Entscheidungsdatum
23.05.2024Norm
GewO 1994 §79a Abs3Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch B Rechtsanwälte OG, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 19. Jänner 2024, Zl. ***, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung zusätzlicher Auflagen nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der in den Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides angeführte „§ 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG“ ersatzlos zu entfallen hat.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln (im Folgenden: belangte Behörde) vom 19.01.2024, Zl. ***, wurde der Antrag des Herrn A (im Folgenden: Beschwerdeführer) vom 07.06.2022 auf Erteilung zusätzlicher Auflagen im Zusammenhang mit der gewerblichen Betriebsanlage im Standort ***, ***, Gemeinde ***, KG ***, Grst. Nr. *** („***“) als unzulässig zurückgewiesen.
Begründend dazu wurde u.a. im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.06.2023 mitgeteilt worden sei, dass sein gegenständlicher Antrag unvollständig sei. Zur Verbesserung seines Antrages sei gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm. § 79a Abs. 3 GewO 1994 eine Frist bis zum 31.08.2023 gesetzt worden. Der Beschwerdeführer habe diese Frist ungenutzt verstreichen lassen, indem er mit Schreiben vom 31.10.2023 im Wesentlichen lediglich auf die Amtswegigkeit des Verfahrens verwiesen habe. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG sei daher der Antrag zurückzuweisen gewesen.Begründend dazu wurde u.a. im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.06.2023 mitgeteilt worden sei, dass sein gegenständlicher Antrag unvollständig sei. Zur Verbesserung seines Antrages sei gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 79 a, Absatz 3, GewO 1994 eine Frist bis zum 31.08.2023 gesetzt worden. Der Beschwerdeführer habe diese Frist ungenutzt verstreichen lassen, indem er mit Schreiben vom 31.10.2023 im Wesentlichen lediglich auf die Amtswegigkeit des Verfahrens verwiesen habe. Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG sei daher der Antrag zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er in seinem Recht auf Führung eines ordnungsgemäßen Verfahrens und auf Schutz vor gesundheitsschädlichen Emissionen der Betriebsanlage verletzt worden sei. Betrachte man die Emissionen der Betriebsanlage, so sei für die Frage der Erteilung von zusätzlichen Auflagen zwischen Emissionen, die der ordnungsgemäße Betrieb der Betriebsanlage (also der Betrieb im Sinne der Betriebsanlagengenehmigung) hervorrufe und solchen Emissionen, die sich aus einem rechtswidrigen Betrieb der Betriebsanlage (also aus einem Betrieb, der die Betriebsanlagengenehmigung überschreite) zu unterscheiden.
Für die Frage der Erteilung zusätzlicher Auflagen sei entscheidend ob jener Betrieb, der sich im Rahmen der Betriebsanlagengenehmigung halte, zu jenen Emissionen führe, die auf Seiten des Beschwerdeführers gesundheitsschädigendes Ausmaß angenommen hätten. Nach Meinung der belangten Behörde müsse der Beschwerdeführer genau diesen Umstand durch ein entsprechendes lärmtechnisches Gutachten glaubhaft machen, das belege, dass bereits der ordnungsgemäße Betrieb Emissionen verursache, die gesundheitsschädigendes Ausmaß annehmen würden. Die belangte Behörde verweigere jedoch die Ausfolgung einer Kopie des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides, sodass es dem Beschwerdeführer unmöglich sei, ein entsprechendes Gutachten einzuholen. Mit anderen Worten mache die belangte Behörde selbst dem Beschwerdeführer die Einholung jenes Gutachtens unmöglich, das sie umgekehrt für die Führung dieses Verfahrens von ihm verlange. Grundsätzlich seien Verfahren vor der Gewerbebehörde amtswegige Verfahren.
Es wurde die Stattgebung der gegenständlichen Beschwerde und Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie Fortsetzung des Verfahrens durch die belangte Behörde beantragt.
