TE Lvwg Erkenntnis 2023/8/2 VGW-031/042/8621/2023

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.08.2023
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Entscheidungsdatum

02.08.2023

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

AVG §19
AVG §66 Abs4
SPG §38a Abs8
SPG §84 Abs1b
  1. SPG § 38a heute
  2. SPG § 38a gültig von 01.09.2021 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. SPG § 38a gültig von 01.09.2021 bis 06.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. SPG § 38a gültig von 01.09.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2020
  5. SPG § 38a gültig ab 01.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2021
  6. SPG § 38a gültig von 07.07.2021 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2021
  7. SPG § 38a gültig von 01.07.2021 bis 06.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  8. SPG § 38a gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  9. SPG § 38a gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2016
  10. SPG § 38a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  11. SPG § 38a gültig von 01.09.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2013
  12. SPG § 38a gültig von 04.08.2009 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2009
  13. SPG § 38a gültig von 01.06.2009 bis 03.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  14. SPG § 38a gültig von 01.01.2005 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2004
  15. SPG § 38a gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1999
  16. SPG § 38a gültig von 01.05.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996
  1. SPG § 84 heute
  2. SPG § 84 gültig ab 01.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2021
  3. SPG § 84 gültig von 01.09.2021 bis 30.11.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2020
  4. SPG § 84 gültig von 01.09.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  5. SPG § 84 gültig von 01.01.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  6. SPG § 84 gültig von 01.03.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2018
  7. SPG § 84 gültig von 01.03.2019 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2018
  8. SPG § 84 gültig von 15.08.2018 bis 28.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2018
  9. SPG § 84 gültig von 01.08.2016 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2016
  10. SPG § 84 gültig von 01.09.2013 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2013
  11. SPG § 84 gültig von 01.04.2012 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2012
  12. SPG § 84 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2007
  13. SPG § 84 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/2005
  14. SPG § 84 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2004
  15. SPG § 84 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  16. SPG § 84 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1999
  17. SPG § 84 gültig von 01.05.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996
  18. SPG § 84 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1997

Text

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat C., vom 2.5.2023, Zl. VStV/…/2023, wegen Übertretungen des Sicherheitspolizeigesetzes, zu Recht:

A) zu Spruchpunkt 1)

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe von € 250,-- auf € 220,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen 4 Stunden auf 4 Tage herabgesetzt wird und bestimmt wird, dass als Strafsanktionsnorm § 84 Abs. 1b erster Strafsatz SPG heranzuziehen ist.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe von € 250,-- auf € 220,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen 4 Stunden auf 4 Tage herabgesetzt wird und bestimmt wird, dass als Strafsanktionsnorm Paragraph 84, Absatz eins b, erster Strafsatz SPG heranzuziehen ist.

Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG beträgt der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens € 22,-- (das sind 10% der verhängten Geldstrafe). Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG beträgt der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens € 22,-- (das sind 10% der verhängten Geldstrafe).

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.römisch II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

B) zu Spruchpunkt 2)

I. Gemäß § 31 Abs. 1 i.V.m. § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde zu Spruchpunkt 2) Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und das Verfahren in diesem Umfang gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt. römisch eins. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde zu Spruchpunkt 2) Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und das Verfahren in diesem Umfang gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.römisch II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

C) zu Spruchpunkt 3)

I. Gemäß § 31 Abs. 1 i.V.m. § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde zu Spruchpunkt 2) Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und das Verfahren in diesem Umfang gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt. römisch eins. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde zu Spruchpunkt 2) Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und das Verfahren in diesem Umfang gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.römisch II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Spruch und die Begründung des gegenständlich bekämpften Straferkenntnisses lauten wie folgt:

--Grafik nicht anonymisierbar--

In der gegen dieses Straferkenntnis eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus wie folgt:

--Grafik nicht anonymisierbar--

Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen Akt ist ersichtlich:

Im erstinstanzlichen Akt erliegt ein Schreiben der Beratungsstelle für Gewaltprävention „Neustart“ vom 3.1.2023, welches wie folgt lautet:

--Grafik nicht anonymisierbar--

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 38 SicherheitspolizeitG lautet wie folgt:Paragraph 38, SicherheitspolizeitG lautet wie folgt:

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Menschen, der durch ein Verhalten, das geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung stört, vom Ort der Störung wegzuweisen, es sei denn, das Verhalten ist gerechtfertigt, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts.

