TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/4 W170 2272837-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.07.2024
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Entscheidungsdatum

04.07.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
DO 1994 §106 Abs1
DO 1994 §109 Abs2
DO 1994 §18 Abs1
DO 1994 §78
VGW-DRG §11
VGW-DRG §14
VGW-DRG §5
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W170 2272837-1/52E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER und Mag. Mario DRAGONI als Beisitzer über den Strafantrag der Disziplinaranwältin der Stadt Wien vom 01.06.2023, MDR-DI-1255137-2022, gegen XXXX , Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien i.R., wegen Dienstpflichtverletzungen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER und Mag. Mario DRAGONI als Beisitzer über den Strafantrag der Disziplinaranwältin der Stadt Wien vom 01.06.2023, MDR-DI-1255137-2022, gegen römisch 40 , Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien i.R., wegen Dienstpflichtverletzungen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

I. XXXX ist römisch eins. römisch 40 ist

schuldig,

er hat, dadurch, dass er

1.       vorsätzlich im Verfahren 142/041/885/2014, das er am 01.01.2014 zugewiesen bekommen hat und in dem er als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Wien am 27.09.2012 einen Bescheid mündlich verkündet hat, diesen Bescheid (in weiterer Folge dieses Erkenntnis) bis zum Ablauf des 31.12.2022, also bis zu seiner Ruhestandsversetzung nicht schriftlich ausgefertigt hat, sodass ein Verfahrensstillstand beim Verwaltungsgericht Wien von neun Jahren eingetreten ist und ein anderes Mitglied nach der Pensionierung des XXXX mit der schriftlichen Ausfertigung belastet wurde;1.       vorsätzlich im Verfahren 142/041/885/2014, das er am 01.01.2014 zugewiesen bekommen hat und in dem er als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Wien am 27.09.2012 einen Bescheid mündlich verkündet hat, diesen Bescheid (in weiterer Folge dieses Erkenntnis) bis zum Ablauf des 31.12.2022, also bis zu seiner Ruhestandsversetzung nicht schriftlich ausgefertigt hat, sodass ein Verfahrensstillstand beim Verwaltungsgericht Wien von neun Jahren eingetreten ist und ein anderes Mitglied nach der Pensionierung des römisch 40 mit der schriftlichen Ausfertigung belastet wurde;

2.       vorsätzlich im Verfahren 142/041/431/2014, das er am 01.01.2014 zugewiesen bekommen hat, bis zum 27.12.2022 keine Verfahrensschritte gesetzt und somit bis zur Fertigung des schriftlichen Erkenntnisses am 27.12.2022 beim Verwaltungsgericht Wien ein Verfahrensstillstand von fast neun Jahren eingetreten ist;

3.       vorsätzlich im Verfahren 142/041/993/2014, das er am 01.01.2014 zugewiesen bekommen hat, bis zum 29.12.2022 keine Verfahrensschritte gesetzt und somit bis zur Fertigung des schriftlichen Erkenntnisses am 29.12.2022 beim Verwaltungsgericht Wien ein Verfahrensstillstand von fast neun Jahren eingetreten ist;

4.       vorsätzlich im Verfahren 142/041/3507/2014, das er am 01.01.2014 zugewiesen bekommen hat, bis zum 29.12.2022 keine Verfahrensschritte gesetzt und somit bis zur Fertigung des schriftlichen Erkenntnisses am 29.12.2022 beim Verwaltungsgericht Wien ein Verfahrensstillstand von fast neun Jahren eingetreten ist;

5.       vorsätzlich im Verfahren 142/041/6446/2014, das er am 01.01.2014 zugewiesen bekommen hat, bis zum 12.12.2022 keine Verfahrensschritte gesetzt und somit bis zur Fertigung des schriftlichen Erkenntnisses am 12.12.2022 beim Verwaltungsgericht Wien ein Verfahrensstillstand von fast neun Jahren eingetreten ist;

6.       vorsätzlich im Verfahren 211/041/31698/2014/VOR, das der vom ihm zu beaufsichtigende Rechtspfleger am 22.04.2014 zugewiesen bekommen hat und in dem am 08.10.2014 die Vorstellung eingelangt ist, zum Ablauf des 31.12.2022, also bis zu seiner Ruhestandsversetzung nicht schriftlich ausgefertigt hat, sodass ein Verfahrensstillstand beim Verwaltungsgericht Wien von mehr als acht Jahren eingetreten ist und ein anderes Mitglied nach der Pensionierung des XXXX mit der schriftlichen Ausfertigung belastet wurde;6.       vorsätzlich im Verfahren 211/041/31698/2014/VOR, das der vom ihm zu beaufsichtigende Rechtspfleger am 22.04.2014 zugewiesen bekommen hat und in dem am 08.10.2014 die Vorstellung eingelangt ist, zum Ablauf des 31.12.2022, also bis zu seiner Ruhestandsversetzung nicht schriftlich ausgefertigt hat, sodass ein Verfahrensstillstand beim Verwaltungsgericht Wien von mehr als acht Jahren eingetreten ist und ein anderes Mitglied nach der Pensionierung des römisch 40 mit der schriftlichen Ausfertigung belastet wurde;

