TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/24 L504 2282665-1

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Veröffentlicht am 24.07.2024
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Entscheidungsdatum

24.07.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


L504 2282665-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei und Syrien, vertreten durch ZEIGE Zentrum für Europäische Integration u. Globalen Erfahrungsaustausch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2023, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei und Syrien, vertreten durch ZEIGE Zentrum für Europäische Integration u. Globalen Erfahrungsaustausch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Die beschwerdeführende Partei [kurz: bP] stellte am 01.05.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Es handelt sich dabei um einen Mann, der seinen Angaben nach türkischer und syrischer Staatsangehöriger ist.

In der von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab die bP zu ihrer Ausreisemotivation aus dem Herkunftsstaat Folgendes an (Auszug aus der Niederschrift):

„(…)

Warum habe Sie Ihr Land verlassen (Fluchtgrund): (Die Befragung ist durch den Antragssteller in eigenen Worten abschließend zu beantworten, ohne zu hinterfragen [Wer, Wann, Was, Wo, Wie, Wieso])

Ich bin Syrer und es herrscht Krieg. Ich wollte dort nicht zum Militär und wollte nicht kämpfen. Entweder ich werde getötet oder sie bringen mich um wenn ich beim Militär bin. Das möchte ich nicht. Sonst habe ich keine weiteren Fluchtgründe.
(…)“

Im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat habe sie Angst um ihre Leben und ihre Sicherheit, da Krieg herrscht.

Gefragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihr bei der Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde und ob sie bei einer Rückkehr mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, gab sie an „nein“.

Aus dem unbestritten gebliebenen Verfahrensgang des angefochtenen Bescheides ergibt sich Folgendes (Auszug aus dem Bescheid):

„(…)

Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

(BFA) am 22.03.2023 sowie am 02.11.2023 gaben Sie vor einem Organwalter des Bundesamtes im Wesentlichen Folgendes an:


22.03.2023:

F: Der/Die anwesende DolmetscherIn ist (vom Einvernahmeleiter) als Dolmetscher für die Sprache Kurdisch-Kurmandschi bestellt und beeidet worden. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden in dieser Sprache einvernommen zu werden?

A: ja, meine Muttersprache ist Kurmandschi, sonst spreche ich noch sehr gut Arabisch und Türkisch.

(…)

F: Sind Sie in ärztlicher Behandlung, nehmen Sie irgendwelche Medikamente?

A: Ich leide an Blutkrebs und muss täglich meine Medikamente nehmen.

Anmerkung: Verschiedene Arztbriefe und Befunde werden zum Akt genommen.

F: Seit wann leiden Sie an Leukämie?

A: Seit 2019.

(…)

F: Können Sie irgendwelche Beweismittel für Ihre Identität vorlegen?

A: Ich lege hier eine Kopie eines Auszuges aus dem Personenstandsverzeichnis vor.

Anmerkung: Im Auszug aus dem Personenstandsverzeichnis ist als Nachname XXXX verzeichnet. Die Partei hat bereits in Deutschland um Asyl angesucht und dort seinen syrischen Reisepass und seinen syrischen Personalausweis abgegeben. Diese Unterlagen befinden sich noch bei den deutschen Asylbehörden und werden vom BFA angefordert. Nach Vorlage der Dokumente aus Deutschland wird die Schreibweise des Namens kontrolliert und gegebenfalls an jene im Reisepass angepasst.
F: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?
Anmerkung: Im Auszug aus dem Personenstandsverzeichnis ist als Nachname römisch 40 verzeichnet. Die Partei hat bereits in Deutschland um Asyl angesucht und dort seinen syrischen Reisepass und seinen syrischen Personalausweis abgegeben. Diese Unterlagen befinden sich noch bei den deutschen Asylbehörden und werden vom BFA angefordert. Nach Vorlage der Dokumente aus Deutschland wird die Schreibweise des Namens kontrolliert und gegebenfalls an jene im Reisepass angepasst.
F: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

A: ich bin Kurde.

F: Welche Staatsangehörigkeit besitzen Sie?

A: syrische

F: Welcher Religion gehören Sie an?

A: ich bin sunnitischer Moslem.

F: Wie ist Ihr Familienstand und haben Sie Kinder?

