Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
21.05.2024Norm
BauO NÖ 2014 §38 Abs1Rechtssatz
Ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung stellt kein Rechtsmittel gegen einen Bescheid dar, sondern handelt es sich dabei um einen gesonderten Antrag, über den nicht die Rechtsmittelbehörde (und auch nicht das VwG) zu entscheiden hat, sondern die Abgabenbehörde erster Instanz, der die Einhebung der den Gegenstand des Antrages bildenden Abgabe obliegt.
Schlagworte
Finanzrecht; Aufschließungsabgabe; Baubewilligung; erstmalige Errichtung; Aussetzung der Einhebung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.2536.001.2023Zuletzt aktualisiert am
31.07.2024