TE Bvwg Beschluss 2024/6/25 W156 2284530-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.06.2024
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Entscheidungsdatum

25.06.2024

Norm

AuslBG §4
AVG §76
VwGVG §17
  1. AuslBG § 4 heute
  2. AuslBG § 4 gültig ab 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2023
  3. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  4. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2022
  5. AuslBG § 4 gültig von 01.11.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  6. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2021
  7. AuslBG § 4 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  8. AuslBG § 4 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  9. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  10. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  11. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  12. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2009
  13. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  14. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  15. AuslBG § 4 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  16. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  17. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  18. AuslBG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  19. AuslBG § 4 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  20. AuslBG § 4 gültig von 12.04.1995 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  21. AuslBG § 4 gültig von 01.07.1994 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  22. AuslBG § 4 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. AVG § 76 heute
  2. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  3. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  4. AVG § 76 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 76 gültig von 18.08.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  6. AVG § 76 gültig von 01.01.1999 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  9. AVG § 76 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  10. AVG § 76 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch


W156 2284530-1/15Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom AMS, Wien Esteplatz vom 19.10.2023, Zl. XXXX , wegen § 4 AuslBG beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom AMS, Wien Esteplatz vom 19.10.2023, Zl. römisch 40 , wegen Paragraph 4, AuslBG beschlossen:

A) Gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG wird der XXXX der Ersatz der Barauslagen für die Dolmetscherin Mag. XXXX für die Sprache Chinesisch in Höhe von
€ 123,80in der mündlichen Verhandlung am 14.03.2024 auferlegt.
A) Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG wird der römisch 40 der Ersatz der Barauslagen für die Dolmetscherin Mag. römisch 40 für die Sprache Chinesisch in Höhe von
€ 123,80in der mündlichen Verhandlung am 14.03.2024 auferlegt.

Die XXXX als antragstellende Partei im zu W156 2284530-1 geführten Verfahren hat dem Bundesverwaltungsgericht binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses auf das Konto, IBAN: AT840100000005010167, BIC: BUNDATWW, bei sonstiger Exekution den Betrag in Höhe von Euro 123,80 € zu überweisen.Die römisch 40 als antragstellende Partei im zu W156 2284530-1 geführten Verfahren hat dem Bundesverwaltungsgericht binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses auf das Konto, IBAN: AT840100000005010167, BIC: BUNDATWW, bei sonstiger Exekution den Betrag in Höhe von Euro 123,80 € zu überweisen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 14.03.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, zu der auf Antrag des BF Mag. XXXX als Dolmetscherin für die Sprache Chinesisch hinzugezogen wurde.1. Am 14.03.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, zu der auf Antrag des BF Mag. römisch 40 als Dolmetscherin für die Sprache Chinesisch hinzugezogen wurde.

2. Die Dolmetscherin legte am 14.03.2024 eine mit selben Datum datierte Honorarnote (Nr. 10) über Euro 123,80 vor und schlüsselte diesen Betrag auf.

3. Die Gebühren der Dolmetscherin wurden am 18.06.2024 in der genannten Höhe im Amtsweg vom Bundesverwaltungsgericht zur Anweisung gebracht.

Dem Bundesverwaltungsgericht sind daher Barauslagen in Höhe von Euro 123,80 auch tatsächlich erwachsen.

4. Es wurde vom BF keine Stellungnahme im Rahmen des mit Schreiben vom 24.04.2024 zur Höhe der Gebührennoten gewährten Parteiengehörs abgegeben.

5. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Gerichtsakt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Barauslagenersatz

Gemäß § 76 Abs. 1 AVG hat für Barauslagen, die der Behörde bei der Amtshandlung erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, jene Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat (sog. Verursacherprinzip). Als Barauslagen gelten auch Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen gemäß § 76 Abs. 2 AVG von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG hat für Barauslagen, die der Behörde bei der Amtshandlung erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, jene Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat (sog. Verursacherprinzip). Als Barauslagen gelten auch Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen gemäß Paragraph 76, Absatz 2, AVG von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.

Da der BF den verfahrenseinleitenden Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestellt hat und sich im Verfahren keine Verursachung der Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten im Sinne von § 76 Abs. 2 AVG oder ein amtswegiges Tragen dieser Kosten herausgestellt hat, waren die Gebühren der Dolmetscherin gemäß § 76 Abs. 1 AVG dem BF als Antragsteller aufzuerlegen. Da der BF den verfahrenseinleitenden Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestellt hat und sich im Verfahren keine Verursachung der Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten im Sinne von Paragraph 76, Absatz 2, AVG oder ein amtswegiges Tragen dieser Kosten herausgestellt hat, waren die Gebühren der Dolmetscherin gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG dem BF als Antragsteller aufzuerlegen.

Dem Bundesverwaltungsgericht sind durch die Anweisung vom 18.06.2024 Barauslagen in Höhe von Euro 123,80 auch tatsächlich erwachsen, die gemäß § 76 Abs. 1 AVG vom BF auch dem Bundesverwaltungsgericht zu erstatten sind.Dem Bundesverwaltungsgericht sind durch die Anweisung vom 18.06.2024 Barauslagen in Höhe von Euro 123,80 auch tatsächlich erwachsen, die gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG vom BF auch dem Bundesverwaltungsgericht zu erstatten sind.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (ua VwGH 25.11.2015, 2013/10/0102; VwGH 20.09.2012, 2010/06/0108; VwGH 03.07.2012, 2011/10/0118) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (ua VwGH 25.11.2015, 2013/10/0102; VwGH 20.09.2012, 2010/06/0108; VwGH 03.07.2012, 2011/10/0118) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Barauslagen Dolmetschgebühren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W156.2284530.1.02

Im RIS seit

31.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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