A: ich bin ledig und keine Kinder.

F: Wie lautete Ihre genaue Wohnadresse in Ihrer Heimat?

A: In der Stadt Qamishli aus dem Stadtviertel XXXX (phonetisch). An die genaue Adresse kann ich mich nicht erinnern. A: In der Stadt Qamishli aus dem Stadtviertel römisch 40 (phonetisch). An die genaue Adresse kann ich mich nicht erinnern.

F: Wie lange haben Sie dort gewohnt?

A: Ich habe von Geburt an bis zum Ende des Jahres 2013, da bin ich in die Türkei geflüchtet.

F: Schildern Sie mir bitte Ihre Lebensbedingungen in Ihrer Heimat.

A: ich habe zusammen mit meinen Brüdern im Elternhaus gewohnt. Ich habe insgesamt 5 Brüder, aber keine Schwester. Ich bin 6 Jahre in die Grundschule gegangen. Ich habe als angelernter Friseur in einem Friseursalon gearbeitet. Mein Vater versorgte uns, er arbeitet als Schmied. Unsere wirtschaftliche Lage war gut.

F: Wie groß ist Ihre Familie? (Eltern, Geschwister – Namen - wo leben sie genau, was arbeiten sie) A:

Vater: XXXX ca. 45 Jahre, lebt in der Türkei, arbeitet nicht Mutter: Vater: römisch 40 ca. 45 Jahre, lebt in der Türkei, arbeitet nicht Mutter:

XXXX ca. 40 Jahre, lebt in der Türkei 5 Brüder: römisch 40 ca. 40 Jahre, lebt in der Türkei 5 Brüder:

XXXX , geb. ca. 1994, lebt in den Niederlanden als Asylwerber römisch 40 , geb. ca. 1994, lebt in den Niederlanden als Asylwerber

XXXX , ca. 26 Jahre, lebt in der Türkei, arbeitet als Kellner römisch 40 , ca. 26 Jahre, lebt in der Türkei, arbeitet als Kellner

XXXX , geb. ca. 2001, lebt in der Türkei, ist Schüler römisch 40 , geb. ca. 2001, lebt in der Türkei, ist Schüler

XXXX , geb. ca. 2006, lebt in der Türkei XXXX , geb. ca. 2015, lebt in der Türkei Keine Schwestern:
F: Haben Sie Ihren Militärdienst abgeleistet und wann?
römisch 40 , geb. ca. 2006, lebt in der Türkei römisch 40 , geb. ca. 2015, lebt in der Türkei Keine Schwestern:
F: Haben Sie Ihren Militärdienst abgeleistet und wann?

A: ja, ich habe in der Türkei einen Militärdienst abgeleistet.

F: Was war das für ein Militärdienst, war er verpflichtend oder haben Sie sich freiwillig gemeldet?

A: Da meine Mutter türkische Staatsbürgerin ist und sie für uns Kinder türkische

Personalausweise ausstellen hat lassen, musste ich nach meiner Abschiebung von Deutschland in die Türkei von XXXX bis XXXX einen Militärdienst ableisten. Danach wurde ich operiert. Meine Mutter hat bereits vor dem Krieg beim türkischen Konsulat in Aleppo die türkischen Personalausweise für uns Kinder ausstellen lassen. Personalausweise ausstellen hat lassen, musste ich nach meiner Abschiebung von Deutschland in die Türkei von römisch 40 bis römisch 40 einen Militärdienst ableisten. Danach wurde ich operiert. Meine Mutter hat bereits vor dem Krieg beim türkischen Konsulat in Aleppo die türkischen Personalausweise für uns Kinder ausstellen lassen.

F: Aber Sie gaben an, ein syrischer Staatsbürger zu sein. Warum soll ein syrischer Staatsbürger dazu verpflichtet werden, in der Türkei einen Wehrdienst abzuleisten?

A: Weil ich gleichzeitig auch als türkischer Staatsbürger bezeichnet werde. Sobald ich vom Flugzeug ausgestiegen bin, haben sie zu mir gesagt, ich bin türkischer Staatsbürger.

F: Wer hat gesagt, dass Sie türkischer Staatsbürger sind?

A: Sobald ich von Flugzeug ausgestiegen bin, kam ein Polizeibeamter, er verlangte Dokumente. Ich habe die Dokumente, die ich von Deutschland erhalten habe, vorgezeigt und ihm gesagt, dass ich in Deutschland abgelehnt wurde. Da ich keinen türkischen Personalausweis dabei hatte, habe ich meinen Namen aufgeschrieben, er hat dann gleich nachgeschaut, wer ich bin. Er sagte dann zu mir, dass ich türkischer Staatsbürger bin. Gleichzeitig hat er mir einen Zettel mitgegeben, worauf gestanden ist, dass ich mich innerhalb von 15 Tagen bei einer Militärdienststelle melden muss. Dann konnte ich gehen. Er hat auch zu mir gesagt, ich habe zwei Möglichkeiten: entweder mich vom Militär freizukaufen oder beim Militär zu dienen. Da ich mir den Freikauf nicht leisten konnte, war das die einzige Möglichkeit.

F: Wann haben Sie Ihren Wohnsitz in Ihrer Heimat endgültig verlassen?

A: Das war im Jahr 2013, am Anfang des Krieges und der Demos.

F: Sind Sie legal oder illegal ausgereist?

A: illegal von meiner Stadt Qamishli Richtung der Stadt Derbasiya an der Grenze zur Türkei, von dort weiter Richtung Stadt Nuseibin.

F: Wie lange waren Sie in der Türkei?

A: Ich habe dort eineinhalb Jahre gearbeitet, um Geld für meine Reise nach Europa zu sparen.

Dann bin ich nach Deutschland gereist.

F: Haben Sie in Syrien Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen?

A: nein

F: Ist gegen Sie ein Gerichtsverfahren anhängig?

A: Das weiß ich nicht, ich bin schon lange weg. Auch in der Türkei gab es keine Probleme.

F: Waren Sie in Haft oder wurden Sie festgenommen?

A: nein

F: Sind Sie Mitglied einer Partei oder parteiähnlichen Organisation?

A: nein

F: Waren Sie jemals politisch tätig?

A: nein, ich bin nur HDP-Anhänger, aber nie politisch aktiv.

F: Haben Sie in anderen Staaten um Asyl angesucht?

A: ja, Deutschland.

(…)
F: Schildern Sie mir nun bitte ausführlich mit allen Details die Gründe, warum Sie Syrien verlassen haben.

A: Ich habe Syrien wegen des Krieges verlassen. Das war zwar noch anfangs des Krieges, da war es noch nicht so brutal, aber es war die Entscheidung meines ältesten Bruders, der bereits in die Türkei geflüchtet war, dass ich zu ihm in die Türkei ziehe, da ich noch jung war und nicht an Demos teilnehmen sollte oder irgendwann festgenommen werden sollte.

F: Wurden Sie in Syrien von irgendeiner Person oder irgendeiner Gruppierung persönlich bedroht oder verfolgt?

A: nein

F: Sind das alle Fluchtgründe?

A: ja

(…)

F: Was befürchten Sie im Falle der Rückkehr nach Syrien?

A: Ich befürchte, entweder vom syrischen Regime oder von den Kurden zum Militärdienst eingezogen zu werden.

F: Warum wollen Sie Ihren Wehrdienst in Syrien nicht ableisten?

A: Weil dort noch immer ein brutaler Krieg herrscht, daher möchte ich nicht an Kampfhandlungen teilnehmen. Aber sonst bin ich nicht dagegen, beim Heer zu dienen, auch hier in Österreich, wenn ich dazu aufgefordert werden würde. Ich habe auch in der Türkei einen Militärdienst abgeleistet, ich war auch da nicht dagegen.

F: Warum waren Sie nicht dagegen, in der Türkei einen Militärdienst abzuleisten?

A: Weil es in der Türkei keinen Bürgerkrieg gibt, sodass viele Konfliktparteien daran teilnehmen. Dort in der Türkei ist man in Sicherheit, man kann einfach beim Heer dienen und danach kommt man wieder nach Hause.

F: Warum haben Sie die Türkei überhaupt verlassen?

A: Ich habe die Türkei aufgrund meiner Krankheit und der medizinischen Behandlung verlassen. Ich werde zwar als gebürtiger Türkei bezeichnet, ich fühlte mich aber von den Türken ausgeschlossen oder rassistisch behandelt, wenn sie meinen Namen gehört oder gelesen haben. Es hat sich die Lage in der Türkei in den letzten Jahre verschlechtert, sodass sogar viele Türken das Land verlassen und nicht nur ich.

F: Haben Sie alle Fluchtgründe genannt?

A: ja

F: Warum wurde Ihr Asylantrag in Deutschland abgelehnt?

A: Es ist im Bescheid gestanden, weil meine türkische Staatsbürgerin ist und es in der Türkei Stabilität und Sicherheit gibt, daher könnte ich dort bleiben. Aber ich kann nicht nach Syrien zurück, weil dort noch immer Krieg herrscht.

F: Haben Sie den Bescheid der deutschen Asylbehörden?

A: nein, diesen habe ich nicht, ich weiß nicht mehr, wo sich die Unterlagen aus Deutschland befinden, ich hab sie vielleicht auch verloren.

F: Ich beende jetzt die Befragung. Haben Sie noch irgendetwas vorzubringen?

A: nein

(…)“

02.11.2023:

„(…)

F: Sind Sie in ärztlicher Behandlung, nehmen Sie irgendwelche Medikamente ein?

A: Momentan benötige ich keine ärztliche Behandlung. Aber ich nehme Medikamente aufgrund meiner Leukämie Krankheit. Ich muss alle drei Monate zum Arzt zur Kontrolle hier in Österreich, es werden Blutbefunde erhoben. Dann wird festgestellt, welche Medikamente ich weiternehmen muss.

Im Jahre 2018 wurde ich von Deutschland in die Türkei abgeschoben. Direkt am Flughafen wurde ich dann von Polizeibeamten empfangen und sagten, dass ich aufgrund meiner türkischen Staatsbürgerschaft den türkischen Militärdienst ableisten müsste. Ich musste dort dann den türkischen Militärdienst antreten, weil ich neben der syrischen auch die türkische Staatsbürgerschaft habe. Von XXXX bis XXXX habe ich den Militärdienst abgeleistet. Ich kann auch eine Militärbestätigung vorlegen. Später nach dem Militärdienst hatte ich dann starke Schmerzen am rechten Oberschenkel. Ich ging in ein Krankenhaus, wo Bluttests gemacht wurden. Ich wurde dann im Herbst 2019 in der Türkei am Oberschenkel operiert, weil mein Oberschenkel angeschwollen war. Im türkischen Krankenhaus stellte sich dann heraus, dass ich Leukämie habe und ich wurde dort behandelt. Bis zur Ausreise aus der Türkei wurde mir im Krankenhaus von türkischen Ärzten mitgeteilt, dass die Behandlung sehr gut aussieht, dass alles gut verläuft und dass ich die Medikamente, die ich von ihnen erhielt, dauerhaft einnehmen muss. Zur Kontrolle musste ich dann nur mehr alle drei Monate ins Krankenhaus gehen. Meine Leukämie Behandlung ist in der Türkei somit gut verlaufen. Im Jahre 2018 wurde ich von Deutschland in die Türkei abgeschoben. Direkt am Flughafen wurde ich dann von Polizeibeamten empfangen und sagten, dass ich aufgrund meiner türkischen Staatsbürgerschaft den türkischen Militärdienst ableisten müsste. Ich musste dort dann den türkischen Militärdienst antreten, weil ich neben der syrischen auch die türkische Staatsbürgerschaft habe. Von römisch 40 bis römisch 40 habe ich den Militärdienst abgeleistet. Ich kann auch eine Militärbestätigung vorlegen. Später nach dem Militärdienst hatte ich dann starke Schmerzen am rechten Oberschenkel. Ich ging in ein Krankenhaus, wo Bluttests gemacht wurden. Ich wurde dann im Herbst 2019 in der Türkei am Oberschenkel operiert, weil mein Oberschenkel angeschwollen war. Im türkischen Krankenhaus stellte sich dann heraus, dass ich Leukämie habe und ich wurde dort behandelt. Bis zur Ausreise aus der Türkei wurde mir im Krankenhaus von türkischen Ärzten mitgeteilt, dass die Behandlung sehr gut aussieht, dass alles gut verläuft und dass ich die Medikamente, die ich von ihnen erhielt, dauerhaft einnehmen muss. Zur Kontrolle musste ich dann nur mehr alle drei Monate ins Krankenhaus gehen. Meine Leukämie Behandlung ist in der Türkei somit gut verlaufen.

