterschrift nicht übereinstimmten. Der Verdacht des Gebrauchs fremder Ausweise erhärtete sich. Eine Anfrage ergab, dass die BF über einen slowakischen Aufenthaltstitel verfügt und die Identität somit feststeht. Ihre Identität stimmt nicht mit der auf dem Reisepass überein. Die BF wurde am 05.03.2024 um 12:30 in römisch 40 durch die Landespolizeidirektion (in der Folge: LPD) römisch 40 fremdenpolizeilich kontrolliert, weil diese aufgrund der Unterstützung für die Finanzpolizei beordert wurden. Die BF wurde in der Arbeit in einem Nagelstudio angetroffen. Sie legitimierte sich mit einem slowakischen Reisepass, welcher augenscheinlich nicht ihrer war, da Lichtbild und Unterschrift nicht übereinstimmten. Der Verdacht des Gebrauchs fremder Ausweise erhärtete sich. Eine Anfrage ergab, dass die BF über einen slowakischen Aufenthaltstitel verfügt und die Identität somit feststeht. Ihre Identität stimmt nicht mit der auf dem Reisepass überein.

Nach Kontaktaufnahme mit dem BFA Journal wurde eine Direkteinlieferung in ein Polizeianhaltezentrum (in der Folge: PAZ) XXXX verfügt. Die BF wurde festgenommen. Nach Kontaktaufnahme mit dem BFA Journal wurde eine Direkteinlieferung in ein Polizeianhaltezentrum (in der Folge: PAZ) römisch 40 verfügt. Die BF wurde festgenommen.

Die BF wurde am 06.03.2024 zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen.

Mit Bescheid des BFA vom 06.03.2024 wurde über die BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dem Verfahrensgang im Bescheid ist insbesondere zu entnehmen: „Eine Anfrage ergab, dass Sie über einen slowakischen Aufenthaltstitel verfügen und die Identität steht somit fest.“ Der Bescheid nimmt bei den Feststellungen darauf Bezug, dass gegen die BF ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde und sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Im Bescheid findet sich, dass die BF keine Personendokumente mit sich führt. Eine Auseinandersetzung mit den Vorgaben des § 52 Abs. 6 FPG findet sich im Bescheid nicht. Der Bescheid wurde der BF am 06.03.2024, 14:20 Uhr, zugestellt. Mit Bescheid des BFA vom 06.03.2024 wurde über die BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dem Verfahrensgang im Bescheid ist insbesondere zu entnehmen: „Eine Anfrage ergab, dass Sie über einen slowakischen Aufenthaltstitel verfügen und die Identität steht somit fest.“ Der Bescheid nimmt bei den Feststellungen darauf Bezug, dass gegen die BF ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde und sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Im Bescheid findet sich, dass die BF keine Personendokumente mit sich führt. Eine Auseinandersetzung mit den Vorgaben des Paragraph 52, Absatz 6, FPG findet sich im Bescheid nicht. Der Bescheid wurde der BF am 06.03.2024, 14:20 Uhr, zugestellt.

Am 06.03.2024 um 20:28 Uhr wurde der Eingang des vietnamesischen Reisepasses im PAZ eingetragen.

Am 07.03.2024 um 07:26 Uhr wurde der Eingang des slowakischen Aufenthaltstitels im PAZ eingetragen.

In weiterer Folge wurde ein Antrag auf freiwillige Rückkehr eingebracht, welchem zugestimmt wurde.

Mit Bescheid vom 07.03.2024 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Vietnam gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 und 3 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG wurde ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Mit Bescheid vom 07.03.2024 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch II.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Vietnam gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch III.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird (Spruchpunkt römisch IV.). Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins und 3 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG wurde ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch VI.).

Die BF befand sich vom 06.03.2024, 14:20 Uhr, bis 12.03.2024, 13:55 Uhr, in Schubhaft.

1.2. Weitere Feststellungen:

1.2.1. Die volljährige BF besaß im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie besaß auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates. Sie war im damaligen Zeitpunkt Staatsangehörige von Vietnam und verfügte über einen slowakischen Aufenthaltstitel bis zum 14.10.2024.

