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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlassfallLeitsatz
Ablehnung der Behandlung der Beschwerde im AnlassfallRechtssatz
Soweit die Beschwerde insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Gesetzwidrigkeit der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11.06.2015 über die Erklärung von Gebieten der Koralpe zum Landschaftsschutzgebiet Nr 1, LGBl 43/2015, sowie die Verfassungswidrigkeit des §15 Abs1 Stmk NaturschutzG 2017 behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und der stRsp des VfGH zur Präjudizialität von Rechtsvorschriften (B v 17.06.2024, V364/2023) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.Soweit die Beschwerde insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Gesetzwidrigkeit der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11.06.2015 über die Erklärung von Gebieten der Koralpe zum Landschaftsschutzgebiet Nr 1, Landesgesetzblatt 43 aus 2015,, sowie die Verfassungswidrigkeit des §15 Abs1 Stmk NaturschutzG 2017 behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und der stRsp des VfGH zur Präjudizialität von Rechtsvorschriften (B v 17.06.2024, V364/2023) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Ablehnung, VfGH / Anlassfall, VfGH / Präjudizialität, VerordnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:E2600.2023Zuletzt aktualisiert am
01.08.2024