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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art117 Abs1 litaLeitsatz
Abweisung eines Antrags auf Mandatsverlust eines Mitglieds des Gemeinderats der Gemeinde Zwölfaxing wegen zeitweiser Aufgabe des ordentlichen Wohnsitzes gemäß der früheren Rechtslage der NÖ GRWO 1994; Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes trotz Fehlens einer Hauptwohnsitzmeldung auf Grund der wirtschaftlichen, beruflichen und gesellschaftlichen Betätigungen des Antragsgegners in der Gemeinde; kein Eintritt eines nachträglichen Mandatsverlustgrundes angesichts der fortwährenden intensiven Beziehung zur GemeindeRechtssatz
Der Antragsgegner hatte ab dem 03.03.2023 bis zum 13.02.2024 keinen gemeldeten Hauptwohnsitz in der Gemeinde Zwölfaxing. §110 Abs2 litb NÖ GO 1973 sieht als Grund für einen Mandatsverlust den Eintritt oder das Bekanntwerden eines Umstandes vor, der ursprünglich die Wahl des Mitgliedes des Gemeinderates gehindert hätte. Damit wird auf die Bestimmungen zur Wählbarkeit verwiesen. Nach der aktuellen Fassung des §20 Abs1 iVm §17 Abs1 NÖ GRWO 1994 setzt die Wählbarkeit zum Gemeinderat unter anderem einen Hauptwohnsitz in der Gemeinde voraus. Diese Bestimmung wurde mit dem NÖ Wahlrechtsänderungsgesetz 2022, LGBl 23/2022, eingeführt. Gemäß §78 Abs4 NÖ GRWO 1994 richtet sich die Mitgliedschaft im Gemeinderat jedoch nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten dieser Novelle am 01.06.2022, sofern die Wahlausschreibung der Wahl zum Gemeinderat vor diesem Zeitpunkt gelegen ist. Im vorliegenden Fall ist demnach für die Beurteilung des vom Gemeinderat der Gemeinde Zwölfaxing geltend gemachten Mandatsverlustgrundes noch die (frühere) Rechtslage nach der NÖ GRWO 1994 idF LGBl 55/2021 maßgeblich.Der Antragsgegner hatte ab dem 03.03.2023 bis zum 13.02.2024 keinen gemeldeten Hauptwohnsitz in der Gemeinde Zwölfaxing. §110 Abs2 litb NÖ GO 1973 sieht als Grund für einen Mandatsverlust den Eintritt oder das Bekanntwerden eines Umstandes vor, der ursprünglich die Wahl des Mitgliedes des Gemeinderates gehindert hätte. Damit wird auf die Bestimmungen zur Wählbarkeit verwiesen. Nach der aktuellen Fassung des §20 Abs1 in Verbindung mit §17 Abs1 NÖ GRWO 1994 setzt die Wählbarkeit zum Gemeinderat unter anderem einen Hauptwohnsitz in der Gemeinde voraus. Diese Bestimmung wurde mit dem NÖ Wahlrechtsänderungsgesetz 2022, Landesgesetzblatt 23 aus 2022,, eingeführt. Gemäß §78 Abs4 NÖ GRWO 1994 richtet sich die Mitgliedschaft im Gemeinderat jedoch nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten dieser Novelle am 01.06.2022, sofern die Wahlausschreibung der Wahl zum Gemeinderat vor diesem Zeitpunkt gelegen ist. Im vorliegenden Fall ist demnach für die Beurteilung des vom Gemeinderat der Gemeinde Zwölfaxing geltend gemachten Mandatsverlustgrundes noch die (frühere) Rechtslage nach der NÖ GRWO 1994 in der Fassung Landesgesetzblatt 55 aus 2021, maßgeblich.