1.2.2. Die BF ist strafrechtlich unbescholten.

1.2.3. Die BF hatte damals im hier maßgeblichen Zeitraum in Österreich keine Familienangehörigen. Die BF nächtigte bei Freunden in Österreich, deren Namen sie dem BFA nicht nennen wollte und deren Adresse sie nicht nennen konnte. Sie ging in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, sondern verrichtete Schwarzarbeit. Die BF verfügte im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung über 100 Euro.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum bisherigen Verfahren:

Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren stützen sich insbesondere auf die unbedenklichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid bzw. in der Stellungnahme des BFA, denen nicht substantiiert entgegengetreten wurde sowie einer Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt.

2.2. Weitere Feststellungen:

2.2.1. Gegenständlich sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die BF über die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates verfügen hätte sollen. Die Feststellung, dass sie damals Staatsangehörige von Vietnam war, wurde bereits dem angefochtenen Bescheid unbedenklich zugrunde gelegt. Dass sie damals über einen slowakischen Aufenthaltstitel verfügte, ergibt sich unstrittig aus dem Akt. Dass die BF volljährig war, ist unzweifelhaft.

2.2.2. Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus einem Auszug aus dem Strafregister.

2.2.3. Dass die BF über keine Familienangehörigen in Österreich verfügte, ergibt sich aus ihren Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme. Dass die BF bei Freunden in Österreich nächtigte, deren Namen sie dem BFA nicht nennen wollte und deren Adresse sie nicht nennen konnte, gründet sich ebenso auf ihre Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme. Dass sie in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nachging, sondern Schwarzarbeit verrichtete, wurde bereits dem Bescheid unbedenklich zugrunde gelegt. Die Feststellungen zu ihren finanziellen Verhältnissen gründet sich auf eine Nachschau in der Anhlatedatei.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:3.1. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:

§§ 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet auszugsweise:Paragraphen 22 a, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet auszugsweise:

Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG)

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1.         er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2.         er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3.         gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Paragraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1.         er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2.         er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3.         gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(…)

§ 76 Fremdenpolizeigesetz (FPG) lautet:Paragraph 76, Fremdenpolizeigesetz (FPG) lautet:

Schubhaft (FPG)

§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1.         dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2.         dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3.         die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. 
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1.         dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2.         dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3.         die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. 

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1.         ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.         ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2.         ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.         ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.         ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.         ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.         ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.         der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.         der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.         es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7.         ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8.         ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9.         der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1.         ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.         ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2.         ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.         ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.         ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.         ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.         ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.         der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.         der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.         es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7.         ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8.         ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a,, 56, 57 oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9.         der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.

Der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 5.10.2017, Ro 2017/21/0007, kann Folgendes entnommen werden:

„Unzureichend begründete Schubhaftbescheide sind rechtswidrig und - demzufolge - nach Maßgabe der erhobenen Schubhaftbeschwerde für rechtswidrig zu erklären (vgl. VwGH 30.8.2007, 2006/21/0107; VwGH 7.2.2008, 2007/21/0446; VwGH 17.7.2008, 2008/21/0407; VwGH 28.5.2008, 2007/21/0340). Diese, zu den §§ 82f. FrPolG 2005 ergangene Rechtsprechung ist auf die Rechtslage nach dem Verfahren gemäß § 22a BFA-VG 2014 ohne weiteres übertragbar.„Unzureichend begründete Schubhaftbescheide sind rechtswidrig und - demzufolge - nach Maßgabe der erhobenen Schubhaftbeschwerde für rechtswidrig zu erklären vergleiche VwGH 30.8.2007, 2006/21/0107; VwGH 7.2.2008, 2007/21/0446; VwGH 17.7.2008, 2008/21/0407; VwGH 28.5.2008, 2007/21/0340). Diese, zu den Paragraphen 82 f, FrPolG 2005 ergangene Rechtsprechung ist auf die Rechtslage nach dem Verfahren gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG 2014 ohne weiteres übertragbar.

