TE Lvwg Erkenntnis 2024/5/24 LVwG 80.34-2092/2023, LVwG 46.34-2102/2023

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Veröffentlicht am 24.05.2024
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Entscheidungsdatum

24.05.2024

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §32
WRG 1959 §34
WRG 1959 §55g
Grundwasserschutzprogramm Graz bis Bad Radkersburg 2018
  1. WRG 1959 § 32 heute
  2. WRG 1959 § 32 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 32 gültig von 27.07.2006 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 32 gültig von 11.08.2005 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  5. WRG 1959 § 32 gültig von 22.12.2003 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  6. WRG 1959 § 32 gültig von 11.08.2001 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 32 gültig von 08.07.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2000
  8. WRG 1959 § 32 gültig von 01.01.2000 bis 07.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  9. WRG 1959 § 32 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  10. WRG 1959 § 32 gültig von 12.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  11. WRG 1959 § 32 gültig von 01.07.1990 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 34 heute
  2. WRG 1959 § 34 gültig ab 19.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  3. WRG 1959 § 34 gültig von 27.07.2006 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 34 gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  5. WRG 1959 § 34 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  6. WRG 1959 § 34 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  7. WRG 1959 § 34 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 55g heute
  2. WRG 1959 § 55g gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 55g gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 55g gültig von 19.06.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  5. WRG 1959 § 55g gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  6. WRG 1959 § 55g gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Ebner-Steffler über die Säumnisbeschwerde des A B und der C D, beide wohnhaft in St. G an der St, A, vertreten durch Mag. E F, Rechtsanwalt, Hgasse, W, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz als Wasserrechtsbehörde betreffend den Antrag vom 07.07.2022 auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung in eventu auf Entschädigungsfestsetzung,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.     Gemäß §§ 8, 16 und 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm §§ 32, 34 und 117 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) sowie § 4 Z 7 der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark, LGBl. Nr. 24/2018 idF LGBl. Nr. 70/2020, werden römisch eins.     Gemäß Paragraphen 8,, 16 und 28 Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraphen 32,, 34 und 117 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) sowie Paragraph 4, Ziffer 7, der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2018, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2020,, werden

1.       der Antrag vom 07.07.2022 auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Ausbringung einer - gegenüber den Vorgaben nach Anlage 3 zum GWSP 2018 zulässigen jahreswirksamen Stickstoffdüngemenge - erhöhten jahreswirksamen Düngemenge auf den Grundstücken Nr. ** und **, je KG ***** H, sowie

2.  der Eventualantrag auf Festsetzung einer Entschädigung gemäß § 34 Abs 4 WRG

a b g e w i e s e n.

II.    Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch II.    Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.   Beschwerdegegenstand und Verfahrensgang:

1.       Mit Antrag vom 07.07.2022, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz am 15.07.2022, haben A B und C D um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Ausbringung einer jahreswirksamen Düngemenge auf den im Antrag näher dargelegten Grundstücken im Ausmaß von 16.907 m², wie sie in Anlage 3 Tabelle 1, unter der Spalt „Ertragslage hoch 2“ der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV) für die dort festgelegten Kulturen festgelegt und die mit der Bodenwertigkeit für die jeweiligen antragsrelevanten Grundstücke möglich ist, angesucht. Unter Punkt 4. dieses Antrags sind die betreffenden Grundstücke und die beantragten Düngemengen gemäß NAPV explizit genannt.

Antragsbegründend wird im Wesentlichen (zusammengefasst) dargelegt, die verfahrensgegenständlichen Grundstücke würden intensiv land- und forstwirtschaftlich genutzt; es werde Ackerbau mit Fruchtfolgen und daher abwechselnd mit unterschiedlichen Kulturen betrieben. Diese Grundstücke seien gemäß der Verordnung des Landeshauptmannes vom 12.03.2018, mit der ein Regionalprogramm zum Schutz der Grundwasserkörper G Feld, L Feld und Unteres Mtal erlassen und Schongebiete bestimmt werden (GWSP 2018), im Widmungsgebiet 1 gelegen. Gemäß Anlage 2B-24 zum GWSP 2018 sind die Grundstücke in der Düngeklasse C (wie antragsgemäß in einer Tabelle dargestellt) eingestuft. Demgemäß haben die Antragsteller bei der Düngung im Ackerbau die in Anlage 3 Tabelle 2 und im Feldgemüseanbau die in Anlage 3 Tabelle 3 zum GWSP 2018 angegebenen zulässigen jahreswirksamen Stickstoffdüngemengen einzuhalten. Der Bewilligung höherer jahreswirksamer Stickstoffdüngemengen würden weder öffentliche Interessen noch bestehende Rechte Dritter entgegenstehen und würde das Vorhaben auch zu keiner Beeinträchtigung des Grundwassers, die eine Verwendung als Trinkwasser ausschließen würde, führen; es komme insbesondere zu keiner Überschreitung der Grenzwerte nach der Trinkwasserverordnung (BGBl II 304/2001 idF BGBl II 362/2017). Antragsbegründend wird im Wesentlichen (zusammengefasst) dargelegt, die verfahrensgegenständlichen Grundstücke würden intensiv land- und forstwirtschaftlich genutzt; es werde Ackerbau mit Fruchtfolgen und daher abwechselnd mit unterschiedlichen Kulturen betrieben. Diese Grundstücke seien gemäß der Verordnung des Landeshauptmannes vom 12.03.2018, mit der ein Regionalprogramm zum Schutz der Grundwasserkörper G Feld, L Feld und Unteres Mtal erlassen und Schongebiete bestimmt werden (GWSP 2018), im Widmungsgebiet 1 gelegen. Gemäß Anlage 2B-24 zum GWSP 2018 sind die Grundstücke in der Düngeklasse C (wie antragsgemäß in einer Tabelle dargestellt) eingestuft. Demgemäß haben die Antragsteller bei der Düngung im Ackerbau die in Anlage 3 Tabelle 2 und im Feldgemüseanbau die in Anlage 3 Tabelle 3 zum GWSP 2018 angegebenen zulässigen jahreswirksamen Stickstoffdüngemengen einzuhalten. Der Bewilligung höherer jahreswirksamer Stickstoffdüngemengen würden weder öffentliche Interessen noch bestehende Rechte Dritter entgegenstehen und würde das Vorhaben auch zu keiner Beeinträchtigung des Grundwassers, die eine Verwendung als Trinkwasser ausschließen würde, führen; es komme insbesondere zu keiner Überschreitung der Grenzwerte nach der Trinkwasserverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 304 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 362 aus 2017,).

