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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litcLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf gänzliche Aufhebung des ORG-BeitragsG 2024 mangels Legitimation; Möglichkeit der Erlassung eines Bescheides durch die ORF-Beitrags Service GmbH betreffend die Festsetzung der ORF-BeiträgeRechtssatz
Unzulässigkeit des Antrags auf Aufhebung (näher bezeichneter Bestimmungen) des ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl I 112/2023.Unzulässigkeit des Antrags auf Aufhebung (näher bezeichneter Bestimmungen) des ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, 112 aus 2023,.
§10 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sieht vor, dass die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonst damit verbundener Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht der ORF-Beitrags Service GmbH obliegt, bei der es sich insoweit um ein mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen handelt. Gemäß §12 Abs2 Z2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist von der ORF-Beitrags Service GmbH im Fall einer Zahlungsaufforderung auf Verlangen des jeweiligen Beitragsschuldners ein Bescheid über die Festsetzung der ORF-Beiträge zu erlassen. Die Antragsteller haben somit die Möglichkeit, einen Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH über die Festsetzung der ORF-Beiträge zu erwirken. Gegen solche Bescheide der Gesellschaft kann in Folge gem §12 Abs3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 Beschwerde an das BVwG erhoben werden. Den Antragstellern steht daher die Möglichkeit offen, eine Entscheidung des BVwG zu erwirken, in welcher über das Bestehen einer Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrages abgesprochen wird. Gegen eine derartige Entscheidung können sie in der Folge gemäß Art144 Abs1 B-VG Beschwerde beim VfGH erheben und auf diesem Wege ihre verfassungsrechtlichen Bedenken an den VfGH herantragen. Im Verfahren vor dem BVwG steht den Antragstellern zudem die Möglichkeit offen, ihre verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die vom BVwG anzuwendenden Gesetzesbestimmungen vorzutragen und das gemäß Art140 Abs1 Z1 lita B-VG antragsberechtigte BVwG zur Antragstellung an den VfGH zu veranlassen.
Soweit das Beschreiten des Verwaltungsweges unzumutbar sei, weil ein Strafverfahren provoziert werden müsste, setzt der Rechtsanspruch der Beitragspflichtige auf Erlassung eines Bescheides keinen Verstoß gegen verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte Verpflichtungen voraus. Der VfGH kann auch nicht erkennen, dass es den Antragstellern auf Grund des befürchteten Zeit- und Kostenaufwandes für die Erlangung eines anfechtbaren Bescheids unzumutbar sein sollte, den aufgezeigten Weg zu beschreiten. Nach stRsp des VfGH müssen außergewöhnliche Umstände vorliegen, um die Erlangung eines Bescheids zur Geltendmachung der (behaupteten) Verfassungswidrigkeit der maßgeblichen Gesetzesbestimmung unzumutbar zu machen. Die Antragsteller legen solche besonderen, außergewöhnlichen Umstände nicht dar. Der Aufwand, den die Antragsteller allenfalls in Kauf nehmen müssten, ist nicht größer als jener, den sie auf sich nehmen müssten, um im Bereich der Vollziehung liegende Fehler zu rügen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Rundfunkgebühren, VfGH / Individualantrag, VfGH / Weg zumutbarer, Rundfunk, Beleihung, Bescheid, Eventualantrag, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:G17.2024Zuletzt aktualisiert am
01.08.2024