TE Lvwg Erkenntnis 2024/5/16 LVwG-S-497/001-2024

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Veröffentlicht am 16.05.2024
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Entscheidungsdatum

16.05.2024

Norm

StVO 1960 §20
StVO 1960 §99
  1. StVO 1960 § 20 heute
  2. StVO 1960 § 20 gültig ab 01.07.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  3. StVO 1960 § 20 gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  4. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  5. StVO 1960 § 20 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  6. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1988 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 573/1987
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Glöckl, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 06. Februar 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:

1.   Gemäß § 50 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt, als die Übertretungsnorm „§ 20 Abs. 2 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005“, und die Strafnorm „§ 99 Abs. 2e StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021“ lauten.

2.   Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, somit EUR 180,00, zu zahlen.

3.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 54b Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) den Strafbetrag von 900,-- Euro zuzüglich der Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens von 90,-- Euro und des Beschwerdeverfahrens von 180,-- Euro, somit den Gesamtbetrag in der Höhe von EUR 1.170,00, unter Berücksichtigung des angeschlossenen Beiblattes binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung bei der Bezirkshauptmannschaft Baden zu bezahlen.Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 52, Absatz 6, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) den Strafbetrag von 900,-- Euro zuzüglich der Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens von 90,-- Euro und des Beschwerdeverfahrens von 180,-- Euro, somit den Gesamtbetrag in der Höhe von EUR 1.170,00, unter Berücksichtigung des angeschlossenen Beiblattes binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung bei der Bezirkshauptmannschaft Baden zu bezahlen.

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden (im Folgenden: belangte Behörde) vom 06. Februar 2024 Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:

„Zeit:

31.10.2023, 18:45 Uhr

Ort:

Freilandgebiet *** auf der Autobahn *** nächst. StrKm. *** Fahrtrichtung ***

Fahrzeug:

***, Personenkraftwagen

Tatbeschreibung:

Sie haben als Fahrzeuglenker folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Auf der Autobahn schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h gefahren. 204 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug der Messtoleranz

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 20 Abs. 2, § 99 Abs. 2e StVO 1960 i.d.g.FParagraph 20, Absatz 2,, Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO 1960 i.d.g.F

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

                  Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

€ 900,00

              416 Stunden

§ 99 Abs. 2e StVO 1960Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO 1960

 

 

 

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafge-setz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 EuroVorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz , Verwaltungsstrafge-setz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro

€ 90,00

                                                                               Gesamtbetrag:

€ 990,00“

In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf die Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion *** vom 02. November 2023 sowie auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und gab in ihrer Entscheidung die Rechtfertigung des Beschwerdeführervertreters sowie eine dazu vom Meldungsleger eingeholte Stellungnahme wieder.

Zur Strafhöhe führte die belangte Behörde aus, dass die Einkommensverhältnisse mangels Mitwirkung unbekannt seien, weshalb von einem durchschnittlichen Einkommen ausgegangen werde, kein Vermögen vorhanden sei und keine Sorgepflichten zu erfüllen seien. Als erschwerende Umstände wurden eine Vielzahl an einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen berücksichtigt.