Für den Fall, dass dem Hauptantrag nicht stattgegeben werde, stellen die Bewilligungswerber einen Antrag auf Festsetzung einer angemessenen Entschädigung gemäß §§ 34 Abs 4 iVm 117 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) für die Nutzungsbeschränkung auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken, die sich aus der Widmung der Grundstücke als Trinkwasserschutz- und Schongebiet durch das GWSP 2018 sowie aus der Abweisung der beantragten Höherdüngung ergebe, in eventu in der Höhe von € 2.561,00 pro Jahr, wertgesichert nach dem VPI 2020, durch den Wasserberechtigten. Für den Fall, dass dem Hauptantrag nicht stattgegeben werde, stellen die Bewilligungswerber einen Antrag auf Festsetzung einer angemessenen Entschädigung gemäß Paragraphen 34, Absatz 4, in Verbindung mit 117 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) für die Nutzungsbeschränkung auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken, die sich aus der Widmung der Grundstücke als Trinkwasserschutz- und Schongebiet durch das GWSP 2018 sowie aus der Abweisung der beantragten Höherdüngung ergebe, in eventu in der Höhe von € 2.561,00 pro Jahr, wertgesichert nach dem VPI 2020, durch den Wasserberechtigten.

2.       Antrag und Antragsunterlagen wurden zunächst durch die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz an hydrogeologischen Amtssachverstänidgendienst der Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung zur fachlichen Beurteilung übermittelt.

3.       Mit Eingabe vom 27.01.2023 (ABT15-562591/2022-24) teilte der landwirtschaftliche ASV G H (auszugsweise) Folgendes mit:

„[…] Für die Beurteilung und Neueinstufung der Düngeklasse kann nur die Feldkapazität herangezogen werden. Sämtliche, dem Ansuchen, beigelegte Unterlagen sind zu diesem Zweck nicht entscheidend.

Nachdem die Planung und Kostenübernahme durch das Amt der Steiermärkischen Landesregierung nicht mehr stattfindet, ist die Feststellung der Feldkapazität in Eigeninitiative zu veranlassen und die anfallenden Kosten selber zu tragen.

Eine Änderung der vorgegebenen Düngeklasse ist ausschließlich nur durch die Feststellung der Feldkapazität auf den gewünschten Feldstücken vorzunehmen.“

4.       Im Rahmen des Parteiengehörs (Schreiben der belangten Behörde vom 06.02.2023) teilten die Antragsteller mit (Stellungnahme vom 15.02.2023), dass sie entgegen der fachlichen Beurteilung des Amtssachverständigen eine Änderung der Düngeklasse nicht begehren. Der verfahrensgegenständliche Antrag (gemäß § 4 Z 7 leg. cit.) ziele vielmehr auf die wasserrechtliche Bewilligung von Abweichungen von den in § 4 Z 1 und 2 des GWSP 2018 angeführten Voraussetzung innerhalb der bestehenden Düngeklasse ab; dies gehe aus ihrem Ansuchen eindeutig hervor; überdies sei die Feldkapazität tatsächlich bereits festgestellt und über die Digitale Bodenkarte (eBOD) abrufbar (Auszug aus eBOD der Eingabe beigelegt).4.       Im Rahmen des Parteiengehörs (Schreiben der belangten Behörde vom 06.02.2023) teilten die Antragsteller mit (Stellungnahme vom 15.02.2023), dass sie entgegen der fachlichen Beurteilung des Amtssachverständigen eine Änderung der Düngeklasse nicht begehren. Der verfahrensgegenständliche Antrag (gemäß Paragraph 4, Ziffer 7, leg. cit.) ziele vielmehr auf die wasserrechtliche Bewilligung von Abweichungen von den in Paragraph 4, Ziffer eins und 2 des GWSP 2018 angeführten Voraussetzung innerhalb der bestehenden Düngeklasse ab; dies gehe aus ihrem Ansuchen eindeutig hervor; überdies sei die Feldkapazität tatsächlich bereits festgestellt und über die Digitale Bodenkarte (eBOD) abrufbar (Auszug aus eBOD der Eingabe beigelegt).

5.       Eine daraufhin von der belangten Behörde angeforderte gutachterliche Äußerung des landwirtschaftlichen ASV dazu vom 11.04.2023 blieb unbeantwortet.

6.       Mit Eingabe vom 30.06.2023 haben die Antragsteller Säumnisbeschwerde erhoben, da die belangte Behörde über den Antrag vom 07.07.2022 innerhalb der sechsmonatigen Entscheidungsfrist bis zum Einbringen der Säumnisbeschwerde nicht entschieden hat.

7.       Mit Eingabe vom 14.07.2023 hat die Behörde die Säumnisbeschwerde samt Bezug habenden Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Steiermark zur Entscheidung vorgelegt. In Folge der zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde erachtete das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit, über den fallgegenständlichen Antrag zu entscheiden, für gegeben und leitete entsprechende Ermittlungen ein.