7.       vorsätzlich im Verfahren 211/041/5986/2015/VOR, das der vom ihm zu beaufsichtigende Rechtspfleger am 07.01.2015 zugewiesen bekommen hat und in dem am 26.05.2015 die Vorstellung eingelangt ist, zum Ablauf des 31.12.2022, also bis zu seiner Ruhestandsversetzung nicht schriftlich ausgefertigt hat, sodass ein Verfahrensstillstand beim Verwaltungsgericht Wien von mehr als sieben Jahren eingetreten ist und ein anderes Mitglied nach der Pensionierung des XXXX mit der schriftlichen Ausfertigung belastet wurde;7.       vorsätzlich im Verfahren 211/041/5986/2015/VOR, das der vom ihm zu beaufsichtigende Rechtspfleger am 07.01.2015 zugewiesen bekommen hat und in dem am 26.05.2015 die Vorstellung eingelangt ist, zum Ablauf des 31.12.2022, also bis zu seiner Ruhestandsversetzung nicht schriftlich ausgefertigt hat, sodass ein Verfahrensstillstand beim Verwaltungsgericht Wien von mehr als sieben Jahren eingetreten ist und ein anderes Mitglied nach der Pensionierung des römisch 40 mit der schriftlichen Ausfertigung belastet wurde;

8.       vorsätzlich im Verfahren 162/041/21682/2014 nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.07.2015, die am 23.07.2015 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangt ist, bis zum 20.12.2022 keine Verfahrensschritte gesetzt und somit bis zur Fertigung des schriftlichen Beschlusses am 20.12.2022 beim Verwaltungsgericht Wien ein Verfahrensstillstand von mehr als sieben Jahren eingetreten ist;

9.       vorsätzlich im Verfahren 162/041/21683/2014 nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.07.2015, die am 23.07.2015 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangt ist, bis zum 20.12.2022 keine Verfahrensschritte gesetzt und somit bis zur Fertigung des schriftlichen Beschlusses am 20.12.2022 beim Verwaltungsgericht Wien ein Verfahrensstillstand von mehr als sieben Jahren eingetreten ist;

10.      vorsätzlich im Verfahren 162/041/9520/2015 nach Zuweisung des Verfahrens am 17.08.2015 bis zum 20.12.2022 keine Verfahrensschritte gesetzt und somit bis zur Fertigung des schriftlichen Beschlusses am 20.12.2022 beim Verwaltungsgericht Wien ein Verfahrensstillstand von mehr als sieben Jahren eingetreten ist;

11.      vorsätzlich im Verfahren 162/041/9521/2015 nach Zuweisung des Verfahrens am 17.08.2015 bis zum 20.12.2022 keine Verfahrensschritte gesetzt und somit bis zur Fertigung des schriftlichen Beschlusses am 20.12.2022 beim Verwaltungsgericht Wien ein Verfahrensstillstand von mehr als sieben Jahren eingetreten ist;

12.      vorsätzlich im Verfahren 162/041/9522/2015 nach Zuweisung des Verfahrens am 17.08.2015 bis zum 20.12.2022 keine Verfahrensschritte gesetzt und somit bis zur Fertigung des schriftlichen Beschlusses am 20.12.2022 beim Verwaltungsgericht Wien ein Verfahrensstillstand von mehr als sieben Jahren eingetreten ist;

13.      vorsätzlich im Verfahren 162/041/9523/2015 nach Zuweisung des Verfahrens am 17.08.2015 bis zum 20.12.2022 keine Verfahrensschritte gesetzt und somit bis zur Fertigung des schriftlichen Beschlusses am 20.12.2022 beim Verwaltungsgericht Wien ein Verfahrensstillstand von mehr als sieben Jahren eingetreten ist;

14.      vorsätzlich im Verfahren 162/041/9524/2015 nach Zuweisung des Verfahrens am 17.08.2015 bis zum 20.12.2022 keine Verfahrensschritte gesetzt und somit bis zur Fertigung des schriftlichen Beschlusses am 20.12.2022 beim Verwaltungsgericht Wien ein Verfahrensstillstand von mehr als sieben Jahren eingetreten ist;

15.      vorsätzlich im Verfahren 162/041/10302/2014, das er mit Beschluss vom 27.11.2014 bis zur Entscheidung der unter der Zahl 2012/11/0204 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Revision ausgesetzt hat, trotz Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes am 27.04.2015 über diese Revision, erst am 31.05.2022 eine mündliche Verhandlung anberaumt, diese nach einer Vertagungsbitte auf den 12.07.2022 verschoben hat und in dieser das Erkenntnis mündlich verkündet hat und somit einen Verfahrensstillstand von mehr als sieben Jahren verursacht hat;