Bei Schubhaftbeschwerden ist die Entscheidung in der Sache selbst im Fortsetzungsausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG 2014 zu erblicken, wobei Änderungen der Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen sind (vgl. VfGH 12.3.2015, G 151/2014 ua, VfSlg. 19970/2015). In Gestalt dieses Fortsetzungsausspruches schafft das VwG - wenn er ‚positiv‘ auszufallen hat - einen neuen Schubhafttitel (vgl. VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0161, 0162). Von daher besteht auch kein Erfordernis, den vorangegangenen Schubhaftbescheid zu ‚sanieren‘. In Bezug auf die Überprüfung des Schubhaftbescheides ist das VwG daher, zumal dem Gesetz keine Verpflichtung zu einer zweiten ‚Entscheidung in der Sache‘ zu entnehmen ist, auf eine reine Kontrolltätigkeit beschränkt, was letztlich darin seinen Ausdruck findet, dass durch § 22a Abs. 1a BFA-VG 2014 für Schubhaftbeschwerden das für Maßnahmenbeschwerden geltende Verfahrensrecht für anwendbar erklärt wird. Im Maßnahmenbeschwerdeverfahren stellt sich die Frage einer Sanierung des zu beurteilenden Aktes nämlich regelmäßig nicht (vgl. auch § 28 Abs. 6 VwGVG 2014). Bei Schubhaftbeschwerden ist die Entscheidung in der Sache selbst im Fortsetzungsausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG 2014 zu erblicken, wobei Änderungen der Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen sind vergleiche VfGH 12.3.2015, G 151/2014 ua, VfSlg. 19970/2015). In Gestalt dieses Fortsetzungsausspruches schafft das VwG - wenn er ‚positiv‘ auszufallen hat - einen neuen Schubhafttitel vergleiche VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0161, 0162). Von daher besteht auch kein Erfordernis, den vorangegangenen Schubhaftbescheid zu ‚sanieren‘. In Bezug auf die Überprüfung des Schubhaftbescheides ist das VwG daher, zumal dem Gesetz keine Verpflichtung zu einer zweiten ‚Entscheidung in der Sache‘ zu entnehmen ist, auf eine reine Kontrolltätigkeit beschränkt, was letztlich darin seinen Ausdruck findet, dass durch Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG 2014 für Schubhaftbeschwerden das für Maßnahmenbeschwerden geltende Verfahrensrecht für anwendbar erklärt wird. Im Maßnahmenbeschwerdeverfahren stellt sich die Frage einer Sanierung des zu beurteilenden Aktes nämlich regelmäßig nicht vergleiche auch Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG 2014).

Nicht jeder Begründungsmangel bewirkt die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, sondern nur ein wesentlicher Mangel. Das ist ein solcher, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag. Dass nur derartige Fehler von Relevanz sind, trägt auch dem Umstand Rechnung, dass Schubhaftbescheide nach § 76 Abs. 4 FrPolG 2005 häufig in Form eines Mandatsbescheides zu erlassen sind (auch derartige Bescheide bedürfen allerdings einer Begründung). In diesem Sinn sind auch Entscheidungen des VwGH zu verstehen, wonach Begründungsmängeln des Schubhaftbescheides die Relevanz fehlt (vgl. VwGH 24.2.1995, 95/02/0119). Ob ein im Sinn des Gesagten wesentlicher Begründungsmangel vorliegt, ist stets eine Frage des Einzelfalls, daher nicht generell zu klären und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde.“ Nicht jeder Begründungsmangel bewirkt die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, sondern nur ein wesentlicher Mangel. Das ist ein solcher, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag. Dass nur derartige Fehler von Relevanz sind, trägt auch dem Umstand Rechnung, dass Schubhaftbescheide nach Paragraph 76, Absatz 4, FrPolG 2005 häufig in Form eines Mandatsbescheides zu erlassen sind (auch derartige Bescheide bedürfen allerdings einer Begründung). In diesem Sinn sind auch Entscheidungen des VwGH zu verstehen, wonach Begründungsmängeln des Schubhaftbescheides die Relevanz fehlt vergleiche VwGH 24.2.1995, 95/02/0119). Ob ein im Sinn des Gesagten wesentlicher Begründungsmangel vorliegt, ist stets eine Frage des Einzelfalls, daher nicht generell zu klären und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde.“

