Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
23.05.2024Norm
GewO 1994 §79a Abs3Rechtssatz
Die Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 79a GewO ist der Art nach ein Zulassungsverfahren. Wird im Antrag nicht glaubhaft gemacht, dass der Nachbar vor den Auswirkungen der Betriebsanlage nicht hinreichend geschützt wird, so erlangt der Antragsteller keine Parteistellung und ist der Antrag zurückzuweisen. Ein Verbesserungsverfahren ist nicht vorgesehen (vgl VwGH 2000/04/0092). […] Der Begriff der Glaubhaftmachung iSd § 274 ZPO ist so zu verstehen, dass nur parate Bescheinigungsmittel in Frage kommen (vgl OGH 4 Ob 26/99y).Die Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 79 a, GewO ist der Art nach ein Zulassungsverfahren. Wird im Antrag nicht glaubhaft gemacht, dass der Nachbar vor den Auswirkungen der Betriebsanlage nicht hinreichend geschützt wird, so erlangt der Antragsteller keine Parteistellung und ist der Antrag zurückzuweisen. Ein Verbesserungsverfahren ist nicht vorgesehen vergleiche VwGH 2000/04/0092). […] Der Begriff der Glaubhaftmachung iSd Paragraph 274, ZPO ist so zu verstehen, dass nur parate Bescheinigungsmittel in Frage kommen vergleiche OGH 4 Ob 26/99y).
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; Auflage; Nachbar; Verfahrensrecht; Glaubhaftmachung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.490.001.2024Zuletzt aktualisiert am
31.07.2024