16.      vorsätzlich im Verfahren 162/041/12030/2014, das er nach Zuweisung am 13.11.2014 bis zur Entscheidung der unter der Zahl 2012/11/0204 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Revision über Antrag der Behörde faktisch ausgesetzt hat, trotz Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes am 27.04.2015 über diese Revision, erst am 31.05.2022 eine mündliche Verhandlung anberaumt, diese nach einer Vertagungsbitte auf den 12.07.2022 verschoben hat und in dieser das Erkenntnis mündlich verkündet hat und somit einen Verfahrensstillstand von mehr als sieben Jahren verursacht hat;

17.      vorsätzlich im Verfahren 162/041/12031/2014, das er nach Zuweisung am 13.11.2014 bis zur Entscheidung der unter der Zahl 2012/11/0204 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Revision über Antrag der Behörde faktisch ausgesetzt hat, trotz Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes am 27.04.2015 über diese Revision, erst am 31.05.2022 eine mündliche Verhandlung anberaumt, diese nach einer Vertagungsbitte auf den 12.07.2022 verschoben hat und in dieser das Erkenntnis mündlich verkündet hat und somit einen Verfahrensstillstand von mehr als sieben Jahren verursacht hat;

18.      vorsätzlich im Verfahren 162/041/12033/2014, das er nach Zuweisung am 13.11.2014 bis zur Entscheidung der unter der Zahl 2012/11/0204 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Revision über Antrag der Behörde faktisch ausgesetzt hat, trotz Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes am 27.04.2015 über diese Revision, erst am 31.05.2022 eine mündliche Verhandlung anberaumt, diese nach einer Vertagungsbitte auf den 12.07.2022 verschoben hat und in dieser das Erkenntnis mündlich verkündet hat und somit einen Verfahrensstillstand von mehr als sieben Jahren verursacht hat;

19.      vorsätzlich im Verfahren 162/041/12034/2014, das er nach Zuweisung am 13.11.2014 bis zur Entscheidung der unter der Zahl 2012/11/0204 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Revision über Antrag der Behörde faktisch ausgesetzt hat, trotz Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes am 27.04.2015 über diese Revision, erst am 31.05.2022 eine mündliche Verhandlung anberaumt, diese nach einer Vertagungsbitte auf den 12.07.2022 verschoben hat und in dieser das Erkenntnis mündlich verkündet hat und somit einen Verfahrensstillstand von mehr als sieben Jahren verursacht hat;

20.      vorsätzlich im Verfahren 162/041/12036/2014, das er nach Zuweisung am 13.11.2014 bis zur Entscheidung der unter der Zahl 2012/11/0204 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Revision über Antrag der Behörde ausgesetzt hat, trotz Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes am 27.04.2015 über diese Revision, erst am 31.05.2022 eine mündliche Verhandlung anberaumt, diese nach einer Vertagungsbitte auf den 12.07.2022 verschoben hat und in dieser das Erkenntnis mündlich verkündet hat und somit einen Verfahrensstillstand von mehr als sieben Jahren verursacht hat;

21.      vorsätzlich im Verfahren 162/041/10340/2014, das ihm am 08.01.2014 zugewiesen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.12.2014, erst am 11.05.2021 wieder zu einer mündlichen Verhandlung geladen hat und somit einen Verfahrensstillstand von über fünf Jahren verursacht hat;

22.      vorsätzlich im Verfahren 162/041/10842/2015, das ihm am 15.09.2015 zugewiesen wurde, erst am 11.05.2021 zu einer mündlichen Verhandlung geladen hat und somit einen Verfahrensstillstand von über fünf Jahren verursacht hat;

23.      vorsätzlich im Verfahren 162/041/13453/2015, das ihm am 20.11.2015 zugewiesen wurde, erst am 11.05.2021 zu einer mündlichen Verhandlung geladen hat und somit einen Verfahrensstillstand von über fünf Jahren verursacht hat;

24.      vorsätzlich im Verfahren 162/041/10504/2014, das ihm am 13.01.2014 zugewiesen wurde und in dem er am 20.11.2014 und am 08.01.2015 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, erst am 28.12.2022 das in dieser Verhandlung mündlich verkündete Erkenntnis schriftlich ausgefertigt hat, eine Verzögerung der schriftlichen Ausfertigung von mehr als sieben Jahren und elf Monaten verursacht hat;

25.      vorsätzlich im Verfahren 162/041/34533/2014, das ihm am 12.12.2014 zugewiesen wurde und in dem er am 08.01.2015 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, erst am 28.12.2022 das in dieser Verhandlung mündlich verkündete Erkenntnis schriftlich ausgefertigt hat, eine Verzögerung der schriftlichen Ausfertigung von mehr als sieben Jahren und elf Monaten verursacht hat;

26.      vorsätzlich im Verfahren 162/041/34537/2014, das ihm am 12.12.2014 zugewiesen wurde und in dem er am 08.01.2015 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, erst am 28.12.2022 das in dieser Verhandlung mündlich verkündete Erkenntnis schriftlich ausgefertigt hat, eine Verzögerung der schriftlichen Ausfertigung von mehr als sieben Jahren und elf Monaten verursacht hat;