Gemäß §20 Abs1 iVm §17 Abs1 NÖ GRWO 1994 idF LGBl 55/2021 setzt die Wählbarkeit zum Gemeinderat unter anderem einen ordentlichen Wohnsitz in der Gemeinde voraus. Der nach einer Wahl erfolgte Verlust der Wählbarkeit durch die Aufgabe des ordentlichen Wohnsitzes in der Gemeinde stellt nach den zitierten Bestimmungen daher einen Grund für den Mandatsverlust dar. Dabei ist es unerheblich, ob ein ordentlicher Wohnsitz in der Gemeinde zu einem späteren Zeitpunkt wieder begründet wird, weil es für den Ausspruch des Mandatsverlustes gemäß §110 Abs2 litb NÖ GO 1973 durch den VfGH allein auf den Eintritt (bzw das Bekanntwerden) eines Umstandes, der ursprünglich die Wahl des Mitgliedes des Gemeinderates gehindert hätte, ankommt und nicht darauf, dass dieser Umstand auf Dauer und etwa auch noch im Zeitpunkt der Antragstellung des Gemeinderates oder der Entscheidung des VfGH vorliegt.Gemäß §20 Abs1 in Verbindung mit §17 Abs1 NÖ GRWO 1994 in der Fassung Landesgesetzblatt 55 aus 2021, setzt die Wählbarkeit zum Gemeinderat unter anderem einen ordentlichen Wohnsitz in der Gemeinde voraus. Der nach einer Wahl erfolgte Verlust der Wählbarkeit durch die Aufgabe des ordentlichen Wohnsitzes in der Gemeinde stellt nach den zitierten Bestimmungen daher einen Grund für den Mandatsverlust dar. Dabei ist es unerheblich, ob ein ordentlicher Wohnsitz in der Gemeinde zu einem späteren Zeitpunkt wieder begründet wird, weil es für den Ausspruch des Mandatsverlustes gemäß §110 Abs2 litb NÖ GO 1973 durch den VfGH allein auf den Eintritt (bzw das Bekanntwerden) eines Umstandes, der ursprünglich die Wahl des Mitgliedes des Gemeinderates gehindert hätte, ankommt und nicht darauf, dass dieser Umstand auf Dauer und etwa auch noch im Zeitpunkt der Antragstellung des Gemeinderates oder der Entscheidung des VfGH vorliegt.
Gemäß §18 Abs6 NÖ GRWO 1994 ist der ordentliche Wohnsitz einer Person an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem (von mehreren möglichen) Mittelpunkt(en) (arg: "einem Mittelpunkt") ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte. Auf den Hauptwohnsitz kommt es dabei nicht an. Ebenso wenig schließt das Fehlen der Meldung eines Wohnsitzes nach dem MeldeG das Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes iSd §18 Abs6 NÖ GRWO 1994 aus. Bei der Prüfung der Frage, ob eine Person zu einer Gemeinde in einer derart intensiven Beziehung steht, dass sie dort über einen Wohnsitz im Sinn der genannten Vorschrift verfügt, kommt es auf die qualitativen Elemente dieser Beziehung und nicht etwa allein auf die vergleichsweise Dauer der Anwesenheit in den in Rede stehenden Gemeinden an.
Nach dem vom VfGH festgestellten Sachverhalt - der Antragsgegner war Co-Trainer der Fußballmannschaft eines Sportvereines, Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr sowie eines Fußball-Fanclubs, hat rund dreimal pro Woche in Zwölfaxing übernachtet und an allen Gemeinderatssitzungen teilgenommen - ist davon auszugehen, dass er in der Gemeinde Schwechat jedenfalls (auch) vom 03.03.2023 bis zum 12.02.2024 eine Unterkunft sowie einen wesentlichen Teil seiner gesellschaftlichen Betätigungen in der Gemeinde Zwölfaxing hatte. Seine Beziehung zur Gemeinde Zwölfaxing ist daher (auch) für diesen Zeitraum iSd Rsp des VfGH als derart intensiv zu beurteilen, dass er dort (auch) im genannten Zeitraum einen ordentlichen Wohnsitz iSd §18 Abs6 NÖ GRWO 1994 hatte.
Der Antragsgegner hat somit seinen ordentlichen Wohnsitz in der Gemeinde Zwölfaxing nicht aufgegeben und damit seine Wählbarkeit zum Gemeinderat in dieser Gemeinde gemäß §20 Abs1 iVm §17 Abs1 NÖ GO 1973 nicht verloren. Damit ist kein Umstand eingetreten, der ursprünglich die Wahl des Antragstellers zum Mitglied des Gemeinderates gehindert hätte, sodass der Mandatsverlustgrund des §110 Abs2 litb NÖ GO 1973 nicht erfüllt ist.Der Antragsgegner hat somit seinen ordentlichen Wohnsitz in der Gemeinde Zwölfaxing nicht aufgegeben und damit seine Wählbarkeit zum Gemeinderat in dieser Gemeinde gemäß §20 Abs1 in Verbindung mit §17 Abs1 NÖ GO 1973 nicht verloren. Damit ist kein Umstand eingetreten, der ursprünglich die Wahl des Antragstellers zum Mitglied des Gemeinderates gehindert hätte, sodass der Mandatsverlustgrund des §110 Abs2 litb NÖ GO 1973 nicht erfüllt ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Mandatsverlust, Gemeinderat, Meldewesen, Wohnsitz, Wahlrecht passives, VfGH / VerhandlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:WII1.2024Zuletzt aktualisiert am
01.08.2024