Entscheidungsdatum
06.05.2024Norm
BAO §85 Abs2Text
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde des A, ***, ***, vom 13. Juni 2023 gegen den Bescheid der Vollversammlung des Wasserleitungsverbandes der *** vom 28. Juni 2022, Aktenzeichen ***, betreffend die Vorschreibung einer Bereitstellungsgebühr, den
BESCHLUSS:
1. Die Beschwerde gilt als zurückgenommen und wird als gegenstandlos erklärt.
2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 85 Abs. 2, 256 Abs. 1 und 3 Bundesabgabenordnung -BAOParagraphen 85, Absatz 2,, 256 Absatz eins und 3 Bundesabgabenordnung -BAO
Art. 133 Abs. 4, Art. 133 Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VGArtikel 133, Absatz 4,, Artikel 133, Absatz 9, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Begründung:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Vollversammlung des Wasserleitungsverbandes der *** vom 28. Juni 2022, Aktenzeichen ***, wurde einer Berufung des A (in der Folge: Beschwerdeführer) vom 23. Dezember 2021 gegen den Abgabenbescheid des Obmanns des Wasserleitungsverbandes der *** vom 7. Dezember 2021, betreffend Vorschreibung einer jährlichen Bereitstellungsgebühr für den Wasserzähler, keine Folge gegeben.
Mit Schreiben vom 28. Mai 2022 hatte der Beschwerdeführer der Abgabenbehörde mitgeteilt, dass er ab Ende Mai 2022 für längere Zeit im Ausland sein werde und um Zusendung allfälliger Vorschreibungen und anderer schriftlicher Nachrichten an die Adresse ***, ***, ersuche.
Die Zustellung der einzigen Ausfertigung des Berufungsbescheides wurde verfügt an „A, ***, ***“ per RSb.
Aus dem Rückschein geht hervor, dass die Sendung am 4. Juli 2022 von einer an dieser Adresse anwesenden Person übernommen worden sei.
Gegen diesen Berufungsbescheid der Vollversammlung des Wasserleitungsverbandes der *** vom 28. Juni 2022, Aktenzeichen ***, richtet sich die nunmehrige Beschwerde vom 13. Juni 2023.
Diese Beschwerde wurde seitens des Wasserleitungsverbandes der *** unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 14. Juli 2023 zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes vom 20. Juli 2023 wurde der Beschwerdeführer um Mitteilung ersucht, ob und wann er an der Adresse *** einen Wohnsitz hatte bzw. ob er im Juli 2022 dort anwesend war. Er wurde weiters ersucht, bekannt zu geben, ob und wann ihm die Bescheidausfertigung des bekämpften Berufungsbescheides tatsächlich zugekommen sei.
Mit Schreiben vom 27. Juli 2023 gab der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht die folgende Auskunft:
„Ich war vom 31.5.2022 – 9.3.2023 durchgehend im Ausland und daher konnte ich diesen Berufungsbescheid nicht persönlich entgegennehmen. Meine Bekannte hat diesen zwar übernommen jedoch mangels Kenntnis der Aktenlage keine Maßnahmen gesetzt sondern nur übernommen. Ich habe in *** keinen Wohnsitz. Am 5.6.2023 beantragte ich beim WLV-*** einen Bescheid damit ich fristgerecht Beschwerde erheben kann. Dieser Antragstellung kam der WLV nicht nach. Den Berufungsbescheid erhielt ich schriftlich durch meine Bekannte übermittelt (diese ersuchte einen Bekannten in meinem Dorf die eine Firma in ihrer Nähe ***, *** habe damit diese mir u.a. auch dieses Schriftstück zustellte). Am 16. Juni 2023 brachte ich dann Beschwerde beim WLV-*** ein, die als rechtzeitig somit eingegangen ist. Den Berufungsbescheid hat mir der WLV-*** trotz Antrag nicht neuerlich zugestellt. Die Beschwerde vom 16.Juni 2023 wurde nicht unmittelbar vom WLV-*** an das LVwG NÖ weitergeleitet und ist meiner Beschwerde Folge zu geben. A“
Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes vom 9. April 2024 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seine Beschwerde vom 13. Juni 2023 im Sinne des § 250 BAO mangelhaft sei. Dieses Schreiben enthalte hinsichtlich des damit angefochtenen Berufungsbescheides keine Erklärung, welche Änderungen beantragt werden und keine Begründung.Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes vom 9. April 2024 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seine Beschwerde vom 13. Juni 2023 im Sinne des Paragraph 250, BAO mangelhaft sei. Dieses Schreiben enthalte hinsichtlich des damit angefochtenen Berufungsbescheides keine Erklärung, welche Änderungen beantragt werden und keine Begründung.
Gemäß § 85 Abs.2 Bundesabgabenordnung wurde dem Beschwerdeführer die Behebung der angeführten Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen, von der Zustellung dieses Schreibens an gerechnet, aufgetragen. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist als zurückgenommen gilt. Gemäß Paragraph 85, Absatz , Bundesabgabenordnung wurde dem Beschwerdeführer die Behebung der angeführten Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen, von der Zustellung dieses Schreibens an gerechnet, aufgetragen. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist als zurückgenommen gilt.
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
2.1. Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …
Art. 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:Artikel 132, (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
…
Artikel 133.
(…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
(…)
(9) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz.
2.2. Bundesabgabenordnung (BAO):
§ 1. ( 1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins, ( 1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …
§ 85. (2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.Paragraph 85, (2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.