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

Der Beschwerdeführer erhob durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde und beantragte, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Begründend wird dazu – auf das Wesentliche zusammengefasst – ausgeführt, dass aus dem vorgelegten Eichschein ersichtlich sei, dass dieser nicht nur durch Zeitablauf, sondern auch durch die im § 48 MEG angeführten Gründe seine Gültigkeit verliere; es sei daher von Amts wegen zu erheben, ob einer dieser Gründe vorliege. Aus den beigeschafften Lichtbildern sei das Kennzeichen nicht erkennbar, weshalb auch gar nicht ersichtlich sei, dass überhaupt das Fahrzeug des Beschwerdeführers betroffen sei. Es sei auch nicht sichergestellt, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers die gleiche Geschwindigkeit aufgewiesen habe, wie jene des Polizeifahrzeugs, zumal die Messanlage lediglich die Geschwindigkeit des Polizeifahrzeuges messe, nicht jedoch die Geschwindigkeit des verfolgten Fahrzuges. Außerdem gelte gemäß § 44 MEG ein Messgerät nur dann als geeicht, wenn die Verwendungsbestimmungen genau eingehalten worden seien. Der Beschwerdeführer erhob durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde und beantragte, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Begründend wird dazu – auf das Wesentliche zusammengefasst – ausgeführt, dass aus dem vorgelegten Eichschein ersichtlich sei, dass dieser nicht nur durch Zeitablauf, sondern auch durch die im Paragraph 48, MEG angeführten Gründe seine Gültigkeit verliere; es sei daher von Amts wegen zu erheben, ob einer dieser Gründe vorliege. Aus den beigeschafften Lichtbildern sei das Kennzeichen nicht erkennbar, weshalb auch gar nicht ersichtlich sei, dass überhaupt das Fahrzeug des Beschwerdeführers betroffen sei. Es sei auch nicht sichergestellt, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers die gleiche Geschwindigkeit aufgewiesen habe, wie jene des Polizeifahrzeugs, zumal die Messanlage lediglich die Geschwindigkeit des Polizeifahrzeuges messe, nicht jedoch die Geschwindigkeit des verfolgten Fahrzuges. Außerdem gelte gemäß Paragraph 44, MEG ein Messgerät nur dann als geeicht, wenn die Verwendungsbestimmungen genau eingehalten worden seien.

3.   Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

Mit Schreiben vom 06. März 2024 legte die Verwaltungsbehörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt zur Zl. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor; dies mit der Mitteilung, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 22. April 2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsvertreter teilnahm; ein Vertreter der belangten Behörde erschien nicht. In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Verlesung des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes. Weiters erfolgte die Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugen C und des D.

 

4.   Feststellungen und Beweiswürdigung:

4.1. Der Beschwerdeführer lenkte am 31. Oktober 2023, um 18:45 Uhr, den PKW Porsche, Cayenne Turbo S E-Hybrid, schwarz, mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Freilandgebiet von *** auf der Autobahn *** nächst. StrKm. *** Fahrtrichtung ***, und überschritt dabei die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 74 km/h (Messtoleranzabzug von 5 % berücksichtigt).

4.2. Die Messung wurde durch Nachfahrt auf einer Strecke von zumindest 300 Metern im gleichbleibenden Abstand mit dem Dienstkraftfahrzeug und durch Aufnahme der gefahrenen Geschwindigkeit mit der Videoanlage Videospeed 250 des Herstellers E vorgenommen. Die Messung wurde im Einklang mit der Bedienungsanleitung und den Verwendungsbestimmungen vorgenommen.

4.3. Gemäß den vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen im Rahmen der Zulassung des verwendeten Messgerätes Videospeed 250 herausgegebenen Verwendungsbestimmungen hat bei einem Messwert bis einschließlich 100 km/h ein Messtoleranzabzug von 5 km/h zu erfolgen, bei einem Messwert über 100 km/h sind 5 % der gemessenen Geschwindigkeit abzuziehen. Bei der Geschwindigkeitsfeststellung wurde von der jeweils abgelesenen Geschwindigkeit die Messtoleranz von 5 %, weil über 100 km/h gemessene Geschwindigkeit bei bildgebendem (Videoaufnahme) Messverfahren, abgezogen.

Die genannten Toleranzabzüge sind bei Vorliegen eines Bildbeweises, welcher gegenständlich in Form der Videoaufnahme und den Auszügen daraus im Akt vorlagen, vorzunehmen. Es handelte sich gegenständlich nicht um ein Ablesen vom geeichten Tachografen des Dienstkraftfahrzeuges ohne Bildbeweis.

Beweiswürdigung: Die unter den Punkten 4.1. bis 4.3. getroffenen Feststellungen ergeben sich übereinstimmend aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und den Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22. April 2024.

Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht nicht bestritten, zum Tatzeitpunkt sein Fahrzeug gelenkt zu haben. Auch gab der Beschwerdeführer an, dass er sein Fahrzeug mit erhöhter Geschwindigkeit gelenkt hat, weil er unter Stress gestanden ist und dringend nach Hause zu seiner Tochter musste.