8.       An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass weitere Antragsteller gleichgelagerte Säumnisbeschwerden erhoben haben, die wie folgt auf die zuständigen Richter (Gerichtsabteilungen) der Geschäftsverteilung entsprechend zugeteilt wurden und Anlass dafür waren, dass die Beschwerdeverfahren im Wesentlichen abgestimmt geführt wurden (etwa gemeinsame Beschwerdeverhandlung am 05.12.2023), zumal sämtliche Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens durch einen gemeinsamen Rechtsanwalt rechtsfreundlich vertreten waren:

Beschwerdeführer

Gerichtsabteilung

Geschäftszahl

I Jrömisch eins J

GA 34

LVwG 80.34-8629/2022

LVwG 46.34-8683/2022

I Jrömisch eins J

GA 34

LVwG 80.34-8628/2022

LVwG 46.34-8684/2022

K L und M N

GA 34

LVwG 80.34-1077/2023

LVwG 46.34-1165/2023

O P und Q R

GA 34

LVwG 80.34-2914/2023

LVwG 46.34-2938/2023

S T

GA 23

LVwG 80.23-8631/2022

LVwG 46.23-8708/2022

DI U V

GA 23

LVwG 80.23-2091/2023

LVwG 46.23-2112/2023

W X

GA 24

LVwG 80.24-8630/2022

LVwG 46.24-8661/2022

Y Z MSc

GA 24

LVwG 80.24-3107/2023

LVwG 46.24-3165/2023

9.       Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 04.07.2023 (OZ 17) wurde der hydrogeologische ASV HR Mag. Aa B zur fachlichen Beurteilung der Frage der Einflussnahme einer Mehrdüngung auf im Widmungsgebieten der Verordnung liegenden landwirtschaftlichen Grundstücken dem Beschwerdeverfahren beigezogen.

9.1.    Mit Eingabe vom 31.08.2023 (OZ 5) erstattete der hydrogeologische Amtssachverständige Befund und Gutachten (zu GZ: ABT15-146341/2023-2). Darin wird die Vorgeschichte zur Verordnung des GWSP, die Sicht des ASV zum Entschädigungsbegehren, die wissenschaftliche Grundlage für die in der Verordnung enthaltenen Maßnahmen und Bewilligungspflichten, der Begriff der „Feldkapazität“ und die Bedeutung der Bodenreinschätzkarte, sowie das Alleinstellungsmerkmal des GWSP dargestellt und der Grund angeführt, weshalb eine geplante Novelle GWSP 2023 zurückgezogen wurde. In weiterer Folge geht der ASV detailliert auf den Antragsgegenstand ein und legt die Gründe dar, weshalb der beantragten pauschalen Erhöhung auf Ertragslagen nach NAPV (hoch1) aus fachlicher Sicht nicht zugestimmt werden könne.

10.      Dazu wurde mit hg. Schreiben vom 04.09.2023 Parteiengehör gewahrt (OZ 6 und 7).

10.1.   Der rechtsfreundliche Vertreter des öffentlichen Wasserversorgers Ca D GmbH beantragte am 06.09.2023 Akteneinsichtnahme bzw. elektronische Übermittlung der Akteninhalte und wurde diesem Ersuchen am 07.09.2023 stattgegeben (OZ 8 und 9). Zudem wurde mit Eingabe vom 18.09.2023 um Fristerstreckung (zumindest 6 Wochen) zur Abgabe einer Stellungnahme ersucht (OZ 11). Auch diesem Ersuchen wurde stattgegeben (OZ 12).

10.2. Mit Eingabe vom 05.10.2023 trat die rechtsfreundliche Vertretung der Antragsteller in einer begründeten Stellungnahme vom 04.10.2023 dem hydrogeologischen Gutachten entschieden entgegen und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte (OZ 13).

10.3. Als mitbeteiligte Partei nahm mit Schriftsatz vom 31.10.2023 die rechtsfreundlich vertretene Ca D GmbH schriftliche Stellung und legte dar, es liege keine Säumigkeit der belangten Behörde vor, da die Antragsunterlagen unvollständig seien (fehlender Nachweis der Höherwertigkeit der Böden anhand aktueller Bodenuntersuchungen) und die Komplexität der Angelegenheit ein überwiegendes Verschulden der Behörde nicht begründe; eine Säumnisbeschwerde hinsichtlich des Eventualantrages nicht in Betracht käme, müsse doch zuerst über den Hauptantrag rechtskräftig entschieden werden um eine Entscheidungspflicht über das Eventualbegehren auszulösen; der Wasserversorger im Interesse der Erhaltung und Sicherung des guten Zustandes der vom GWSP geschützten Grundwasserkörper spricht sich daher gegen die Erteilung der angestrebten Bewilligung aus; die bisherigen Ermittlungsergebnisse würden zeigen, dass eine nachteilige Beeinflussung des Grundwasserkörpers nicht auszuschließen wäre; die Vorgaben zur Stickstoffdüngung der NAPV würden auf die besonderen Bodenverhältnisse im Vorhabensgebiet keine Rücksicht nehmen und somit nicht ausreichen, um im Schutzbereich des verordneten GWSP eine grundwasserverträgliche landwirtschaftliche Nutzung zu verwirklichen; für den Eventualantrag auf Entschädigung gäbe es keine gesetzliche Grundlage, da die Düngebegrenzungen nach § 4 GWSP im Widmungsgebiet 1 auf § 55g Abs 1 Z 1 WRG fußen würden und ein Entschädigungsanspruch nach § 34 Abs 4 WRG ausschließlich nur für Wasserschutzgebiete bzw. Wasserschongebiete in Betracht zu ziehen wäre. Im Übrigen wären gemäß § 7 GWSP 2018 auch alle anderen öffentlichen Wasserversorger im Widmungsgebiet 1 dem Verfahren beizuziehen (OZ 22).10.3. Als mitbeteiligte Partei nahm mit Schriftsatz vom 31.10.2023 die rechtsfreundlich vertretene Ca D GmbH schriftliche Stellung und legte dar, es liege keine Säumigkeit der belangten Behörde vor, da die Antragsunterlagen unvollständig seien (fehlender Nachweis der Höherwertigkeit der Böden anhand aktueller Bodenuntersuchungen) und die Komplexität der Angelegenheit ein überwiegendes Verschulden der Behörde nicht begründe; eine Säumnisbeschwerde hinsichtlich des Eventualantrages nicht in Betracht käme, müsse doch zuerst über den Hauptantrag rechtskräftig entschieden werden um eine Entscheidungspflicht über das Eventualbegehren auszulösen; der Wasserversorger im Interesse der Erhaltung und Sicherung des guten Zustandes der vom GWSP geschützten Grundwasserkörper spricht sich daher gegen die Erteilung der angestrebten Bewilligung aus; die bisherigen Ermittlungsergebnisse würden zeigen, dass eine nachteilige Beeinflussung des Grundwasserkörpers nicht auszuschließen wäre; die Vorgaben zur Stickstoffdüngung der NAPV würden auf die besonderen Bodenverhältnisse im Vorhabensgebiet keine Rücksicht nehmen und somit nicht ausreichen, um im Schutzbereich des verordneten GWSP eine grundwasserverträgliche landwirtschaftliche Nutzung zu verwirklichen; für den Eventualantrag auf Entschädigung gäbe es keine gesetzliche Grundlage, da die Düngebegrenzungen nach Paragraph 4, GWSP im Widmungsgebiet 1 auf Paragraph 55 g, Absatz eins, Ziffer eins, WRG fußen würden und ein Entschädigungsanspruch nach Paragraph 34, Absatz 4, WRG ausschließlich nur für Wasserschutzgebiete bzw. Wasserschongebiete in Betracht zu ziehen wäre. Im Übrigen wären gemäß Paragraph 7, GWSP 2018 auch alle anderen öffentlichen Wasserversorger im Widmungsgebiet 1 dem Verfahren beizuziehen (OZ 22).

