Entscheidungsdatum
23.05.2024Norm
KFG 1967 §44 Abs2 litaText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Weber als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch RA B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 30.11.2023, Zl. ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.04.2024 zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Die Bezirkshauptmannschaft Baden hob mit Bescheid vom 30.11.2023, Zl. ***, die Zulassung des PKWs, Marke Toyota T25, mit dem behördlichen Kennzeichen *** gemäß § 44 Abs. 2 lit. a und Abs. 4 KFG 1967 auf. Die Bezirkshauptmannschaft Baden hob mit Bescheid vom 30.11.2023, Zl. ***, die Zulassung des PKWs, Marke Toyota T25, mit dem behördlichen Kennzeichen *** gemäß Paragraph 44, Absatz 2, Litera a und Absatz 4, KFG 1967 auf.
Begründend führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.08.2023 aufgefordert worden sei, das oben angeführte Fahrzeug einer neuerlichen Nachüberprüfung gemäß § 56 KFG zu unterziehen. Da der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht Folge geleistet habe, müsse angenommen werden, dass sich das Fahrzeug nicht in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befinde.Begründend führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.08.2023 aufgefordert worden sei, das oben angeführte Fahrzeug einer neuerlichen Nachüberprüfung gemäß Paragraph 56, KFG zu unterziehen. Da der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht Folge geleistet habe, müsse angenommen werden, dass sich das Fahrzeug nicht in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befinde.
2. Zum Beschwerdevorbringen:
Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 27.12.2023 fristgerecht Beschwerde und führte begründend aus, der Aufforderung vom 16.03.2023 insoweit nachgekommen zu sein, als die technische Überprüfung des Fahrzeuges durch das Amt der NÖ Landesregierung bei der Prüfstelle in *** am 06.07.2023 durchgeführt worden sei. Nach Vorliegen von schweren Mängel sei mit Aufforderung vom 17.07.2023 eine Nachüberprüfung angeordnet worden, welche bis längstens 06.09.2023 zu veranlassen gewesen sei. Er sei dieser Aufforderung fristgerecht, nämlich am 31.07.2023, nachgekommen und es sei bei dieser Überprüfung festgestellt worden, dass nahezu alle bei der Überprüfung vom 06.07.2023 festgestellten schweren Mängel behoben worden seien. Im Zuge dieser Überprüfung sei lediglich das Fehlen einer Motorabdeckung kritisiert worden. In Folge der Überprüfung vom 31.07.2023 sei er mit Schreiben vom 03.08.2023 aufgefordert worden, eine zweite Nachüberprüfung bis längstens 05.10.2023 zu veranlassen. Es treffe zu, dass er aufgrund seiner berufsbedingten Belastung dieser Aufforderung nicht zeitgerecht nachgekommen sei, den vorangegangenen Aufforderungen der belangten Behörde habe er jedoch frist- und zeitgerecht entsprochen.
Der Beschwerdeführer stelle die Anträge, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wolle eine mündliche Verhandlung anberaumen und in Stattgebung seiner Beschwerde den Bescheid der BH Baden vom 30.11.2023, ***, ersatzlos beheben.
3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
Mit Schreiben vom 08.01.2024 übermittelte die Bezirkshauptmannschaft Baden die gegenständliche Beschwerde unter Anschluss des verwaltungsbehördlichen Aktes dem erkennenden Gericht zur Entscheidung.
Nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 23.04.2024 übermittelte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 21.05.2024 die Nachuntersuchung des Amtes der NÖ Landesregierung, Abt. ***, gemäß § 56 KFG vom 17.05.2024, Gutachten Nr. ***, in welchem festgestellt worden ist, dass das gegenständliche Fahrzeug *** nunmehr den Erfordernissen der Umwelt und der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht.Nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 23.04.2024 übermittelte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 21.05.2024 die Nachuntersuchung des Amtes der NÖ Landesregierung, Abt. ***, gemäß Paragraph 56, KFG vom 17.05.2024, Gutachten Nr. ***, in welchem festgestellt worden ist, dass das gegenständliche Fahrzeug *** nunmehr den Erfordernissen der Umwelt und der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht.
4. Rechtliche Ausführungen:
Gemäß § 44 Abs. 2 lit. a KFG kann die Zulassung von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufgehoben werden, wenn der Aufforderung, ein Fahrzeug zur Überprüfung vorzuführen, wiederholt nicht entsprochen wurde.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, Litera a, KFG kann die Zulassung von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufgehoben werden, wenn der Aufforderung, ein Fahrzeug zur Überprüfung vorzuführen, wiederholt nicht entsprochen wurde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt fest, dass aufgrund der Nachuntersuchung gemäß § 56 KFG vom 17.05.2024 nunmehr davon auszugehen ist, dass sich das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug in einem verkehrs- und betriebssicheren Zustand befindet.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt fest, dass aufgrund der Nachuntersuchung gemäß Paragraph 56, KFG vom 17.05.2024 nunmehr davon auszugehen ist, dass sich das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug in einem verkehrs- und betriebssicheren Zustand befindet.
Im Hinblick darauf, dass das erkennende Gericht sein Erkenntnis an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten und somit allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts zu berücksichtigten hat (VwGH vom 22.02.2018, Ra 2017/22/0125, VwGH vom 12.04.2018, Ra 2018/04/0022), ist der Beschwerde Folge zu geben und der verwaltungsbehördliche Bescheid zu beheben.
5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Zulassung; Aufhebung; Überprüfung; Verkehrssicherheit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.33.001.2024Zuletzt aktualisiert am
31.07.2024