TE Lvwg Erkenntnis 2024/5/5 LVwG-S-425/001-2024

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Veröffentlicht am 05.05.2024
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Entscheidungsdatum

05.05.2024

Norm

AWG 2002 §15 Abs3
AWG 2002 §79 Abs2 Z3
  1. AWG 2002 § 15 heute
  2. AWG 2002 § 15 gültig ab 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2024
  3. AWG 2002 § 15 gültig von 11.12.2021 bis 17.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  4. AWG 2002 § 15 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  5. AWG 2002 § 15 gültig von 21.06.2013 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  6. AWG 2002 § 15 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  7. AWG 2002 § 15 gültig von 01.01.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  8. AWG 2002 § 15 gültig von 01.01.2007 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  9. AWG 2002 § 15 gültig von 01.04.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  10. AWG 2002 § 15 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  11. AWG 2002 § 15 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 79 heute
  2. AWG 2002 § 79 gültig ab 22.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2023
  3. AWG 2002 § 79 gültig von 11.12.2021 bis 21.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  4. AWG 2002 § 79 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  5. AWG 2002 § 79 gültig von 13.07.2018 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2018
  6. AWG 2002 § 79 gültig von 20.06.2017 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  7. AWG 2002 § 79 gültig von 01.01.2015 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 193/2013
  8. AWG 2002 § 79 gültig von 21.06.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  9. AWG 2002 § 79 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  10. AWG 2002 § 79 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  11. AWG 2002 § 79 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  12. AWG 2002 § 79 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  13. AWG 2002 § 79 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 30. Jänner 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, als Tatort in der Tatbeschreibung jeweils die Wortfolge „KG ***“ durch die Wortfolge „KG ***“ ersetzt wird.

2.   Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 90,-- Euro zu leisten.

3.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß
Art. 133 Abs. 4 Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er somit gemäß § 54b Abs. 1 VStG den Strafbetrag in Höhe von 450,-- Euro zuzüglich des Kostenbeitrages des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in Höhe von 45,-- Euro, sowie des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in Höhe von 90,-- Euro, insgesamt sohin
585,-- Euro, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung unter Berücksichtigung auf das angeschlossene Beiblatt bei der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf zu bezahlen hat.
Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er somit gemäß Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG den Strafbetrag in Höhe von 450,-- Euro zuzüglich des Kostenbeitrages des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in Höhe von 45,-- Euro, sowie des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in Höhe von 90,-- Euro, insgesamt sohin
585,-- Euro, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung unter Berücksichtigung auf das angeschlossene Beiblatt bei der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf zu bezahlen hat.

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 30. Jänner 2024, Zl. ***, wurde der nunmehrige Beschwerdeführer wie folgt für schuldig erkannt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:

27.09.2023

Ort:

Gemeindegebiet ***

Grundstück *** und ***, siehe Tatbeschreibung

Tatbeschreibung:

Sie haben auf Feldwegen nicht gefährliche Abfälle gelagert, obwohl Abfälle außerhalb von hiefür genehmigtem Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen.
Anlässlich einer Erhebung der Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf am 27.09.2023 wurde wie folgt festgestellt:
Bereich 1: Grdst. ***, KG. ***:
Auf einer Länge von ca. 50 lfm ist auf der gesamten Wegbreite von 2,5 m noch Abbruchmaterial ersichtlich.
GPS-Koordinaten: ***
Bereich 2: Grdst. ***, KG. ***:
Auf einer Länge von ca. 90 lfm und einer Breite von 1 – 1,5 m wurde am Feldweg Feinmaterial aufgebracht bzw. die angezeigten konsenslosen Ablagerungen überdeckt.
GPS-Koordinaten: ***
Bereich 3: Grdst. ***, KG. ***:
Auf einer Länge von ca. 15 lfm wurden auf der halben Wegbreite (ca. 1m) die angezeigten konsenslosen Ablagerungen mit Erde überdeckt. Am Randbereich sind noch Rückstände von Ziegelbruch ersichtlich.
GPS-Koordinaten: ***
Lt. Gutachten des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 30.10.2023 handelt es sich bei den konsenslosen Ablagerungen um eine Mischung aus natürlichen Gesteinen, Ziegelbruchstücken und untergeordnet Betonbruch. Vereinzelt konnten auch Kunststoffteile und Keramikfragmente wahrgenommen werden, deren Anteil jedoch auf kleiner 1 Vol-% abgeschätzt wurde. Bei dem aufgebrachten Bauschutt handelt es sich aufgrund der Korngrößenverteilung und der Beschaffenheit der Fragmente augenscheinlich um keinen technisch hergestellten mineralischen Recyclingbaustoff im Sinne der Recyclingbaustoffverordnung. Die Aufbringung von mineralischen Recyclingbaustoff auf Feldwegen ist nur unter der Voraussetzung möglich, dass diese technisch definiert hergestellt und geprüft werden. Im Zuge der Erhebungen vor Ort konnten jedoch keine Hinweise gefunden werden, dass es sich bei den Lagerungen von Bauschutt um gefährliche Abfälle im Sinne der Abfallverzeichnisverordnung 2020 idgF handelt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 15 Abs. 3 BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 200/2021 iVm § 79 Abs. 2 Z. 3 AWG BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 66/2023Paragraph 15, Absatz 3, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, AWG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2023,