27.      vorsätzlich im Verfahren 162/041/26272/2014, das ihm am 26.05.2014 zugewiesen wurde und in dem er am 18.11.2014, 25.11.2014 und 18.12.2014 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, erst am 29.12.2022 das in dieser Verhandlung mündlich verkündete Erkenntnis schriftlich ausgefertigt hat, obwohl das Bezirksgericht Innere Stadt am 04.07.2019 um die Übermittlung des Aktes ersucht und am 11.01.2022 nachgefragt hat, ob eine schriftliche Ausfertigung vorliegt und die belangte Behörde am 18.01.2021 wegen der schriftlichen Ausfertigung nachgefragt hat, eine Verzögerung der schriftlichen Ausfertigung von rund acht Jahren verursacht hat;

28.      vorsätzlich im Verfahren 162/041/26273/2014, das ihm am 26.05.2014 zugewiesen wurde und in dem er am 18.11.2014, 25.11.2014 und 18.12.2014 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, erst am 29.12.2022 das in dieser Verhandlung mündlich verkündete Erkenntnis schriftlich ausgefertigt hat, obwohl das Bezirksgericht Innere Stadt am 04.07.2019 um die Übermittlung des Aktes ersucht und am 11.01.2022 nachgefragt hat, ob eine schriftliche Ausfertigung vorliegt und die belangte Behörde am 18.01.2021 wegen der schriftlichen Ausfertigung nachgefragt hat, eine Verzögerung der schriftlichen Ausfertigung von rund acht Jahren verursacht hat;

29.      vorsätzlich im Verfahren 162/041/26274/2014, das ihm am 26.05.2014 zugewiesen wurde und in dem er am 18.11.2014, 25.11.2014 und 18.12.2014 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, erst am 29.12.2022 das in dieser Verhandlung mündlich verkündete Erkenntnis schriftlich ausgefertigt hat, obwohl das Bezirksgericht Innere Stadt am 04.07.2019 um die Übermittlung des Aktes ersucht und am 11.01.2022 nachgefragt hat, ob eine schriftliche Ausfertigung vorliegt und die belangte Behörde am 18.01.2021 wegen der schriftlichen Ausfertigung nachgefragt hat, eine Verzögerung der schriftlichen Ausfertigung von rund acht Jahren verursacht hat;

30.      vorsätzlich im Verfahren 162/041/26275/2014, das ihm am 26.05.2014 zugewiesen wurde und in dem er am 18.11.2014, 25.11.2014 und 18.12.2014 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, erst am 29.12.2022 das in dieser Verhandlung mündlich verkündete Erkenntnis schriftlich ausgefertigt hat, obwohl das Bezirksgericht Innere Stadt am 04.07.2019 um die Übermittlung des Aktes ersucht und am 11.01.2022 nachgefragt hat, ob eine schriftliche Ausfertigung vorliegt und die belangte Behörde am 18.01.2021 wegen der schriftlichen Ausfertigung nachgefragt hat, eine Verzögerung der schriftlichen Ausfertigung von rund acht Jahren verursacht hat;

31.      vorsätzlich im Verfahren 162/041/26276/2014 und dem damit verbundenen Verfahren 162/V/041/26569/2014, die ihm am 26.05.2014 zugewiesen wurden und in denen er am 18.11.2014, 25.11.2014 und 18.12.2014 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, erst am 29.12.2022 das in dieser Verhandlung mündlich verkündete Erkenntnis schriftlich ausgefertigt hat, obwohl das Bezirksgericht Innere Stadt am 04.07.2019 um die Übermittlung des Aktes ersucht und am 11.01.2022 nachgefragt hat, ob eine schriftliche Ausfertigung vorliegt und die belangte Behörde am 18.01.2021 wegen der schriftlichen Ausfertigung nachgefragt hat, eine Verzögerung der schriftlichen Ausfertigung von rund acht Jahren verursacht hat;

32.      vorsätzlich im Verfahren 162/041/26277/2014 und dem damit verbundenen Verfahren 162/V/041/34804/2014, die ihm am 26.05.2014 zugewiesen wurden und in denen er am 18.11.2014, 25.11.2014 und 18.12.2014 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, erst am 29.12.2022 das in dieser Verhandlung mündlich verkündete Erkenntnis schriftlich ausgefertigt hat, obwohl das Bezirksgericht Innere Stadt am 04.07.2019 um die Übermittlung des Aktes ersucht und am 11.01.2022 nachgefragt hat, ob eine schriftliche Ausfertigung vorliegt und die belangte Behörde am 18.01.2021 wegen der schriftlichen Ausfertigung nachgefragt hat, eine Verzögerung der schriftlichen Ausfertigung von rund acht Jahren verursacht hat;

