TE Lvwg Erkenntnis 2024/5/22 LVwG 80.34-8628/2022, LVwG 46.34-8684/2022

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Veröffentlicht am 22.05.2024
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Entscheidungsdatum

22.05.2024

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §32
WRG 1959 §34
WRG 1959 §55g
Grundwasserschutzprogramm Graz bis Bad Radkersburg 2018
  1. WRG 1959 § 32 heute
  2. WRG 1959 § 32 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 32 gültig von 27.07.2006 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 32 gültig von 11.08.2005 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  5. WRG 1959 § 32 gültig von 22.12.2003 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  6. WRG 1959 § 32 gültig von 11.08.2001 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 32 gültig von 08.07.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2000
  8. WRG 1959 § 32 gültig von 01.01.2000 bis 07.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  9. WRG 1959 § 32 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  10. WRG 1959 § 32 gültig von 12.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  11. WRG 1959 § 32 gültig von 01.07.1990 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 34 heute
  2. WRG 1959 § 34 gültig ab 19.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  3. WRG 1959 § 34 gültig von 27.07.2006 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 34 gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  5. WRG 1959 § 34 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  6. WRG 1959 § 34 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  7. WRG 1959 § 34 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 55g heute
  2. WRG 1959 § 55g gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 55g gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 55g gültig von 19.06.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  5. WRG 1959 § 55g gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  6. WRG 1959 § 55g gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Ebner-Steffler über die Säumnisbeschwerde des I J, Hstraße, W, vertreten durch Mag. E F, Rechtsanwalt, Hgasse, W, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung als Wasserrechtsbehörde betreffend den Antrag vom 03.05.2022 auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung, in eventu auf Entschädigungsfestsetzung, Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Ebner-Steffler über die Säumnisbeschwerde des römisch eins J, Hstraße, W, vertreten durch Mag. E F, Rechtsanwalt, Hgasse, W, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung als Wasserrechtsbehörde betreffend den Antrag vom 03.05.2022 auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung, in eventu auf Entschädigungsfestsetzung,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.     Gemäß §§ 8, 16 und 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm §§ 32, 34 und 117 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) sowie § 4 Z 7 der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark, LGBl. Nr. 24/2018 idF LGBl. Nr. 70/2020, werden römisch eins.     Gemäß Paragraphen 8,, 16 und 28 Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraphen 32,, 34 und 117 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) sowie Paragraph 4, Ziffer 7, der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2018, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2020,, werden

1.       der Antrag vom 03.05.2022 auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Ausbringung einer - gegenüber den Vorgaben nach Anlage 3 zum GWSP zulässigen jahreswirksamen Stickstoffdüngemenge - erhöhten jahreswirksamen Düngemenge auf dem Grundstück Nr. **, KG ***** K, sowie

2.       der Eventualantrag auf Festsetzung einer Entschädigung gemäß § 34 Abs 4 WRG 2.       der Eventualantrag auf Festsetzung einer Entschädigung gemäß Paragraph 34, Absatz 4, WRG

a b g e w i e s e n.

II.    Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch II.    Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.     Beschwerdegegenstand, mündliche Verhandlung:

1.                Mit Antrag vom 03.05.2022, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung am 04.05.2022, hat Herr I J um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Ausbringung einer jahreswirksamen Düngemenge auf GSt. Nr. ** KG ***** K, auf einer Teilfläche im Ausmaß von 12.682 m², wie sie in Anlage 3 Tabelle 1, unter der Spalte „Ertragslage hoch 1“ der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV), BGBl. II Nr. 385/2017, für die dort festgelegten Kulturen festgelegt und die mit der Bodenwertigkeit für das antragsrelevante Grundstück möglich ist, angesucht. 1.                Mit Antrag vom 03.05.2022, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung am 04.05.2022, hat Herr römisch eins J um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Ausbringung einer jahreswirksamen Düngemenge auf GSt. Nr. ** KG ***** K, auf einer Teilfläche im Ausmaß von 12.682 m², wie sie in Anlage 3 Tabelle 1, unter der Spalte „Ertragslage hoch 1“ der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 385 aus 2017,, für die dort festgelegten Kulturen festgelegt und die mit der Bodenwertigkeit für das antragsrelevante Grundstück möglich ist, angesucht.

