Entscheidungsdatum
25.06.2024Norm
AuslBG §4Spruch
W156 2284530-1/15Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom AMS, Wien Esteplatz vom 19.10.2023, Zl. XXXX , wegen § 4 AuslBG beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom AMS, Wien Esteplatz vom 19.10.2023, Zl. römisch 40 , wegen Paragraph 4, AuslBG beschlossen:
A) Gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG wird der XXXX der Ersatz der Barauslagen für die Dolmetscherin Mag. XXXX für die Sprache Chinesisch in Höhe von
€ 123,80in der mündlichen Verhandlung am 14.03.2024 auferlegt. A) Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG wird der römisch 40 der Ersatz der Barauslagen für die Dolmetscherin Mag. römisch 40 für die Sprache Chinesisch in Höhe von
€ 123,80in der mündlichen Verhandlung am 14.03.2024 auferlegt.
Die XXXX als antragstellende Partei im zu W156 2284530-1 geführten Verfahren hat dem Bundesverwaltungsgericht binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses auf das Konto, IBAN: AT840100000005010167, BIC: BUNDATWW, bei sonstiger Exekution den Betrag in Höhe von Euro 123,80 € zu überweisen.Die römisch 40 als antragstellende Partei im zu W156 2284530-1 geführten Verfahren hat dem Bundesverwaltungsgericht binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses auf das Konto, IBAN: AT840100000005010167, BIC: BUNDATWW, bei sonstiger Exekution den Betrag in Höhe von Euro 123,80 € zu überweisen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am 14.03.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, zu der auf Antrag des BF Mag. XXXX als Dolmetscherin für die Sprache Chinesisch hinzugezogen wurde.1. Am 14.03.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, zu der auf Antrag des BF Mag. römisch 40 als Dolmetscherin für die Sprache Chinesisch hinzugezogen wurde.
2. Die Dolmetscherin legte am 14.03.2024 eine mit selben Datum datierte Honorarnote (Nr. 10) über Euro 123,80 vor und schlüsselte diesen Betrag auf.
3. Die Gebühren der Dolmetscherin wurden am 18.06.2024 in der genannten Höhe im Amtsweg vom Bundesverwaltungsgericht zur Anweisung gebracht.
Dem Bundesverwaltungsgericht sind daher Barauslagen in Höhe von Euro 123,80 auch tatsächlich erwachsen.
4. Es wurde vom BF keine Stellungnahme im Rahmen des mit Schreiben vom 24.04.2024 zur Höhe der Gebührennoten gewährten Parteiengehörs abgegeben.
5. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Gerichtsakt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Barauslagenersatz
Gemäß § 76 Abs. 1 AVG hat für Barauslagen, die der Behörde bei der Amtshandlung erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, jene Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat (sog. Verursacherprinzip). Als Barauslagen gelten auch Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen gemäß § 76 Abs. 2 AVG von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG hat für Barauslagen, die der Behörde bei der Amtshandlung erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, jene Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat (sog. Verursacherprinzip). Als Barauslagen gelten auch Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen gemäß Paragraph 76, Absatz 2, AVG von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.
Da der BF den verfahrenseinleitenden Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestellt hat und sich im Verfahren keine Verursachung der Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten im Sinne von § 76 Abs. 2 AVG oder ein amtswegiges Tragen dieser Kosten herausgestellt hat, waren die Gebühren der Dolmetscherin gemäß § 76 Abs. 1 AVG dem BF als Antragsteller aufzuerlegen. Da der BF den verfahrenseinleitenden Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestellt hat und sich im Verfahren keine Verursachung der Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten im Sinne von Paragraph 76, Absatz 2, AVG oder ein amtswegiges Tragen dieser Kosten herausgestellt hat, waren die Gebühren der Dolmetscherin gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG dem BF als Antragsteller aufzuerlegen.
Dem Bundesverwaltungsgericht sind durch die Anweisung vom 18.06.2024 Barauslagen in Höhe von Euro 123,80 auch tatsächlich erwachsen, die gemäß § 76 Abs. 1 AVG vom BF auch dem Bundesverwaltungsgericht zu erstatten sind.Dem Bundesverwaltungsgericht sind durch die Anweisung vom 18.06.2024 Barauslagen in Höhe von Euro 123,80 auch tatsächlich erwachsen, die gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG vom BF auch dem Bundesverwaltungsgericht zu erstatten sind.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (ua VwGH 25.11.2015, 2013/10/0102; VwGH 20.09.2012, 2010/06/0108; VwGH 03.07.2012, 2011/10/0118) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (ua VwGH 25.11.2015, 2013/10/0102; VwGH 20.09.2012, 2010/06/0108; VwGH 03.07.2012, 2011/10/0118) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Barauslagen DolmetschgebührenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W156.2284530.1.02Im RIS seit
31.07.2024Zuletzt aktualisiert am
31.07.2024