(1a) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Unbeteiligte wegzuweisen, die durch ihr Verhalten oder ihre Anwesenheit am Ort einer ersten allgemeinen oder sonstigen Hilfeleistung oder in dessen unmittelbarer Umgebung die öffentliche Ordnung stören, indem sie die Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht oder eine sonstige Hilfeleistung im Zusammenhang mit einem Unglücksfall behindern oder die Privatsphäre jener Menschen unzumutbar beeinträchtigen, die von dem Vorfall betroffen sind.

(2) Besteht an einem bestimmten Ort eine allgemeine Gefahr für Leben oder Gesundheit mehrerer Menschen oder für Eigentum oder Umwelt in großem Ausmaß, so sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, jedermann aus dem Gefahrenbereich zu weisen, solange die Sicherheitsbehörde nicht selbst gemäß § 36 Abs. 2 einschreitet.(2) Besteht an einem bestimmten Ort eine allgemeine Gefahr für Leben oder Gesundheit mehrerer Menschen oder für Eigentum oder Umwelt in großem Ausmaß, so sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, jedermann aus dem Gefahrenbereich zu weisen, solange die Sicherheitsbehörde nicht selbst gemäß Paragraph 36, Absatz 2, einschreitet.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind außerdem ermächtigt, jedermann aus einem Gefahrenbereich zu weisen, dessen Leben und Gesundheit dadurch gefährdet sind, daß einem gefährlichen Angriff ein Ende gesetzt wird.

(4) Schließlich sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Menschen von Stellen einer Einrichtung oder Anlage wegzuweisen, die für gefährliche Angriffe gegen Leben oder Gesundheit einer größeren Zahl von Menschen besonders anfällig ist, wenn diese Stelle nicht allgemein zugänglich und für einen solchen gefährlichen Angriff auch tatsächlich geeignet ist.

(5) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Menschen, der ohne Rechtsgrund und ohne Duldung des Besitzers dessen Grundstück oder Raum betreten hat und durch sein Verharren vor Ort schwerwiegend in die Rechte des Besitzers eingreift, auf Verlangen des Besitzers wegzuweisen.“

§ 38a SicherheitspolizeitG samt Überschrift lautet wie folgt:Paragraph 38 a, SicherheitspolizeitG samt Überschrift lautet wie folgt:

„Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit, insbesondere in einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, begehen werde (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, samt einem Bereich im Umkreis von hundert Metern zu untersagen (Betretungsverbot). Mit dem Betretungsverbot verbunden ist das Verbot der Annäherung an den Gefährdeten im Umkreis von hundert Metern (Annäherungsverbot).

(2) Bei Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

1. dem Gefährder den Verbotsbereich nach Abs. 1 zur Kenntnis zu bringen;1. dem Gefährder den Verbotsbereich nach Absatz eins, zur Kenntnis zu bringen;

2. dem Gefährder alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung gemäß Abs. 1 abzunehmen und ihn zu diesem Zweck erforderlichenfalls zu durchsuchen; § 40 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß;2. dem Gefährder alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung gemäß Absatz eins, abzunehmen und ihn zu diesem Zweck erforderlichenfalls zu durchsuchen; Paragraph 40, Absatz 3 und 4 gilt sinngemäß;

3. dem Gefährder Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen und sich darüber zu informieren, welche Möglichkeiten er hat, unterzukommen;

4. den Gefährder über die Verpflichtung gemäß Abs. 8 und die Rechtsfolgen einer Zuwiderhandlung sowie über die Möglichkeit eines Antrags gemäß Abs. 9 zu informieren;4. den Gefährder über die Verpflichtung gemäß Absatz 8 und die Rechtsfolgen einer Zuwiderhandlung sowie über die Möglichkeit eines Antrags gemäß Absatz 9, zu informieren;

5. vom Gefährder die Bekanntgabe einer Abgabestelle für Zwecke der Zustellung von Schriftstücken nach dieser Bestimmung oder der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, zu verlangen; unterlässt er dies, kann die Zustellung solcher Schriftstücke so lange durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch erfolgen, bis eine Bekanntgabe erfolgt; darauf ist der Gefährder hinzuweisen;

6. den Gefährder bei Aufenthalt in einem Verbotsbereich nach Abs. 1 wegzuweisen.6. den Gefährder bei Aufenthalt in einem Verbotsbereich nach Absatz eins, wegzuweisen.