Begründend führt der Antragsteller im Wesentlichen aus, dass auf dem in seinem Alleineigentum befindlichen Grundstück Nr. **, KG K, bewirtschafteter Ackerbau mit Fruchtfolgen (abwechselnd Mais, Erdäpfel, Getreide, Kürbis etc.) und vereinzelt auch mit Feldgemüse (z.B. Knoblauch, Zwiebel) betrieben wird. Das Grundstück ist gemäß der Verordnung des Landeshauptmannes vom 12.03.2018, mit der ein Regionalprogramm zum Schutz der Grundwasserkörper G Feld, L Feld und U Mtal erlassen und Schongebiete bestimmt werden (im Folgenden kurz: GWSP 2018), im Widmungsgebiet 2 (als Teilbereiche des Widmungsgebietes 1) gelegen. Gemäß Anlage 2B-17 zum GWSP 2018 ist das Grundstück in der Düngeklasse B eingestuft. Demgemäß habe der Antragsteller bei der Düngung im Ackerbau die in Anlage 3 Tabelle 2 zum GWSP 2018 und im Feldgemüseanbau die in Anlage 3 Tabelle 3 zum GWSP 2018 angegebenen zulässigen jahreswirksamen Stickstoffdüngemengen einzuhalten. Der Bewilligung würden weder öffentlichen Interessen noch Rechte Dritte entgegenstehen und würde das Vorhaben auch zu keiner Beeinträchtigung des Grundwassers, die eine Verwendung als Trinkwasser ausschließen würde, führen; es komme insbesondere zu keiner Überschreitung der Grenzwerte nach der Trinkwasserverordnung (BGBl. II Nr. 304/2001 idF BGBl. II Nr. 362/2017).Begründend führt der Antragsteller im Wesentlichen aus, dass auf dem in seinem Alleineigentum befindlichen Grundstück Nr. **, KG K, bewirtschafteter Ackerbau mit Fruchtfolgen (abwechselnd Mais, Erdäpfel, Getreide, Kürbis etc.) und vereinzelt auch mit Feldgemüse (z.B. Knoblauch, Zwiebel) betrieben wird. Das Grundstück ist gemäß der Verordnung des Landeshauptmannes vom 12.03.2018, mit der ein Regionalprogramm zum Schutz der Grundwasserkörper G Feld, L Feld und U Mtal erlassen und Schongebiete bestimmt werden (im Folgenden kurz: GWSP 2018), im Widmungsgebiet 2 (als Teilbereiche des Widmungsgebietes 1) gelegen. Gemäß Anlage 2B-17 zum GWSP 2018 ist das Grundstück in der Düngeklasse B eingestuft. Demgemäß habe der Antragsteller bei der Düngung im Ackerbau die in Anlage 3 Tabelle 2 zum GWSP 2018 und im Feldgemüseanbau die in Anlage 3 Tabelle 3 zum GWSP 2018 angegebenen zulässigen jahreswirksamen Stickstoffdüngemengen einzuhalten. Der Bewilligung würden weder öffentlichen Interessen noch Rechte Dritte entgegenstehen und würde das Vorhaben auch zu keiner Beeinträchtigung des Grundwassers, die eine Verwendung als Trinkwasser ausschließen würde, führen; es komme insbesondere zu keiner Überschreitung der Grenzwerte nach der Trinkwasserverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 362 aus 2017,).

Für den Fall, dass dem Hauptantrag nicht stattgegeben wird, stellt der Bewilligungswerber einen Antrag auf Festsetzung einer angemessenen Entschädigung gemäß §§ 34 Abs 4 iVm 117 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) für die Nutzungsbeschränkung auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück, die sich aus der Widmung des Grundstückes als Trinkwasserschutz- und Schongebiet durch das GWSP 2018 sowie aus der Abweisung der beantragten Höherdüngung ergibt, in eventu in der Höhe von € 1.775,45 pro Jahr, wertgesichert nach dem VPI 2020 durch den Wasserberechtigten. Für den Fall, dass dem Hauptantrag nicht stattgegeben wird, stellt der Bewilligungswerber einen Antrag auf Festsetzung einer angemessenen Entschädigung gemäß Paragraphen 34, Absatz 4, in Verbindung mit 117 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) für die Nutzungsbeschränkung auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück, die sich aus der Widmung des Grundstückes als Trinkwasserschutz- und Schongebiet durch das GWSP 2018 sowie aus der Abweisung der beantragten Höherdüngung ergibt, in eventu in der Höhe von € 1.775,45 pro Jahr, wertgesichert nach dem VPI 2020 durch den Wasserberechtigten.

Der Antragsteller legt diesem Ansuchen einen Auszug der NAPV 2017 (Tabelle 1), einen Auszug aus der Digitalen Bodenkarte (eBOD), einen Auszug aus der Bodenreinschätzkarte, aktuelle N-min Untersuchungen (Prüfbefunde AGES), Angaben Flurabstand zum höchsten zu erwartenden Grundwasserspiegel sowie eine Entschädigungsberechnung bei.

2.                Antrag und Antragsunterlagen wurden zunächst durch die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung an den landwirtschaftlichen Amtssachverständigen Ing. Ea F mit der Bitte um Prüfung und Gutachtenserstellung weitergeleitet (Schreiben der BHGU vom 12.05.2022, GZ: BHGU-441934/2022-2 mit Urgenz vom 12.10.2022, GZ: BHGU-441934/2022-3). Ein Gutachten langte nach der Aktenlage trotz Urgenz nicht ein.

3.       Mit Eingabe vom 12.12.2022 hat der Antragsteller Säumnisbeschwerde erhoben, da die belangte Behörde über den Antrag vom 03.05.2022 innerhalb der sechsmonatigen Entscheidungsfrist bis zum Einbringen der Säumnisbeschwerde nicht entschieden hat.

4.       Mit Eingabe vom 23.12.2022 hat die Behörde die Säumnisbeschwerde samt Bezug habenden Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Steiermark zur Entscheidung vorgelegt. In Folge der zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde erachtete das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit, über den fallgegenständlichen Antrag zu entscheiden, für gegeben und leitete entsprechende Ermittlungen ein.

5.       An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass weitere Antragsteller gleichgelagerte Säumnisbeschwerden erhoben haben, die wie folgt auf die zuständigen Richter (Gerichtsabteilungen) der Geschäftsverteilung entsprechend zugeteilt wurden und Anlass dafür waren, dass die Beschwerdeverfahren im Wesentlichen abgestimmt geführt wurden (etwa gemeinsame Beschwerdeverhandlung am 05.12.2023), zumal sämtliche Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens durch einen gemeinsamen Rechtsanwalt rechtsfreundlich vertreten waren:

Beschwerdeführer

Gerichtsabteilung

Geschäftszahl

S T

GA 23

LVwG 80.23-8631/2022

LVwG 46.23-8708/2022

DI U V

GA 23

LVwG 80.23-2091/2023

LVwG 46.23-2112/2023

Y Z MSc

GA 24

LVwG 80.24-3107/2023

LVwG 46.24-3165/2023

W X

GA 24

LVwG 80.24-8630/2022

LVwG 46.24-8661/2022

I Jrömisch eins J

GA 34

LVwG 80.34-8629/2022

LVwG 46.34-8683/2022

KL und M N

GA 34

LVwG 80.34-1077/2023

LVwG 46.34-1165/2023

A B und C D

GA 34

LVwG 80.34-2092/2023

LVwG 46.34-2102/2023

O P und Q R

GA 34

LVwG 80.34-2914/2023

LVwG 46.34-2938/2023

6.       Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 09.02.2023 (OZ 3) wurde der landwirtschaftliche Amtssachverständige Ing. Ea F dem Beschwerdeverfahren beigezogen und ersucht mitzuteilen, ob die dem Antrag beigelegten Unterlagen zur Erstattung einer fachlichen Stellungnahme ausreichend sind bzw. welche Unterlagen für die Erstattung von Befund und Gutachten allenfalls noch erforderlich sind.

