Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
14.05.2024Norm
AuslBG §1 Abs2 litkRechtssatz
Die bloße Anmeldung des ausländischen Arbeitnehmers bei der Krankenkasse sagt über das gleichzeitige Vorliegen der erforderlichen arbeitsmarktbehördlichen Bewilligungen nichts aus und kann dadurch das Verschulden nicht entfallen (vgl VwGH 2004/09/0025).Die bloße Anmeldung des ausländischen Arbeitnehmers bei der Krankenkasse sagt über das gleichzeitige Vorliegen der erforderlichen arbeitsmarktbehördlichen Bewilligungen nichts aus und kann dadurch das Verschulden nicht entfallen vergleiche VwGH 2004/09/0025).
Schlagworte
Arbeitsrecht; Ausländerbeschäftigung; Verwaltungsstrafe; Beschäftigungsbewilligung; Vertriebene;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.1563.001.2023Zuletzt aktualisiert am
31.07.2024