Der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, kann auszugsweise entnommen werden:

„Gemäß § 52 Abs. 6 FPG kann gegen einen nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen, der im Besitz eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates ist, nur dann eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 FPG erlassen werden, wenn er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.„Gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG kann gegen einen nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen, der im Besitz eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates ist, nur dann eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG erlassen werden, wenn er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

12 Die Erlassung einer auf den unrechtmäßigen Aufenthalt des Revisionswerbers im Bundesgebiet gegründeten Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 FPG (und damit auch eines Einreiseverbotes) hätte nach der genannten, im vorliegenden Fall anzuwendenden, Bestimmung nach ihrer ersten Alternative somit vorausgesetzt, dass der Revisionswerber (erfolglos) aufgefordert worden wäre, sich unverzüglich nach Slowenien zu begeben. Dass eine derartige Aufforderung erfolgt wäre und der Revisionswerber deren Befolgung abgelehnt hätte, ist nach der Aktenlage nicht ersichtlich; davon sind auch weder das BFA noch das BVwG ausgegangen.12 Die Erlassung einer auf den unrechtmäßigen Aufenthalt des Revisionswerbers im Bundesgebiet gegründeten Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG (und damit auch eines Einreiseverbotes) hätte nach der genannten, im vorliegenden Fall anzuwendenden, Bestimmung nach ihrer ersten Alternative somit vorausgesetzt, dass der Revisionswerber (erfolglos) aufgefordert worden wäre, sich unverzüglich nach Slowenien zu begeben. Dass eine derartige Aufforderung erfolgt wäre und der Revisionswerber deren Befolgung abgelehnt hätte, ist nach der Aktenlage nicht ersichtlich; davon sind auch weder das BFA noch das BVwG ausgegangen.

13 Nach der somit maßgeblichen - vom BVwG und der Sache nach auch vom BFA bejahten - zweiten Alternative des § 52 Abs. 6 FPG setzte die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Revisionswerber nach dessen Abs. 1 (und darauf aufbauend die Erlassung eines Einreiseverbotes) voraus, dass seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet (gemeint: in den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina) aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.13 Nach der somit maßgeblichen - vom BVwG und der Sache nach auch vom BFA bejahten - zweiten Alternative des Paragraph 52, Absatz 6, FPG setzte die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Revisionswerber nach dessen Absatz eins, (und darauf aufbauend die Erlassung eines Einreiseverbotes) voraus, dass seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet (gemeint: in den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina) aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

14 Dabei hat allerdings das BVwG (wie auch schon das BFA) unberücksichtigt gelassen, dass es in diesem Zusammenhang auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne des Art. 6 Abs. 2 der Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) ankommt, also darauf, ob das persönliche Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. dazu VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0172, Rn. 13/14, mwN aus der Judikatur des Gerichtshofs der Europäischen Union).14 Dabei hat allerdings das BVwG (wie auch schon das BFA) unberücksichtigt gelassen, dass es in diesem Zusammenhang auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne des Artikel 6, Absatz 2, der Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) ankommt, also darauf, ob das persönliche Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt vergleiche dazu VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0172, Rn. 13/14, mwN aus der Judikatur des Gerichtshofs der Europäischen Union).

15 Sowohl das BFA als auch das BVwG stützten ihre Entscheidung vorrangig darauf, dass der Revisionswerber einmal (am 30. November 2020) bei einer Beschäftigung betreten worden sei, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen, und daher der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG verwirklicht sei. Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziert aber (nur) das Vorliegen einer nicht weiter qualifizierten Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd § 53 Abs. 2 FPG (vgl. dazu etwa VwGH 25.5.2021, Ra 2019/21/0402, Rn. 10, mwN).15 Sowohl das BFA als auch das BVwG stützten ihre Entscheidung vorrangig darauf, dass der Revisionswerber einmal (am 30. November 2020) bei einer Beschäftigung betreten worden sei, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen, und daher der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG verwirklicht sei. Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziert aber (nur) das Vorliegen einer nicht weiter qualifizierten Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd Paragraph 53, Absatz 2, FPG vergleiche dazu etwa VwGH 25.5.2021, Ra 2019/21/0402, Rn. 10, mwN).