7.       Mit Schreiben vom 27.02.2023 (OZ 4) teilt der landwirtschaftliche Amtssachverständige (auszugsweise) Folgendes mit:

„[…] Für die Beurteilung und Neueinstufung der Düngeklasse wird seit Inkrafttreten der Schongebietsverordnung, nur die Feldkapazität. Sämtliche, dem Ansuchen beigelegte Unterlagen, waren in der vorangegangenen Verordnung hilfreich, sind jedoch seit dem Inkrafttreten der aktuellen Verordnung vom 12. März 2018 nicht mehr anzusetzen. […]

Eine Änderung der vorgegebenen Düngeklasse ist ausschließlich nur durch die Feststellung der Feldkapazität auf den gewünschten Feldstücken möglich.“

8.       Mit Verfahrensanordnung vom 02.03.2023 erging unter Bezugnahme auf die fachlichen Ausführungen des beigezogenen landwirtschaftlichen Amtssachverständigen ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG zur Vorlage (bzw. Neuermittlung) der Feldkapazität des verfahrensgegenständlichen Grundstückes mit Verweis auf die Rechtsfolgen bei fruchtlosen Verstreichens der festgesetzten Erfüllungsfrist von vier Wochen.8.       Mit Verfahrensanordnung vom 02.03.2023 erging unter Bezugnahme auf die fachlichen Ausführungen des beigezogenen landwirtschaftlichen Amtssachverständigen ein Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zur Vorlage (bzw. Neuermittlung) der Feldkapazität des verfahrensgegenständlichen Grundstückes mit Verweis auf die Rechtsfolgen bei fruchtlosen Verstreichens der festgesetzten Erfüllungsfrist von vier Wochen.

9.       Mit Eingabe vom 16.03.2023 (OZ 8) teilt der Antragsteller mit, dass er entgegen der fachlichen Beurteilung des Amtssachverständigen eine Änderung der Düngeklasse nicht begehre. Der verfahrensgegenständliche Antrag ziele vielmehr auf die wasserrechtliche Bewilligung von Abweichungen von den in § 4 Z 1 und 2 GWSP 2018 angeführten Voraussetzung (vgl § 4 Z 7 leg. cit.) innerhalb der bestehenden Düngeklasse ab; dies gehe aus seinen Ansuchen eindeutig hervor. Überdies sei die Feldkapazität tatsächlich bereits festgestellt und über die Digitale Bodenkarte (eBOD) abrufbar (Auszug aus eBOD der Eingabe beigelegt). 9.       Mit Eingabe vom 16.03.2023 (OZ 8) teilt der Antragsteller mit, dass er entgegen der fachlichen Beurteilung des Amtssachverständigen eine Änderung der Düngeklasse nicht begehre. Der verfahrensgegenständliche Antrag ziele vielmehr auf die wasserrechtliche Bewilligung von Abweichungen von den in Paragraph 4, Ziffer eins und 2 GWSP 2018 angeführten Voraussetzung vergleiche Paragraph 4, Ziffer 7, leg. cit.) innerhalb der bestehenden Düngeklasse ab; dies gehe aus seinen Ansuchen eindeutig hervor. Überdies sei die Feldkapazität tatsächlich bereits festgestellt und über die Digitale Bodenkarte (eBOD) abrufbar (Auszug aus eBOD der Eingabe beigelegt).

Dies wurde dem beigezogenen ASV Ing. Ea F zur Stellungnahme mit Fristsetzung übermittelt (OZ 9) und teilte der ASV mit Eingabe vom 12.05.2023 dazu mit, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück in der elektronischen Bodenkarte erfasst „[…] und mit einer Feldkapazität von 180 mm bis 260 mm (gering) ausgewiesen ist. Dieser Ansatz wurde als Hintergrund für die Bemessung der Düngeklassen verwendet. Bei einer eventuellen Neubeprobung der beiden Parzellen ist laut Auskunft der damalig beauftragten Firma „WPA- beratenden Ingenieure“, mit einem Zeitfenster für eine neuerliche Feststellung der Feldkapazität von ca. 3 bis 4 Wochen nach Auftragserteilung zu rechnen.“

10.      Auf Grund einer Vertagungsbitte des Antragstellers wurde die für ursprünglich am 13.06.2023 anberaumte öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung auf den 27.06.2023 verschoben, und hat an dieser der nunmehr rechtsfreundlich vertretene Antragsteller, der Amtsleiter der Standortgemeinde W und ein Vertreter des Ka L (öffentlicher Wasserversorger) und dessen rechtsfreundliche Vertreterin teilgenommen. Auf die Beiziehung des landwirtschaftlichen ASV wurde verzichtet, zumal dieser im gleichgelagerten Verfahren zu GZ: LVwG 46.34-1165/2023 im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 13.06.2023 bereits mitgeteilt hat, dass er die Frage, ob durch die beantragte Höherdüngung eine nachteilige Beeinflussung des Grundwassers ausgeschlossen werden kann bzw. ob dadurch die Ziele des GWSP konterkariert werden können, nicht beurteilen kann; hierfür müsse ein hydrogeologischer Amtssachverständiger beigezogen werden. Die mündliche Verhandlung am 27.06.2023 diente in erster Linie der Konkretisierung des Antragsgegenstandes, wonach der Antragsteller Nachstehendes präzisiert hat:

„a) Das LVwG wolle die wasserrechtliche Bewilligung für die Ausbringung einer jahreswirksamen Düngemenge auf meinen antragsrelevanten Grundstücken (** und **) erteilen, wie sie in der Anlage 3 Tabelle 1, unter der Spalte „Ertragslage hoch 1“ der NAPV für die dort angeführten Kulturen festgelegt ist.

b) Wenn das LVWG zum Schluss kommen sollte, dass eine Höherdüngung gemäß meinen Anträgen gem. a) nicht möglich sei, so erhebe ich Anspruch auf die in meinen Anträgen geforderte angemessene Entschädigung, in eventu iHv EUR 1.775,45 (für Grundstück **) und EUR 2102,48 (für Grundstück **) pro Jahr, beginnend mit dem Antragsjahr und zwar so lange, bis die Erlaubnis zur Höherdüngung gemäß meinen Anträgen verordnet ist, wertgesichert nach dem Verbraucherpreisindex 2020, durch den Wasserberechtigten und ersuche, dies so festzusetzen. Demnach wäre das derzeit eine Entschädigung für 2 Jahre gemäß Antrag, da eine umgehende Erlaubnis zur Höherdüngung im Antragsjahr 2022 und auch 2023 (Folgejahr) noch eine höhere Düngegabe ermöglicht und damit Ertragseinbußen vermieden hätte, dies jedoch durch die Säumnis der Behörde verhindert wurde.

c) Wenn das LVWG zum Schluss kommen sollte, dass eine Höherdüngung gemäß meinen Anträgen gem. a) möglich sei, so erhebe ich Anspruch auf die in meinen Anträgen geforderte angemessene Entschädigung, in eventu iHv EUR 1.775,45 (für Grundstück **) und EUR 2102,48 (für Grundstück **) pro Jahr, beginnend mit dem Antragsjahr bis zur Entscheidung durch das LVwG zur Höherdüngung gemäß meinen Anträgen, wertgesichert nach dem Verbraucherpreisindex 2020, durch den Wasserberechtigten. Dies deshalb, da wie unter b) ersichtlich, durch die Säumnis der Behörde inzwischen durch die geringere Düngemenge nicht mehr aufholbare Ertragsausfälle eingetreten sind, die damit abgegolten werden sollen.“

10.1.            Die rechtsfreundliche Vertreterin des mitbeteiligten öffentlichen Wasserversorgers Ka L beantragte in Bezug auf die verfahrensgegenständliche Höherdüngung die Beziehung eines hydrogeologischen Amtssachverständigen und trat dem Entschädigungsbegehren des Antragstellers begründend entgegen.

11.      Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 04.07.2023 (OZ 23) wurde der hydrogeologische Amtssachverständige Mag. Aa B dem Verfahren beigezogen und um Erstattung von Befund und Gutachten zur Frage der Einflussnahme einer Mehrdüngung auf im Widmungsgebieten der Verordnung liegenden landwirtschaftlichem Grundstück ersucht.

12.      Mit Eingabe vom 31.08.2023 (OZ 24) erstattete der hydrogeologische Amtssachverständige Befund und Gutachten (zu GZ: ABT15-35100/2023-7). Darin wird die Vorgeschichte zur Verordnung des GWSP, die Sicht des ASV zum Entschädigungsbegehren, die wissenschaftliche Grundlage für die in der Verordnung enthaltenen Maßnahmen und Bewilligungspflichten, der Begriff der „Feldkapazität“ und die Bedeutung der Bodenreinschätzkarte, sowie das Alleinstellungsmerkmal des GWSP dargestellt und der Grund angeführt, weshalb eine geplante Novelle GWSP 2023 zurückgezogen wurde. In weiterer Folge geht der ASV detailliert auf den Antragsgegenstand ein und legt die Gründe dar, weshalb der beantragten pauschalen Erhöhung auf Ertragslagen nach NAPV (hoch1) aus fachlicher Sicht nicht zugestimmt werden könne.

13.      Dazu wurde mit hg. Schreiben vom 04.09.2023 Parteiengehör gewahrt (OZ 25).

13.1.            Die Vertreterin des öffentlichen Wasserversorgers beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und ersuchte gleichzeitig um Fristerstreckung zur Abgabe einer Stellungnahme bis Ende Oktober 2023 (OZ 29). Dem Fristerstreckungsersuchen wurde stattgegeben (OZ 30).

13.2.            Mit Eingabe vom 05.10.2023 trat die rechtsfreundliche Vertretung des Antragstellers in einer begründeten Stellungnahme vom 04.10.2023 dem hydrogeologischen Gutachten entschieden entgegen und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte (OZ 31).