Dass er dabei die höchstzulässige Geschwindigkeit von 130 km/h erheblich um mindestens 74 km/h überschritten hat, ergibt sich einerseits aus den im Verwaltungsakt befindlichen Lichtbildern (aufgenommen im Zeitraum von 18:45:00 Uhr und 18:45:11 Uhr), die aus dem im Zuge der Nachfahrt angefertigten Video stammen. Darauf ist zu sehen, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug am dritten Fahrstreifen lenkte. Es war für das erkennende Landesverwaltungsgericht nicht zu ersehen, dass der Zeuge C das geeichte Messgerät entgegen den Vorgaben in der Bedienungsanleitung in Zusammenschau mit den Verwendungsbestimmungen bedient hätte, zumal er schlüssige und nachvollziehbare Angaben zur Verwendung machte. Auch konnte dem Zeugen geglaubt werden, dass er in der Bedienung des Gerätes geschult war, zumal er derartige Messungen regelmäßig durchführt. Und schließlich stand die der Tatanlastung zugrundeliegende Messung (AS 66 um 18:45:06 Uhr; d.h. eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 215 km/h (ohne Toleranz) über eine Distanz von 300 Metern) im Verhältnis zu den weiteren auf den Lichtbildern festgehaltenen Messgeschwindigkeiten (z.B. Lichtbilder auf AS 157 bis AS 161, aufgenommen von 18:45:04 Uhr mit 213 km/h bzw. 18:45:10 Uhr mit 208 km/h (ohne Toleranz)). Diese Beweisergebnisse konnten das schlichte Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, er sei „jedenfalls nicht über 180 km/h gefahren“ nicht entkräften.

D, der mit der Bedienung des gegenständlich verwendeten Messgerätes und der Feststellung von Geschwindigkeitsüberschreitungen durch Nachfahrt vertraut ist und derartige Messungen ebenso regelmäßig durchführt, hat glaubwürdig und nachvollziehbar dargestellt, dass er versucht hat, sich bei der Messung an den Bodenmarkierungen zu orientieren. Der Zeuge gab aber auch an, dass er sich bei einer derart hohen Geschwindigkeit auch am gefühlsmäßig vor ihm fahrenden Fahrzeug orientiert, dass ein gleichbleibender Abstand eingehalten wird, weil er bei ständiger Kontrolle der Bodenmarkierungen den Überblick verlieren würde und er sich erinnern könne, dass der Abstand gleichbleibend gewesen sei. Dies ergibt sich auch nachvollziehbar und schlüssig aus dem Bildmaterial (AS 156 bis AS 161).

Die Einwendungen des Beschwerdeführervertreters in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Nachfahrt in gleichbleibendem Abstand über die Wegstrecke von 300 Metern und dass die Zeugen in der Einvernahme nicht angeben konnten, wo genau die Einhaltung des angeblich gleichbleibenden Abstandes stattgefunden habe sowie über welchen Zeitraum sich dieser erstreckt bzw. in welcher Distanz der gleichbleibende Abstand vorgelegen haben soll, waren als rechtsunerheblich anzusehen, weil sich aus dem Straferkenntnis ergibt, dass der gegenständliche Tatort beim Streckenkilometer *** Auf der Autobahn ***, Fahrtrichtung *** liegt. Die Zeugen gaben in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig an, dass sie dem Beschwerdeführer – aufgrund der gefährlichen Fahrweise des Beschwerdeführers – bereits zuvor über eine Distanz von rund 12 Kilometern gefolgt sind.

Der Beschwerdeführer ist dem Messergebnis nicht substantiiert entgegengetreten und hat keine Beweise für eine Unrichtigkeit oder Zweifelhaftigkeit der Messung angeboten. Seine Verantwortung ließ daher den Charakter einer Schutzbehauptung erkennen. Das erkennende Landesverwaltungsgericht ist auf dem Boden der aufgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, dass die Geschwindigkeitsmesswerte objektiv und technisch einwandfrei, somit verlässlich, ermittelt wurden.

