TE Bvwg Beschluss 2024/7/11 W239 2278720-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.07.2024
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Entscheidungsdatum

11.07.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §21
FPG §24
FPG §9
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 21 heute
  2. FPG § 21 gültig ab 07.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 206/2021
  3. FPG § 21 gültig von 01.09.2018 bis 06.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 21 gültig von 19.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. FPG § 21 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. FPG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 21 gültig von 05.04.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. FPG § 21 gültig von 01.01.2010 bis 04.04.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. FPG § 21 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  14. FPG § 21 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009
  1. FPG § 24 heute
  2. FPG § 24 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 24 gültig von 01.09.2018 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 24 gültig von 19.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 24 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 24 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 24 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 24 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 24 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  12. FPG § 24 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  13. FPG § 24 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 9 heute
  2. FPG § 9 gültig ab 19.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. FPG § 9 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. FPG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. FPG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  6. FPG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 9 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  8. FPG § 9 gültig von 08.12.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  9. FPG § 9 gültig von 01.07.2011 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 9 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  12. FPG § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005

Spruch


W239 2278720-1/2E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Skopje vom 07.09.2023, Zl. XXXX , aufgrund des Vorlageantrags von XXXX geb. XXXX , StA. Kosovo, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Skopje vom 30.06.2023, Zl. XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Skopje vom 07.09.2023, Zl. römisch 40 , aufgrund des Vorlageantrags von römisch 40 geb. römisch 40 , StA. Kosovo, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Skopje vom 30.06.2023, Zl. römisch 40 :

A)

Die Beschwerde wird als gegenstandlos erklärt und das Beschwerdeverfahren eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 05.06.2023 bei der österreichischen Botschaft Skopje (ÖB Skopje) einen Antrag auf Erteilung eines Visums für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten (Visum D). Zusammen mit dem Antrag wurde eine Kopie des kosovarischen Reisepasses des Beschwerdeführers vorgelegt.

Mit Bescheid des AMS Graz West und Umgebung wurde XXXX hinsichtlich des Beschwerdeführers eine Beschäftigungsbewilligung (Branchenkontingent) für die berufliche Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter für die Zeit von 25.05.2023 bis 24.11.2023 für eine Ganztagsbeschäftigung im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche mit einem monatlichen Entgelt von EUR 1.695,63 brutto erteilt. In diesem Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass - sofern der Beschwerdeführer nicht bereits über ein Aufenthaltsrecht verfügt - die Beschäftigung erst nach der Ausstellung eines Visums gemäß § 24 Abs. 1 Z 3 FPG aufgenommen werden darf und die Beschäftigungsbewilligung erlischt, wenn die Beschäftigung nicht binnen sechs Wochen ab Beginn der Laufzeit aufgenommen wird. Mit Bescheid des AMS Graz West und Umgebung wurde römisch 40 hinsichtlich des Beschwerdeführers eine Beschäftigungsbewilligung (Branchenkontingent) für die berufliche Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter für die Zeit von 25.05.2023 bis 24.11.2023 für eine Ganztagsbeschäftigung im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche mit einem monatlichen Entgelt von EUR 1.695,63 brutto erteilt. In diesem Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass - sofern der Beschwerdeführer nicht bereits über ein Aufenthaltsrecht verfügt - die Beschäftigung erst nach der Ausstellung eines Visums gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, FPG aufgenommen werden darf und die Beschäftigungsbewilligung erlischt, wenn die Beschäftigung nicht binnen sechs Wochen ab Beginn der Laufzeit aufgenommen wird.

2. Mit Schreiben der ÖB Skopje vom 12.06.2023 wurde der Beschwerdeführer zur Stellungnahme binnen einer Wochen aufgefordert. Ihm wurde mitgeteilt, dass seine Wiederausreise in seinen Heimatstaat nicht gesichert erscheine. Gegen ihn bestünde ein rechtskräftiges Einreise- und Aufenthaltsverbot.