(3) Betrifft das Betretungsverbot eine vom Gefährder bewohnte Wohnung, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Gefährders die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahrt. Sofern keine Ausnahme gemäß Abs. 9 vorliegt, darf der Gefährder den Verbotsbereich gemäß Abs. 1 nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufsuchen.(3) Betrifft das Betretungsverbot eine vom Gefährder bewohnte Wohnung, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Gefährders die Verhältnismäßigkeit (Paragraph 29,) wahrt. Sofern keine Ausnahme gemäß Absatz 9, vorliegt, darf der Gefährder den Verbotsbereich gemäß Absatz eins, nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufsuchen.

(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, den Gefährdeten über die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382c EO und geeignete Opferschutzeinrichtungen (§ 25 Abs. 3) zu informieren. Darüber hinaus sind sie verpflichtet,(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, den Gefährdeten über die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b und 382c EO und geeignete Opferschutzeinrichtungen (Paragraph 25, Absatz 3,) zu informieren. Darüber hinaus sind sie verpflichtet,

1. sofern der Gefährdete minderjährig ist und es im Einzelfall erforderlich erscheint, jene Menschen, in deren Obhut er sich regelmäßig befindet, sowie

2. sofern ein Minderjähriger in der vom Betretungsverbot erfassten Wohnung wohnt, unverzüglich den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger

über die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots zu informieren.

(5) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, den Gefährder bei Verstoß gegen das Betretungs- und Annäherungsverbot wegzuweisen. Die Einhaltung eines Betretungsverbots ist zumindest einmal während der ersten drei Tage seiner Geltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu kontrollieren.

(6) Bei der Dokumentation der Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots ist auf die für das Einschreiten maßgeblichen Umstände sowie auf jene Bedacht zu nehmen, die für ein Verfahren nach §§ 382b und 382c EO oder für eine Abklärung der Gefährdung des Kindeswohls durch den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger von Bedeutung sein können.(6) Bei der Dokumentation der Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots ist auf die für das Einschreiten maßgeblichen Umstände sowie auf jene Bedacht zu nehmen, die für ein Verfahren nach Paragraphen 382 b und 382c EO oder für eine Abklärung der Gefährdung des Kindeswohls durch den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger von Bedeutung sein können.

(7) Die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen drei Tagen zu überprüfen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht hätte angeordnet werden dürfen, so hat sie unverzüglich den Gefährdeten über die beabsichtigte Aufhebung zu informieren und das Verbot gegenüber dem Gefährder aufzuheben. Die Information des Gefährdeten sowie die Aufhebung des Betretungs- und Annäherungsverbots haben nach Möglichkeit mündlich oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen.

(8) Der Gefährder hat binnen fünf Tagen ab Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbots eine Beratungsstelle für Gewaltprävention zur Vereinbarung einer Gewaltpräventionsberatung (§ 25 Abs. 4) zu kontaktieren und an der Beratung aktiv teilzunehmen, sofern das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht gemäß Abs. 7 aufgehoben wird. Die Beratung hat längstens binnen 14 Tagen ab Kontaktaufnahme erstmals stattzufinden. Nimmt der Gefährder keinen Kontakt auf oder nicht (aktiv) an einer Gewaltpräventionsberatung teil, ist er zur Sicherheitsbehörde zum Zweck der Ermöglichung der Durchführung der Gewaltpräventionsberatung durch die Beratungsstelle für Gewaltprävention zu laden; § 19 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, gilt.(8) Der Gefährder hat binnen fünf Tagen ab Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbots eine Beratungsstelle für Gewaltprävention zur Vereinbarung einer Gewaltpräventionsberatung (Paragraph 25, Absatz 4,) zu kontaktieren und an der Beratung aktiv teilzunehmen, sofern das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht gemäß Absatz 7, aufgehoben wird. Die Beratung hat längstens binnen 14 Tagen ab Kontaktaufnahme erstmals stattzufinden. Nimmt der Gefährder keinen Kontakt auf oder nicht (aktiv) an einer Gewaltpräventionsberatung teil, ist er zur Sicherheitsbehörde zum Zweck der Ermöglichung der Durchführung der Gewaltpräventionsberatung durch die Beratungsstelle für Gewaltprävention zu laden; Paragraph 19, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, gilt.