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

                  Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

€ 450,00

               18 Stunden

§ 79 Abs. 2 Z. 3 AWG BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 66/2023Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, AWG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 66/2023“

Weiters wurde der Rechtsmittelweber zum Tragen der Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens verpflichtet.

In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf die Anzeigen vom 02. Juni 2023 und 17. August 2023, sowie auf die vom Fachgebiet Umweltrecht eingeholte Stellungnahme der Technischen Gewässeraufsicht vom 29. September 2023, welcher ein Lokalaugenschein am 27. September 2023 zugrunde liegt. In ihrer Entscheidungsbegründung gab die Strafbehörde in weiterer Folge das von der Abfallrechtsbehörde eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen für Abfallchemie vom 30. Oktober 2023, Zl. ***, wieder, ebenso die Rechtfertigung des Beschuldigten vom 19. Jänner 2024, welcher eine Stellungnahme der C GmbH vom 17. Jänner 2024 angeschlossen wurde.

Nach Darstellung der abfallrechtlichen Strafbestimmung führte die belangte Behörde aus:

„Dem Akt ist nicht zu entnehmen, dass das Material von den Feldwegen auf den Grdst. *** und *** entfernt wurde, sondern legten Sie Lichtbilder der Feldwege vor, um die „positiven“ Auswirkungen des Bauschutts auf die Stabilität der Feldwege zu veranschaulichen. Auch bekannten Sie sich im Sinne des Tatvorwurfes für schuldig. Sowohl durch die technischen Gewässeraufsicht, als auch durch den Amtssachverständigen für Abfallchemie wurde festgestellt, dass es sich bei dem aufgebrachten Bauschutt aufgrund der Korngrößenverteilung und der Beschaffenheit der Fragmente augenscheinlich um keinen technisch hergestellten mineralischen Recyclingbaustoff im Sinne der Recyclingbaustoffverordnung handelt und die Aufbringung von mineralischen Recyclingbaustoff auf Feldwegen nur unter der Voraussetzung zulässig ist, dass diese technisch definiert hergestellt und geprüft werden. Dies war jedoch beim vorgefundenen Bauschutt nicht der Fall und ist die Verwaltungsübertretung als erwiesen an zu sehen.

Dem Antrag um Herabsetzung der festgesetzten Strafe in Höhe von € 450,-- konnte nicht stattgegeben werden, da von einem Überwiegen der Milderungsgründe nicht gesprochen werden kann. Den vorliegenden Milderungsgründen wurde bereits in der Bemessung der Strafhöhe Rechnung getragen, das sich hierbei um die im § 79 Abs. 2 Z. 3 festgesetzte Mindeststrafe handelt.“Dem Antrag um Herabsetzung der festgesetzten Strafe in Höhe von € 450,-- konnte nicht stattgegeben werden, da von einem Überwiegen der Milderungsgründe nicht gesprochen werden kann. Den vorliegenden Milderungsgründen wurde bereits in der Bemessung der Strafhöhe Rechnung getragen, das sich hierbei um die im Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, festgesetzte Mindeststrafe handelt.“

Ein Entlastungsbeweis im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG sei nicht gelungen. Zur Strafhöhe führte die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf aus, dass als mildernd das Fehlen von Vormerkungen nach dem AWG [2002] sowie das Geständnis zu werten wäre; erschwerend wäre kein Umstand.Ein Entlastungsbeweis im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG sei nicht gelungen. Zur Strafhöhe führte die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf aus, dass als mildernd das Fehlen von Vormerkungen nach dem AWG [2002] sowie das Geständnis zu werten wäre; erschwerend wäre kein Umstand.