4.4. Die Videoanlage war gemäß dem Eichschein vom 19. Oktober 2021 zum verfahrensgegenständlichen Verwendungszeitpunkt geeicht und überprüft. Die nächste Eichung ist am 31.12.2024 fällig.

 

4.5. Am Dienstkraftfahrzeug war die laut Eichschein angegebene ordnungsgemäße Bereifung (225/60 R17) angebracht.

Beweiswürdigung: Das erkennende Gericht stellt fest, dass das durch die Zeugen verwendete Geschwindigkeitsmessgerät der Bauart Videospeed 250 amtsbekannt ist und dass für dieses Gerät mit der Identifikationsnummer *** ein gültiger Eichschein vom 19. Oktober 2021 vorliegt. Dass die Eichung durch einen in § 48 MEG aufgezählten Gründe ungültig geworden ist, war nicht festzustellen; diese Einwendungen gingen vielmehr ins Leere, zumal die beiden Zeugen übereinstimmend angaben, dass das Gerät vom zuständigen Kollegen vorschriftsgemäß überprüft und gewartet wird und für sie zu keiner Zeit Zweifel an der Ungültigkeit der Eichung bestanden haben. Dass am Dienstkraftwagen die Bereifung mit der Dimension 225/60 R17 angebracht war, gaben die beiden Zeugen im Zuge der mündlichen Verhandlung glaubwürdig an, zumal sie ausführten, dass sowohl die Sommer- als auch die Winterbereifung diese Dimension aufweise. Beweiswürdigung: Das erkennende Gericht stellt fest, dass das durch die Zeugen verwendete Geschwindigkeitsmessgerät der Bauart Videospeed 250 amtsbekannt ist und dass für dieses Gerät mit der Identifikationsnummer *** ein gültiger Eichschein vom 19. Oktober 2021 vorliegt. Dass die Eichung durch einen in Paragraph 48, MEG aufgezählten Gründe ungültig geworden ist, war nicht festzustellen; diese Einwendungen gingen vielmehr ins Leere, zumal die beiden Zeugen übereinstimmend angaben, dass das Gerät vom zuständigen Kollegen vorschriftsgemäß überprüft und gewartet wird und für sie zu keiner Zeit Zweifel an der Ungültigkeit der Eichung bestanden haben. Dass am Dienstkraftwagen die Bereifung mit der Dimension 225/60 R17 angebracht war, gaben die beiden Zeugen im Zuge der mündlichen Verhandlung glaubwürdig an, zumal sie ausführten, dass sowohl die Sommer- als auch die Winterbereifung diese Dimension aufweise.

4.6. Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von EUR 5.000,00, hat eine Liegenschaft samt Haus, Schulden in Höhe von rund EUR 1,3 Millionen und Sorgepflichten für eine minderjährige Tochter.

Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen gründen auf den Ausführungen des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22. April 2024.

4.7. Der Beschwerdeführer weist eine beträchtliche Anzahl an verwaltungsstrafrechtlichen Vorstrafen auf, unter anderem zwanzig Vorstrafen wegen Verstoß gegen § 20 Abs. 2 StVO 1960, die zum angelasteten Tatzeitpunkt in Rechtskraft erwachsen waren und bis dato nicht getilgt sind.4.7. Der Beschwerdeführer weist eine beträchtliche Anzahl an verwaltungsstrafrechtlichen Vorstrafen auf, unter anderem zwanzig Vorstrafen wegen Verstoß gegen Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960, die zum angelasteten Tatzeitpunkt in Rechtskraft erwachsen waren und bis dato nicht getilgt sind.

Beweiswürdigung: Dies ergibt sich aus dem im Behördenakt inliegenden Vorstrafenauszügen, unter anderem eingeholt von der BH Amstetten am 06. November 2023, der BH Melk am 06. November 2023 und der BH St. Pölten vom 09. November 2023 und LPD Niederösterreich, PK *** vom 06. November 2023.