16 § 53 Abs. 3 FPG sieht Einreiseverbote für die Dauer von höchstens zehn Jahren bzw. unbefristet vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. In § 53 Abs. 3 Z 1 bis 9 FPG sind bestimmte Tatsachen genannt, die insbesondere eine solche schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen können. Bei diesen Tatbeständen sind Verstöße gegen Vorschriften des AuslBG nicht genannt.16 Paragraph 53, Absatz 3, FPG sieht Einreiseverbote für die Dauer von höchstens zehn Jahren bzw. unbefristet vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. In Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 FPG sind bestimmte Tatsachen genannt, die insbesondere eine solche schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen können. Bei diesen Tatbeständen sind Verstöße gegen Vorschriften des AuslBG nicht genannt.

17 Nun erfordert der im vorliegenden Fall anzuwendende - dem § 67 Abs. 1 FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) entsprechende - Gefährdungsmaßstab nach § 52 Abs. 6 FPG einen höheren Gefährdungsgrad als § 53 Abs. 3 FPG („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“).17 Nun erfordert der im vorliegenden Fall anzuwendende - dem Paragraph 67, Absatz eins, FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) entsprechende - Gefährdungsmaßstab nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG einen höheren Gefährdungsgrad als Paragraph 53, Absatz 3, FPG („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“).

18 Stellen Verstöße wie der hier vorliegende, die nur eine Gefährdungsannahme iSd § 53 Abs. 2 FPG rechtfertigen, aber nicht einmal einen für die Bejahung einer Gefährdung nach § 53 Abs. 3 FPG ausreichenden Tatbestand dar, so gilt dies aufgrund der Abstufung der Gefährdungsmaßstäbe umso mehr für die Annahme einer Gefährdung iSd § 67 Abs. 1 bzw. § 52 Abs. 6 FPG. Demnach können jedenfalls im Regelfall einmalige Verstöße der vorliegenden Art gegen das AuslBG keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr begründen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. sinngemäß - betreffend einen Verstoß gegen andere Verwaltungsvorschriften - VwGH 7.5.2014, 2013/22/0233).“18 Stellen Verstöße wie der hier vorliegende, die nur eine Gefährdungsannahme iSd Paragraph 53, Absatz 2, FPG rechtfertigen, aber nicht einmal einen für die Bejahung einer Gefährdung nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG ausreichenden Tatbestand dar, so gilt dies aufgrund der Abstufung der Gefährdungsmaßstäbe umso mehr für die Annahme einer Gefährdung iSd Paragraph 67, Absatz eins, bzw. Paragraph 52, Absatz 6, FPG. Demnach können jedenfalls im Regelfall einmalige Verstöße der vorliegenden Art gegen das AuslBG keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr begründen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt vergleiche sinngemäß - betreffend einen Verstoß gegen andere Verwaltungsvorschriften - VwGH 7.5.2014, 2013/22/0233).“

Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:

Ausgehend davon, dass die BF über einen slowakischen Aufenthaltstitel verfügt und das BFA von einem nicht rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich ausging, hätte das BFA berücksichtigen müssen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die BF nur nach Maßgabe des § 52 Abs. 6 FPG in Frage kommt. Es wäre daher eine Auseinandersetzung mit den Vorgaben des § 52 Abs. 6 FPG geboten gewesen. Das BFA hat das jedoch unterlassen, weshalb der Bescheid mit einem Begründungsmangel behaftet ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die BF zunächst den slowakischen Aufenthaltstitel nicht vorweisen konnte, ergab doc

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten