TE Vwgh Erkenntnis 1995/6/21 93/04/0226

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Veröffentlicht am 21.06.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft;

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
HKG 1946 §42 Abs4;
HKG 1946 §57a Abs4;
HKG 1946 §57g Abs1;
HKG 1946 §57g Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde der K GesmbH in W, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Präsidenten der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft - jetzt: Wirtschaftskammer Österreich - (Präsident), im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, vom 23. September 1993, Zl. Präs 142-11/93/Wa/SO, betreffend Grundumlage, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich seines zweiten Absatzes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im übrigen (hinsichtlich des ersten Absatzes des angefochtenen Bescheides) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Wirtschaftskammer Österreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 13.370,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Datum vom 27. Jänner 1993 - eingegangen am 1. Februar 1993 - richtete die Rechtsvorgängerin der nunmehrigen Beschwerdeführerin, die D-GesmbH & Co, folgendes Schreiben an die damalige Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien:

"D-Gesellschaft mbH & CO

Einschreiben

An die Wiener Handelskammer

Stubenring 8-10

1010 Wien

27. Jänner 1993

mag.sp,mv

Betrifft: Vorschreibung der Grundumlage 1993,

Mitglied-Nr. 365 n1

Sehr geehrte Damen und Herren,

betreffend die Firma D-Gesellschaft mbH & Co mit dem Standort B-Straße 40, Wien, bitten wir um bescheidmäßige Vorschreibung der Grundumlage 1993 und verbleiben

mit freundlichen Grüßen"

Die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien erließ daraufhin einen mit 8. März 1993 datierten Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:

"SPRUCH

Die der - laut beigelegtem Computerausdruck - am Standort Wien, B-Straße 40 (Hauptbetrieb) zum Handelsgewerbe gemäß § 103 Abs.1 lit.b) Z.25 GewO 1973, beschränkt auf den Kleinhandel berechtigten

Firma D-Gesellschaft m.b.H. & Co., Wien,

gemäß § 57a HKG

am 15.1.1993

für deren Zugehörigkeit zum Landesgremium Wien für den Einzelhandel

mit Parfümeriewaren (H 26a)

vorgeschriebene

Grundumlage 1993 von .......................S 1.300,--

auf der Grundlage des vom Fachgruppenausschuß des genannten Landesgremiums

am 8.10.1992, gemäß § 53a HKG mit Ermächtigung der Fachgruppentagung vom 2.10.1990

gefaßten Festsetzungsbeschlusses, sowie des Bestätigungsbeschlusses der Vollversammlung der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien vom 19.11.1992, verlautbart in der Sonderbeilage zum Mitteilungsblatt "Wiener Wirtschaft" vom 18.12.1992, auf den Seiten III und XXI

besteht zu Recht."

Eine hiegegen erhobene Berufung der D-GesmbH & Co wies die belangte Behörde mit ihrem Bescheid vom 26. März 1993 ab, wobei sie folgenden Spruch faßte:

"Spruch

Die Berufung wird abgewiesen und der Bescheid der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien mit der Ergänzung bestätigt, daß sich der Spruch des Bescheides der Kammer Wien im Hinblick auf § 59 Abs. 1 AVG auch auf den von der Vollversammlung der Kammer Wien gefaßten Beschluß gemäß § 57 Abs. 4 HKG vom 29.11.1990 über die Grundumlagepflicht beim Gemischtwarenhandel, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Kammer Wien am 14.12.1990, Nr. 50, gründet.

Es wird festgestellt, daß die Berufungswerberin für das Jahr 1993 über eine Berechtigung für das Handelsgewerbe gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z. 25 GewO 1973, beschränkt auf den Kleinhandel, ausgestellt von der MBA unter der Zahl n2 für den Standort B-Straße 12, Wien, verfügt, woraus sich eine Mitgliedschaft zu dem Landesgremium Wien für den Einzelhandel mit Parfümeriewaren ergibt."

Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, laut der der belangten Behörde vorliegenden Aktenlage sei die Rechtsvorgängerin der nunmehrigen Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. Dezember 1990 um Bekanntgabe des Geschäftsumfanges zum Zwecke der Gremialeingliederung ersucht worden. Da das Unternehmen keine Erklärung abgegeben habe, sei mit Schreiben vom 19. Dezember 1991 nochmals um eine Stellungnahme gebeten und im Falle der Verschweigung die Zuordnung zu dem gegenständlichen Landesgremium (des Parfümeriehandels) angekündigt worden. Aufgrund des Fehlens jeglicher Rückmeldung sei am 3. März 1992 eine Erhebung durch einen Mitarbeiter der Kammer Wien am Standort durchgeführt und mit Schreiben vom 7. April 1992 die Zuordnung bekanntgegeben worden. Auch in dem dem Verfahren zugrundeliegenden Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Umlagenpflicht sei die Zuordnung nicht bestritten worden. Die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin habe somit im Rahmen des Verfahrens vor der ersten Instanz unter Ausnützung ihres Rechts auf Parteiengehör ausreichend Gelegenheit gehabt, ihre Einwendungen bezüglich der Mitgliedschaft zu dem betreffenden Landesgremium des Parfümerienwarenhandels vorzubringen. Gemäß § 57f Abs. 5 HKG hätten die zur Entrichtung der Grundumlagen verpflichteten Personen auf Verlangen alle für die Errechnung der Umlage erforderlichen Angaben zu machen. Wenn dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht und vollständig entsprochen werde, müsse die Vorschreibung aufgrund einer Schätzung erfolgen. Durch das passive Verhalten des Unternehmens sei die Kammer Wien zur Vornahme einer Schätzung verhalten gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die dem Verwaltungsgerichtshof vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid

"a)

im Recht auf Feststellung, daß die D-GmbH & Co, beziehungsweise die Beschwerdeführerin, aufgrund der bestehenden Gewerbeberechtigung für das Handelsgewerbe für den Standort Wien, B-Straße 12, nicht dem Landesgremium für den Einzelhandel mit Parfümeriewaren der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien angehört, und damit im Recht, für die Zugehörigkeit zu einer Fachgruppe der Handelskammer, der sie nicht angehört, keine Grundumlage entrichten zu müssen;

b)

im Recht auf ein gesetzmäßiges Verwaltungsverfahren, insbesondere im Recht auf Parteiengehör und im Recht auf amtswegige Ermittlung des Sachverhaltes, und damit in den unter lit a) genannten Rechten"

für verletzt. In Ausführung dieses so formulierten Beschwerdepunktes trägt die Beschwerdeführerin zunächst vor, aufgrund des gemäß den §§ 42 Abs. 4, 57a Abs. 4 HKG gefaßten Beschlusses der Vollversammlung der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien vom 29. November 1990 liege beim Gemischtwarenhandel eine Mitgliedschaft zu mehreren Fachgruppen (Fachverbänden) bereits dann vor, wenn mehr als 10 % des Gesamtumsatzes in einer Branche erzielt werden, die auch eine andere Fachgruppenzuordnung zur Folge hätte. Die mehrfache Einordnung, die natürlich auch eine mehrfache Umlagenbelastung bewirke, zeige, daß der genannte Beschluß der Vollversammlung in der vorliegenden Form gleichheitswidrig sei.

Vor dem Hintergrund dieses nicht näher ausgeführten Beschwerdevorbringens sind beim Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken dahin entstanden, daß der in Frage stehende Umlagenbeschluß - wegen nicht aus entsprechenden Unterschieden im Tatsächlichen ableitbaren Differenzierungen - dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz widerspreche.

Weiters trägt die Beschwerdeführerin vor, daß weder die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien noch die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durchgeführt hätten. Sowohl der erstinstanzliche als auch der angefochtene Bescheid erwähnten eine amtswegige Erhebung, die angeblich am 3. März 1992 stattgefunden haben solle, wobei festgestellt worden sei, daß das Ausmaß des Warenangebotes an Parfümeriewaren 10 % des gesamten Warenumsatzes zweifellos übersteige. Welchen Schluß man daraus ziehen solle, daß das Angebot den Umsatz übersteige, lasse der erstinstanzliche Bescheid offen. Den Feststellungen, die aufgrund der Erhebung vom 3. März 1992 getroffen worden seien, lasse sich nicht entnehmen, daß tatsächlich der maßgebliche Sachverhalt - nämlich der anteilige Umsatz - festgestellt worden sei. Jedenfalls sei aber das Ergebnis der Erhebung vom 3. März 1992 der Beschwerdeführerin in Verletzung des Parteiengehöres nicht zur Kenntnis gebracht worden.

Gemäß § 42 Abs. 4 des Handelskammergesetzes (HKG) entscheidet im Streitfall die Landeskammer nach Anhörung der in Betracht kommenden Sektionen, welcher Fachgruppe ein Kammermitglied anzugehören hat. Welchen Fachgruppen die Inhaber von Berechtigungen für den Gemischtwarenhandel anzugehören haben, bestimmt die Landeskammer aufgrund des Geschäftsumfanges nach Anhörung der Sektion Handel ...

Gemäß § 57a Abs. 1 leg. cit. haben die Mitglieder der Fachgruppen (Fachverbände) eine Grundumlage zu entrichten ...

Gemäß Abs. 4 dieser Gesetzesstelle ist die Grundumlage für jede Berechtigung, die in den Wirkungsbereich einer Fachgruppe (eines Fachverbandes) fällt, zu entrichten. Die gilt auch, wenn die Mitgliedschaft zu mehreren Fachgruppen (Fachverbänden) durch nur eine Berechtigung begründet ist. Die Beschlußfassung über die Grundumlagepflicht beim Gemischwarenhandel obliegt der Landeskammer nach Anhörung der Sektion Handel. ...

Gemäß § 57g Abs. 1 leg. cit. hat die zur Vorschreibung einer Grundumlage zuständige Körperschaft über Art und Ausmaß der Umlagepflicht einen Bescheid zu erlassen, wenn dies von der zahlungspflichtigen Person spätestens einen Monat nach Vorschreibung verlangt wird.

Gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle steht gegen den Bescheid der Landeskammer nach Abs. 1 binnen zwei Wochen die Berufung an die Bundeskammer offen, gegen deren Entscheidung kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig ist. ...

Gemäß Abs. 3 dieser Gesetzesstelle sind auf das Verfahren nach Abs. 1 und 2 die Vorschriften des Allgemeinen Verfahrensgesetzes sinngemäß anzuwenden.

Wie sich aus dem gerade zitierten § 57g HKG ergibt, ist ein Bescheid über Art und Ausmaß der Umlagepflicht ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt. Derartige Verwaltungsakte stehen nach der zum - im gegenständlichen Verfahren zufolge des obzitierten § 57g Abs. 3 HKG sinngemäß anzuwendenden - Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die bei Hauer - Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, Seite 166f, 400f und bei Kobzina - Hrdlicka, Gewerbeordnung3, Seite 529 angegebene hg. Rechtsprechung) nur dann und insoweit mit dem Gesetz im Einklang, als ein auf ihre Setzung gerichteter, von einer hiezu legitimierten Person gestellter Antrag vorliegt. Für das - über zulässigen Antrag eines Berufungswerbers eingeleitete - Berufungsverfahren gilt überdies, daß "Sache" des Berufungsverfahrens im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG nur die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der Vorinstanz gebildet hat, soweit der darüber ergangene Bescheid angefochten wurde, ist (vgl. die bei Hauer - Leukauf, a. a.O. S. 542 angegebene hg. Rechtsprechung).

Im gegenständlichen Falle wurde mit dem dem Verfahren zugrundeliegenden Antrag (lediglich) die "bescheidmäßige Vorschreibung der Grundumlage 1993" begehrt. Nur diese - mit dem erstinstanzlichen Bescheid erfolgte - Vorschreibung wurde von der Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde angefochten. Der angefochtene Bescheid ging jedoch insoweit über dieses Begehren hinaus, als er im zweiten Absatz seines Spruches auch normative Feststellungen über das Bestehen von Gewerbeberechtigungen und über eine Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin "zu dem Landesgremium Wien für den Einzelhandel mit Parfümeriewaren" traf, wofür der belangten Behörde überdies in beiden Fällen jede (sachliche bzw. funktionelle) Zuständigkeit mangelt (vgl. für das Verfahren gemäß § 42 Abs. 4 HKG etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1993, Zl. 92/09/0091). Aus der hg. Rechtsprechung, wonach in einem nach § 57g HKG ergehenden Abspruch über Art und Ausmaß der Umlagepflicht auch die für die Zugehörigkeit des Unternehmens in Betracht gezogenen Landesgremien im Spruch anzuführen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1992, Zl. 92/04/0154 und die Folgejudikatur) läßt sich eine Rechtfertigung für die Vorgangsweise der belangten Behörde nicht ableiten, da zwischen einer "Anführung" aller wesentlichen Umstände im Spruch (etwa in der im gegenständlichen Falle von der Behörde erster Instanz gewählten Fassung) und einer normativen Feststellung, wie von der belangten Behörde vorgenommen, wohl zu unterscheiden ist.

Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den zweiten Absatz ihres Spruches mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Was den Ausspruch im ersten - von jenem im zweiten Absatz trennbaren - Absatz des Spruches der belangten Behörde anlangt, so wurde damit der erstinstanzliche Bescheid - unter ergänzender Anführung des Beschlusses der Vollversammlung der Kammer der gewerblichen Wirtschaft Wien vom 29. November 1990 - bestätigt. Dieser zitierte Beschluß hat folgenden Wortlaut:

"Die Vollversammlung der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien hat - nach Anhörung der Sektion Handel Wien - am 29.11.1990 gemäß §§ 42 Abs. 4 und 57a Abs. 4, 3. Satz HKG über die Fachgruppen-(Landesgremial-)zugehörigkeit und Grundumlagepflicht des Gemischtwarenhandels nachstehenden Beschluß gefaßt:

1) Die Bezeichnung, welchen Fachgruppen (Landesgremien) die Inhaber von Berechtigungen für den Gemischtwarenhandel (§ 103 Abs. 1 lit b Z 25 GewO 1973) anzugehören haben, hat im Sinne des § 42 Abs. 4 HKG aufgrund der Erhebung des Geschäftsumfanges durch die Sektion Handel zu erfolgen. Die Sektion Handel hat diese Erhebung möglichst im Einvernehmen mit dem Inhaber der Berechtigung (Mitglied) durchzuführen. Sie hat dabei insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, daß für Branchen, deren Umsatzanteil 10 Prozent am Gesamtumsatz nicht überschreitet, keine Empfehlung auf weitere

Fachgruppen-(Landesgremial-)eingliederung erfolgt.

Die Fachgruppen-(Landesgremial-)zuordnung ist nach in jedem Einzelfall erfolgter Anhörung der Sektion Handel sodann vom Präsidenten der Handelskammer Wien als laufendes Geschäft mit der Maßgabe vorzunehmen, daß der Inhaber einer Gemischtwarenhandelsberechtigung zumindest in eine Fachgruppe (Landesgremium) einzugliedern ist.

2) Nach § 57a Abs. 4, 3. Satz HKG wird festgelegt, daß Inhaber von Berechtigungen für den Gemischtwarenhandel die Grundumlage in voller Höhe jeweils für jene Landesgremien (bzw. für das Landesgremium) zu entrichten haben, in welche (bzw. in welches) sie jeweils gemäß § 42 Abs. 4 HKG - nach Punkt 1) - einzugliedern sind. Werden durch Grundumlagenbeschlüsse für Mehrfachberechtigungen ermäßigte Sätze vorgesehen, gelten diese Sätze auch für Inhaber einer Berechtigung für den Gemischtwarenhandel, soweit sie den jeweils in Betracht kommenden Fachgruppen (Landesgremien) zugeordnet worden sind."

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 27. Mai 1986, Zl. 85/04/0098, Slg.N.F. Nr. 12161/A, zur Bestimmung des § 42 Abs. 4 HKG dargetan, daß ein "Streitfall" nach dieser Gesetzesstelle eine gemeinsame Angelegenheit zum Gegenstand hat. Ein "Streitfall" im Sinne dieser Gesetzesstelle liegt demnach vor, wenn die Fachgruppenzugehörigkeit im Einzelfall zwischen Fachorganisationen oder zwischen diesen und den betreffenden Kammermitgliedern strittig ist.

Daß es sich um einen "Streitfall" dieser Art auch in Ansehung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 42 Abs. 4 zweiter Satz HKG handelt, ergibt sich in Ansehung der Feststellung einer Grundumlagenverpflichtung insbesondere auch aus einer systematischen Betrachtungsweise dieser Bestimmung mit der des § 57a Abs. 4 zweiter Satz HKG, wonach die Beschlußfassung über die Grundumlagepflicht beim Gemischtwarenhandel der Landeskammer nach Anhörung der Sektion Handel obliegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. September 1992, Zl. 92/04/0105).

Im Spruch des ersten Absatzes des angefochtenen Bescheides wurde in diesbezüglicher Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides über Antrag der Beschwerdeführerin ausschließlich über Art und Ausmaß der Grundumlagepflicht der Beschwerdeführerin gemäß § 57g HKG abgesprochen, nicht jedoch über einen nach § 42 Abs. 4 HKG zu qualifizierenden, einen dahingehenden Antrag voraussetzenden Streitfall im vordargestellten Sinn. Im Beschwerdefall kommt daher den Tatbestandsvoraussetzungen des § 42 Abs. 4 HKG keine Entscheidungsrelevanz zu (vgl. das vorzitierte hg. Erkenntnis vom 15. September 1992).

Da in den Beschwerdeausführungen das Vorliegen der im § 57g Abs. 1 HKG genannten Tatbestandsvoraussetzungen nicht bekämpft oder in Abrede gestellt worden ist, erweist sich die Beschwerde hinsichtlich des ersten Absatzes des angefochtenen Bescheid-Spruches im Rahmen des dargestellten Beschwerdepunktes als unbegründet. Sie war daher in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Absatz III Abs. 2.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993040226.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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