(9) Die Sicherheitsbehörde ist ermächtigt, bei Vorliegen zwingender Notwendigkeit auf begründeten Antrag des Gefährders mit Bescheid örtliche oder zeitliche Ausnahmen von dem Betretungs- und Annäherungsverbot festzulegen, sofern schutzwürdige Interessen des Gefährdeten dem nicht entgegenstehen; zu diesem Zweck ist dem Gefährdeten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ausnahmen für die Wohnung, die vom Betretungsverbot betroffen ist, sind nicht zulässig. Die Entscheidung der Behörde ist dem Gefährdeten unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

(10) Das Betretungs- und Annäherungsverbot endet zwei Wochen nach seiner Anordnung oder, wenn die Sicherheitsbehörde binnen dieser Frist vom ordentlichen Gericht über die Einbringung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382c EO informiert wird, mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung des ordentlichen Gerichts an den Antragsgegner, längstens jedoch vier Wochen nach seiner Anordnung. Im Falle einer Zurückziehung des Antrags endet das Betretungs- und Annäherungsverbot sobald die Sicherheitsbehörde von der Zurückziehung durch Mitteilung des ordentlichen Gerichts Kenntnis erlangt, frühestens jedoch zwei Wochen nach seiner Anordnung.(10) Das Betretungs- und Annäherungsverbot endet zwei Wochen nach seiner Anordnung oder, wenn die Sicherheitsbehörde binnen dieser Frist vom ordentlichen Gericht über die Einbringung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b und 382c EO informiert wird, mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung des ordentlichen Gerichts an den Antragsgegner, längstens jedoch vier Wochen nach seiner Anordnung. Im Falle einer Zurückziehung des Antrags endet das Betretungs- und Annäherungsverbot sobald die Sicherheitsbehörde von der Zurückziehung durch Mitteilung des ordentlichen Gerichts Kenntnis erlangt, frühestens jedoch zwei Wochen nach seiner Anordnung.

(11) Die nach Abs. 2 abgenommenen Schlüssel sind mit Aufhebung oder Beendigung des Betretungsverbots zur Abholung durch den Gefährder bereit zu halten und diesem auszufolgen. Werden die Schlüssel trotz nachweislicher Information des Gefährders über die Abholungsmöglichkeit nicht binnen einer Frist von zwei Wochen abgeholt, können die Schlüssel auch einem sonstigen Verfügungsberechtigten ausgefolgt werden. Sechs Wochen nach Aufhebung oder Beendigung des Betretungsverbots gelten diese als verfallen; § 43 Abs. 2 gilt sinngemäß. Im Falle eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382c EO sind die nach Abs. 2 abgenommenen Schlüssel beim ordentlichen Gericht zu erlegen.(11) Die nach Absatz 2, abgenommenen Schlüssel sind mit Aufhebung oder Beendigung des Betretungsverbots zur Abholung durch den Gefährder bereit zu halten und diesem auszufolgen. Werden die Schlüssel trotz nachweislicher Information des Gefährders über die Abholungsmöglichkeit nicht binnen einer Frist von zwei Wochen abgeholt, können die Schlüssel auch einem sonstigen Verfügungsberechtigten ausgefolgt werden. Sechs Wochen nach Aufhebung oder Beendigung des Betretungsverbots gelten diese als verfallen; Paragraph 43, Absatz 2, gilt sinngemäß. Im Falle eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b und 382c EO sind die nach Absatz 2, abgenommenen Schlüssel beim ordentlichen Gericht zu erlegen.

(12) Die Berechnung von Fristen nach dieser Bestimmung richtet sich nach §§ 32 und 33 Abs. 1 AVG.(12) Die Berechnung von Fristen nach dieser Bestimmung richtet sich nach Paragraphen 32 und 33 Absatz eins, AVG.

§ 84 Abs. 1b SicherheitspolizeiG lautet wie folgt:Paragraph 84, Absatz eins b, SicherheitspolizeiG lautet wie folgt:

„Ein Gefährder (§ 38a), der „Ein Gefährder (Paragraph 38 a,), der

1. den vom Betretungsverbot gemäß § 38a umfassten Bereich betritt,1. den vom Betretungsverbot gemäß Paragraph 38 a, umfassten Bereich betritt,

2. sich sonst trotz Annäherungsverbots gemäß § 38a einem Gefährdeten annähert,2. sich sonst trotz Annäherungsverbots gemäß Paragraph 38 a, einem Gefährdeten annähert,

3. einer Verpflichtung gemäß § 38a Abs. 8 zur Kontaktaufnahme mit einer Beratungsstelle für Gewaltprävention oder zur (aktiven) Teilnahme an einer Gewaltpräventionsberatung nicht nachkommt,3. einer Verpflichtung gemäß Paragraph 38 a, Absatz 8, zur Kontaktaufnahme mit einer Beratungsstelle für Gewaltprävention oder zur (aktiven) Teilnahme an einer Gewaltpräventionsberatung nicht nachkommt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2 500 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.“

