Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
06.05.2024Norm
BAO §85 Abs2Rechtssatz
Wird einem Mängelbehebungsauftrag nicht, nicht rechtzeitig oder unzureichend entsprochen, so ist auszusprechen, dass die Eingabe als zurückgenommen gilt. Die Zurücknahme hat den endgültigen Verlust des Rechtsmittels zur Folge (vgl VwGH 92/16/0116; 847/71). Durch eine Zurücknahme verliert das VwG seine Zuständigkeit zur meritorischen Erledigung.Wird einem Mängelbehebungsauftrag nicht, nicht rechtzeitig oder unzureichend entsprochen, so ist auszusprechen, dass die Eingabe als zurückgenommen gilt. Die Zurücknahme hat den endgültigen Verlust des Rechtsmittels zur Folge vergleiche VwGH 92/16/0116; 847/71). Durch eine Zurücknahme verliert das VwG seine Zuständigkeit zur meritorischen Erledigung.
Schlagworte
Finanzrecht; Verfahrensrecht; Beschwerde; Mangelhaftigkeit; Zurücknahme; Gegenstandslosigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.2149.001.2023Zuletzt aktualisiert am
31.07.2024