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

Der Beschuldigte erhob durch seine rechtsfreundliche Vertretung gegen diese behördliche Entscheidung fristgerecht Beschwerde und beantragte, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, der Beschwerde Folge geben, das angefochtene Straferkenntnis aufheben und das gegen den Beschuldigten geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 VStG zur Einstellung bringen.Der Beschuldigte erhob durch seine rechtsfreundliche Vertretung gegen diese behördliche Entscheidung fristgerecht Beschwerde und beantragte, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, der Beschwerde Folge geben, das angefochtene Straferkenntnis aufheben und das gegen den Beschuldigten geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, VStG zur Einstellung bringen.

Begründet wurden die Anträge wie folgt:

„a. Die Behörde wirft dem Beschuldigten vor, er habe am „27.09.2023“ in „Gemeindegebiet ***, Grundstück *** und ***, siehe Tatbeschreibung“ auf Feldwegen nicht gefährliche Abfälle gelagert, wobei die Örtlichkeit infolge mit GPS-Koordinaten beschrieben wird.

In der Begründung wird auf eine Anzeige vom 02.06.2023 verwiesen.

Die Behörde stützt sich im Straferkenntnis (Seite 5, 3. Absatz) auch auf diese Anzeige von 02.06.2023 aber auch auf ein Gutachten des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 30.10.2023.

Vor diesem Hintergrund ist die Beschreibung des Tatzeitpunktes mit „27.09.2023“ unzureichend. Bei einem Dauerdelikt hat der Spruch Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens anzuführen. Der Tag „27.09.2023“ als Tatzeitpunkt lässt sowohl vor diesem Zeitpunkt liegende Zeiträume, und zwar ab der Anzeige vom 02.06.2023, auf die das Straferkenntnis Bezug nimmt, als auch insbesondere danach liegende Zeiträume offen.

Vor diesem Hintergrund ist der Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses hinsichtlich der Tatzeit unzureichend und das Straferkenntnis daher mit einem Mangel behaftet, der zu dessen Aufhebung und zur Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens führen muss.

b. Der Beschuldigte hat bereits in erster Instanz ein Geständnis ablegt. Er hat Ziegelbruch, wie dies bei Landwirten üblich ist, zur Befestigung von Teilen eines Güterweges, die nur noch schwer befahrbar waren, aufgebracht.

Dafür hatten sich die Nutzer des Weges noch bei ihm bedankt.

Die Anzeige im gegenständlichen Verfahren stammt von D, der diese im Zuge eines Verfahrens, dass sein Sohn E gegen den hier Beschuldigten angestrengt hatte, und welches E in erster Instanz (nicht rechtskräftig) verloren hat, vor dem Verhandlungssaal des BG *** präsentiert und dem Beschuldigten und dort Beklagten gedroht hat, er werde ihn bei der Behörde anzeigen, wenn er seinem Sohn die vor dem BG *** klagsgegenständliche Rechnung nicht bezahle.(Das BG *** hat in erster Instanz entschieden, dass der hier Beschuldigte nicht Vertragspartner von E gewesen war, dieser daher den „Falschen“ geklagt habe, Anmerkung.)

Der Beschuldigte hat in Anwesenheit des hier Beschuldigten- und dort Beklagtenvertreters dieses Ansinnen des D abgelehnt. In reiner Schädigungsabsicht erstattete D, der die unberechtigte Forderung seines Sohnes um jeden Preis durchsetzen wollte, infolge die gegenständliche Anzeige.

Der Beschuldigte hatte Ziegelbruch von einem Abbruch aussortieren und auf den Wegen aufbringen lassen.

Er hatte im Jahr 2023 wegen eines Abbruches große Mengen an Bauschutt über die F GmbH entsorgen lassen.

Es wäre dem Beschuldigten daher leicht möglich gewesen, auch den gegenständlichen Ziegelbruch entsorgen zu lassen, er hatte keinerlei finanzielles Interesse an dessen „Deponierung“ auf einem Feldweg.

Ganz im Gegenteil war der Beschuldigte der Meinung damit Gutes zu tun. Er wusste nicht, dass eine bestimmte Körnung infolge technischer Recycling-Baustoffbehandlung und eine nachfolgende Prüfung für die Aufbringung erforderlich sind.