Mit Schreiben vom 23.04.2024 legte die belangte Behörde den gegenständlichen Verwaltungsakt sowie die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor und teilte mit, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde. Darüber hinaus wurde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Entscheidungswesentliche Feststellungen:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 23.08.2007, Zl. ***, wurde Herrn C der Betrieb eines Gasthauses mit Öffnungszeiten des Gashauses von Donnerstag bis Montag 10:00 bis 23:00 Uhr bewilligt.
Mit weiterem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 25.01.2013, Zl. ***, wurde Herrn C darüber hinaus ein Gastgarten mit Öffnungszeiten von 15. Juni bis 15. Dezember von 08:00 bis maximal 23:00 Uhr, in der übrigen Zeit bis maximal 22:00 Uhr bewilligt.
Beide Verfahren wurde jeweils als vereinfachtes Betriebsanlagengenehmigungsverfahren geführt.
Frau D ist seit dem Jahr 2008 Eigentümerin des Hauses in ***, ***, das in unmittelbarer Nähe der Betriebsanlage ***, ***, ist.
Der Beschwerdeführer hatte an obiger Adresse von 26.09.2013 bis 17.04.2015 seinen Nebenwohnsitz und seit 17.04 2015 ebendort seinen Hauptwohnsitz.
Der Beschwerdeführer hat seit 2021 ebendort ein Wohnungsgebrauchsrecht.
Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 07.06.2022 folgenden Antrag:
„In umseits bezeichneter Rechtssache teilt der Einschreiter mit, dass er mit seiner Vertretung die B Rechtsanwälte OG beauftragt und diese hiezu bevollmächtigt hat.
Der Einschreiter ist Eigentümer des Hauses in ***, ***, das in unmittelbarer nähe des Hauses ***, *** ist.
Am Standort ***, *** wird ein Ausflugsgasthaus betrieben, das im erheblichen Ausmaß lärmerregend und störend für die Nachbarschaft des Gasthauses ist.
Der Einschreiter hat versucht, von der Bezirkshauptmannschaft Tulln den Betriebsanlagengenehmigungsbescheid zu erhalten, um zu prüfen, ob die im Betriebsanlagenbescheid enthaltenen Auflagen eingehalten werden, dieses Ansuchen wurde dem Einschreiter verweigert, da er im Jahr 2007, als der Betriebsanlagengenehmigungsbescheid im vereinfachten Bewilligungsverfahren erlassen worden sei, keine Parteistellung im Verfahren gehabt hätte.
Der Einschreiter geht daher davon aus, dass in dem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid keine Auflagen über die Lärmerregung im Gastgarten, die höchstzulässige Anzahl von Personen im Gastgarten sowie über sonstige lärmvermeidende Maßnahmen enthalten sind. Dazu würde insbesondere gehören, dass die Musik, die im Gastgarten gespielt wird, begrenzt wird, die Anzahl der Sitzplätze im Gastgarten beschränkt werden
sowie dem Betriebsanlageninhaber die Auflage erteilt wird, während des Betriebes sämtliche Türen geschlossen zu halten, um Lärmerregung möglichst gering zu halten.
Derzeit emittiert die Betriebsanlage einen, auch an der Adresse des Einschreiters störenden Lärm, dies obwohl der Einschreiter nicht unmittelbarer Nachbar der Betriebsanlage ist. Während der Betriebszeit des Lokales vorallem im Sommer ist ein Aufenthalt im Freien kaum zumutbar und nimmt diese Beeinträchtigung bereits gesundheitsschädigende Ausmaße an.
Da die Gesundheit des Einschreiters durch diese Betriebsanlage beeinträchtigt ist, stellt er sohin den
ANTRAG
die einschreitende Behörde möge zum Betriebsanlagengenehmigungsbescheid zusätzliche Auflagen erlassen, wonach die Anzahl der Sitzplätze im Freien begrenzt wird, dem Betriebsinhaber aufgetragen wird, sämtliche Türen der Betriebsanlage geschlossen zu halten (darunter insbesondere jene Türen, hinter denen sich die Kälteaggregate befinden) sowie darüber hinaus die Öffnungszeiten angemessen reduzieren und das Abspielen von Musik im Gastgarten überhaupt verbieten.