13.3.            Als mitbeteiligte Partei nahm mit Schriftsatz vom 27.10.2023 der rechtsfreundlich vertretene Ka L schriftliche Stellung und legte dar, in den als Widmungsgebiet 1 geschützten Gemeinden als öffentlicher Wasserversorger Grundwasser zu Trinkwasserzwecken aus den vom GWSP geschützten Grundwasserkörpern G Feld, L Feld und U Mtal zu entnehmen (ebenso wie zahlreiche andere öffentliche Wasserversorger, die dem Verfahren beizuziehen seien); es liege keine Säumigkeit der belangten Behörde vor, da die Antragsunterlagen unvollständig seien (fehlender Nachweis der Höherwertigkeit der Behörden anhand aktueller Bodenuntersuchungen); die bisherigen Ermittlungsergebnisse würden zeigen, dass eine nachteilige Beeinflussung des Grundwasserkörpers nicht auszuschließen wäre; die Vorgaben zur Stickstoffdüngung der NAPV würden auf die besonderen Bodenverhältnisse im Vorhabensgebiet keine Rücksicht nehmen und somit nicht ausreichen, um im Schutzbereich des verordneten GWSP eine grundwasserverträgliche landwirtschaftliche Nutzung zu verwirklichen; für den Eventualantrag auf Entschädigung gäbe es keine gesetzliche Grundlage, da die Düngebegrenzungen nach § 4 GWSP im Widmungsgebiet 1 (und damit auch die davon umfassten Teilbereiche des Widmungsgebietes 2) auf § 55g Abs 1 Z 1 WRG fußen würden und ein Entschädigungsanspruch nach § 34 Abs 4 WRG ausschließlich nur für Wasserschutzgebiete bzw. Wasserschongebiete in Betracht zu ziehen wäre und im Übrigen die Einhaltung von Vorgaben keinen entschädigungsrelevanten Eingriff in bestehende Rechte darstellen würden (OZ 33).13.3.            Als mitbeteiligte Partei nahm mit Schriftsatz vom 27.10.2023 der rechtsfreundlich vertretene Ka L schriftliche Stellung und legte dar, in den als Widmungsgebiet 1 geschützten Gemeinden als öffentlicher Wasserversorger Grundwasser zu Trinkwasserzwecken aus den vom GWSP geschützten Grundwasserkörpern G Feld, L Feld und U Mtal zu entnehmen (ebenso wie zahlreiche andere öffentliche Wasserversorger, die dem Verfahren beizuziehen seien); es liege keine Säumigkeit der belangten Behörde vor, da die Antragsunterlagen unvollständig seien (fehlender Nachweis der Höherwertigkeit der Behörden anhand aktueller Bodenuntersuchungen); die bisherigen Ermittlungsergebnisse würden zeigen, dass eine nachteilige Beeinflussung des Grundwasserkörpers nicht auszuschließen wäre; die Vorgaben zur Stickstoffdüngung der NAPV würden auf die besonderen Bodenverhältnisse im Vorhabensgebiet keine Rücksicht nehmen und somit nicht ausreichen, um im Schutzbereich des verordneten GWSP eine grundwasserverträgliche landwirtschaftliche Nutzung zu verwirklichen; für den Eventualantrag auf Entschädigung gäbe es keine gesetzliche Grundlage, da die Düngebegrenzungen nach Paragraph 4, GWSP im Widmungsgebiet 1 (und damit auch die davon umfassten Teilbereiche des Widmungsgebietes 2) auf Paragraph 55 g, Absatz eins, Ziffer eins, WRG fußen würden und ein Entschädigungsanspruch nach Paragraph 34, Absatz 4, WRG ausschließlich nur für Wasserschutzgebiete bzw. Wasserschongebiete in Betracht zu ziehen wäre und im Übrigen die Einhaltung von Vorgaben keinen entschädigungsrelevanten Eingriff in bestehende Rechte darstellen würden (OZ 33).

14.      Mit hg. Schreiben vom 16.11.2023 wurde – unter Bezugnahme auf die beantragte Einbeziehung aller öffentlichen Wasserversorger im jeweils betroffenen Grundwasserkörper – die Abteilung 14 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung (Wasserwirtschaftliche Rahmenplanung) ersucht mitzuteilen, welche öffentlichen Wasserversorger Grundwasser aus den Grundwasserkörpern GK ***** G Feld (und GK ***** L Feld) entnehmen und zu Trinkwasserzwecken nutzen (OZ 41).

15.      Mit Eingabe vom 24.11.2023 gab die Abteilung 14 (Wasserwirtschaftliche Rahmenplanung) eine Auswertung von im Wasserbuch erfassten Wasserberechtigten, die Trinkwasser aus den betroffenen Grundwasserkörpern erschroten und nutzen (ohne Berücksichtigung von Leitungsführungen, Übergabeschächte, Pumpstationen o.ä.) bekannt (OZ 42). Diese Liste wurde infolge von (zwischenzeitig) gelöschten Wasserrechten bzw. Auflösung von Genossenschaften bereinigt (siehe OZ 49 bis 51; 56;) und ergeben sich sodann nachstehende öffentliche Wasserversorger im betroffenen Grundwasserkörper G Feld (die gemäß § 7 Abs 2 GWSP Grundwasser erschroten und zu Trinkwasserzwecken nutzen):15.      Mit Eingabe vom 24.11.2023 gab die Abteilung 14 (Wasserwirtschaftliche Rahmenplanung) eine Auswertung von im Wasserbuch erfassten Wasserberechtigten, die Trinkwasser aus den betroffenen Grundwasserkörpern erschroten und nutzen (ohne Berücksichtigung von Leitungsführungen, Übergabeschächte, Pumpstationen o.ä.) bekannt (OZ 42). Diese Liste wurde infolge von (zwischenzeitig) gelöschten Wasserrechten bzw. Auflösung von Genossenschaften bereinigt (siehe OZ 49 bis 51; 56;) und ergeben sich sodann nachstehende öffentliche Wasserversorger im betroffenen Grundwasserkörper G Feld (die gemäß Paragraph 7, Absatz 2, GWSP Grundwasser erschroten und zu Trinkwasserzwecken nutzen):

?    Ka L

?    Wassergenossenschaft W,

?    Gemeinde S-P, Gemeinde St,

?    Ga H GmbH,

?    Wasserverband Gfeld S

?    Wassergenossenschaft A H-Gasse/Wweg,

?    Stadt G - Kanalbauamt,

?    Wassergenossenschaft Interessengemeinschaft G,

?    Marktgemeinde P,

?    Wassergenossenschaft L-W-Weg/Pgasse,

?    Wassergenossenschaft P-Lstraße,

?    Stadt G (Liegenschaftsverwaltung),

?    Wassergenossenschaft R O;

16.      In Vorbereitung der mündlichen Beschwerdeverhandlung erstattete die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers (die für alle Beschwerdeführer in den gerichtsanhängigen Verfahren gemeinsame) schriftliche Stellungnahme vom 04.12.2023 (OZ 43), mit welcher dargelegt wird, aufgrund der vom hydrogeologischen ASV aufgestellten Behauptungen im Zuge der Verhandlung spezielle Ausführungen zu den einzelnen Grundstücken zu ergänzen und ebenso durch die Offenlegung der Versäumnisse des Verordnungsgebers bzw. der Behörde, deren Rechtswidrigkeit oder Verfassungswidrigkeit Ergänzungen zu den Anträgen vorzunehmen. Den Ausführungen des hydrogeologischen ASV wird entgegengetreten und dargelegt, entgegen der Ansicht des hydrogeologischen ASV stünde eine Entschädigung zu, wozu es eine Reihe höchstgerichtlicher Entscheidungen (etwa OGH vom 23.10.2019, 1O 115/19x bzw. 1Ob147/19b) gebe; auch der VfGH vertrete diese Sonderopfertheorie.