5.   Rechtslage:

5.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) idF BGBl. I Nr. 129/2023 lauten:5.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2023, lauten:

„§ 20 […]

(2) Sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.“(2) Sofern die Behörde nicht gemäß Paragraph 43, eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.“

§ 99 […]Paragraph 99, […]

(2e) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 300 bis 5000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.“

5.2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idF BGBl. I Nr. 88/2023 lauten:5.2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023, lauten:

„Erkenntnisse

§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Paragraph 50, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

[…]“

„Kosten

§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.Paragraph 52, (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.

[…]“

5.3. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) idF BGBl. I Nr. 88/2023 lauten:5.3. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023, lauten:

„Schuld

§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.“Paragraph 5, (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.“

„Strafbemessung

§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Paragraph 19, (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“(2) Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“

6.   Erwägungen:

6.1. Die Beschwerde ist nicht begründet.

6.2. Gemäß § 20 Abs. 2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h fahren.6.2. Gemäß Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht gemäß Paragraph 43, eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h fahren.

6.3. Auf Grund des oben erzielten Beweisergebnisses hatte das erkennende Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zu dem ihm angelasteten Tatzeitpunkt die Geschwindigkeitsüberschreitung an dem im Spruch bezeichneten Tatort begangen hat.

Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde ordnungsgemäß und in Übereinstimmung mit der geltenden Bedienungsanleitung des verwendeten Messgerätes Videospeed 250 durch Aufnahme eines Videos festgestellt.

Von der festgestellten Geschwindigkeit wurde weiters in Übereinstimmung mit den entsprechenden Verwendungsbestimmungen eine Messtoleranz von 5 % (bei gefilmten Geschwindigkeiten über 100 km/h und gleichbleibendem Abstand) abgezogen.

Damit ist der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung als erfüllt anzusehen.

Gemäß § 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Bei Ungehorsamsdelikten greift die Rechtsvermutung für das Verschulden des Täters. Es ist daher Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (vgl. VwGH 09.11.1989, 88/06/0165).Bei Ungehorsamsdelikten greift die Rechtsvermutung für das Verschulden des Täters. Es ist daher Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht vergleiche VwGH 09.11.1989, 88/06/0165).

Das Gefährdungspotential, resultierend aus der Geschwindigkeitsüberschreitung, war im Hinblick auf das hohe Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung (74 km/h im 130 km/h- Bereich) erheblich. Durch die weit überhöhte Wahl der Fahrgeschwindigkeit wurde die Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer erheblich gefährdet.

Dem Beschwerdeführer ist im Hinblick auf das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung vorsätzliches Verhalten anzulasten. Er hat sich in Kenntnis der erforderlichen Einhaltung von Geschwindigkeitsbeschränkungen bewusst über dieselben hinweggesetzt und die negativen Folgen seines Handelns in Kauf genommen.

Dem Beschwerdeführer ist die im Zuge der Fahrt und der Anhaltung festgestellte Übertretung auch subjektiv vorwerfbar.

Zur Strafhöhe:

Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Gemäß Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen ist weiters, dass die Verhängung einer Strafe spezial- und generalpräventive Zwecke zu erfüllen hat. Der Beschwerdeführer soll durch die Verhängung einer Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) in weiterer Folge von der erneuten Begehung einer solchen Verwaltungsübertretung abgehalten sowie zur Einhaltung der rechtlichen Normen veranlasst werden. Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen ist weiters, dass die Verhängung einer Strafe spezial- und generalpräventive Zwecke zu erfüllen hat. Der Beschwerdeführer soll durch die Verhängung einer Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) in weiterer Folge von der erneuten Begehung einer solchen Verwaltungsübertretung abgehalten sowie zur Einhaltung der rechtlichen Normen veranlasst werden.

Der gesetzlich vorgesehene Strafrahmen nach § 99 Abs. 2e StVO 1960 (EUR 300,00 bis EUR 5.000,00, im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden bis sechs Wochen) wurde bereits oben wiedergegeben.Der gesetzlich vorgesehene Strafrahmen nach Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO 1960 (EUR 300,00 bis EUR 5.000,00, im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden bis sechs Wochen) wurde bereits oben wiedergegeben.