11. Mit hg. Schreiben vom 16.11.2023 wurde – unter Bezugnahme auf die beantragte Einbeziehung aller öffentlichen Wasserversorger im jeweils betroffenen Grundwasserkörper – die Abteilung 14 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung (Wasserwirtschaftliche Rahmenplanung) ersucht mitzuteilen, welche öffentlichen Wasserversorger Grundwasser aus den Grundwasserkörpern GK ****** G Feld (und GK ****** L Feld) entnehmen und zu Trinkwasserzwecken nutzen (OZ 25).

11.1. Mit Eingabe vom 24.11.2023 gab die Abteilung 14 (Wasserwirtschaftliche Rahmenplanung) eine Auswertung von im Wasserbuch erfassten Wasserberechtigten, die Trinkwasser aus den betroffenen Grundwasserkörpern erschroten und nutzen (ohne Berücksichtigung von Leitungsführungen, Übergabeschächte, Pumpstationen o.ä.) bekannt (OZ 31). Diese Liste wurde infolge von (zwischenzeitig) gelöschten Wasserrechten bzw. Auflösung von Genossenschaften bereinigt (siehe OZ 38) und ergeben sich sodann nachstehende öffentliche Wasserversorger im betroffenen Grundwasserkörper GK ***** L Feld (die gemäß § 7 Abs 2 GWSP Grundwasser erschroten und zu Trinkwasserzwecken nutzen):11.1. Mit Eingabe vom 24.11.2023 gab die Abteilung 14 (Wasserwirtschaftliche Rahmenplanung) eine Auswertung von im Wasserbuch erfassten Wasserberechtigten, die Trinkwasser aus den betroffenen Grundwasserkörpern erschroten und nutzen (ohne Berücksichtigung von Leitungsführungen, Übergabeschächte, Pumpstationen o.ä.) bekannt (OZ 31). Diese Liste wurde infolge von (zwischenzeitig) gelöschten Wasserrechten bzw. Auflösung von Genossenschaften bereinigt (siehe OZ 38) und ergeben sich sodann nachstehende öffentliche Wasserversorger im betroffenen Grundwasserkörper GK ***** L Feld (die gemäß Paragraph 7, Absatz 2, GWSP Grundwasser erschroten und zu Trinkwasserzwecken nutzen):

?    Gemeinde R

?    Ca D GmbH

?    Marktgemeinde E an der Wstraße

?    Marktgemeinde L-Sankt M

?    Marktgemeinde W

?    Wassergenossenschaft L-M

12.      Aufgrund der Anberaumung der mündlichen Beschwerdeverhandlung stellten sodann einige Gemeinden schriftlich als „öffentliche Wasserversorger“ unter Berufung auf ihre Parteistellung im gegenständlichen Verfahren diverse Parteienanträge (OZ 26 bis 30 und 32), worüber das Landesverwaltungsgericht Steiermark mit gesondertem Beschluss entschieden hat (hg. Beschluss vom 23.05.2024, OZ 46 – Zurückweisung der Anträge mangels Parteistellung).

13. In Vorbereitung der mündlichen Beschwerdeverhandlung erstattete die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführer (die für alle Beschwerdeführer in den gerichtsanhängigen Verfahren gemeinsame) schriftliche Stellungnahme vom 04.12.2023 (OZ 33 im Akt), mit welcher dargelegt wird, aufgrund der vom hydrogeologischen ASV aufgestellten Behauptungen im Zuge der Verhandlung spezielle Ausführungen zu den einzelnen Grundstücken zu ergänzen und ebenso durch die Offenlegung der Versäumnisse des Verordnungsgebers bzw. der Behörde, deren Rechtswidrigkeit oder Verfassungswidrigkeit Ergänzungen zu den Anträgen vorzunehmen. Den Ausführungen des hydrogeologischen ASV wird entgegengetreten und dargelegt, entgegen der Ansicht des hydrogeologischen ASV stünde eine Entschädigung zu, wozu es eine Reihe höchstgerichtlicher Entscheidungen (etwa OGH vom 23.10.2019, 1O 115/19x bzw. 1Ob147/19b) gebe; auch der VfGH vertrete diese Sonderopfertheorie.

14.       Am 05.12.2023 fand die - für alle Beschwerdeführer in den gerichtsanhängigen Verfahren der Gerichtsabteilungen 23, 24 und 34 gemeinsame – öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt (VHS OZ 34). Diese brachte (zusammengefasst) folgendes Ergebnis:

Zur Frage, welchen öffentlichen Wasserversorgern gemäß § 7 Abs 2 GWSP Parteistellung in den Verfahren zukomme, wurde auf die (vorgenannte) von der Abteilung 14 (wasserwirtschaftlichen Rahmenplanung) übermittelten Aufstellung jener Wasserversorger, die aus den betroffenen Grundwasserkörpern G Feld und L Feld Grundwasser entnehmen und zu Trinkwasserzwecken nutzen, verwiesen (OZ 31).Zur Frage, welchen öffentlichen Wasserversorgern gemäß Paragraph 7, Absatz 2, GWSP Parteistellung in den Verfahren zukomme, wurde auf die (vorgenannte) von der Abteilung 14 (wasserwirtschaftlichen Rahmenplanung) übermittelten Aufstellung jener Wasserversorger, die aus den betroffenen Grundwasserkörpern G Feld und L Feld Grundwasser entnehmen und zu Trinkwasserzwecken nutzen, verwiesen (OZ 31).

