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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art139 Abs1 Z2Leitsatz
Einstellung des amtswegigen Verordnungsprüfungsverfahrens betreffend die Gesetzmäßigkeit der LandschaftsschutzgebietsV der Steiermärkischen Landesregierung mangels PräjudizialitätRechtssatz
Das Verfahren betreffend die - in Prüfung gezogene - Verordnung der Stmk LReg vom 11.06.2015 über die Erklärung von Gebieten der Koralpe zum Landschaftsschutzgebiet Nr 1, LGBl 43/2015, wird eingestellt.Das Verfahren betreffend die - in Prüfung gezogene - Verordnung der Stmk LReg vom 11.06.2015 über die Erklärung von Gebieten der Koralpe zum Landschaftsschutzgebiet Nr 1, Landesgesetzblatt 43 aus 2015,, wird eingestellt.
Der VfGH ist im Einleitungsbeschluss v 30.11.2023, E 2600/2023, vorläufig davon ausgegangen, dass die LandschaftsschutzgebietsV 2015 im Anlassverfahren präjudiziell ist. Das BVwG hat in seinem den Beschwerden stattgebenden Erkenntnis vom 30.06.2023 betreffend die UVP-Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens "Pumpspeicherwerk Koralm", das es mit der Zurückziehung seines Verordnungsprüfungsantrages verbunden hat, die in Prüfung gezogene LandschaftsschutzgebietsV 2015 angeführt, jedoch nicht angewendet. Die LandschaftsschutzgebietsV 2015 wurde somit bei der Erlassung der Entscheidung weder angewendet noch wäre diese anzuwenden gewesen, weshalb die Bestimmung im Anlassverfahren nicht präjudiziell und das Verordnungsprüfungsverfahren einzustellen ist.
(Anlassfall E2600/2023, B v 25.06.2023, Ablehnung der Behandlung der Beschwerde).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Verordnung, VfGH / Präjudizialität, Einstellung, VfGH / Anlassverfahren, NaturschutzgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:V364.2023Zuletzt aktualisiert am
01.08.2024