§ 84 Abs. 1b SicherheitspolizeiG normiert unter der Ziffer 3 zwei eigenständige Verwaltungsstraftatbestände, nämlich Paragraph 84, Absatz eins b, SicherheitspolizeiG normiert unter der Ziffer 3 zwei eigenständige Verwaltungsstraftatbestände, nämlich

1) das Nichtnachkommen der Verpflichtung gemäß § 38a Abs. 8 SPG zur Kontaktaufnahme mit einer Beratungsstelle für Gewaltprävention, und1) das Nichtnachkommen der Verpflichtung gemäß Paragraph 38 a, Absatz 8, SPG zur Kontaktaufnahme mit einer Beratungsstelle für Gewaltprävention, und

2) das Nichtnachkommen der Verpflichtung gemäß § 38a Abs. 8 SPG zur (aktiven) Teilnahme an einer Gewaltpräventionsberatung.2) das Nichtnachkommen der Verpflichtung gemäß Paragraph 38 a, Absatz 8, SPG zur (aktiven) Teilnahme an einer Gewaltpräventionsberatung.

Durch § 84 Abs. 1b SPG unter Strafsanktion gestellt werden daher zwei unterschiedliche und unabhängig voneinander begehbare Unterlassungen, nämlich erstens die Unterlassung der Nichtkontaktierung einer Beratungsstelle für Gewaltprävention binnen fünf Tagen und zweitens die Unterlassung der aktiven Teilnahme an einer Gewaltpräventionsberatung.Durch Paragraph 84, Absatz eins b, SPG unter Strafsanktion gestellt werden daher zwei unterschiedliche und unabhängig voneinander begehbare Unterlassungen, nämlich erstens die Unterlassung der Nichtkontaktierung einer Beratungsstelle für Gewaltprävention binnen fünf Tagen und zweitens die Unterlassung der aktiven Teilnahme an einer Gewaltpräventionsberatung.

Unbestritten wurde gegen den Beschwerdeführer am 17.11.2022 ein Betretungs- und Annäherungsverbot erlassen, und hat dieser nicht binnen 5 Tagen nach dem Ausspruch dieses Verbots eine Beratungsstelle für Gewaltprävention kontaktiert.

Ebenso unstrittig hat dieser nach Ablauf von fünf Tagen nach dem Ausspruch des Betretungsverbots die Beratungsstelle für Gewaltprävention „Neustart“ kontaktiert und einen Beratungstermin für den 7.12.2022 vereinbart, zu welchem er nicht erschienen ist. Auch ist er zu dem in weiterer Folge vereinbarten Beratungstermin am 19.12.2022 nicht erschienen. Ebenso ist er zu dem in weiterer Folge für den 30.12.2022 vereinbarten Beratungstermin nicht erschienen.

Aus den Formulierungen der Sprüche zu den gegenständlich bekämpften drei Spruchpunkten ist ersichtlich, dass die belangte Behörde jeweils angelastet hat:

1) dass gegen den Beschwerdeführer am 17.11.2022 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ein Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt angeordnet worden ist;

2) dass dieses Betretungs- und Annäherungsverbot nicht gemäß § 38 Abs. 7 SPG aufgehoben worden ist,2) dass dieses Betretungs- und Annäherungsverbot nicht gemäß Paragraph 38, Absatz 7, SPG aufgehoben worden ist,

3) dass der Beschwerdeführer deshalb verpflichtet gewesen sei, binnen fünf Tagen ab Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbots eine Beratungsstelle für Gewaltprävention zur Vereinbarung einer Gewaltpräventionsberatung zu kontaktieren und

4) dass der Beschwerdeführer an einem jeweils konkretisiert vereinbarten Beratungstermin nicht erschienen ist.

Die Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens i.S.d. § 28 VwGVG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG ist das in den jeweiligen drei Sprüchen angelastete deliktische Verhalten.Die Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens i.S.d. Paragraph 28, VwGVG i.V.m. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist das in den jeweiligen drei Sprüchen angelastete deliktische Verhalten.

In allen drei Spruchpunkten wurde jeweils nicht der Umstand angelastet, dass der Beschwerdeführer nicht binnen fünf Tagen nach Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbots eine Beratungsstelle für Gewaltprävention kontaktiert hatte. Damit ist der Verwaltungsstraftatbestand des § 84 Abs. 1b erster Fall SPG nicht Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens.In allen drei Spruchpunkten wurde jeweils nicht der Umstand angelastet, dass der Beschwerdeführer nicht binnen fünf Tagen nach Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbots eine Beratungsstelle für Gewaltprävention kontaktiert hatte. Damit ist der Verwaltungsstraftatbestand des Paragraph 84, Absatz eins b, erster Fall SPG nicht Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens.