§ 250. (1) Die Bescheidbeschwerde hat zu enthalten:Paragraph 250, (1) Die Bescheidbeschwerde hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
d) eine Begründung.
§ 256. (1) Beschwerden können bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären.Paragraph 256, (1) Beschwerden können bis zur Bekanntgabe (Paragraph 97,) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären.
…
(3) Wurde eine Beschwerde zurückgenommen (Abs. 1), so ist sie mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären.(3) Wurde eine Beschwerde zurückgenommen (Absatz eins,), so ist sie mit Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 262,) oder mit Beschluss (Paragraph 278,) als gegenstandslos zu erklären.
2.3. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a, (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
3. Würdigung:
3.1. Zu Spruchpunkt 1:
Mit Schreiben vom 13. Juni 2023 erhob Herr A gegen den Bescheid der Vollversammlung des Wasserleitungsverbandes der *** vom 28. Juni 2022, Aktenzeichen ***, Beschwerde.
In diesem Schreiben wurde auf frühere – nach Ansicht des Einschreiters von der Behörde ignorierte – Anträge verwiesen und um Weiterleitung an das Landesverwaltungsgericht ersucht.
Dieses Schreiben enthält hinsichtlich des damit angefochtenen Berufungsbescheides keine Erklärung, welche Änderungen beantragt werden und keine Begründung.
Dem Beschwerdeschreiben ist nicht zu entnehmen, welche Unrichtigkeiten dem angefochtenen Bescheid angelastet werden (vgl. VwGH 2002/13/0005, 2010/15/0213, u.a.) und aus welchen Gründen der Beschwerdeführer die Beschwerde für gerechtfertigt hält (VwGH 2007/15/0247, 2008/15/0331).Dem Beschwerdeschreiben ist nicht zu entnehmen, welche Unrichtigkeiten dem angefochtenen Bescheid angelastet werden vergleiche VwGH 2002/13/0005, 2010/15/0213, u.a.) und aus welchen Gründen der Beschwerdeführer die Beschwerde für gerechtfertigt hält (VwGH 2007/15/0247, 2008/15/0331).
Eine nicht näher begründete Behauptung, der Bescheid sei ungesetzlich (VwGH 1410/68), unrichtig (VwGH 82/14/0031) oder gesetzwidrig (VwGH 93/15/0137) wäre jedenfalls keine ausreichende Begründung im Sinne des § 250 Abs. 1 BAO. Aber selbst eine bloße Behauptung der Rechtswidrigkeit ist im gegenständlichen Beschwerdeschreiben nicht enthalten.Eine nicht näher begründete Behauptung, der Bescheid sei ungesetzlich (VwGH 1410/68), unrichtig (VwGH 82/14/0031) oder gesetzwidrig (VwGH 93/15/0137) wäre jedenfalls keine ausreichende Begründung im Sinne des Paragraph 250, Absatz eins, BAO. Aber selbst eine bloße Behauptung der Rechtswidrigkeit ist im gegenständlichen Beschwerdeschreiben nicht enthalten.
Der Beschwerde fehlen damit zwei Inhaltserfordernisse für Bescheidbeschwerden gemäß § 250 Abs. 1 BAO.Der Beschwerde fehlen damit zwei Inhaltserfordernisse für Bescheidbeschwerden gemäß Paragraph 250, Absatz eins, BAO.
Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes vom 9. April 2024 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seine Beschwerde vom 13. Juni 2023 im Sinne des § 250 BAO mangelhaft sei. Dem Beschwerdeführer wurde die Behebung der angeführten Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen, von der Zustellung dieses Schreibens an gerechnet, aufgetragen. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist als zurückgenommen gilt. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes vom 9. April 2024 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seine Beschwerde vom 13. Juni 2023 im Sinne des Paragraph 250, BAO mangelhaft sei. Dem Beschwerdeführer wurde die Behebung der angeführten Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen, von der Zustellung dieses Schreibens an gerechnet, aufgetragen. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist als zurückgenommen gilt.
Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 12. April 2024 zugestellt. Eine fristgerechte Mängelbehebung ist nicht erfolgt.
Wird einem Mängelbehebungsauftrag nicht, nicht rechtzeitig oder unzureichend entsprochen (VwGH 92/16/0116), so ist auszusprechen, dass die Eingabe als zurückgenommen gilt.
Die Zurücknahme hat den endgültigen Verlust des Rechtsmittels zur Folge (z.B. VwGH 847/71). Durch eine Zurücknahme verliert das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur meritorischen Erledigung (VwGH 227/70).
Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist die Beschwerde als Folge der Zurücknahme mit Beschluss (§ 278 BAO) als gegenstandslos zu erklären.Gemäß Paragraph 256, Absatz 3, BAO ist die Beschwerde als Folge der Zurücknahme mit Beschluss (Paragraph 278, BAO) als gegenstandslos zu erklären.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs. 3 Z 1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, da die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war. Im Übrigen wurde in der Beschwerde auch kein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt und ist auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 274, Absatz 3, Ziffer eins, BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, da die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war. Im Übrigen wurde in der Beschwerde auch kein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt und ist auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
3.2. Zu Spruchpunkt 2 – Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß
Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß
Art. 133 Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
Schlagworte
Finanzrecht; Verfahrensrecht; Beschwerde; Mangelhaftigkeit; Zurücknahme; Gegenstandslosigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.2149.001.2023Zuletzt aktualisiert am
31.07.2024