Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
05.05.2024Norm
AWG 2002 §15 Abs3Rechtssatz
Auch langjährige Übung bzw langjährige Gepflogenheit vieler Landwirte im Sprengel in der Überzeugung, dass sie dem gesetzten Recht entspreche, die aber ihrerseits mit der Rechtsordnung nicht im Einklang steht, kann nicht zur Begründung von Gewohnheitsrecht führen. Im Ergebnis würde auf diese Weise entgegen dem verfassungsgesetzlichen Legalitätsgebot eine Verwaltungsübung zu einer Rechtsnorm erhoben werden (vgl VwGH 85/09/0257).Auch langjährige Übung bzw langjährige Gepflogenheit vieler Landwirte im Sprengel in der Überzeugung, dass sie dem gesetzten Recht entspreche, die aber ihrerseits mit der Rechtsordnung nicht im Einklang steht, kann nicht zur Begründung von Gewohnheitsrecht führen. Im Ergebnis würde auf diese Weise entgegen dem verfassungsgesetzlichen Legalitätsgebot eine Verwaltungsübung zu einer Rechtsnorm erhoben werden vergleiche VwGH 85/09/0257).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Abfalleigenschaft; Ablagerung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.425.001.2024Zuletzt aktualisiert am
31.07.2024