Ausschließlich maßgebend ist daher die Frage, ob der Beschwerdeführer dreimal den Verwaltungsstraftatbestand des § 84 Abs. 1b zweiter Fall SPG verwirklicht hat.Ausschließlich maßgebend ist daher die Frage, ob der Beschwerdeführer dreimal den Verwaltungsstraftatbestand des Paragraph 84, Absatz eins b, zweiter Fall SPG verwirklicht hat.

Zu prüfen ist im gegenständlichen Verfahren die Frage, wie die Wendung „Verpflichtung gemäß § 38a Abs. 8 (…) zur (aktiven) Teilnahme an einer Gewaltpräventionsberatung“ auszulegen ist.Zu prüfen ist im gegenständlichen Verfahren die Frage, wie die Wendung „Verpflichtung gemäß Paragraph 38 a, Absatz 8, (…) zur (aktiven) Teilnahme an einer Gewaltpräventionsberatung“ auszulegen ist.

Naheliegender Weise ist daher zu ermitteln, zu welchem Handeln die Bestimmung des § 38a Abs. 8 SPG verpflichtet, wenn diese anordnet, dass ein Gefährder aktiv an einer Gewaltpräventionsberatung teilzunehmen hat.Naheliegender Weise ist daher zu ermitteln, zu welchem Handeln die Bestimmung des Paragraph 38 a, Absatz 8, SPG verpflichtet, wenn diese anordnet, dass ein Gefährder aktiv an einer Gewaltpräventionsberatung teilzunehmen hat.

Die belangte Behörde legt diese Bestimmung dahingehend aus, dass gegen diese Verpflichtung aufgrund der Erlassung eines Betretungs- und Annäherungsverbots mehrfach verstoßen werden kann, nämlich jedes Mal, wenn ein vereinbarter Termin nicht wahrgenommen wurde.

Bei näherer Analyse des § 38a Abs. 8 SPG ist nun aber zu erschließen, dass diese Bestimmung den Fall der (vom Gefährder zu verantwortenden) Nichtwahrnehmung eines vereinbarten Kontakttermins eigenständlg und abschließend regelt. Diesfalls ist nämlich sichtlich die Beratungsstelle für Gewaltprävention gar nicht mehr gehalten bzw. befugt, einen neuen Termin zu vereinbaren. Vielmehr hat die Beratungsstelle für Gewaltprävention diesfalls eine Meldung zu erstatten, und ist der Gefährder in weiterer Folge gemäß § 19 AVG behördlich zum Erscheinen bei der Sicherheitsbehörde (und daher nicht zur Beratungsstelle für Gewaltprävention) zu laden.Bei näherer Analyse des Paragraph 38 a, Absatz 8, SPG ist nun aber zu erschließen, dass diese Bestimmung den Fall der (vom Gefährder zu verantwortenden) Nichtwahrnehmung eines vereinbarten Kontakttermins eigenständlg und abschließend regelt. Diesfalls ist nämlich sichtlich die Beratungsstelle für Gewaltprävention gar nicht mehr gehalten bzw. befugt, einen neuen Termin zu vereinbaren. Vielmehr hat die Beratungsstelle für Gewaltprävention diesfalls eine Meldung zu erstatten, und ist der Gefährder in weiterer Folge gemäß Paragraph 19, AVG behördlich zum Erscheinen bei der Sicherheitsbehörde (und daher nicht zur Beratungsstelle für Gewaltprävention) zu laden.

Dass für diesen Fall des Nichterscheinens nur als weiteres Vorgehen die Zustellung einer Ladung gemäß § 19 AVG, und daher nicht alternativ auch die Möglichkeit zur Vereinbarung eines weiteren Beratungstermins mit der Beratungsstelle für Gewaltprävention gesetzlich vorgesehen ist, ergibt sich zudem aus dem klaren Gesetzeswortlaut, wonach der Gefährder im Falle des Nichterscheinens zum Beratungstermin zur Sicherheitsbehörde zu laden IST, und eine alternative Behördenreaktion, etwa die Aufforderung einen neuen Termin mit der Beratungsstelle für Gewaltprävention auszumachen oder die Möglichkeit zur Vereinbarung eines weiteren Termins mit der Beratungsstelle für Gewaltprävention nicht vorgesehen ist.Dass für diesen Fall des Nichterscheinens nur als weiteres Vorgehen die Zustellung einer Ladung gemäß Paragraph 19, AVG, und daher nicht alternativ auch die Möglichkeit zur Vereinbarung eines weiteren Beratungstermins mit der Beratungsstelle für Gewaltprävention gesetzlich vorgesehen ist, ergibt sich zudem aus dem klaren Gesetzeswortlaut, wonach der Gefährder im Falle des Nichterscheinens zum Beratungstermin zur Sicherheitsbehörde zu laden IST, und eine alternative Behördenreaktion, etwa die Aufforderung einen neuen Termin mit der Beratungsstelle für Gewaltprävention auszumachen oder die Möglichkeit zur Vereinbarung eines weiteren Termins mit der Beratungsstelle für Gewaltprävention nicht vorgesehen ist.