17.      Am 05.12.2023 fand die - für alle Beschwerdeführer in den gerichtsanhängigen Verfahren der Gerichtsabteilungen 23, 24 und 34 gemeinsame - öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt (VHS OZ 45). Diese brachte (zusammengefasst) folgendes Ergebnis:

Zur Frage, welchen öffentlichen Wasserversorgern gemäß § 7 Abs 2 GWSP Parteistellung in den Verfahren zukomme, wurde auf die (vorgenannte) von der Abteilung 14 (wasserwirtschaftlichen Rahmenplanung) übermittelten Aufstellung jener Wasserversorger, die aus den betroffenen Grundwasserkörpern G Feld und L Feld Grundwasser entnehmen und zu Trinkwasserzwecken nutzen, verwiesen (OZ 42).Zur Frage, welchen öffentlichen Wasserversorgern gemäß Paragraph 7, Absatz 2, GWSP Parteistellung in den Verfahren zukomme, wurde auf die (vorgenannte) von der Abteilung 14 (wasserwirtschaftlichen Rahmenplanung) übermittelten Aufstellung jener Wasserversorger, die aus den betroffenen Grundwasserkörpern G Feld und L Feld Grundwasser entnehmen und zu Trinkwasserzwecken nutzen, verwiesen (OZ 42).

Die anwesenden Vertreter des öffentlichen Wasserversorgers Ka L legten ihre Gründe für die Ablehnung des Antrages auf Höherdüngung dar.

Der hydrogeologische Amtssachverständige erörterte sein erstattetes Gutachten vom 31.08.2023 und wurde den anwesenden Parteien Gelegenheit gewährt, direkt Fragen an den ASV zu stellen, die von ihm beantwortet wurden.

Danach führt der Vertreter der Beschwerdeführer aus, es habe sich aufgrund der heutigen Gutachtenserörterung gezeigt, dass die an den Sachverständigen gestellte Frage, ob durch die beantragten Erhöhungen der Düngemenge für die verfahrensgegenständlichen Grundstücke eine nachteilige Beeinflussung der Beschaffung des Grundwassers ausgeschlossen werden könne, von ihm nicht auf den jeweiligen Grundwasserkörper bezogen betrachtet wurde, sondern auf Einzelteile der Grundwasserkörper im Bereich vorhandener Messstellen. Es wird – da diese Betrachtung aus Sicht des Beschwerdeführervertreters rechtlich nicht zulässig ist – beantragt eine ergänzende rechtliche Stellungnahme dazu im Zuge des Parteiengehörs erstatten zu lassen.

18.      Dazu wurde Parteiengehör des Beschwerdeführers, der belangten Behörde, der Standortgemeinde, des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes und der (durch das wasserwirtschaftliche Planungsorgan bekannt gegebenen) öffentlichen Wasserversorger im Grundwasserkörper G Feld gewahrt (OZ 46 und OZ 47).

19.      Mit Schriftsatz vom 31.12.2023 begehrte der Beschwerdeführer (bevollmächtigt auch für all jene bei der GA 34 anhängigen gleichgelagerten Verfahren K L und M N, A B und C D, O P und Q R und Y Z) Akteneinsichtnahme und wurde diesem Antrag am 15.01.2024 sowie am 15.02.2024 nachgekommen (OZ 57 und 65).

20.      Unter Berufung auf seine Parteistellung als mitbeteiligte Partei nahm zwischenzeitig der Ia J, rechtsfreundlich vertreten, schriftlich Stellung, gab die Lage seiner Wasserversorgungsanlagen bekannt und sprach sich gegen die Erteilung der beantragten Mehrdüngung sowie gegen die Zuerkennung einer Entschädigung aus (Schriftsatz vom 17.01.2024, OZ 61).20.      Unter Berufung auf seine Parteistellung als mitbeteiligte Partei nahm zwischenzeitig der römisch eins a J, rechtsfreundlich vertreten, schriftlich Stellung, gab die Lage seiner Wasserversorgungsanlagen bekannt und sprach sich gegen die Erteilung der beantragten Mehrdüngung sowie gegen die Zuerkennung einer Entschädigung aus (Schriftsatz vom 17.01.2024, OZ 61).

21.      In Wahrung des Parteiengehörs nahmen die Ga H GmbH mit Schriftsatz vom 12.01.2024 (OZ 58), die rechtsfreundliche Vertretung des I J mit Schriftsatz vom 17.01.2024 (OZ 61), die Gemeinde S-P gemeinsam mit der Wassergenossenschaft W mit Schriftsatz ihrer rechtsfreundlichen Vertretung vom 02.02.2024 (OZ 63), die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 07.02.2024 (OZ 64), sowie die rechtsfreundliche Vertretung des Ka L mit Schriftsatz vom 28.02.2024 (OZ 67), Stellung, wobei der Rechtsvertreter des Beschwerdeführer sich zu diversen Einsprüchen und Stellungnahmen der Wasserversorger und Gemeinden replizierend mit Schriftsatz vom 15.02.2024 (OZ 66) äußerte.21.      In Wahrung des Parteiengehörs nahmen die Ga H GmbH mit Schriftsatz vom 12.01.2024 (OZ 58), die rechtsfreundliche Vertretung des römisch eins J mit Schriftsatz vom 17.01.2024 (OZ 61), die Gemeinde S-P gemeinsam mit der Wassergenossenschaft W mit Schriftsatz ihrer rechtsfreundlichen Vertretung vom 02.02.2024 (OZ 63), die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 07.02.2024 (OZ 64), sowie die rechtsfreundliche Vertretung des Ka L mit Schriftsatz vom 28.02.2024 (OZ 67), Stellung, wobei der Rechtsvertreter des Beschwerdeführer sich zu diversen Einsprüchen und Stellungnahmen der Wasserversorger und Gemeinden replizierend mit Schriftsatz vom 15.02.2024 (OZ 66) äußerte.