Die anwesenden Vertreter des öffentlichen Wasserversorgers Ca D GmbH legten ihre Gründe für die Ablehnung des Antrages auf Höherdüngung dar.

Der hydrogeologische Amtssachverständige erörterte sein erstattetes Gutachten vom 31.08.2023 und wurde den anwesenden Parteien Gelegenheit gewährt, direkt Fragen an den ASV zu stellen, die von ihm beantwortet wurden. Danach führt der Vertreter der Beschwerdeführer aus, es habe sich aufgrund der heutigen Gutachtenserörterung gezeigt, dass die an den Sachverständigen gestellte Frage, ob durch die beantragten Erhöhungen der Düngemenge für die verfahrensgegenständlichen Grundstücke eine nachteilige Beeinflussung der Beschaffung des Grundwassers ausgeschlossen werden könne, von ihm nicht auf den jeweiligen Grundwasserkörper bezogen betrachtet wurde, sondern auf Einzelteile der Grundwasserkörper im Bereich vorhandener Messstellen. Es wird – da diese Betrachtung aus Sicht des Beschwerdeführervertreters rechtlich nicht zulässig ist – beantragt eine ergänzende rechtliche Stellungnahme dazu im Zuge des Parteiengehörs erstatten zu lassen.

14.1.   Die Ca D GmbH legt überdies dar, es komme für ihre Parteistellung gemäß § 7 Abs 2 GWSP auch im gegenständlichen Verfahren (Einwirkung auf den Grundwasserkörper Gfeld) nicht darauf an, dass sie Trinkwasser nur aus dem Grundwasserkörper Lfeld beziehe; Ziel des GWSP sei es, den guten qualitativen Zustand aller betroffenen Grundwasserkörper dauerhaft zu gewährleisten sowie die öffentliche und private Trinkwassernutzung zu sichern, weshalb das Verordnungsgebiet in seiner Gesamtheit geschützt werden solle; damit solle jeder öffentliche Wasserversorger im gegenständlichen Bereich in entsprechenden Verfahren seine Parteistellung wahrnehmen können. 14.1.   Die Ca D GmbH legt überdies dar, es komme für ihre Parteistellung gemäß Paragraph 7, Absatz 2, GWSP auch im gegenständlichen Verfahren (Einwirkung auf den Grundwasserkörper Gfeld) nicht darauf an, dass sie Trinkwasser nur aus dem Grundwasserkörper Lfeld beziehe; Ziel des GWSP sei es, den guten qualitativen Zustand aller betroffenen Grundwasserkörper dauerhaft zu gewährleisten sowie die öffentliche und private Trinkwassernutzung zu sichern, weshalb das Verordnungsgebiet in seiner Gesamtheit geschützt werden solle; damit solle jeder öffentliche Wasserversorger im gegenständlichen Bereich in entsprechenden Verfahren seine Parteistellung wahrnehmen können.

15. Dazu wurde Parteiengehör der Beschwerdeführer, der belangten Behörde, der Standortgemeinde, des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes und der (durch das wasserwirtschaftliche Planungsorgan bekannt gegebenen) öffentlichen Wasserversorger im Grundwasserkörper L Feld gewahrt (OZ 35 und OZ 36).

16. Mit Schriftsatz vom 31.12.2023 begehrte der Beschwerdeführer I J (bevollmächtigt auch für all jene bei der GA 34 anhängigen gleichgelagerten Verfahren A B und C D, O P und Q R und K L und M N) Akteneinsichtnahme und wurde diesem Begehren am 15.01.2024 sowie am 15.02.2024 nachgekommen (OZ 37; 39 und 44).16. Mit Schriftsatz vom 31.12.2023 begehrte der Beschwerdeführer römisch eins J (bevollmächtigt auch für all jene bei der GA 34 anhängigen gleichgelagerten Verfahren A B und C D, O P und Q R und K L und M N) Akteneinsichtnahme und wurde diesem Begehren am 15.01.2024 sowie am 15.02.2024 nachgekommen (OZ 37; 39 und 44).

17. In Wahrung des Parteiengehörs nahmen die rechtsfreundliche Vertretung der Ca D GmbH vom 02.02.2024 (OZ 42) und die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 07.02.2024 (OZ 43) Stellung, wobei der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer sich zu den Einsprüchen und Stellungnahmen der Wasserversorger und Gemeinden replizierend mit Schriftsatz vom 15.02.2024 (OZ 45) äußerte.

17.1. In der Stellungnahme der Ca D GmbH (OZ 42) wird wird auf die bisherigen Stellungnahmen vom 18.09.2023, 31.10.2023 und das Vorbringen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 05.12.2023 verwiesen. Auf Grundlage des hydrogeologischen Gutachtens sei deutlich, dass die (antragsgegenständlichen) Grundstücke im Widmungsgebiet 1 des GWSP für die Düngung nach den Regeln der NAPV nicht geeignet sind, andernfalls eine den öffentlichen Interessen widersprechende Verunreinigung des Grundwassers zu erwarten wäre.