Der Beschwerdeführer bezieht nach eigenen Angaben ein Einkommen von monatlich netto 5.000,00 Euro, verfügt über eine Immobilie, hat Schulden in Höhe von ca. 1,3 Millionen Euro und hat Sorgepflichten für ein Kind.

Als erschwerend sind die oben festgestellten Vormerkungen des Beschwerdeführers zu werten, weil diese Übertretungen gemäß § 20 Abs. 2 StVO 1960 als auf der gleichen schädlichen Neigung beruhend anzusehen sind; Milderungsgründe oder weitere Erschwerungsgründe liegen nicht vor.Als erschwerend sind die oben festgestellten Vormerkungen des Beschwerdeführers zu werten, weil diese Übertretungen gemäß Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960 als auf der gleichen schädlichen Neigung beruhend anzusehen sind; Milderungsgründe oder weitere Erschwerungsgründe liegen nicht vor.

Im Hinblick auf das erhebliche Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung im Zusammenhalt mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits eine Vielzahl an einschlägigen, nicht getilgten Vorstrafen aufweist, erachtete das erkennende Verwaltungsgericht die von der Behörde verhängte Geldstrafe (das dreifache der Mindeststrafe und 18,4 % des vorgesehenen Strafrahmens) für unabdingbar erforderlich, um dem Beschwerdeführer den Unrechtsgehalt der Tat vor Augen zu führen, ihn in Hinkunft von der Begehung gleichartiger strafbarer Handlungen abzuhalten und um generalpräventive Wirkung erzeugen zu können.

Eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens bzw. die Erteilung einer Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 und letzter Satz VStG kam im vorliegenden Fall schon im Hinblick auf die hohe Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter nicht in Betracht.Eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens bzw. die Erteilung einer Ermahnung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4 und letzter Satz VStG kam im vorliegenden Fall schon im Hinblick auf die hohe Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter nicht in Betracht.

6.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

6.5. Zum Kostenausspruch:

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat; gemäß Abs. 2 leg. cit. sind für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch zehn Euro zu bemessen. Daraus folgt, dass für das im Beschwerdeverfahren bestätigte Straferkenntnis zu Zl. BNS2-V-23 83604/5 ein Kostenbeitrag von EUR 180,00 Euro vorzuschreiben ist. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat; gemäß Absatz 2, leg. cit. sind für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch zehn Euro zu bemessen. Daraus folgt, dass für das im Beschwerdeverfahren bestätigte Straferkenntnis zu Zl. BNS2-V-23 83604/5 ein Kostenbeitrag von EUR 180,00 Euro vorzuschreiben ist.

6.6. Sowohl die Übertretungs- als auch die Strafnorm war im Hinblick auf die zum Tatzeitpunkt geltende Fassung gemäß § 44a Z 3 VStG zu korrigieren.6.6. Sowohl die Übertretungs- als auch die Strafnorm war im Hinblick auf die zum Tatzeitpunkt geltende Fassung gemäß Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG zu korrigieren.

Zum Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da die gegenständliche Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, nur Fragen der Beweiswürdigung betroffen sind (zur grundsätzlichen Unzulässigkeit der Revision betreffend Fragen der Beweiswürdigung vgl. zB VwGH 29.12.2017, Ra 2017/17/0893) und sich auf den eindeutigen und klaren Wortlaut stützen kann (aus der ständigen Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der Revisionen derartigen Fällen vgl. zB VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095). Die Strafbemessung erfolgte im Sinne des Gesetzes.Die Revision ist nicht zulässig, da die gegenständliche Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, nur Fragen der Beweiswürdigung betroffen sind (zur grundsätzlichen Unzulässigkeit der Revision betreffend Fragen der Beweiswürdigung vergleiche zB VwGH 29.12.2017, Ra 2017/17/0893) und sich auf den eindeutigen und klaren Wortlaut stützen kann (aus der ständigen Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der Revisionen derartigen Fällen vergleiche zB VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095). Die Strafbemessung erfolgte im Sinne des Gesetzes.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Geschwindigkeit; Überschreitung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.497.001.2024

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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