21.1.            Die Marktgemeinde S-P und die Wassergenossenschaft W bringen vor (OZ 63), der fachlichen Stellungnahme des hydrogeologischen Amtssachverständigen sei zu entnehmen, dass durch die gegenständlichen Anträge jedenfalls öffentliche Rechte berührt werden, im Grundwasser eine Erhöhung des Nitratgehaltes zu erwarten sei und mit negativen Auswirkungen auf die Wasserversorgung der betroffenen Gebiete für Gemeinden und Wasserversorgungsunternehmen zu rechnen sei. Das verordnete GWSP sei notwendig geworden, da in der Vergangenheit hohe Nitratbelastungen in den Porengrundwasserkörpern südlich von G bis Rburg festgestellt wurden, was teilweise zu Verlust der Genusstauglichkeit des Grundwassers führte; die gegenständliche Verordnung soll daher die Genusstauglichkeit des Grundwassers als Trinkwasser im Einzugsgebiet großer Trinkwasserversorgungsanlagen wahren. Vor diesem Hintergrund müsse man dem Vorhaben kritisch gegenüberstehen, weshalb sich die mitbeteiligten Parteien gegen eine Bewilligung der verfahrensgegenständlichen Ansuchen aussprechen, als hierdurch negative Auswirkungen auf den Grundwasserkörper (insbesondere Erhöhung des Nitratgehalts) und in weiterer Folge auf die Wasserversorgung im Einzugsgebiet der Gemeinde S-P und der Wassergenossenschaft W als Wasserversorger bewirkt werden könnten.

21.2.            In der ergänzenden Stellungnahme des Beschwerdeführers (OZ 64) wird auf die wörtlich zitierte Aussage des hydrogeologischen Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 05.12.2023, wonach die Auswertung aller Messstellen des Grundwasserkörpers G Feld einen guten qualitativen Zustand, hingegen eine Einzelauswertung der Messstellen im Raum W und Wdorf einen durch Nitrat belasteten Bereich ergab (weshalb gemäß § 5 Abs 3 QZV Chemie GW eingegriffen werden muss, um die Belastung zu beseitigen, was man auch so interpretieren kann, dass eine zusätzliche Belastung zu einer weiteren Verschlechterung des Grundwassers in diesem Bereich führt) gefolgert, der Sachverständige habe die Auswirkungen nicht auf den jeweiligen Grundwasserkörper bezogen betrachtet, sondern auf Einzelteile der Grundwasserkörper und finde eine derartige Betrachtungsweise keine Deckung im Grundwasserschutzprogramm, welches ausschließlich auf den Grundwasserkörper abstelle (zumal auch die Erläuterungen zum verordneten Grundwasserschutzprogramm ausdrücklich auf die Zielerreichung für sowie Schutz der „Grundwasserkörper“ verweisen). Dies zeige sich auch an der Sonderbestimmung des § 5 Abs 3 QZV Chemie GW, wonach „ungeachtet des Grundwasserkörperzustands“ bei Gefährdung der Beschaffenheit des Grundwassers einzuschreiten sei. Weiters werde den im Gutachten des hydrogeologischen ASV vom 18.01.2024 getroffenen Aussagen und Feststellungen zu rechtlichen Fragen und pflanzenfachlichen Fragen widersprochen, da der Sachverständige in der mündlichen Beschwerdeverhandlung mehrmals erklärt habe, bloß Fachmann für Hydrogeologie und nicht für andere Bereiche (Rechtsfragen, Pflanzenbau) zu sein. Aus den Äußerungen des hydrogeologischen ASV erkläre sich auch eine hohe Fehlerquote bei der Düngeklassen-Einstufung der Grundstücke im GWSP, sodass Düngeklassen-Einstufungen zum Nachteil der landwirtschaftlichen Betriebe erfolgt seien. Die Aussage des ASV in seinem Gutachten, auch bei einem guten Grundwasserzustand bestünde nur ein eingeschränkter Handlungsspielraum und könne der beantragten pauschalen Erhöhung auf die Ertragslagen nach NAPV nicht zugestimmt werden, sei ein Musterbeispiel für die Verhinderung einer Höherstufung der Düngemengen des Beschwerdeführers trotz geringer Nitratwerte im Grundwasser, weshalb die damit entstandenen Ertragseinbußen als Sonderopfer entschädigungspflichtig seien; wenn nämlich das GWSP höhere Maßstäbe als die dem Stand der Technik bei der Ausbringung von N-Dünger darstellende NAPV ansetze, werde dies als „Fleißaufgabe“ eingestanden.21.2.            In der ergänzenden Stellungnahme des Beschwerdeführers (OZ 64) wird auf die wörtlich zitierte Aussage des hydrogeologischen Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 05.12.2023, wonach die Auswertung aller Messstellen des Grundwasserkörpers G Feld einen guten qualitativen Zustand, hingegen eine Einzelauswertung der Messstellen im Raum W und Wdorf einen durch Nitrat belasteten Bereich ergab (weshalb gemäß Paragraph 5, Absatz 3, QZV Chemie GW eingegriffen werden muss, um die Belastung zu beseitigen, was man auch so interpretieren kann, dass eine zusätzliche Belastung zu einer weiteren Verschlechterung des Grundwassers in diesem Bereich führt) gefolgert, der Sachverständige habe die Auswirkungen nicht auf den jeweiligen Grundwasserkörper bezogen betrachtet, sondern auf Einzelteile der Grundwasserkörper und finde eine derartige Betrachtungsweise keine Deckung im Grundwasserschutzprogramm, welches ausschließlich auf den Grundwasserkörper abstelle (zumal auch die Erläuterungen zum verordneten Grundwasserschutzprogramm ausdrücklich auf die Zielerreichung für sowie Schutz der „Grundwasserkörper“ verweisen). Dies zeige sich auch an der Sonderbestimmung des Paragraph 5, Absatz 3, QZV Chemie GW, wonach „ungeachtet des Grundwasserkörperzustands“ bei Gefährdung der Beschaffenheit des Grundwassers einzuschreiten sei. Weiters werde den im Gutachten des hydrogeologischen ASV vom 18.01.2024 getroffenen Aussagen und Feststellungen zu rechtlichen Fragen und pflanzenfachlichen Fragen widersprochen, da der Sachverständige in der mündlichen Beschwerdeverhandlung mehrmals erklärt habe, bloß Fachmann für Hydrogeologie und nicht für andere Bereiche (Rechtsfragen, Pflanzenbau) zu sein. Aus den Äußerungen des hydrogeologischen ASV erkläre sich auch eine hohe Fehlerquote bei der Düngeklassen-Einstufung der Grundstücke im GWSP, sodass Düngeklassen-Einstufungen zum Nachteil der landwirtschaftlichen Betriebe erfolgt seien. Die Aussage des ASV in seinem Gutachten, auch bei einem guten Grundwasserzustand bestünde nur ein eingeschränkter Handlungsspielraum und könne der beantragten pauschalen Erhöhung auf die Ertragslagen nach NAPV nicht zugestimmt werden, sei ein Musterbeispiel für die Verhinderung einer Höherstufung der Düngemengen des Beschwerdeführers trotz geringer Nitratwerte im Grundwasser, weshalb die damit entstandenen Ertragseinbußen als Sonderopfer entschädigungspflichtig seien; wenn nämlich das GWSP höhere Maßstäbe als die dem Stand der Technik bei der Ausbringung von N-Dünger darstellende NAPV ansetze, werde dies als „Fleißaufgabe“ eingestanden.

