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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde des R in S, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 27. Februar 1995, Zl. R/1-V-92069/02, betreffend Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. Walter S, 2. Stadtgemeinde G, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aufgrund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Im Juni 1992 beantragte der "Geflügelhof S" die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer ölbefeuerten Zentralheizungsanlage und die Verlegung eines Erdlagertanks mit einer Füllmenge von 10.000 l auf dem Grundstück Nr. 43/7, KG A. In der Bauverhandlung vom 7. Juli 1992, zu der der Beschwerdeführer ordnungsgemäß unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG geladen wurde, verwies dieser auf seine "Einwendungen im Erstverfahren", welche Einwendungen betreffend eine mögliche Grundwasserverunreinigung waren, bzw. brachte vor, daß "durch verunfallte Tankfahrzeuge, die zur Betankung auf das Grundstück zufahren" eine solche Verunreinigung bedingt werden könnte. In der Berufung machte der Beschwerdeführer nach den Angaben in der Beschwerde neben der Grundwasserbeeinträchtigung auch Geruchs- und Lärmemissionen des geplanten Bauvorhabens geltend, durch die das an das Objekt anschließende Wohngebiet bzw. die dort wohnenden Bürger in ihrem Wohlbefinden und in ihrer Gesundheit beeinträchtigt würden.
Mit Bescheid des Gemeinderates der zweitmitbeteiligten Partei vom 28. September 1992 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Die gegenständliche Entscheidung betreffe ausschließlich die Rechtmäßigkeit der baubehördlichen Bewilligung. Bezüglich der wasserrechtlichen Bewilligung sei die Vorstellung zuständigkeitshalber an den Landeshauptmann von Niederösterreich zu übermitteln. Im Hinblick auf die in § 118 Abs. 8 Nö Bauordnung 1976 in Verbindung mit Abs. 9 angeführten subjektiv-öffentlichen Rechte von Anrainern könnten Einwendungen aus anderen Rechtsgebieten (wie insbesondere des Wasserrechtes) im Bauverfahren nicht berücksichtigt werden. Sofern der Beschwerdeführer meine, es stehe der Entscheidung das Hindernis der entschiedenen Sache entgegen, sei ihm entgegenzuhalten, daß es sich um zwei unterschiedliche Projekte handle. Zu der Ansicht des Beschwerdeführers, die Baubewilligung hätte erst erteilt werden dürfen, nachdem eine rechtskräftige Baubewilligung für die Brüterei vorliege, werde darauf hingewiesen, daß die Rechtskraft der Baubewilligung bereits mit Erlassung des Gemeinderatsbescheides eintrete. Beim "Geflügelhof S" handle es sich um eine Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts, an der Maria und Richard S beteiligt seien, "wobei nunmehr Walter S den Geflügelhof S unter dieser Bezeichnung führt". Inhaber einer Baubewilligung könne nur sein, wer die Fähigkeit besitze, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Im vorliegenden Fall sei der "Geflügelhof S" als Bauwerber aufgetreten, der durch Richard bzw. Walter S vertreten worden sei. Es könnte allenfalls die Auffassung vertreten werden, daß Richard bzw. Walter S jeweils im eigenen Namen Anträge gestellt hätten, was jedoch aufgrund der mehrfachen Differenzierung zwischen dem Bauwerber "Geflügelhof S" und dem Grundstückseigentümer (Richard S) sowie der Tatsache, daß der Eigentümer die Baubewilligung scheinbar nicht im eigenen Namen beantragt habe, als problematisch erscheine. Wäre der "Geflügelhof S" tatsächlich Adressat der erteilten Baubewilligung, so wäre die ergangene Bewilligung zur Gänze ins Leere gegangen. Eine solche Erledigung wäre als Bescheid rechtlich nicht existent geworden. Da der Beschwerdeführer selbst bei Annahme des Vorliegens eines Nichtbescheides in keinen Rechten verletzt worden sei, sei die Vorstellung als unbegründet abzuweisen.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Gemäß § 118 Abs. 8 Nö Bauordnung 1976 in der Fassung der Novelle LGBl. 8200-6 genießen als Anrainer alle Grundstückseigentümer Parteistellung, wenn sie in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten berührt werden. Gemäß § 118 Abs. 9 leg. cit. werden subjektiv-öffentliche Rechte der Anrainer durch jene Vorschriften begründet, welche nicht nur den öffentlichen Interessen dienen, sondern im Hinblick auf die räumliche Nähe auch dem Anrainer. Hiezu gehören insbesondere die Bestimmungen über
1.
den Brandschutz;
2.
den Schutz vor anderen Gefahren, die sich auf die Anrainergrundstücke ausdehnen können;
3.
die sanitären Rücksichten wegen ihres Einflusses auf die Umgebung;
4.
die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe und die Abstände der Fluchtlinien zur Erzielung einer ausreichenden Belichtung.