Durch § 19 Abs. 3 AVG wird nun aber bestimmt:Durch Paragraph 19, Absatz 3, AVG wird nun aber bestimmt:

„Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.“

Zugleich wird durch § 19 AVG das Nichterscheinen zu einem Ladungstermin aber nicht unter Verwaltungsstrafsanktion gestellt. Die Sanktion für das Nichterscheinen ist vielmehr die der Behörde eingeräumte Möglichkeit zur Androhung und Verhängung einer Zwangsstrafe bzw. zur Androhung und Vornahme einer behördlichen Vorführung.Zugleich wird durch Paragraph 19, AVG das Nichterscheinen zu einem Ladungstermin aber nicht unter Verwaltungsstrafsanktion gestellt. Die Sanktion für das Nichterscheinen ist vielmehr die der Behörde eingeräumte Möglichkeit zur Androhung und Verhängung einer Zwangsstrafe bzw. zur Androhung und Vornahme einer behördlichen Vorführung.

Damit ist evident, dass gegen den Verwaltungsstraftatbestand des § 84 Abs. 1b zweiter Fall SPG des Nichtnachkommens der Verpflichtung gemäß § 38a Abs. 8 SPG zur (aktiven) Teilnahme an einer Gewaltpräventionsberatung im Hinblick auf ein verhängtes Betretungs- und Annäherungsverbot nur einmal verstoßen werden kann.Damit ist evident, dass gegen den Verwaltungsstraftatbestand des Paragraph 84, Absatz eins b, zweiter Fall SPG des Nichtnachkommens der Verpflichtung gemäß Paragraph 38 a, Absatz 8, SPG zur (aktiven) Teilnahme an einer Gewaltpräventionsberatung im Hinblick auf ein verhängtes Betretungs- und Annäherungsverbot nur einmal verstoßen werden kann.

Damit hat der Beschwerdeführer aber auch nur einmal gegen den Verwaltungsstraftatbestand des § 84 Abs. 1b zweiter Fall SPG verstoßen, wobei dieser Verstoß gegenständlich im Spruchpunkt 1) näher bezeichnet und mit einer Verhängung einer Verwaltungsstrafe geahndet wurde.Damit hat der Beschwerdeführer aber auch nur einmal gegen den Verwaltungsstraftatbestand des Paragraph 84, Absatz eins b, zweiter Fall SPG verstoßen, wobei dieser Verstoß gegenständlich im Spruchpunkt 1) näher bezeichnet und mit einer Verhängung einer Verwaltungsstrafe geahndet wurde.