Dass er auch Kunststoffteile, so, wie diese von D fotografiert wurden, und wie sie die wasserrechtliche Aufsicht der BH Gänserndorf infolge offenbar nicht feststellen konnte, aufgebracht hat, bestreitet der Beschuldigte: Er wollte mit“ sauberem“ Ziegelbruch – ohne die Umwelt zu gefährden – schwierig zu befahrende Teile des Feldweges für die Benutzer besser befahrbar zu machen, was ihm auch gelungen ist. Dass die Wege in katastrophalen Zustand waren, tiefe Schlaglöcher und Lacken aufwiesen, ist im Akt hinreichend dokumentiert.

Beweis: Einvernahme des Beschuldigten

Der Beschuldigte hat durch die C GmbH eine Stellungnahme erstellen lassen, der zu entnehmen ist, dass

?    das aufgebrachte Material im Sinne der einschlägigen Normen für den gegenständlichen Einsatz am Feldweg bautechnisch geeignet war;

?    das Material umweltverträglich war – es vermerkt übrigens auch der zuständige technische Bearbeiter bei C GmbH, dass die von D fotografierten Plastikteile ungewöhnlicherweise auf keinen sonstigen Fotos ersichtlich waren und auch er selbst im Rahmen eines Ortsaugenscheins am 10.01.2024 keine derartigen Materialien sehen hatte können;

?    der durch die einschlägigen Normen geforderte bautechnische Zweck vorgelegen hatte, und dass

?    die Materialien nur in für diesen Zweck unbedingt notwendigen Umfang eingesetzt worden waren.

Es wurde daher technisch bestätigt, dass kein durch das AWG geschütztes Rechtsgut gefährdet oder gar beeinträchtigt worden war. Aus technischer Sicht fehlte lediglich die konkrete Aufbereitung des Materials durch ein Fachunternehmen sowie die Prüfung des Materials vor Aufbringung. Der Beschuldigte hatte über diese Erforderlichkeit nicht Bescheid gewusst und bereits in erster Instanz bedauert, die Vorgaben nicht eingehalten zu haben.

Dass durch die – wenngleich leider rechtswidrige - Tätigkeit des Beschuldigten die Nutzung der Wege verbessert wurde und die Vorgehensweise der langjährigen Gepflogenheit vieler Landwirte im Sprengel entsprochen hat, und die Halter der Wege sich vor der Anzeige durch D bei den Landwirten zu bedanken pflegten, sei festgehalten.

Der Beschuldigte ist über die gegenständliche Anzeige und auch über den Umstand, dass er im Verwaltungsstrafverfahren nunmehr nach dem AWG bestraft wurde, äußerst konsterniert. Der Beschuldigte fördert seit Jahren Biodiversitätsprojekte und hat diesbezüglich zum Schutz der Natur große Investitionen im Bereich der Gemeinde *** getätigt, Flächen ohne Gewinnerwartung zur Verfügung gestellt und so Biodiversitätsflächen geschaffen.

Das man ihm jetzt vorwirft, die Umwelt beeinträchtigt zu haben, bedauert er sehr.

Er wird in Zukunft keine Materialien mehr auf Feldwegen - oder sonstwo – aufbringen, ohne sich zuvor über die Sach- und Rechtslage zu erkundigen, um in Hinkunft rechtskonform zu handeln.

Beweis: Einvernahme des Beschuldigten

Der Beschuldigte hat

?    bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt. Es liegen keine einschlägigen Verwaltungsübertretungen vor.

?    die Tat unter achtenswerten Beweggründen begangen, da er zu einer Verbesserung der Benutzung der Wege beitragen wollte (und auch beigetragen hat!).

?    die Tat daher unter Umständen begangen, die einem Schuldausschließungsgrund zumindest nahekommen.

?    sich in einem Irrtum, allenfalls einem Rechtsirrtum, befunden.

?    keinen Schaden herbeigeführt.

?    sich ernstlich bemüht, die „Folgen“ der Übertretung zu verringern bzw. zu verbessern, indem er große Teile des Materials „ausklauben“ ließ, und Feinmaterial aufbringen lassen hat, um die Befahrbarkeit des Weges zu verbessern.

?    ein reumütiges Geständnis schon in erster Instanz abgelegt.

Erschwerungsgründe liegen keine vor.

Die Behörde hat die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Das Verschulden des Beschuldigten ist ausgesprochen gering. Eine Rechtsgutbeeinträchtigung liegt wie technisch nachgewiesen gar nicht vor.

Das Verwaltungsstrafverfahren wäre daher auch gemäß § 45 Abs 1 Z 4 einzustellen, wobei der Beschuldigte gerne auch eine Ermahnung akzeptiert: Er wird derartige Verwaltungsübertretungen ohnehin – selbstverständlich - nicht mehr setzen. Das Verwaltungsstrafverfahren wäre daher auch gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, einzustellen, wobei der Beschuldigte gerne auch eine Ermahnung akzeptiert: Er wird derartige Verwaltungsübertretungen ohnehin – selbstverständlich - nicht mehr setzen.