33.      vorsätzlich im Verfahren 162/041/26317/2014, das ihm am 26.05.2014 zugewiesen wurde und in dem er am 18.11.2014, 25.11.2014 und 18.12.2014 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, erst am 29.12.2022 das in dieser Verhandlung mündlich verkündete Erkenntnis schriftlich ausgefertigt hat, obwohl das Bezirksgericht Innere Stadt am 04.07.2019 um die Übermittlung des Aktes ersucht und am 11.01.2022 nachgefragt hat, ob eine schriftliche Ausfertigung vorliegt und die belangte Behörde am 18.01.2021 wegen der schriftlichen Ausfertigung nachgefragt hat, eine Verzögerung der schriftlichen Ausfertigung von rund acht Jahren verursacht hat;

34.      vorsätzlich im Verfahren 162/041/26318/2014, das ihm am 26.05.2014 zugewiesen wurde und in dem er am 18.11.2014, 25.11.2014 und 18.12.2014 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, erst am 29.12.2022 das in dieser Verhandlung mündlich verkündete Erkenntnis schriftlich ausgefertigt hat, obwohl das Bezirksgericht Innere Stadt am 04.07.2019 um die Übermittlung des Aktes ersucht und am 11.01.2022 nachgefragt hat, ob eine schriftliche Ausfertigung vorliegt und die belangte Behörde am 18.01.2021 wegen der schriftlichen Ausfertigung nachgefragt hat, eine Verzögerung der schriftlichen Ausfertigung von rund acht Jahren verursacht hat;

35.      vorsätzlich im Verfahren 162/041/26320/2014 und dem damit verbundenen Verfahren 162/V/041/34805/2014, die ihm am 26.05.2014 zugewiesen wurden und in denen er am 18.11.2014, 25.11.2014 und 18.12.2014 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, erst am 29.12.2022 das in dieser Verhandlung mündlich verkündete Erkenntnis schriftlich ausgefertigt hat, obwohl das Bezirksgericht Innere Stadt am 04.07.2019 um die Übermittlung des Aktes ersucht und am 11.01.2022 nachgefragt hat, ob eine schriftliche Ausfertigung vorliegt und die belangte Behörde am 18.01.2021 wegen der schriftlichen Ausfertigung nachgefragt hat, eine Verzögerung der schriftlichen Ausfertigung von rund acht Jahren verursacht hat;

36.      vorsätzlich im Verfahren 011/041/13244/2015, das ihm am 17.11.2015 zugewiesen wurde und in dem er am 03.02.2017 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, erst am 31.05.2022 das in dieser Verhandlung mündlich verkündete Erkenntnis schriftlich ausgefertigt hat, eine Verzögerung der schriftlichen Ausfertigung von über vier Jahren verursacht hat;

37.      vorsätzlich im Verfahren 011/041/13246/2015, das ihm am 17.11.2015 zugewiesen wurde und in dem er am 03.02.2017 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, erst am 31.05.2022 das in dieser Verhandlung mündlich verkündete Erkenntnis schriftlich ausgefertigt hat, eine Verzögerung der schriftlichen Ausfertigung von über vier Jahren verursacht hat;

38.      vorsätzlich im Verfahren 011/041/14883/2015, das ihm am nach entsprechender Abnahme am 03.05.2018 zugewiesen wurde und in dem das zuvor zuständige Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien am 22.11.2016 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, erst am 18.05.2022 das in dieser Verhandlung mündlich verkündete Erkenntnis schriftlich ausgefertigt hat, eine Verzögerung der schriftlichen Ausfertigung von über vier Jahren verursacht hat;

39.      vorsätzlich im Verfahren 011/041/14886/2015, das ihm am nach entsprechender Abnahme am 03.05.2018 zugewiesen wurde und in dem das zuvor zuständige Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien am 22.11.2016 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, erst am 18.05.2022 das in dieser Verhandlung mündlich verkündete Erkenntnis schriftlich ausgefertigt hat, eine Verzögerung der schriftlichen Ausfertigung von über vier Jahren verursacht hat;

40.      vorsätzlich im Verfahren 162/041/9506/2015, das ihm nach entsprechender Abnahme am 16.11.2017 zugewiesen wurde und in der er am 20.12.2017 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, erst am 30.12.2022 das in dieser Verhandlung mündlich verkündete Erkenntnis schriftlich ausgefertigt hat, eine Verzögerung der schriftlichen Ausfertigung von über vier Jahren verursacht hat;

41.      vorsätzlich die am 31.07.2017 zur Post gegebene Revision des Beschwerdeführers im Verfahren 162/041/10563/2017/R, und nach Vorlage der behördlichen Verwaltungsakte am 25.09.2017 trotz Nachfrage des Revisionswerbers am 09.12.2019 erst am 09.09.2022 und somit mehr als vier Jahre und elf Monate zu spät dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt hat;

