Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
02.08.2023Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §19Rechtssatz
Gegen den Verwaltungsstraftatbestand des § 84 Abs. 1b zweiter Fall SPG des Nichtnachkommens der Verpflichtung gemäß § 38a Abs. 8 SPG zur (aktiven) Teilnahme an einer Gewaltpräventionsberatung im Hinblick auf ein verhängtes Betretungs- und Annäherungsverbot kann nur einmal verstoßen werden.Gegen den Verwaltungsstraftatbestand des Paragraph 84, Absatz eins b, zweiter Fall SPG des Nichtnachkommens der Verpflichtung gemäß Paragraph 38 a, Absatz 8, SPG zur (aktiven) Teilnahme an einer Gewaltpräventionsberatung im Hinblick auf ein verhängtes Betretungs- und Annäherungsverbot kann nur einmal verstoßen werden.
Schlagworte
Betretungsverbot, Annäherungsverbot, Beratungsstelle, Nichterscheinen, Gewaltprävention, Gewaltpräventionsberatung, Unterlassung der TeilnahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.031.042.8621.2023Zuletzt aktualisiert am
31.07.2024