Das darüber hinaus in eventu auch die Voraussetzungen des § 20 VStG erfüllt sind, hat der Beschuldigte bereits in erster Instanz vorgebracht. Das darüber hinaus in eventu auch die Voraussetzungen des Paragraph 20, VStG erfüllt sind, hat der Beschuldigte bereits in erster Instanz vorgebracht.

Das Verfahren ist daher auch in dieser Hinsicht mangelhaft geblieben.“

3.   Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 23. April 2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher durch die Verlesung der Akten der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf zu den Zlen. *** und *** [abfallrechtlicher Akt], sowie des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur Zl. LVwG-S-425/001-2024 Beweis erhoben wurde. Der Beschwerdeführer ist unentschuldigt zur Verhandlung nicht erschienen (siehe Seite 1 der Verhandlungssschrift).

4.   Feststellungen:

Vor dem 02. Juni 2023 wurden im Auftrag des Beschwerdeführers auf den Grundstücken ***, *** und ***, alle KG ***, nicht aufbereiteter Bauschutt auf unbefestigtem Grund, und zwar insbesondere Ziegelbruch, in nicht mehr genau feststellbaren Ausmaß direkt, ohne dichte Tragschicht, zur Befestigung eines Feldweges aufgebracht.

Das Material stammt vom Abbruch eines alten Einfamilienhauses, sowie anschließender landwirtschaftlicher Gebäude auf der Liegenschaft mit der Anschrift ***, ***, welches Grundstück im Eigentum des Rechtsmittelwerbers steht. Eine Stör- und Schadstofferkundung hat vor Durchführung der Arbeiten nicht stattgefunden, obwohl beim Abbruch der Bauwerke mehr als 750 t Bau- bzw. Abbruchabfälle angefallen sind. Das Material wurde keinem Recyclingvorgang unterzogen. Zum Teil war in den Baurestmassen auch Fremdmaterial enthalten. Der Ziegelbruch wies zu diesem Zeitpunkt eine Größe von bis zu 20 cm auf und war mit diversen Fremdstoffanteilen, wie Fliesenteilen, Installationsmaterial, Kabelschlauch, Steckerdosen etc. kontaminiert.

In weiterer Folge wurde im Auftrag des Rechtsmittelwerbers das Baurestmassenmaterial zum Teil aussortiert und ohne weitere Maßnahmen einplaniert.

Auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, lagerte am 27. September 2023 das Recyclingmaterial auf dem Feldweg auf einer Länge von ca. 50 lfm auf einer Wegbreite von 2,5 m; auf einem zweiten Bereich auf diesem Grundstück wurden in gleicher Weise eine Länge von ca. 90 lfm mit einer Breite von 1 bis 1,5 m „befestigt“. Das Baurestmassenmaterial wurde mit Feinmaterial überdeckt. Als dritter Bereich waren Lagerungen auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, auf einer Länge von ca. 15 lfm. auf einer Wegbreite von ca. einem Meter feststellbar, wobei hier die Lagerungen mit Erde zwischenzeitlich überdeckt wurden. Zu diesem Zeitpunkt waren noch immer Fremdstoffanteilen im gebrochenen Material enthalten und waren Kunststoffteile und Keramikfragmente wahrnehmbar. Vom Grundstück Nr. ***, KG ***, wurde das aufgebrachte Material vorher wieder entfernt.

Beim aufgebrachten Bauschutt handelt es sich aufgrund der Korngrößenverteilung und der Beschaffenheit der Fragmente augenscheinlich um keinen technisch hergestellten, mineralischen Recyclingbaustoff entsprechend den Bestimmungen der Recycling- Baustoffverordnung, BGBl. II Nr. 181/2015.Beim aufgebrachten Bauschutt handelt es sich aufgrund der Korngrößenverteilung und der Beschaffenheit der Fragmente augenscheinlich um keinen technisch hergestellten, mineralischen Recyclingbaustoff entsprechend den Bestimmungen der Recycling- Baustoffverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2015,.