17.2. In der ergänzenden Stellungnahme der Beschwerdeführer (OZ 43) wird auf die wörtlich zitierte Aussage des hydrogeologischen Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 05.12.2023, wonach die Auswertung aller Messstellen des Grundwasserkörpers G Feld einen guten qualitativen Zustand, hingegen eine Einzelauswertung der Messstellen im Raum W und W einen durch Nitrat belasteten Bereich ergab (weshalb gemäß § 5 Abs 3 QZV Chemie GW eingegriffen werden muss, um die Belastung zu beseitigen, was man auch so interpretieren kann, dass eine zusätzliche Belastung zu einer weiteren Verschlechterung des Grundwassers in diesem Bereich führt) gefolgert, der Sachverständige habe die Auswirkungen nicht auf den jeweiligen Grundwasserkörper bezogen betrachtet, sondern auf Einzelteile der Grundwasserkörper und finde eine derartige Betrachtungsweise keine Deckung im Grundwasserschutzprogramm, welches ausschließlich auf den Grundwasserkörper abstelle (zumal auch die Erläuterungen zum verordneten Grundwasserschutzprogramm ausdrücklich auf die Zielerreichung für sowie Schutz der „Grundwasserkörper“ verweisen). Dies zeige sich auch an der Sonderbestimmung des § 5 Abs 3 QZV Chemie GW, wonach „ungeachtet des Grundwasserkörperzustands“ bei Gefährdung der Beschaffenheit des Grundwassers einzuschreiten sei. Weiters werde den im Gutachten des hydrogeologischen ASV vom 31.08.2023 getroffenen Aussagen und Feststellungen zu rechtlichen Fragen und pflanzenfachlichen Fragen widersprochen, da der Sachverständige in der mündlichen Beschwerdeverhandlung mehrmals erklärt habe, bloß Fachmann für Hydrogeologie und nicht für andere Bereiche (Rechtsfragen, Pflanzenbau) zu sein. Aus den Äußerungen des hydrogeologischen ASV erkläre sich auch eine hohe Fehlerquote bei der Düngeklassen-Einstufung der Grundstücke im GWSP, sodass Düngeklassen-Einstufungen zum Nachteil der landwirtschaftlichen Betriebe erfolgt seien. Die Aussage des ASV in seinem Gutachten, auch bei einem guten Grundwasserzustand bestünde nur ein eingeschränkter Handlungsspielraum und könne der beantragten pauschalen Erhöhung auf die Ertragslagen nach NAPV nicht zugestimmt werden, sei ein Musterbeispiel für die Verhinderung einer Höherstufung der Düngemengen der Beschwerdeführer trotz geringer Nitratwerte im Grundwasser, weshalb die damit entstandenen Ertragseinbußen als Sonderopfer entschädigungspflichtig seien; wenn nämlich das GWSP höhere Maßstäbe als die dem Stand der Technik bei der Ausbringung von N-Dünger darstellende NAPV ansetze, werde dies als „Fleißaufgabe“ eingestanden.17.2. In der ergänzenden Stellungnahme der Beschwerdeführer (OZ 43) wird auf die wörtlich zitierte Aussage des hydrogeologischen Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 05.12.2023, wonach die Auswertung aller Messstellen des Grundwasserkörpers G Feld einen guten qualitativen Zustand, hingegen eine Einzelauswertung der Messstellen im Raum W und W einen durch Nitrat belasteten Bereich ergab (weshalb gemäß Paragraph 5, Absatz 3, QZV Chemie GW eingegriffen werden muss, um die Belastung zu beseitigen, was man auch so interpretieren kann, dass eine zusätzliche Belastung zu einer weiteren Verschlechterung des Grundwassers in diesem Bereich führt) gefolgert, der Sachverständige habe die Auswirkungen nicht auf den jeweiligen Grundwasserkörper bezogen betrachtet, sondern auf Einzelteile der Grundwasserkörper und finde eine derartige Betrachtungsweise keine Deckung im Grundwasserschutzprogramm, welches ausschließlich auf den Grundwasserkörper abstelle (zumal auch die Erläuterungen zum verordneten Grundwasserschutzprogramm ausdrücklich auf die Zielerreichung für sowie Schutz der „Grundwasserkörper“ verweisen). Dies zeige sich auch an der Sonderbestimmung des Paragraph 5, Absatz 3, QZV Chemie GW, wonach „ungeachtet des Grundwasserkörperzustands“ bei Gefährdung der Beschaffenheit des Grundwassers einzuschreiten sei. Weiters werde den im Gutachten des hydrogeologischen ASV vom 31.08.2023 getroffenen Aussagen und Feststellungen zu rechtlichen Fragen und pflanzenfachlichen Fragen widersprochen, da der Sachverständige in der mündlichen Beschwerdeverhandlung mehrmals erklärt habe, bloß Fachmann für Hydrogeologie und nicht für andere Bereiche (Rechtsfragen, Pflanzenbau) zu sein. Aus den Äußerungen des hydrogeologischen ASV erkläre sich auch eine hohe Fehlerquote bei der Düngeklassen-Einstufung der Grundstücke im GWSP, sodass Düngeklassen-Einstufungen zum Nachteil der landwirtschaftlichen Betriebe erfolgt seien. Die Aussage des ASV in seinem Gutachten, auch bei einem guten Grundwasserzustand bestünde nur ein eingeschränkter Handlungsspielraum und könne der beantragten pauschalen Erhöhung auf die Ertragslagen nach NAPV nicht zugestimmt werden, sei ein Musterbeispiel für die Verhinderung einer Höherstufung der Düngemengen der Beschwerdeführer trotz geringer Nitratwerte im Grundwasser, weshalb die damit entstandenen Ertragseinbußen als Sonderopfer entschädigungspflichtig seien; wenn nämlich das GWSP höhere Maßstäbe als die dem Stand der Technik bei der Ausbringung von N-Dünger darstellende NAPV ansetze, werde dies als „Fleißaufgabe“ eingestanden.