Im vorliegend zu überprüfenden Bauverfahren hat der Beschwerdeführer unbestritten in der erstinstanzlichen Bauverhandlung nur Einwendungen betreffend eine mögliche Grundwasserverunreinigung geltend gemacht. Wurde eine mündliche Verhandlung durch Anschlag in der Gemeinde oder auch durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung bekanntgemacht oder nur durch Verständigung der Beteiligten anberaumt, so hat dies gemäß § 42 Abs. 1 und 2 AVG zur Folge, daß Einwendungen, die nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung vorgebracht wurden, keine Berücksichtigung finden und angenommen wird, daß die Beteiligten dem Parteiantrag, dem Vorhaben oder der Maßnahme, die den Gegenstand der Verhandlung bilden, zustimmen. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, daß er entgegen den Feststellungen der belangten Behörde nicht ordnungsgemäß unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG zur mündlichen Verhandlung gelanden worden sei. Daraus folgt aber im vorliegenden Fall, daß für den Beschwerdeführer im Hinblick auf die nunmehr in der Beschwerde relevierten Geruchs- und Lärmemissionen des beantragten Bauvorhabens Präklusion eingetreten ist.
Soweit der Beschwerdeführer den Zurückweisungsgrund der entschiedenen Sache geltend macht, ist ihm zu erwidern, daß diese Einwendung nur zulässig ist, insofern er dadurch in subjektiven Rechten verletzt wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1995, Zl. 95/05/0049). Da der Beschwerdeführer in der erstinstanzlichen Bauverhandlung nur Einwendungen erhoben hat, die die Gewässerverunreinigung betreffen, kommt eine Verletzung in seinen subjektiven Rechten durch eine unter Umständen zu Unrecht erfolgte neuerliche Entscheidung über dieselbe Sache nicht in Betracht.
Zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der im Bauverfahren aufgetretene Bauwerber der "Geflügelhof S" sei kein Rechtssubjekt, ist zu bemerken, daß auch dieser Rüge keine Berechtigung zukommt, weil er damit keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte geltend macht. Eine Verletzung in subjektiv-öffentlichen Rechten ist aber auch jedenfalls ausgeschlossen, da der Beschwerdeführer in der erstinstanzlichen Bauverhandlung kein im Rahmen der Bauordnung normiertes subjektiv-öffentliches Nachbarrecht geltend gemacht hat. Abgesehen davon erging der Bescheid nicht an den "Geflügelhof S", sondern an Walter S.
Sofern der Beschwerdeführer aber für den Fall, daß dem vorliegenden Bauverfahren tatsächlich ein im Vergleich zu jenem Bauverfahren, das Gegenstand der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde zu Zl. 95/05/0107 ist, abgeändertes Projekt zugrundeliegt, ins Treffen führt, daß dann keine entsprechenden Beweisaufnahmen bzw. Gutachten in bezug auf die Einwirkungen dieser Einrichtungen auf die Umwelt und die Umgebung vorgenommen worden seien, ist ihm wiederum einerseits die eingetretene Präklusion und andererseits der Umstand entgegenzuhalten, daß er die Wesentlichkeit dieses allfälligen Verfahrensmangels in der Beschwerde nicht dargelegt hat. Gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG sind Verfahrensmängel aber nur dann von Bedeutung, wenn bei ihrer Vermeidung nicht ausgeschlossen werden kann, daß die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid gekommen wäre.
Weiters meint der Beschwerdeführer, die Genehmigung der Errichtung der Ölfeuerungsanlage sei erst nach Vorliegen einer rechtzeitigen Bewilligung für die beabsichtigte Errichtung einer Brüterei zulässig. Damit ist der Beschwerdeführer nicht im Recht. Es besteht in der Nö Bauordnung 1976 keinerlei Regelung, derzufolge eine Baubewilligung für ein bestimmtes Bauvorhaben erst erteilt werden darf, wenn eine andere unter Umständen damit im Zusammenhang stehende Baubewilligung erteilt worden ist.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995050106.X00Im RIS seit
03.05.2001