42.      vorsätzlich die am 31.07.2017 zur Post gegebene Revision des Beschwerdeführers im Verfahren 162/041/10564/2017/R, und nach Vorlage der behördlichen Verwaltungsakte am 25.09.2017, trotz Nachfrage des Revisionswerbers am 09.12.2019, erst am 09.09.2022 und somit mehr als vier Jahre und elf Monate zu spät dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt hat;

43.      vorsätzlich im Verfahren 011/041/33722/2014, das ihm nach entsprechender Abnahme am 16.11.2016 zugewiesen wurde und in dem das zuvor zuständige Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien am 15.02.2016 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, erst am 18.05.2022 und somit nicht innerhalb von drei Jahren das in dieser Verhandlung mündlich verkündete Erkenntnis schriftlich ausgefertigt hat, sodass Vollstreckungsverjährung eingetreten ist;

44.      vorsätzlich im Verfahren 011/041/34726/2014, das ihm Ende 2014 zugewiesen wurde und in dem er am 08.01.2016 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, erst am 31.05.2022 und somit nicht innerhalb von drei Jahren das in dieser Verhandlung mündlich verkündete Erkenntnis schriftlich ausgefertigt hat, sodass Vollstreckungsverjährung eingetreten ist;

45.      vorsätzlich im Verfahren 031/041/16561/2017, das ihm am 11.12.2017 zugewiesen wurde und in dem er am 08.08.2018 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, erst am 13.09.2021 und somit nicht innerhalb von drei Jahren das in dieser Verhandlung mündlich verkündete Erkenntnis schriftlich ausgefertigt hat, sodass Vollstreckungsverjährung eingetreten ist;

46.      vorsätzlich im Verfahren 031/041/12404/2016, das ihm am 03.10.2016 zugewiesen wurde und in dem er am 01.12.2016 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, erst am 21.01.2022 und somit nicht innerhalb von drei Jahren das in dieser Verhandlung mündlich verkündete Erkenntnis schriftlich ausgefertigt hat, sodass Vollstreckungsverjährung eingetreten ist;

47.      vorsätzlich im Verfahren 011/041/12006/2016, das ihm am nach entsprechender Abnahme am 03.05.2018 zugewiesen wurde und in dem das zuvor zuständige Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien am 12.10.2017 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, erst am 03.03.2022 und somit nicht innerhalb von drei Jahren das in dieser Verhandlung mündlich verkündete Erkenntnis schriftlich ausgefertigt hat, sodass Vollstreckungsverjährung eingetreten ist;

48.      vorsätzlich im Verfahren 011/V/041/9387/2015 (bzw. 011/V/041/11937/2016), das ihm am 12.08.2015 zugewiesen wurde und in dem er am 22.09.2016 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, erst am 17.08.2021 und somit nicht innerhalb von drei Jahren das in dieser Verhandlung mündlich verkündete Erkenntnis schriftlich ausgefertigt hat, sodass Vollstreckungsverjährung eingetreten ist;

49.      vorsätzlich im Verfahren 011/041/11913/2016, das ihm nach entsprechender Abnahme am 03.05.2018 zugewiesen wurde und in dem das zuvor zuständige Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien am 12.10.2017 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, erst am 03.03.2022 und somit nicht innerhalb von drei Jahren das in dieser Verhandlung mündlich verkündete Erkenntnis schriftlich ausgefertigt hat, sodass Vollstreckungsverjährung eingetreten ist;

50.      vorsätzlich im Verfahren 011/041/11850/2016, das ihm nach entsprechender Abnahme am 03.05.2018 zugewiesen wurde und in dem das zuvor zuständige Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien am 12.10.2017 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, erst am 03.03.2022 und somit nicht innerhalb von drei Jahren das in dieser Verhandlung mündlich verkündete Erkenntnis schriftlich ausgefertigt hat, sodass Vollstreckungsverjährung eingetreten ist;

51.      vorsätzlich im Verfahren 011/041/11786/2016, das ihm nach entsprechender Abnahme am 03.05.2018 zugewiesen wurde und in dem das zuvor zuständige Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien am 12.10.2017 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, erst am 03.03.2022 und somit nicht innerhalb von drei Jahren das in dieser Verhandlung mündlich verkündete Erkenntnis schriftlich ausgefertigt hat, sodass Vollstreckungsverjährung eingetreten ist;

52.      vorsätzlich im Verfahren 011/041/11772/2016, das ihm nach entsprechender Abnahme am 03.05.2018 zugewiesen wurde und in dem das zuvor zuständige Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien am 12.10.2017 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, erst am 01.03.2022 und somit nicht innerhalb von drei Jahren das in dieser Verhandlung mündlich verkündete Erkenntnis schriftlich ausgefertigt hat, sodass Vollstreckungsverjährung eingetreten ist;

53.      vorsätzlich im Verfahren 011/041/11770/2016, das ihm nach entsprechender Abnahme am 03.05.2018 zugewiesen wurde und in dem das zuvor zuständige Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien am 12.10.2017 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, erst am 02.03.2022 und somit nicht innerhalb von drei Jahren das in dieser Verhandlung mündlich verkündete Erkenntnis schriftlich ausgefertigt hat, sodass Vollstreckungsverjährung eingetreten ist;