18. In Replik auf die o.a. Stellungnahmen der Wasserversorger und Gemeinden legte der Beschwerdeführer zu den diversen Einsprüchen und Stellungnahmen dar (OZ 45), das Grundwasserschutzprogramm 2018 enthalte in der Promulgationsklausel nicht nur § 55g, sondern auch § 34 Abs 2 WRG, weshalb beide Rechtsgrundlagen für alle Widmungsgebiete, somit auch für Widmungsgebiet 1 Gültigkeit hätten. Aus Sicht der Beschwerdeführer könne ohnehin nur jener Wasserversorger beigezogen werden, in dessen Wirkungsbereich die Beschwerdeführer ihre antragsgegenständlichen Grundstücke besitzen. Der Ansicht, Säumigkeit liege wegen fehlender Antragsunterlagen nicht vor, sei entgegenzutreten, zumal der Antrag sowohl vollständig und sogar überfüllt eingereicht worden wäre. Auch die Entschädigungspflicht werde auf Grundlage des § 34 Abs 4 WRG im Gegenstandsfall ausgelöst, diesbezüglich gebe es bereits eine Reihe höchstgerichtlicher Entscheidungen (am umfangreichsten OGH vom 23.10.2019, 1Ob115/19x, analog dazu 1Ob147/19b, sowie Sonderopfertheorie des VfGH), weshalb es falsch wäre, dass für Anordnungen in einem Regionalprogramm grundsätzlich keine Entschädigungen gemäß § 34 Abs 4 WRG zustünden; mit Inkrafttreten des GWSP habe auch eine Beeinträchtigung bestehender Rechte stattgefunden, da zuvor die Düngung nach NAPV möglich und rechtlich zulässig gewesen wäre, weshalb der nunmehr eingetretene Minderertrag den Schaden bei Versagung der Höherdüngung gemäß NAPV darstelle. Säumnis hinsichtlich des Entschädigungsbegehren liege jedenfalls vor, weshalb das LVwG Steiermark auch zuständig sei; wenn eine Höherdüngung nicht in Frage komme und der Hauptantrag nicht bewilligt werde, komme der Eventualantrag zum Tragen. Eine Entschädigungspflicht sei schon durch die Verpflichtung der Grundeigentümer, gemäß GWSP 2018 trotz bester Boden- und Brunnenmessergebnisse dennoch einen „Solidar-Beitrag“ zu leisten, gegeben. Nicht nur die Bodenverhältnisse seien laut hydrogeologischen ASV ausschlaggebend gewesen, sondern auch statistische Erwägungen bei Festlegung der Düngeklassen, um einen guten Gesamtzustand des Wasserkörpers zu halten, was zu Flächeneinstufungen zum Nachteil der Grundeigentümer geführt hätte. Durch die strengen Auflagen des GWSP wären landwirtschaftliche Betriebe gegenüber außerhalb des GWSP situierten landwirtschaftlichen Flächen benachteiligt, wenn die Mindererträge durch Düngeeinschränkungen nicht entschädigt würden (verfassungsrechtlich bedenklich wegen Ungleichbehandlung und Unverletzlichkeit des Eigentums). Nach der Rechtsprechung des OGH beziehen sich bestehende Rechte auf „die bei Anordnung möglichen und rechtlich zulässigen Nutzungen“, weshalb bis zum GWSP 2018 bestehende mögliche und rechtlich zulässige Nutzungen als bestehende Rechte gültig waren; auch habe der OGH klar zum Ausdruck gebracht, dass die zuständigen Wasserversorger entschädigungspflichtig seien, da sie zu über 90 % für die Trinkwasserversorgung der Bevölkerung zuständig wären und Nutznießer der Schutzmaßnahmen, seien selbst wenn sie diese nicht angeordnet hätten; die diesbezüglichen Begehren der mitbeteiligten Partei (Ka L) seien daher abzuweisen.18. In Replik auf die o.a. Stellungnahmen der Wasserversorger und Gemeinden legte der Beschwerdeführer zu den diversen Einsprüchen und Stellungnahmen dar (OZ 45), das Grundwasserschutzprogramm 2018 enthalte in der Promulgationsklausel nicht nur Paragraph 55 g,, sondern auch Paragraph 34, Absatz 2, WRG, weshalb beide Rechtsgrundlagen für alle Widmungsgebiete, somit auch für Widmungsgebiet 1 Gültigkeit hätten. Aus Sicht der Beschwerdeführer könne ohnehin nur jener Wasserversorger beigezogen werden, in dessen Wirkungsbereich die Beschwerdeführer ihre antragsgegenständlichen Grundstücke besitzen. Der Ansicht, Säumigkeit liege wegen fehlender Antragsunterlagen nicht vor, sei entgegenzutreten, zumal der Antrag sowohl vollständig und sogar überfüllt eingereicht worden wäre. Auch die Entschädigungspflicht werde auf Grundlage des Paragraph 34, Absatz 4, WRG im Gegenstandsfall ausgelöst, diesbezüglich gebe es bereits eine Reihe höchstgerichtlicher Entscheidungen (am umfangreichsten OGH vom 23.10.2019, 1Ob115/19x, analog dazu 1Ob147/19b, sowie Sonderopfertheorie des VfGH), weshalb es falsch wäre, dass für Anordnungen in einem Regionalprogramm grundsätzlich keine Entschädigungen gemäß Paragraph 34, Absatz 4, WRG zustünden; mit Inkrafttreten des GWSP habe auch eine Beeinträchtigung bestehender Rechte stattgefunden, da zuvor die Düngung nach NAPV möglich und rechtlich zulässig gewesen wäre, weshalb der nunmehr eingetretene Minderertrag den Schaden bei Versagung der Höherdüngung gemäß NAPV darstelle. Säumnis hinsichtlich des Entschädigungsbegehren liege jedenfalls vor, weshalb das LVwG Steiermark auch zuständig sei; wenn eine Höherdüngung nicht in Frage komme und der Hauptantrag nicht bewilligt werde, komme der Eventualantrag zum Tragen. Eine Entschädigungspflicht sei schon durch die Verpflichtung der Grundeigentümer, gemäß GWSP 2018 trotz bester Boden- und Brunnenmessergebnisse dennoch einen „Solidar-Beitrag“ zu leisten, gegeben. Nicht nur die Bodenverhältnisse seien laut hydrogeologischen ASV ausschlaggebend gewesen, sondern auch statistische Erwägungen bei Festlegung der Düngeklassen, um einen guten Gesamtzustand des Wasserkörpers zu halten, was zu Flächeneinstufungen zum Nachteil der Grundeigentümer geführt hätte. Durch die strengen Auflagen des GWSP wären landwirtschaftliche Betriebe gegenüber außerhalb des GWSP situierten landwirtschaftlichen Flächen benachteiligt, wenn die Mindererträge durch Düngeeinschränkungen nicht entschädigt würden (verfassungsrechtlich bedenklich wegen Ungleichbehandlung und Unverletzlichkeit des Eigentums). Nach der Rechtsprechung des OGH beziehen sich bestehende Rechte auf „die bei Anordnung möglichen und rechtlich zulässigen Nutzungen“, weshalb bis zum GWSP 2018 bestehende mögliche und rechtlich zulässige Nutzungen als bestehende Rechte gültig waren; auch habe der OGH klar zum Ausdruck gebracht, dass die zuständigen Wasserversorger entschädigungspflichtig seien, da sie zu über 90 % für die Trinkwasserversorgung der Bevölkerung zuständig wären und Nutznießer der Schutzmaßnahmen, seien selbst wenn sie diese nicht angeordnet hätten; die diesbezüglichen Begehren der mitbeteiligten Partei (Ka L) seien daher abzuweisen.