21.3.            In der Stellungnahme des I J (OZ 61) wird eingangs ausgeführt, dass die Wasserversorgungsanlagen des Wasserverbandes zu dem verfahrensgegenständlichen Grundstück des Antragstellers derart weit entfernt seien, dass sie außerhalb des Einfluss- bzw. Einzugsbereiches zum antragsgegenständlichen Grundstück im Grundwasserkörper G Feld liegen und insoweit grundsätzlich auch nichts gegen die dort beantragten Höherdüngung einzuwenden sei. Dennoch spreche man sich für den erforderlichen Schutz des Grundwassers und gegen die entgegenstehenden Maßnahmen des Vorhabens aus. Nach Darlegung der rechtlichen Argumente zum Grundwasserschutzprogramm wird auf die Ausweisung der verfahrensgegenständlichen Fläche als Widmungsgebiet 1 hingewiesen, die ihre Grundlage nach GWSP in § 55g Abs 1 Z 1 WRG hat; die Bestimmung des § 55g WRG enthalte grundsätzliche Regelungen für die grundwasserverträgliche Land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung, was Maßstab für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung bei Handhabung des § 32 WRG darstelle; gemäß § 55g Abs 3 WRG sei die wasserrechtliche Bewilligung höherer Düngemengen (nur) dann zulässig, wenn das öffentliche Interesse daran jenes an der Einhaltung der Vorgaben des GWSP bzw. an der Sicherstellung von sauberem Trink- und Grundwasser überwiege, sodass eine Abweichung (hier: Höherdüngung) damit ein besonderes bzw. überwiegendes öffentliches Interesse voraussetze; ein überwiegendes öffentliches Interesse an der konkreten Höherdüngung werde von den Antragstellern weder behauptet noch belegt; antragsgemäß werde als Interesse an der Höherdüngung neben wirtschaftlichen Gründen lediglich ein allgemeiner Beitrag zur Erhaltung bzw. Verbesserung der Land- und Forstwirtschaft genannt. Der Eventualantrag auf Entschädigung könne nicht auf § 34 Abs 4 WRG 1959 gestützt werden, da diese Bestimmung auf Wasserschutzgebiete bzw. Wasserschongebiete eingeschränkt sei und die Düngebegrenzungen nach § 4 GWSP auf Grundlage des § 55 g Abs 1 Z 1 WRG als Regionalprogramm erlassen wurden; überdies könne fallgegenständlich keine Nutzung- bzw. Eigentumsbeschränkungen (keine Beeinträchtigung in bestehende Rechte) stattfinden, da keine „bestehende Rechte“ aus den Vorgaben der NAPV abzuleiten sind, wie sich schon aus § 7 Abs 4 NAPV zeige (weitergehende Regelungen in wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten bleiben unberührt); der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die begehrte Entschädigungshöhe jedenfalls überzogen sei. Der Eventualantrag wäre auch erst dann zuzulassen, nachdem rechtskräftig negativ über den Bewilligungsantrag entschieden worden wäre.21.3.            In der Stellungnahme des römisch eins J (OZ 61) wird eingangs ausgeführt, dass die Wasserversorgungsanlagen des Wasserverbandes zu dem verfahrensgegenständlichen Grundstück des Antragstellers derart weit entfernt seien, dass sie außerhalb des Einfluss- bzw. Einzugsbereiches zum antragsgegenständlichen Grundstück im Grundwasserkörper G Feld liegen und insoweit

Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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