54.      vorsätzlich im Verfahren 011/041/11683/2016, das ihm nach entsprechender Abnahme am 03.05.2018 zugewiesen wurde und in dem das zuvor zuständige Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien am 12.10.2017 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, erst am 09.03.2022 und somit nicht innerhalb von drei Jahren das in dieser Verhandlung mündlich verkündete Erkenntnis schriftlich ausgefertigt hat, sodass Vollstreckungsverjährung eingetreten ist;

55.      vorsätzlich im Verfahren 011/041/1469/2016, das ihm nach entsprechender Abnahme am 03.05.2018 zugewiesen wurde und in dem das zuvor zuständige Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien am 21.01.2017 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, erst am 20.10.2021 und somit nicht innerhalb von drei Jahren das in dieser Verhandlung mündlich verkündete Erkenntnis schriftlich ausgefertigt hat, sodass Vollstreckungsverjährung eingetreten ist;

56.      vorsätzlich im Verfahren 031/041/143/2016, das ihm am 07.01.2016 zugewiesen wurde und in dem er am 05.04.2016 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, erst am 21.01.2022 und somit nicht innerhalb von drei Jahren das in dieser Verhandlung mündlich verkündete Erkenntnis schriftlich ausgefertigt hat, sodass Vollstreckungsverjährung eingetreten ist;

57.      vorsätzlich im Verfahren 011/041/56/2016, das ihm am 04.01.2016 zugewiesen wurde und in dem er am 24.11.2016 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, erst am 20.10.2021 und somit nicht innerhalb von drei Jahren das in dieser Verhandlung mündlich verkündete Erkenntnis schriftlich ausgefertigt hat, sodass Vollstreckungsverjährung eingetreten ist;

58.      vorsätzlich im Verfahren 011/041/9385/2015, das ihm am 12.08.2015 zugewiesen wurde und in dem er am 21.10.2016 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, erst am 26.08.2021 und somit nicht innerhalb von drei Jahren das in dieser Verhandlung mündlich verkündete Erkenntnis schriftlich ausgefertigt hat, sodass Vollstreckungsverjährung eingetreten ist;

59.      vorsätzlich im Verfahren 011/041/9324/2015, das ihm am 11.08.2015 zugewiesen wurde und in dem er am 21.10.2016 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, erst am 26.08.2021 und somit nicht innerhalb von drei Jahren das in dieser Verhandlung mündlich verkündete Erkenntnis schriftlich ausgefertigt hat, sodass Vollstreckungsverjährung eingetreten ist;

60.      vorsätzlich im Verfahren 031/041/9239/2015, das ihm am 10.08.2015 zugewiesen wurde und in dem er am 26.09.2016 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, erst am 18.01.2022 und somit nicht innerhalb von drei Jahren das in dieser Verhandlung mündlich verkündete Erkenntnis schriftlich ausgefertigt hat, sodass Vollstreckungsverjährung eingetreten ist, obwohl es am 08.01.2019, am 19.06.2020, am 11.02.2021 und am 05.01.2022 zu Nachfragen verschiedener Stellen hinsichtlich der Entscheidung gekommen ist und

61.      vorsätzlich im Verfahren 031/041/4995/2015, das ihm am 29.04.2015 zugewiesen wurde und in dem er am 28.06.2016 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, erst am 14.01.2022 und somit nicht innerhalb von drei Jahren das in dieser Verhandlung mündlich verkündete Erkenntnis schriftlich ausgefertigt hat, sodass Vollstreckungsverjährung eingetreten ist,

seine Dienstpflichten gemäß §§ 5 VGW-DRG, 18 Abs. 1 DO die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt zu besorgen und sich hiebei von den Grundsätzen größtmöglicher Zweckmäßigkeit und Raschheit leiten zu lassen, verletzt.seine Dienstpflichten gemäß Paragraphen 5, VGW-DRG, 18 Absatz eins, DO die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt zu besorgen und sich hiebei von den Grundsätzen größtmöglicher Zweckmäßigkeit und Raschheit leiten zu lassen, verletzt.

Wegen dieser Dienstpflichtverletzungen wird über XXXX gemäß §§ 14 Abs. 1 und 2 VGW-DRG, 109 Abs. 2 Z 3 DO die Disziplinarstrafe der Geldstrafe des Vierfachen des Ruhebezuges, unter Ausschluss der Kinderzulage, verhängt, davon wird gemäß §§ 14 Abs. 1 und 2 VGW-DRG, 78 Abs. 1 DO die Hälfte der Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Wegen dieser Dienstpflichtverletzungen wird über römisch 40 gemäß Paragraphen 14, Absatz eins und 2 VGW-DRG, 109 Absatz 2, Ziffer 3, DO die Disziplinarstrafe der Geldstrafe des Vierfachen des Ruhebezuges, unter Ausschluss der Kinderzulage, verhängt, davon wird gemäß Paragraphen 14, Absatz eins und 2 VGW-DRG, 78 Absatz eins, DO die Hälfte der Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