Eine Qualitätssicherung im Sinne der Anforderung der Recycling- Baustoffverordnung, BGBl. II Nr. 181/2015, Anhang 2, wurde nicht durchgeführt. Ebenso konnte keine bautechnische Eignung des eingesetzten Materials nachgewiesen werden, insbesondere wurde bei einem Lokalaugenschein der technischen Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf am 27. September 2023 festgestellt, dass das abgelagerte Material einen relativ hohen Feinanteil aufweist. Auch wurde die Umweltverträglichkeit der Baurestmassen nicht nachgewiesen, sodass nicht ausgeschlossen werden kann, dass zumindest am 27. September 2023 boden- und gewässerrelevante Schadstoffe im gelagerten Material enthalten war.Eine Qualitätssicherung im Sinne der Anforderung der Recycling- Baustoffverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2015,, Anhang 2, wurde nicht durchgeführt. Ebenso konnte keine bautechnische Eignung des eingesetzten Materials nachgewiesen werden, insbesondere wurde bei einem Lokalaugenschein der technischen Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf am 27. September 2023 festgestellt, dass das abgelagerte Material einen relativ hohen Feinanteil aufweist. Auch wurde die Umweltverträglichkeit der Baurestmassen nicht nachgewiesen, sodass nicht ausgeschlossen werden kann, dass zumindest am 27. September 2023 boden- und gewässerrelevante Schadstoffe im gelagerten Material enthalten war.

5.   Beweiswürdigung:

Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich insbesondere aufgrund der im behördlichen Akt inne liegenden Fotodokumentation, welche mit den fachlichen Ausführungen der technischen Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 29. September 2023 korrespondiert.

Das im (ab-)gelagerten Material keine Abfallart enthalten war, welche als gefährlicher Abfall im Sinne der abfallrechtlichen Bestimmungen zu qualifizieren ist, ist dem von der Abfallrechtsbehörde eingeholten abfallchemischen Gutachten zu entnehmen. Die Feststellungen zum Lagerzweck ergeben sich aus den Aussagen des Rechtsmittelwerbers. Der Beschwerdeführer bestreitet den festgestellten Sachverhalt auch nicht, sondern wendet sich im Beschwerdeverfahren vordergründig gegen die rechtliche Beurteilung, dass ihm an der Verwirklichung der abfallrechtlichen Übertretung ein Verschulden treffe.

Den fachlichen Äußerungen der technischen Gewässeraufsicht, sowie des Amtssachverständigen für Abfallchemie wurde weder im behördlichen Verfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entgegengetreten (Vergleich zum Erfordernis des Entgegentretens auf gleicher fachlicher Ebene bei Vorliegen eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens zB VwGH 25.09.2014, 2012/07/0001), weshalb entsprechend festzustellen war.

Die Feststellung, wonach beim Abbruch der Bauwerke mehr als 750 t Bau- bzw. Abbruchabfälle angefallen sind, ergibt sich daraus, als nach dem Angaben des Beschwerdeführers jener Anteil, der bei den Abbrucharbeit angefallen ist und zur Wegbefestigung nicht verwendet wurde, gemäß der in der Verhandlung vorgelegten Aufstellung der G GmbH bereits 720,6 t betrug und wie festgestellt zusätzlich eine erhebliche Menge an Abbruchmaterial auf den Feldwegen aufgebracht wurde, sodass davon auszugehen ist, dass die Summe beider Verbringungen 750 t übersteigt.

6.   Rechtslage:

§ 79 Abs. 2 Z 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) idF BGBl I Nr. 66/2023 lautet wie folgt:Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2023, lautet wie folgt:

Wer nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt, begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht.Wer nicht gefährliche Abfälle entgegen Paragraph 15, Absatz eins,, 3 oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen Paragraph 15, Absatz eins, die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen Paragraph 15, Absatz 2, vermischt oder vermengt, begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht.

§ 15 Abs. 3 AWG 2002 regelt Folgendes:Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 regelt Folgendes:

Abfälle dürfen außerhalb von

1.   hiefür genehmigten Anlagen oder

2.   für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten

nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.

§ 15 Abs. 4a AWG 2002 schreibt vor:Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG 2002 schreibt vor:

Eine Verwertung ist nur zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter (im Sinne von § 1 Abs. 3) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen einschließlich des Bundes-Abfallwirtschaftsplans verstoßen wird.Eine Verwertung ist nur zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter (im Sinne von Paragraph eins, Absatz 3,) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen einschließlich des Bundes-Abfallwirtschaftsplans verstoßen wird.