3. Mit Schriftsatz vom 16.06.2023 zeigte Rechtsanwalt Mag. Michael-Thomas REICHENVATER seine Vertretung hinsichtlich des Beschwerdeführers an und übermittelte zugleich eine Stellungnahme, in der ausgeführt wurde wie folgt:

Die Ausführungen der Behörde seien nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer habe vormals einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK in Österreich gestellt. Nach Erhalt eines abweisenden Erkanntnisses des Bundesverwaltungsgerichts habe der Beschwerdeführer eine Bescheidbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof eingebracht. Ein nicht rechtmäßiger Aufenthalt sei im Übrigen Voraussetzung einer Antragseinbringung aus Gründen des Art. 8 EMRK. Zudem habe der Beschwerdeführer ein Recht darauf, ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts bei einem Höchstgericht überprüfen zu lassen. Fest stehe jedenfalls die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers aus Österreich im November 2021. Ein Einreise-oder Aufenthaltsverbot sei nicht evident. Ferner habe der Beschwerdeführer eine aufrechte Beschäftigungsbewilligung bis zum 24.11.2023. Er sei gerichtlich unbescholten und gefährde ein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet nicht die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit. Die Erteilung eines Visums der Kategorie D wurde beantragt. Die Ausführungen der Behörde seien nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer habe vormals einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK in Österreich gestellt. Nach Erhalt eines abweisenden Erkanntnisses des Bundesverwaltungsgerichts habe der Beschwerdeführer eine Bescheidbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof eingebracht. Ein nicht rechtmäßiger Aufenthalt sei im Übrigen Voraussetzung einer Antragseinbringung aus Gründen des Artikel 8, EMRK. Zudem habe der Beschwerdeführer ein Recht darauf, ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts bei einem Höchstgericht überprüfen zu lassen. Fest stehe jedenfalls die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers aus Österreich im November 2021. Ein Einreise-oder Aufenthaltsverbot sei nicht evident. Ferner habe der Beschwerdeführer eine aufrechte Beschäftigungsbewilligung bis zum 24.11.2023. Er sei gerichtlich unbescholten und gefährde ein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet nicht die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit. Die Erteilung eines Visums der Kategorie D wurde beantragt.

4. Mit Bescheid der ÖB Skopje vom 30.06.2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 21 FPG die Erteilung des beantragten Visums versagt.4. Mit Bescheid der ÖB Skopje vom 30.06.2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 21, FPG die Erteilung des beantragten Visums versagt.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gemäß Art. 96 des Schengener Durchführungsübereinkommens im Schengener Informationssystem zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sei. Die Wiederausreise des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat erscheine nicht gesichert und bestünden begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner Angaben. Zudem besteht ein aufrechtes Einreise- bzw. Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gemäß Artikel 96, des Schengener Durchführungsübereinkommens im Schengener Informationssystem zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sei. Die Wiederausreise des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat erscheine nicht gesichert und bestünden begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner Angaben. Zudem besteht ein aufrechtes Einreise- bzw. Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 28.07.2023 fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde, in welcher zusammengefasst die Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurden.

Vorgebracht wurde, dass die Versagung des verfahrensgegenständlichen Visums weder stampigliert noch parafiert worden sei und schon aus diesem Grund die Entscheidung nicht die notwendigen Erfordernisse eines Bescheides erfülle. Zudem sei die Begründung im angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar. Der Bescheid habe ferne die von Seiten des Beschwerdeführers vorgebrachte Stellungnahme vom 16.06.2023 nicht berücksichtigt, sodass der Behörde antizipierende Beweiswürdigung anzulasten sei. Es stehe jedenfalls fest, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet im November 2021 nach Abschluss seines anhängigen Verfahrens wieder verlassen habe. Ein Einreise- oder Aufenthaltsverbot hinsichtlich des Beschwerdeführers sei nicht evident. Zudem sei im gegenständlichen Verfahren eine aufrechte Beschäftigungsbewilligung bis zum 24.11.2023 dargelegt worden und könne der Beschwerdeführer nach Erhalt des Visums umgehend zu arbeiten beginnen. Die Begründung im Bescheid der ÖB Skopje sei daher nicht nachvollziehbar und würde diese den Erfordernissen der §§ 58 bzw. 60 AVG nicht genügen. Es sei der angefochtenen Entscheidung nicht zu entnehmen, auf welchen Feststellungen sich diese stützte, weswegen die Stattgebung der Beschwerde, in eventu die Zurückverweisung an die Behörde und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde. Vorgebracht wurde, dass die Versagung des verfahrensgegenständlichen Visums weder stampigliert noch parafiert worden sei und schon aus diesem Grund die Entscheidung nicht die notwendigen Erfordernisse eines Bescheides erfülle. Zudem sei die Begründung im angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar. Der Bescheid habe ferne die von Seiten des Beschwerdeführers vorgebrachte Stellungnahme vom 16.06.2023 nicht berücksichtigt, sodass der Behörde antizipierende Beweiswürdigung anzulasten sei. Es stehe jedenfalls fest, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet im November 2021 nach Abschluss seines anhängigen Verfahrens wieder verlassen habe. Ein Einreise- oder Aufenthaltsverbot hinsichtlich des Beschwerdeführers sei nicht evident. Zudem sei im gegenständlichen Verfahren eine aufrechte Beschäftigungsbewilligung bis zum 24.11.2023 dargelegt worden und könne der Beschwerdeführer nach Erhalt des Visums umgehend zu arbeiten beginnen. Die Begründung im Bescheid der ÖB Skopje sei daher nicht nachvollziehbar und würde diese den Erfordernissen der Paragraphen 58, bzw. 60 AVG nicht genügen. Es sei der angefochtenen Entscheidung nicht zu entnehmen, auf welchen Feststellungen sich diese stützte, weswegen die Stattgebung der Beschwerde, in eventu die Zurückverweisung an die Behörde und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde.