Im Zuge des Verfahrens wolle die Behörde
a) einen Lokalaugenschein abhalten und
b) ein lärmtechnisches Sachverständigengutachten des Amtssachverständigen des Landes Niederösterreich einholen.
Unter Hinweis auf den gestellten Antrag stellt der Einschreiter erneut den
ANTRAG
auf Einsicht in den diesbezüglichen Gewerbeakt.“
Am 11.05.2023 fand seitens der belangten Behörde u.a. eine Überprüfung dahingehend statt, ob sich die Gastgärten konsensgemäß darstellen und wurde betreffend den selben Tag festgestellt, dass die gegenständliche Betriebsanlage in Bezug auf die Gastgärten zumindest am Tag der Überprüfung bescheidmäßig betrieben wurden.
Mit Schreiben vom 29.06.2023 erteilte die belangte Behörde den Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag und führte dazu im Wesentlichen aus, dass der Antrag auf zusätzliche Auflagen vom 07.07.2022 unvollständig ist. Die belangte Behörde führte aus, dass die gesetzlich geforderte Glaubhaftmachung eines unzureichenden Schutzes, sowie ein Nachweis des Wohnsitzes im Zeitpunkt der Genehmigung der Betriebsanlage fehlte. Darüber hinaus teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass zur Prüfung des geforderten Wahrscheinlichkeitsgrades eine schalltechnische Begutachtung von Nöten sei, deren Plausibilität von einem von der Behörde beigezogenen Amtssachverständigen für Lärmtechnik geprüft werden kann. Weiters wurde mitgeteilt, dass zur Verbesserung des Antrages unter Hinweis auf § 13 Abs. 3 AVG eine Frist bis zum 31.08.2023 gesetzt wird und der Antrag bei fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.Mit Schreiben vom 29.06.2023 erteilte die belangte Behörde den Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag und führte dazu im Wesentlichen aus, dass der Antrag auf zusätzliche Auflagen vom 07.07.2022 unvollständig ist. Die belangte Behörde führte aus, dass die gesetzlich geforderte Glaubhaftmachung eines unzureichenden Schutzes, sowie ein Nachweis des Wohnsitzes im Zeitpunkt der Genehmigung der Betriebsanlage fehlte. Darüber hinaus teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass zur Prüfung des geforderten Wahrscheinlichkeitsgrades eine schalltechnische Begutachtung von Nöten sei, deren Plausibilität von einem von der Behörde beigezogenen Amtssachverständigen für Lärmtechnik geprüft werden kann. Weiters wurde mitgeteilt, dass zur Verbesserung des Antrages unter Hinweis auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG eine Frist bis zum 31.08.2023 gesetzt wird und der Antrag bei fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.
Der Beschwerdeführer führte in seiner Stellungnahme nicht konkret aus, in welcher Form er durch die Betriebsanlage beeinträchtigt wird und verweist lediglich auf die Amtswegigkeit des Verfahrens.
Der Beschwerdeführer konnte in seinem gegenständlichen Antrag vom 07.06.2022 nicht glaubhaft machen, dass er als Nachbar vor den Auswirkungen der gegenständlichen Betriebsanlage nicht hinreichend geschützt ist. Der Beschwerdeführer führte in seinem Antrag lediglich unsubstantiierte Ausführungen betreffend nicht näher konkretisierten störenden Lärms sowie nicht näher konkretisierten Beeinträchtigungen, welche ein angebliches gesundheitsschädliches Ausmaß annehmen würden, aus.
Beweiswürdigung:
Die entscheidungsrelevanten Feststellungen ergeben sich aufgrund der Einsichtnahme in den von der belangten Behörde übermittelten unbedenklichen Verwaltungsakt zur Zl. *** sowie aus der Beschwerde. Die Ausführungen betreffend den Antrag auf zusätzlicher Auflagen ergeben sich aus dem vom Beschwerdeführer gestellten Antrag vom 07.06.2022. Die Feststellungen betreffend die Eigentumsverhältnisse und das Wohnungsgebrauchsrecht zur Liegenschaft in ***, ***, ergeben sich aus dem Grundbuch. Darüber hinaus wurde in das Zentrale Melderegister betreffend Wohnsitzmeldungen des Beschwerdeführers Einsicht genommen.
