RS Lvwg 2024/5/6 LVwG-AV-2149/001-2023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.05.2024
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

06.05.2024

Norm

BAO §85 Abs2
BAO §250 Abs1
  1. BAO § 250 heute
  2. BAO § 250 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 250 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Wird einem Mängelbehebungsauftrag nicht, nicht rechtzeitig oder unzureichend entsprochen, so ist auszusprechen, dass die Eingabe als zurückgenommen gilt. Die Zurücknahme hat den endgültigen Verlust des Rechtsmittels zur Folge (vgl VwGH 92/16/0116; 847/71). Durch eine Zurücknahme verliert das VwG seine Zuständigkeit zur meritorischen Erledigung.Wird einem Mängelbehebungsauftrag nicht, nicht rechtzeitig oder unzureichend entsprochen, so ist auszusprechen, dass die Eingabe als zurückgenommen gilt. Die Zurücknahme hat den endgültigen Verlust des Rechtsmittels zur Folge vergleiche VwGH 92/16/0116; 847/71). Durch eine Zurücknahme verliert das VwG seine Zuständigkeit zur meritorischen Erledigung.

Schlagworte

Finanzrecht; Verfahrensrecht; Beschwerde; Mangelhaftigkeit; Zurücknahme; Gegenstandslosigkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.2149.001.2023

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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