6. Mit Schreiben der ÖB Skopje vom 07.08.2023 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass im Beschwerdeverfahren nicht sämtliche Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache vorgelegt worden seien. Er wurde aufgefordert, die Unterlagen übersetzt vorzulegen.

7. Mit Schriftsatz vom 11.08.2023 legte der Beschwerdeführer eine polizeiliche Strafregisterauskunft sowie eine gerichtliche Strafevidenz, jeweils übersetzt in die deutsche Sprache, vor.

8. Mit Beschwerdevorentscheidung der ÖB Skopje vom 07.09.2023 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass bei der Prüfung eines Antrages auf ein Visum ua. zu beurteilen sei, ob der Antragsteller beabsichtigt vor Ablauf des beantragten Visums wieder auszureisen. Der Verbleib im Bundesgebiet müsse in diesem Zusammenhang als unwahrscheinlich gelten. Der Beschwerdeführer hingegen sei erstmals im Dezember 2009 gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern illegal nach Österreich eingereist. Am 06.12.2009 habe er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher ihm nicht zuerkannt worden sei. Am 02.02.2010 habe er das Bundesgebiet zunächst verlasen. Am 15.05.2020 habe er sodann einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gestellt. Aus einem Erhebungsbericht in diesem Zusammenhang gehe hervor, dass der Beschwerdeführer seit 25.05.2020 an einer bestimmten Adresse in Graz gewohnt habe und sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. In der niederschriftlichen Einvernahme im Zuge der Antragstellung aus Gründen nach Art. 8 EMRK habe der Beschwerdeführer angegeben, bereits seit Oktober2014 immer in Österreich gewesen zu sein und auch hinsichtlich seines illegalen Aufenthalts auch schon angezeigt worden zu sein. Begründet habe er den Antrag mit im Bundesgebiet aufhältigen Familienmitgliedern, bei denen er leben wolle. Einen Wohnsitz habe er nicht angemeldet, damit er nicht abschoben werden könne. In Österreich gefalle es ihm besser als im Kosovo und würde hier seine Familie für seinen Unterhalt aufkommen. Begründend wurde ausgeführt, dass bei der Prüfung eines Antrages auf ein Visum ua. zu beurteilen sei, ob der Antragsteller beabsichtigt vor Ablauf des beantragten Visums wieder auszureisen. Der Verbleib im Bundesgebiet müsse in diesem Zusammenhang als unwahrscheinlich gelten. Der Beschwerdeführer hingegen sei erstmals im Dezember 2009 gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern illegal nach Österreich eingereist. Am 06.12.2009 habe er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher ihm nicht zuerkannt worden sei. Am 02.02.2010 habe er das Bundesgebiet zunächst verlasen. Am 15.05.2020 habe er sodann einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gestellt. Aus einem Erhebungsbericht in diesem Zusammenhang gehe hervor, dass der Beschwerdeführer seit 25.05.2020 an einer bestimmten Adresse in Graz gewohnt habe und sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. In der niederschriftlichen Einvernahme im Zuge der Antragstellung aus Gründen nach Artikel 8, EMRK habe der Beschwerdeführer angegeben, bereits seit Oktober2014 immer in Österreich gewesen zu sein und auch hinsichtlich seines illegalen Aufenthalts auch schon angezeigt worden zu sein. Begründet habe er den Antrag mit im Bundesgebiet aufhältigen Familienmitgliedern, bei denen er leben wolle. Einen Wohnsitz habe er nicht angemeldet, damit er nicht abschoben werden könne. In Österreich gefalle es ihm besser als im Kosovo und würde hier seine Familie für seinen Unterhalt aufkommen.