Folgende rechtliche Bestimmungen finden im gegenständlichen Fall Anwendung:
Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994):
§ 79a:Paragraph 79 a, :,
„(1) Die Behörde hat ein Verfahren gemäß § 79 Abs. 1 von Amts wegen oder nach Maßgabe des Abs. 2 auf Antrag des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie oder nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag eines Nachbarn einzuleiten.„(1) Die Behörde hat ein Verfahren gemäß Paragraph 79, Absatz eins, von Amts wegen oder nach Maßgabe des Absatz 2, auf Antrag des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie oder nach Maßgabe des Absatz 3, auf Antrag eines Nachbarn einzuleiten.
(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann den Antrag gemäß Abs. 1 stellen, wenn auf Grund der ihm vorliegenden Nachbarbeschwerden oder Meßergebnisse anzunehmen ist, daß der Betrieb der Anlage zu einer über die unmittelbare Nachbarschaft hinausreichenden beträchtlichen Belastung der Umwelt durch Luftschadstoffe, Lärm oder gefährliche Abfälle führt.(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann den Antrag gemäß Absatz eins, stellen, wenn auf Grund der ihm vorliegenden Nachbarbeschwerden oder Meßergebnisse anzunehmen ist, daß der Betrieb der Anlage zu einer über die unmittelbare Nachbarschaft hinausreichenden beträchtlichen Belastung der Umwelt durch Luftschadstoffe, Lärm oder gefährliche Abfälle führt.
(3) Der Nachbar muß in seinem Antrag gemäß Abs. 1 glaubhaft machen, daß er als Nachbar vor den Auswirkungen der Betriebsanlage nicht hinreichend geschützt ist, und nachweisen, daß er bereits im Zeitpunkt der Genehmigung der Betriebsanlage oder der betreffenden Betriebsanlagenänderung Nachbar im Sinne des § 75 Abs. 2 und 3 war.(3) Der Nachbar muß in seinem Antrag gemäß Absatz eins, glaubhaft machen, daß er als Nachbar vor den Auswirkungen der Betriebsanlage nicht hinreichend geschützt ist, und nachweisen, daß er bereits im Zeitpunkt der Genehmigung der Betriebsanlage oder der betreffenden Betriebsanlagenänderung Nachbar im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2 und 3 war.
(4) Durch die Einbringung des dem Abs. 3 entsprechenden Antrages erlangt der Nachbar Parteistellung. Der Nachbar ist nicht gemäß § 76 Abs. 1 AVG zur Kostentragung verpflichtet, wenn auf Grund seines Antrages andere oder zusätzliche Auflagen vorgeschrieben wurden.“(4) Durch die Einbringung des dem Absatz 3, entsprechenden Antrages erlangt der Nachbar Parteistellung. Der Nachbar ist nicht gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG zur Kostentragung verpflichtet, wenn auf Grund seines Antrages andere oder zusätzliche Auflagen vorgeschrieben wurden.“
Rechtliche Erwägungen:
Vorweg ist auszuführen, dass gemäß § 27 VwGVG im Beschwerdeverfahren lediglich die Frage der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages des Beschwerdeführers zu beurteilen ist.Vorweg ist auszuführen, dass gemäß Paragraph 27, VwGVG im Beschwerdeverfahren lediglich die Frage der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages des Beschwerdeführers zu beurteilen ist.
Die Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 79a GewO ist der Art nach ein Zulassungsverfahren. Wird im Antrag nicht glaubhaft gemacht, dass der Nachbar vor den Auswirkungen der Betriebsanlage nicht hinreichend geschützt wird, so erlangt der Antragsteller keine Parteistellung und ist der Antrag zurückzuweisen. Ein wie im gegenständlichen Verfahren von der belangten Behörde durchgeführtes Verbesserungsverfahren ist nicht vorgesehen (vgl. VwGH vom 25.06.2003, 2000/04/0092).Die Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 79 a, GewO ist der Art nach ein Zulassungsverfahren. Wird im Antrag nicht glaubhaft gemacht, dass der Nachbar vor den Auswirkungen der Betriebsanlage nicht hinreichend geschützt wird, so erlangt der Antragsteller keine Parteistellung und ist der Antrag zurückzuweisen. Ein wie im gegenständlichen Verfahren von der belangten Behörde durchgeführtes Verbesserungsverfahren ist nicht vorgesehen vergleiche VwGH vom 25.06.2003, 2000/04/0092).