Danach musste ich nur mehr meine Medikamente einnehmen.

Folgendes Medikament habe ich von den türkischen Ärzten erhalten:

Glivec 400mg Tabletten

Dieselben Tabletten habe ich hier in Österreich ebenfalls erhalten und nehme diese ein. Ich muss nur diese Medikamente einnehmen.

Im Jahr 2017, als ich noch in Deutschland war, wurde ich im dortigen Krankhaus nur einmal wegen einer Darmentzündung operiert. Das hatte aber nichts mit meiner Leukämie Krankheit zu tun.

F: Seit wann bestehen diese gesundheitlichen Probleme?

A: Meine Leukämie Krankheit wurde im Herbst 2019 im türkischen Krankenhaus diagnostiziert.

F: Sind Sie in Österreich ebenfalls in Behandlung?

A: Ja, es sind nur Kontrolltermine, es wird Blut abgenommen und geschaut, ob alles passt. Die Ärzte meinen, dass die Nachbehandlungen gut verlaufen, es gibt keine Komplikationen, ich müsste nur meine Medikamente einnehmen.

F: Gibt es irgendwelche ärztlichen Befunde über Ihre Behandlungen bzw. Krankheiten?

A: Diese habe ich bereits vorgelegt.

F: Geben Sie Ihre ausdrückliche Zustimmung, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Zuge der Bearbeitung Ihres Verfahrens in alle Ihre Krankenakte, Atteste, Befunde etc. jederzeit bei Ärzten oder im Krankenhaus Einsicht nehmen darf bzw. sind Sie einverstanden, dass Sie die Ärzte von deren Verschwiegenheitspflicht gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in diesem Zusammenhang entbinden?

A: Ja.

(…)

F: Laut ZMR sind Sie seit 19.07.2023 in XXXX behördlich gemeldet. Sie haben gem. § 15c AsylG eine aufrechte Wohnsitzbeschränkung auf die XXXX . Möchten Sie sich dazu äußern?F: Laut ZMR sind Sie seit 19.07.2023 in römisch 40 behördlich gemeldet. Sie haben gem. Paragraph 15 c, AsylG eine aufrechte Wohnsitzbeschränkung auf die römisch 40 . Möchten Sie sich dazu äußern?

A: Ja, ich arbeite in XXXX . Das AMS teilte mir mit, dass dies kein Problem sein würde, wenn ich dort auch wohnen würde. A: Ja, ich arbeite in römisch 40 . Das AMS teilte mir mit, dass dies kein Problem sein würde, wenn ich dort auch wohnen würde.

(…)

F: Wurden Ihre bisherige Angaben korrekt protokolliert und rückübersetzt?

A: Ja.

F: Haben Sie irgendwelche Dokumente oder sonstige Beweismittel, die Sie im bisherigen Verfahren noch nicht vorgelegt haben?

A: Ja.

Folgendes möchte ich vorlegen:

1x türkische Militärdienstbestätigung in Kopie

F: Sind Sie einverstanden, dass die Kopien dem Akt beigelegt werden?

A: Ja, das ist in Ordnung.

Am 22.03.2023 wurde seitens des BFA bereits eine Einvernahme mit Ihnen durchgeführt.

F: Stimmen Ihre Angaben zur Person?

A: Ja, diese Angaben stimmen.

F: Stimmen Ihre Angaben zur Familie und zum Wohnort?

A: Ja, diese Angaben stimmen.

F: Stimmen Ihre Angaben zur Reise und zum Aufenthalt?

A: Ja, diese Angaben stimmen.

F: Stimmen Ihre Angaben zu Militärdienst und zu politischen Aktivitäten?

A: Ja, diese Angaben stimmen.

