Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
14.05.2024Norm
AuslBG §1 Abs2 litkRechtssatz
Das "Günstigkeitsprinzip" des § 1 Abs 2 VStG hat nur die "Strafe", also die Sanktion, zum Gegenstand, nicht aber die Frage, welche Verwaltungsvorschrift durch die Tat verletzt worden ist (vgl VwGH 94/04/0223, mwN.).Das "Günstigkeitsprinzip" des Paragraph eins, Absatz 2, VStG hat nur die "Strafe", also die Sanktion, zum Gegenstand, nicht aber die Frage, welche Verwaltungsvorschrift durch die Tat verletzt worden ist vergleiche VwGH 94/04/0223, mwN.).
Schlagworte
Arbeitsrecht; Ausländerbeschäftigung; Verwaltungsstrafe; Beschäftigungsbewilligung; Vertriebene;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.1563.001.2023Zuletzt aktualisiert am
31.07.2024