Die belangte Behörde erließ einen Verbesserungsauftrag und stellte in ihrem Verbesserungsauftrag vom 29.06.2023 fest, dass die Glaubhaftmachung eines unzureichenden Schutzes sowie ein Nachweis des Wohnsitzes im Zeitpunkt der Genehmigung der Betriebsanlage fehlen, weshalb der gegenständliche Antrag unvollständig ist.
Der Begriff der Glaubhaftmachung iSd. § 274 ZPO ist so zu verstehen, dass nur parate Bescheinigungsmittel in Frage kommen (siehe hiezu OGH vom 23.03.1999, 4 Ob 26/99y).Der Begriff der Glaubhaftmachung iSd. Paragraph 274, ZPO ist so zu verstehen, dass nur parate Bescheinigungsmittel in Frage kommen (siehe hiezu OGH vom 23.03.1999, 4 Ob 26/99y).
Der Beschwerdeführer konnte mit seinem Antrag und seinen allgemeinen Ausführungen betreffen eine allfällige Belästigung möglicher Lärmerregung bzw. mögliche gesundheitsgefährdende Auswirkungen von ungebührlichem Lärm nicht überzeugen, weshalb eine Glaubhaftmachung nicht gelungen ist.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Glaubhaftmachung iSd. § 274 ZPO von allfälligen Lärmstörungen bzw. gesundheitsschädlichen Erregungen aufzuzeigen. Der Begriff der Glaubhaftmachung iSd. § 274 ZPO ist so zu verstehen, dass nur parate Bescheinigungsmittel in Frage kommen (siehe hiezu OGH vom 23.03.1999, 4 Ob 26/99y).Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Glaubhaftmachung iSd. Paragraph 274, ZPO von allfälligen Lärmstörungen bzw. gesundheitsschädlichen Erregungen aufzuzeigen. Der Begriff der Glaubhaftmachung iSd. Paragraph 274, ZPO ist so zu verstehen, dass nur parate Bescheinigungsmittel in Frage kommen (siehe hiezu OGH vom 23.03.1999, 4 Ob 26/99y).
Dass es aber zur „Glaubhaftmachung“ vor den Auswirkungen der Betriebsanlage nicht hinreichend geschützt zu sein wegen der Offenkundigkeit überhaupt keiner weiteren Bescheinigungsmittel bedurft hätte, hat der Beschwerdeführer weder vorgebracht noch bietet der gegenständliche Beschwerdefall einen derartigen Anhaltspunkt (vgl. dazu Erkenntnis des VwGHs vom 25.06.2003, 2000/04/0092).Dass es aber zur „Glaubhaftmachung“ vor den Auswirkungen der Betriebsanlage nicht hinreichend geschützt zu sein wegen der Offenkundigkeit überhaupt keiner weiteren Bescheinigungsmittel bedurft hätte, hat der Beschwerdeführer weder vorgebracht noch bietet der gegenständliche Beschwerdefall einen derartigen Anhaltspunkt vergleiche dazu Erkenntnis des VwGHs vom 25.06.2003, 2000/04/0092).
Gegenständlicher Antrag war daher bereits aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen.
Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus nicht nachgewiesen, dass er zum Zeitpunkt der Genehmigung der gegenständlichen Betriebsanlage Nachbar war.
Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, welche ohnedies von keiner der Parteien beantragt wurde, konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststand und bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, welche ohnedies von keiner der Parteien beantragt wurde, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststand und bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da gegenständliche Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und darüber hinaus der Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; Auflage; Nachbar; Verfahrensrecht; Glaubhaftmachung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.490.001.2024Zuletzt aktualisiert am
31.07.2024