Der RV 1005 der Beilagen XXIV. GP zu BGBl. I Nr. 9/2011 ist zu § 15 Abs. 4a AWG 2002 Folgendes zu entnehmen:Der Regierungsvorlage 1005 der Beilagen römisch 24 . Gesetzgebungsperiode zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2011, ist zu Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG 2002 Folgendes zu entnehmen:

Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes kann ein Abfall nur durch eine zulässige Verwertung seine Abfalleigenschaft verlieren (vgl. VwGH 20.3.2003, 2002/07/0137; 11.9.2003, 2003/07/0038; 6.11.2003, 2002/07/0159). Diese Verwertung muss unbedenklich sein.Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes kann ein Abfall nur durch eine zulässige Verwertung seine Abfalleigenschaft verlieren vergleiche VwGH 20.3.2003, 2002/07/0137; 11.9.2003, 2003/07/0038; 6.11.2003, 2002/07/0159). Diese Verwertung muss unbedenklich sein.

In Umsetzung der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs wird in § 15 AWG 2002 eine Regelung ergänzt, mit der zwischen Scheinverwertung bzw. nicht zulässiger Verwertung und zulässiger Verwertung klar unterschieden wird.In Umsetzung der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs wird in Paragraph 15, AWG 2002 eine Regelung ergänzt, mit der zwischen Scheinverwertung bzw. nicht zulässiger Verwertung und zulässiger Verwertung klar unterschieden wird.

Beispielhaft für die Prüfung der Zulässigkeit der Verwertung kann genannt werden:

Verfüllung:

Eine Verwertungsmaßnahme liegt dann vor, wenn

1) diese Verfüllung einem entsprechenden Zweck dient (zB Sicherung der Böschungen oder der Sohle einer Kiesgrube, Wiederherstellung der ursprünglichen Wasserverhältnisse, wie eine Aufschüttung auf das Niveau von 2 m über HGW) und das für diesen Zweck unbedingt erforderliche Ausmaß an Abfall nicht überschritten wird,

2) eine bestimmte Materialqualität eingehalten und auch nachgewiesen wird (vgl. dazu den diesbezüglichen Stand der Technik im Bundes-Abfallwirtschaftsplan) und2) eine bestimmte Materialqualität eingehalten und auch nachgewiesen wird vergleiche dazu den diesbezüglichen Stand der Technik im Bundes-Abfallwirtschaftsplan) und

3) die Maßnahme im Einklang mit der Rechtsordnung erfolgt (gemäß der ständigen Judikatur des VwGH erfolgt eine Maßnahme dann im Einklang mit der Rechtsordnung, wenn alle zutreffenden Bestimmungen der Materiengesetze (AWG 2002, WRG 1959, Naturschutzgesetze der Länder,…) eingehalten werden und insbesondere die erforderlichen Genehmigungen und/oder Bewilligungen vorliegen sowie die erforderlichen Anzeigen erstattet wurden).

Wenn eine dieser Voraussetzungen (entsprechender Zweck, unbedingt erforderliches Ausmaß oder Materialqualität samt Nachweis, Einhaltung der Rechtsordnung) nicht erfüllt ist, liegt eine Beseitigungsmaßnahme (Ablagerung) vor. In diesem Fall ist entweder eine Deponiegenehmigung erforderlich (gemäß § 15 Abs. 3 AWG 2002 darf eine Ablagerung nur in dafür genehmigten Deponien erfolgen) oder der Abfall zu entfernen.Wenn eine dieser Voraussetzungen (entsprechender Zweck, unbedingt erforderliches Ausmaß oder Materialqualität samt Nachweis, Einhaltung der Rechtsordnung) nicht erfüllt ist, liegt eine Beseitigungsmaßnahme (Ablagerung) vor. In diesem Fall ist entweder eine Deponiegenehmigung erforderlich (gemäß Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 darf eine Ablagerung nur in dafür genehmigten Deponien erfolgen) oder der Abfall zu entfernen.

§ 5 AWG 2002 schreibt auszugsweise vor:Paragraph 5, AWG 2002 schreibt auszugsweise vor:

  1. (1)Absatz einsSoweit eine Verordnung gemäß Abs. 2 oder eine Verordnung gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle nicht anderes bestimmt, gelten Altstoffe so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. Im Falle einer Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne von § 2 Abs. 5 Z 6 ist das Ende der Abfalleigenschaft mit dem Abschluss dieses Verwertungsverfahrens erreicht. Das Ende der Abfalleigenschaft kann nur erreicht werden, wenn die einschlägigen, für Produkte geltenden Anforderungen eingehalten werden.Soweit eine Verordnung gemäß Absatz 2, oder eine Verordnung gemäß Artikel 6, Absatz 2, der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle nicht anderes bestimmt, gelten Altstoffe so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. Im Falle einer Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne von Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 6, ist das Ende der Abfalleigenschaft mit dem Abschluss dieses Verwertungsverfahrens erreicht. Das Ende der Abfalleigenschaft kann nur erreicht werden, wenn die einschlägigen, für Produkte geltenden Anforderungen eingehalten werden.
  2. (1a)Absatz eins aDer Besitzer des Stoffes oder Produktes gemäß Abs. 1 hat das Ende der Abfalleigenschaft nachzuweisen. Die Nachweise sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren und den Behörden auf Verlangen vorzulegen.Der Besitzer des Stoffes oder Produktes gemäß Absatz eins, hat das Ende der Abfalleigenschaft nachzuweisen. Die Nachweise sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren und den Behörden auf Verlangen vorzulegen.
  3. (2)Absatz 2Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Abfallwirtschaft, unter Wahrung der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) und unter Bedachtnahme auf die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans mit Verordnung abweichend zu Abs. 1 festzulegen, unter welchen Voraussetzungen, zu welchem Zeitpunkt und für welchen Verwendungszweck bei bestimmten Abfällen die Abfalleigenschaft endet. Eine derartige Verordnung ist nur zu erlassen, wennDie Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Abfallwirtschaft, unter Wahrung der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) und unter Bedachtnahme auf die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans mit Verordnung abweichend zu Absatz eins, festzulegen, unter welchen Voraussetzungen, zu welchem Zeitpunkt und für welchen Verwendungszweck bei bestimmten Abfällen die Abfalleigenschaft endet. Eine derartige Verordnung ist nur zu erlassen, wenn
    1. 1.Ziffer eins
      die Sache für einen bestimmten Verwendungszweck eingesetzt werden soll,
    2. 2.Ziffer 2
      ein Markt dafür existiert,
    3. 3.Ziffer 3
      Qualitätskriterien, welche die abfallspezifischen Schadstoffe berücksichtigen, insbesondere in Form von technischen oder rechtlichen Normen oder anerkannten Qualitätsrichtlinien, vorliegen und
    4. 4.Ziffer 4
      keine höhere Umweltbelastung und kein höheres Umweltrisiko von dieser Sache ausgeht als bei einem vergleichbaren Primärrohstoff oder einem vergleichbaren Produkt aus Primärrohstoff.

Die relevanten Bestimmungen der Recycling-Baustoffverordnung (RBV), BGBl. II Nr. 181/2015 idF BGBl. II Nr. 290/2016 lauten auszugsweise:Die relevanten Bestimmungen der Recycling-Baustoffverordnung (RBV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2015, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2016, lauten auszugsweise:

Geltungsbereich
§ 2.Paragraph 2,

Diese Verordnung gilt für

  1. 1.Ziffer eins
    Bau- oder Abbruchtätigkeiten und daraus resultierende Abfälle,
  2. 2.Ziffer 2
    die Herstellung und die Verwendung von Recycling-Baustoffen als natürliche oder recyclierte Gesteinskörnung durch die Behandlung bestimmter Abfälle gemäß Anhang 1,
  3. 2a.Ziffer 2 a
    die Herstellung und die Verwendung von Recycling-Baustoffen als industriell hergestellte Gesteinskörnung durch die Behandlung von im Anhang 1 angeführten Stahlwerksschlacken für die Einsatzbereiche gemäß § 13 Z 8 und § 17 Z 3 unddie Herstellung und die Verwendung von Recycling-Baustoffen als industriell hergestellte Gesteinskörnung durch die Behandlung von im Anhang 1 angeführten Stahlwerksschlacken für die Einsatzbereiche gemäß Paragraph 13, Ziffer 8 und Paragraph 17, Ziffer 3, und

3. bestimmte Recycling-Baustoffe, bei denen die Abfalleigenschaft gemäß § 5 Abs. 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, endet.

Begriffsbestimmungen
§ 3.Paragraph 3,

Im Sinne dieser Verordnung ist

1. „Abbruch“ jede Abbruchtätigkeit, bei der Bau- oder Abbruchabfälle anfallen, dazu zählen auch Teilabbruch, Umbau, Renovierung, Sanierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Instandhaltungsarbeiten und Instandsetzungsarbeiten;

2.   2. Abschnitt

3.   Pflichten bei Bau- oder Abbruchtätigkeiten

4.   Schad- und Störstofferkundung und orientierende Schad- und Störstofferkundung

Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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