Entsprechend der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist das eine Entscheidung erlassende Gericht bei Verfahren, in welchen nur Rechtsfragen oder nur höchst technische Fragen zu klären sind, bzw. ist in Verfahren zu technischen Fragen, die in einem schriftlichen Verfahren besser gelöst werden können, (vgl. u.a. EGMR 2.9.2004, Appl. 68.087/01 [Hofbauer]; 24.3.2005, Appl. 54.645/00 – [Osinger]; 3.5.2007, 17.912/05 [Bösch]; 10.5.2007, 7401/04 [Hofbauer2]; 18.12.2008, 4490/06 [Richter}; 18.12.2008, Appl. 69.917/01 [Saccorccia]; 13.3.2012, Appl. 13.556/07; 5.6.2012, Appl. 8154/04 [Duboc]; 18.7.2013, 56.422/09 [Schädler-Eberle]) sowie ist bei Verfahren, in denen der Fall auf Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002. Appl. 28.394/95, Z 37ff [Döry]; VfSlg. 19.632/2012; VfGH 27.6.2013, B 823/2012) gemäß Art. 6 EMRK grundsätzlich keine Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten. Zudem ist nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs im Falle der bloßen Strittigkeit von nicht besonders komplexen Rechtsfragen grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VfGH 3.3.2009, B 1284/08).Entsprechend der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist das eine Entscheidung erlassende Gericht bei Verfahren, in welchen nur Rechtsfragen oder nur höchst technische Fragen zu klären sind, bzw. ist in Verfahren zu technischen Fragen, die in einem schriftlichen Verfahren besser gelöst werden können, vergleiche u.a. EGMR 2.9.2004, Appl. 68.087/01 [Hofbauer]; 24.3.2005, Appl. 54.645/00 – [Osinger]; 3.5.2007, 17.912/05 [Bösch]; 10.5.2007, 7401/04 [Hofbauer2]; 18.12.2008, 4490/06 [Richter}; 18.12.2008, Appl. 69.917/01 [Saccorccia]; 13.3.2012, Appl. 13.556/07; 5.6.2012, Appl. 8154/04 [Duboc]; 18.7.2013, 56.422/09 [Schädler-Eberle]) sowie ist bei Verfahren, in denen der Fall auf Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002. Appl. 28.394/95, Ziffer 37 f, f, [Döry]; VfSlg. 19.632/2012; VfGH 27.6.2013, B 823/2012) gemäß Artikel 6, EMRK grundsätzlich keine Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten. Zudem ist nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs im Falle der bloßen Strittigkeit von nicht besonders komplexen Rechtsfragen grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche VfGH 3.3.2009, B 1284/08).

Durch die Rechtsbelehrung des gegenständlich bekämpften Straferkenntnisses wurde die beschwerdeführende Partei vom Recht auf Beantragung einer mündlichen Verhandlung in Kenntnis gesetzt.

Da das Beschwerdevorbringen den im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Sachverhalt unbestritten ließ und sich nur gegen die rechtliche Beurteilung wendet, die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung gemäß Art. 6 EMRK nicht erforderlich erscheint, und weiters die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt worden ist, konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Da das Beschwerdevorbringen den im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Sachverhalt unbestritten ließ und sich nur gegen die rechtliche Beurteilung wendet, die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung gemäß Artikel 6, EMRK nicht erforderlich erscheint, und weiters die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt worden ist, konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer eins, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

A) zu Spruchpunkt 1)

Wie zuvor ausgeführt hat der Beschwerdeführer gegenständlich nur ein Mal gegen den Verwaltungsstraftatbestand des § 84 Abs. 1b zweiter Fall SPG verstoßen, wobei dieser Verstoß gegenständlich im Spruchpunkt 1) näher bezeichnet und mit einer Verhängung einer Verwaltungsstrafe geahndet wurde.Wie zuvor ausgeführt hat der Beschwerdeführer gegenständlich nur ein Mal gegen den Verwaltungsstraftatbestand des Paragraph 84, Absatz eins b, zweiter Fall SPG verstoßen, wobei dieser Verstoß gegenständlich im Spruchpunkt 1) näher bezeichnet und mit einer Verhängung einer Verwaltungsstrafe geahndet wurde.

Diese Deliktsverwirklichung ist daher festzustellen.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Fahrlässig handelt gemäß § 6 Abs. 1 StGB, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm auch zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Bei Prüfung des Vorliegens eines Verschuldens ist zunächst maßgebend, welches Maß an Sorgfalt den Umständen nach zur Vermeidung des tatbildmäßigen Unrechts objektiv geboten und pflichtgemäß aufzuwenden ist. Hier handelt es sich um jene Sorgfalt, wie sie ein mit den rechtlich geschützten Werten angemessen verbundener, besonnener und einsichtiger Mensch in der Lage des Täters aufwenden würde, um die Gefahr einer Rechtsgutbeeinträchtigung zu erkennen und hintanzuhalten. In Ermangelung einschlägiger Vorschriften richtet sich das Maß der einzuhaltenden objektiven Sorgfalt nach dem, was von einem sich seiner Pflichten gegen die Mitwelt bewussten, dem Verkehrskreis des Täters angehörigen Menschen billigerweise verlangt werden kann (vgl. Foregger-Serrini, StGB, S. 43; VwGH 23.2.1996; 95/17/0491).Fahrlässig handelt gemäß Paragraph 6, Absatz eins, StGB, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm auch zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Bei Prüfung des Vorliegens eines Verschuldens ist zunächst maßgebend, welches Maß an Sorgfalt den Umständen nach zur Vermeidung des tatbildmäßigen Unrechts objektiv geboten und pflichtgemäß aufzuwenden ist. Hier handelt es sich um jene Sorgfalt, wie sie ein mit den rechtlich geschützten Werten angemessen verbu

Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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