F: Stimmen Ihre angegebenen Fluchtgründe bzw. möchten Sie sich dazu nochmals äußern? A: Ja. Ich möchte aber noch zusätzlich was vorlegen. Es sind Dokumente, die mir mein Bruder aus den Niederlanden sowie mein Vater aus der Türkei übermittelt hat:

Anmerkung: Via Dolmetscher werden vorgelegte Dokumente übersetzt:

1x syr. Geburtsurkunde im Original

1x syr. Personenstandsregister im Original

1x syr. Familienbuch in Kopie (Mutter XXXX , am XXXX in der Türkei geb., türkische Staatsbürgerin)1x syr. Familienbuch in Kopie (Mutter römisch 40 , am römisch 40 in der Türkei geb., türkische Staatsbürgerin)

1x türkischer Personalausweis in Fotokopie

F: Sie werden darüber informiert, dass sämtlich vorgelegte Originaldokumente zum als Beweismittel für das gegenständliche Verfahren sichergestellt werden. Haben Sie dies verstanden?

A: Ja, das ist kein Problem.

F: Sie haben im Jahr 2017 vom deutschen Asylamt einen negativen Bescheid in Bezug Ihres dort gestellten Asylantrages erhalten und wurden in die Türkei abgeschoben, da Sie vor den deutschen Behörden angaben, aufgrund Ihrer Mutter neben der syrischen Staatsbürgerschaft auch die türkische Staatsbürgerschaft zu besitzen.

In der Einvernahme beim BFA vom 22.03.2023 gaben Sie ebenfalls an, die türkische Staatsbürgerschaft aufgrund Ihrer Mutter zu besitzen. Sie gaben weiters an, dass Ihre Mutter für Sie einen türkischen PA ausstellen ließ.

F: Haben Sie die türkische Staatsbürgerschaft selbst angesucht, oder automatisch durch Ihre Mutter erhalten?

A: Ich selbst musste mich nicht darum kümmern. Meine Mutter hat mir gesagt, dass sie mir in

Aleppo die türkische Staatsbürgerschaft besorgt hat. Ich denke, da gibt es keine besonderen

Voraussetzungen dafür. Da meine Mutter türkische Staatsbürgerin ist, konnte ich die türkische Staatsbürgerschaft ebenfalls erhalten.

F: Wurden Sie in der Türkei auf Ihre Staatsbürgerschaft angesprochen bzw. gab es dahingehend behördliche Kontakte?

A: Ja, wie ich bereits erwähnt habe, wurde ich noch am selben Tag nach meiner Abschiebung von Deutschland in die Türkei von der türkischen Polizei empfangen und für das Militär einberufen. Sie wussten, dass ich türkischer Staatsbürger bin.

F: Gibt es behördliche Beweise oder kann jemand bezeugen, dass Sie die türkische Staatsbürgerschaft besitzen?

A: Ja, meine Familie und die türkische Polizei weiß ja, dass ich die türkische Staatsbürgerschaft besitze. Außerdem hatte ich einen türkischen PA. Diesen habe ich auf den Fluchtweg hierher verloren. Meine Eltern haben eine Kopie davon.

F: Schildern Sie mir kurz Ihre Lebensbedingungen in der Türkei:

A: Anfang 2011 bin ich von Syrien in die Türkei gereist. Nach dem Militärdienst in der Türkei habe ich gearbeitet. Aufgrund meiner Krankheit musste ich dann aufhören. Nach meiner Behandlung in der Türkei bin ich dann wieder ausgereist, im Jahr 2022 nach Österreich. Bis 2014 habe ich eine Lehre als Frisör gemacht und dort auch gearbeitet. Ich habe auch in der Möbelproduktion gearbeitet. 2014 bin ich dann nach Deutschland gereist.

F: Schildern Sie mir nun bitte ausführlich mit allen Details die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen haben.

A:

Syrien: Ich halte meine Fluchtgründe, welche ich am 22.03.2023 bereits angegeben habe, aufrecht und möchte nichts mehr hinzufügen.

Türkei: Ich fühlte mich dort nicht wirklich als türkischer Staatsbürger, ich fühlte mich als Syrer, so wurde ich auch behandelt. Mein Name ist eigentlich auch ein arabischer Name. In der Türkei wurde ich auch nicht so gut behandelt, egal ob ich in das Krankenhaus oder in die Arbeit gehe, werde ich immer als Syrer bezeichnet und man wird mir vorgeworfen, dass ich nach Syrien zurückmüsste und für das Land kämpfen müsste. Sogar mein Bruder, der jünger als ich bin, welch

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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