Insofern gehe die Behörde aufgrund des fremdenrechtlichen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers in den letzten rund 15 Jahren davon aus, dass erhebliche Zweifel an der Ausreiseabsicht des Beschwerdeführers vor Ablauf des beantragten Visums bestünden. Diese Bedenken hätten durch entsprechendes Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zerstreut werden können.

9. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung am 14.09.2023 einen Vorlageantrag, in welchem inhaltlich kein weiteres Vorbringen erstattet wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung

Die unter Punkt I. als Verfahrensgang dargelegten Ausführungen werden als Feststellungen der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt. Diese ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt.Die unter Punkt römisch eins. als Verfahrensgang dargelegten Ausführungen werden als Feststellungen der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt. Diese ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt.

2. Rechtliche Beurteilung

Zu A) Einstellung des Verfahrens:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Legitimation zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof nach Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG idF vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, ist (war) für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ausschlaggebend, ob der Beschwerdeführer nach der Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - überhaupt in einem subjektiven Recht verletzt sein kann. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird - nach dieser Judikatur - immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Legitimation zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, ist (war) für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ausschlaggebend, ob der Beschwerdeführer nach der Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - überhaupt in einem subjektiven Recht verletzt sein kann. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird - nach dieser Judikatur - immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird.

Das Rechtsschutzbedürfnis besteht bei einer Bescheidbeschwerde demnach im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist aber unter anderem dann zu verneinen, wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer ohne objektiven Nutzen ist, wenn die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen somit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (siehe zu dieser Bestimmung unter vielen z.B. den Beschluss des VwGH vom 26.02.2009, 2007/05/0005, und die dort zitierte Vorjudikatur).

In seinem Beschluss vom 26.04.2016, Ra 2016/03/0043, hat der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtslage nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 mit Blick auf die Legitimation zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde vor den Verwaltungsgerichten klargestellt, dass auch im Bescheidbeschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten ein aufrechtes Rechtsschutzbedürfnis vorliegen muss, widrigenfalls die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Fällt das Rechtsschutzinteresse erst nach Einbringung der Beschwerde weg, so sieht der das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof regelnde § 33 Abs. 1 VwGG die Einstellung des Beschwerdeverfahrens vor. Diese Bestimmung lautet: „Wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, ist die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Dasselbe gilt, wenn die Revision zurückgezogen wurde.“Fällt das Rechtsschutzinteresse erst nach Einbringung der Beschwerde weg, so sieht der das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof regelnde Paragraph 33, Absatz eins, VwGG die Einstellung des Beschwerdeverfahrens vor. Diese Bestimmung lautet: „Wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, ist die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Dasselbe gilt, wenn die Revision zurückgezogen wurde.“

Zur Auslegung dieser Bestimmung ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gegenstandslosigkeit hinzuweisen, die sich auszugsweise wie folgt darstellt:

„Erlischt während des Beschwerdeverfahrens das Recht, dessen Verletzung mit der Beschwerde bekämpft wird, dann wird die Beschwerde gegenstandslos“ (siehe dazu etwa VwGH 29.01.2009, 2006/07/0050).

„Die Rechtsstellung des Beschwerdeführers würde sich durch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht ändern, weil auch in einem - nach einem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes - fortgesetzten Verfahren das vom Beschwerdeführer mit der Einbringung der Beschwerde verfolgte Rechtsschutzziel infolge der zeitlichen Überholung nicht mehr erreicht werden kann“ (vgl. VwGH 18.02.2015, 2013/03/0030, mwN, sowie VwGH 05.05.2014, 2013/03/0077.)„Die Rechtsstellung des Beschwerdeführers würde sich durch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht ändern, weil auch in einem - nach einem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes - fortgesetzten Verfahren das vom Beschwerdeführer mit der Einbringung der Beschwerde verfolgte Rechtsschutzziel infolge der zeitlichen Überholung nicht mehr erreicht werden kann“ vergleiche VwGH 18.02.2015, 2013/03/0030, mwN, sowie VwGH 05.05.2014, 2013/03/0077.)