II.  Sachverhalt und Beweiswürdigung:

1. Die Antragsteller A B und C D sind jeweils grundbücherliche Hälfteeigentümer der verfahrensgegenständlichen Grundstücke Nr. ** und **, je KG ***** H. Die Schlaggröße der Grundstücke beträgt insgesamt 16.907 m². Die Grundstücke befinden sich im Widmungsgebiet 1 gemäß Verordnung des Landeshauptmannes vom 12.3.2018, mit der ein Regionalprogramm zum Schutz der Grundwasserkörper G Feld, Lfeld und Unteres Mtal erlassen und Schongebiete bestimmt werden (GWSP 2018 - LGBL. Nr. 24/2018 idF LGBl. Nr. 70/2020). Die Grundstücke sind gemäß Anlage 2B-24 zum GWSP in der Düngeklasse C eingestuft und ist bei der Düngung im Ackerbau folglich die in der Anlage 3 Tabelle 2 und im Feldgemüsebau die in Anlage 3, Tabelle 3 zum GWSP 2018 angegebenen jahreswirksamen Stickstoffdüngemengen einzuhalten.1. Die Antragsteller A B und C D sind jeweils grundbücherliche Hälfteeigentümer der verfahrensgegenständlichen Grundstücke Nr. ** und **, je KG ***** H. Die Schlaggröße der Grundstücke beträgt insgesamt 16.907 m². Die Grundstücke befinden sich im Widmungsgebiet 1 gemäß Verordnung des Landeshauptmannes vom 12.3.2018, mit der ein Regionalprogramm zum Schutz der Grundwasserkörper G Feld, Lfeld und Unteres Mtal erlassen und Schongebiete bestimmt werden (GWSP 2018 - LGBL. Nr. 24/2018 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2020,). Die Grundstücke sind gemäß Anlage 2B-24 zum GWSP in der Düngeklasse C eingestuft und ist bei der Düngung im Ackerbau folglich die in der Anlage 3 Tabelle 2 und im Feldgemüsebau die in Anlage 3, Tabelle 3 zum GWSP 2018 angegebenen jahreswirksamen Stickstoffdüngemengen einzuhalten.

2.       Antragsgemäß soll für die vorangeführten Grundstücke eine jahreswirksame Düngemenge bewilligt werden, wie sie in der Anlage 3, Tabelle 1, unter der Spalte „Ertragslage hoch 2“ der NAPV für die dort festgelegten Kulturen festgelegt ist.

3.       Eine 2023 geplante Änderung des GWSP 2018 wurde bis dato nicht in Kraft gesetzt. In den Erläuterungen zum Entwurf dieser Novelle (Stand 24.05.2023) ist festgehalten (auszugsweise wiedergegeben):

„Das Grundwasserschutzprogramm Graz bis Bad Radkersburg 2018 hat zum Ziel, den guten qualitativen Zustand der Grundwasserkörper dauerhaft zu gewährleisten sowie die öffentliche und die private Trinkwasserversorgung zu sichern. […]

Im Lfeld zeigt der Trend der Entwicklung der Nitratwerte nach oben. Die Zahl der Überschreitungen des Grundwasserschwellenwertes stagniert mit ca. 20% auf hohem Niveau, wobei die Voraussetzungen für die Ausweisung als Beobachtungsgebiet gemäß §10 Abs.2 Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser, BGBl.II Nr.98/2010, i.d.F. BGBl.II Nr.248/2019 zweimal knapp erreicht und einmal überschritten wurde. Auf die nachstehende Abbildung wird verwiesen. Im Lfeld zeigt der Trend der Entwicklung der Nitratwerte nach oben. Die Zahl der Überschreitungen des Grundwasserschwellenwertes stagniert mit ca. 20% auf hohem Niveau, wobei die Voraussetzungen für die Ausweisung als Beobachtungsgebiet gemäß §10 Absatz , Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser, BGBl.II Nr.98/2010, i.d.F. BGBl.II Nr.248/2019 zweimal knapp erreicht und einmal überschritten wurde. Auf die nachstehende Abbildung wird verwiesen.

Zudem zeigen die einzelnen Regionen dieses Grundwasserkörpers durchwegs unterschiedliche, teils besorgniserregende Tendenzen. Das westliche Lfeld profitiert in weiten Teilen vom Vorhandensein von Baggerseen, welche bekannter Weise als „Nitratfalle“ dienen. Dies trifft insbesondere auf den Raum L, T, G und L zu.

Im Gegensatz dazu ist das nordöstliche Lfeld von teils markanten Anstiegen des Nitratwertes betroffen. An den Messstellen im Umfeld der Brunnen St. G a.d. St der Ca D GmbH konnten zuletzt Werte von bis zu 90 mg/l gemessen werden.

Da hier überwiegend Wirtschaftsdünger eingesetzt wird, ist nicht von der Hand zu weisen, dass neben dem Zweck des Düngens auch immer noch vereinzelt jener der Entsorgung verfolgt wird. Zudem wird in noch zu geringem Ausmaß der Stickstoffgehalt der anfallenden Gülle gemessen und bei der Ausbringung berücksichtigt, um eine zielgenaue Nährstoffzufuhr zu erreichen.

Zu § 4:

Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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