Dass die in der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geprägten Grundsätze zum Mangel des Rechtschutzbedürfnisses auch in den Verfahren vor den Verwaltungsgerichten Anwendung finden, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt klargestellt (siehe dazu etwa VwGH 12.05.2016, Ra 2016/02/0071).

Mit Bescheiden des AMS Graz West und Umgebung wurde XXXX hinsichtlich des Beschwerdeführers eine Beschäftigungsbewilligung (Branchenkontingent) für die berufliche Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter für die Zeit vom 25.05.2023 bis 24.11.2023 erteilt. In diesem Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass die Beschäftigungsbewilligung erlischt, wenn die Beschäftigung nicht binnen sechs Wochen ab Beginn der Laufzeit aufgenommen wird und die Beschäftigung erst nach der Ausstellung eines Visums gemäß § 24 Abs. 1 Z 3 FPG aufgenommen werden darf, sofern der Beschwerdeführer nicht bereits über ein Aufenthaltsrecht verfügt.Mit Bescheiden des AMS Graz West und Umgebung wurde römisch 40 hinsichtlich des Beschwerdeführers eine Beschäftigungsbewilligung (Branchenkontingent) für die berufliche Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter für die Zeit vom 25.05.2023 bis 24.11.2023 erteilt. In diesem Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass die Beschäftigungsbewilligung erlischt, wenn die Beschäftigung nicht binnen sechs Wochen ab Beginn der Laufzeit aufgenommen wird und die Beschäftigung erst nach der Ausstellung eines Visums gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, FPG aufgenommen werden darf, sofern der Beschwerdeführer nicht bereits über ein Aufenthaltsrecht verfügt.

Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde am 28.07.2023, die Beschäftigungsbewilligungen noch gültig gewesen wäre und der Beschwerdeführer, im Falle der Erteilung eines entsprechenden Visums, seine Tätigkeit antreten hätte können. Allerdings ist diese Beschäftigungsbewilligung im Laufe des Beschwerdeverfahrens erloschen, da das dafür erforderliche Visum bis zu diesem Zeitpunkt nicht erteilt worden ist. Somit ist der Zweck der Erteilung des gegenständlichen Visums im Laufe des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens weggefallen. Eine allfällige Aufhebung der das befristete Visum abweisenden angefochtenen Entscheidung ist daher für den Beschwerdeführer ohne objektiven Nutzen, da er selbst im Falle der nunmehrigen Erteilung eines Visums für den im Verwaltungsverfahren begehrten Zeitraum und den beabsichtigten Zweck nicht in die Lage versetzt würde, die zweck- und zeitgebundenen Bewilligung zu realisieren.

Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass im gegenständlichen Fall hinsichtlich der Beurteilung des Wegfalls des Rechtsschutzinteresses nicht der Zeitpunkt der Erhebung des Vorlageantrags am 14.09.2023 maßgeblich ist, da nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Falle eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde jenes Rechtsmittel bleibt, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, da sich der Vorlageantrag lediglich darauf richtet, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird (vgl. VwGH 24.02.2022, Ro 2020/05/0018; VwGH 09.09.2019, Ro 2016/08/0009).Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass im gegenständlichen Fall hinsichtlich der Beurteilung des Wegfalls des Rechtsschutzinteresses nicht der Zeitpunkt der Erhebung des Vorlageantrags am 14.09.2023 maßgeblich ist, da nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Falle eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde jenes Rechtsmittel bleibt, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, da sich der Vorlageantrag lediglich darauf richtet, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird vergleiche VwGH 24.02.2022, Ro 2020/05/0018; VwGH 09.09.2019, Ro 2016/08/0009).

Zusammengefasst ist die Beschwerde im Laufe des Beschwerdeverfahrens gegenstandslos geworden, weshalb das Verfahren einzustellen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde im Zuge der rechtlichen Beurteilung wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde im Zuge der rechtlichen Beurteilung wiedergegeben.

Schlagworte

Beschäftigungsbewilligung Einreisetitel Gegenstandslosigkeit Verfahrenseinstellung Wegfall des Rechtsschutzinteresses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W239.2278720.1.00

Im RIS seit

01.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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