II. Hingegen wird der Strafantrag der Disziplinaranwältin der Stadt Wien vom 01.06.2023, MDR-DI-1255137-2022 gegen XXXX , Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien i.R., vom Vorwurf bzw. zu den Teilvorwürfenrömisch II. Hingegen wird der Strafantrag der Disziplinaranwältin der Stadt Wien vom 01.06.2023, MDR-DI-1255137-2022 gegen römisch 40 , Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien i.R., vom Vorwurf bzw. zu den Teilvorwürfen

1.       im Verfahren 011/V/041/271/2014, das seit 01.10.2009 beim Unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt ist, einen Verfahrensstillstand von über 13 Jahren verursacht zu haben, sodass Vollstreckungsverjährung eingetreten ist;

2.       im Verfahren 142/041/885/2014, das seit 18.05.2012 beim Unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt ist, einen Verfahrensstillstand bis zum 31.12.2013 verursacht zu haben;

3.       im Verfahren 142/041/431/2014, das seit 28.02.2011 beim Unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt ist, einen Verfahrensstillstand bis zum 31.12.2013 verursacht zu haben;

4.       im Verfahren 142/041/993/2014, das seit 20.07.2012 beim Unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt ist, einen Verfahrensstillstand bis zum 31.12.2013 verursacht zu haben;

5.       im Verfahren 142/041/3507/2014, das seit 20.08.2012 beim Unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt ist, einen Verfahrensstillstand bis zum 31.12.2013 verursacht zu haben und

6.       im Verfahren 142/041/6446/2014, das seit 06.08.2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt ist, einen Verfahrensstillstand bis zum 31.12.2013 verursacht zu haben;

zurückgewiesen.

III. XXXX hat gemäß §§ 14 Abs. 1 und 2 VGW-DRG, 106 Abs. 1 DO € 500,- an Kosten des Verfahrens zu ersetzen.römisch III. römisch 40 hat gemäß Paragraphen 14, Absatz eins und 2 VGW-DRG, 106 Absatz eins, DO € 500,- an Kosten des Verfahrens zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Strafantrag vom 01.06.2023, MDR-DI-1255137-2022, wurde von der Disziplinaranwältin der Stadt Wien (in Folge: Disziplinaranwältin) dem zu diesem Zeitpunkt bereits im Ruhestand befindlichen Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien, XXXX (in Folge: Disziplinarbeschuldigter), zur Last gelegt, in zahlreichen, näher bezeichneten Verfahren nicht nachvollziehbare Verfahrensstillstände bzw. Rückstände bei der schriftlichen Ausfertigung von mündlich verkündeten Erkenntnissen verursacht sowie in zwei Verfahren beim Verwaltungsgericht Wien eingelangte Revisionen über Jahre nicht dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt zu haben.Mit Strafantrag vom 01.06.2023, MDR-DI-1255137-2022, wurde von der Disziplinaranwältin der Stadt Wien (in Folge: Disziplinaranwältin) dem zu diesem Zeitpunkt bereits im Ruhestand befindlichen Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien, römisch 40 (in Folge: Disziplinarbeschuldigter), zur Last gelegt, in zahlreichen, näher bezeichneten Verfahren nicht nachvollziehbare Verfahrensstillstände bzw. Rückstände bei der schriftlichen Ausfertigung von mündlich verkündeten Erkenntnissen verursacht sowie in zwei Verfahren beim Verwaltungsgericht Wien eingelangte Revisionen über Jahre nicht dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt zu haben.

Der Disziplinaranzeige war ein Bericht der am 23.05.2022 durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts Wien bestellten Untersuchungskommissärin vom 14.10.2022, VGW-DI-254/2022-2, ergänzt durch Bericht vom 14.02.2023, VGW-DI-254/2022-3, vorangegangen, die den wesentlichen vorliegenden Sachverhalt ermittelt hatte.

Nachdem der oben genannte Strafantrag am 01.06.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt war und am 02.06.2023 der gegenständlichen Gerichtsabteilung zugewiesen wurde, wurden entsprechende Ermittlungen eingeleitet und nach Durchführung von schriftlichen Parteiengehören am 11.04.2024, 16.04.2024 und 22.04.2024 eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Parteien durchgeführt, in der ein im Verfahren bestellter medizinischer Sachverständiger und der Präsident des Verwaltungsgerichts Wien (in Folge: Präsident) als Zeuge gehört wurden.

Da die Parteien auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses verzichteten, ist dieses nunmehr schriftlich auszufertigen.


II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über den Strafantrag erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über den Strafantrag erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Disziplinarbeschuldigten:

Der Disziplinarbeschuldigte ist seit 01.01.2014 Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien, er trat mit Ablauf des 31.12.2022 in den Ruhestand über.

Der Disziplinarbeschuldigte ist disziplinarrechtlich unbescholten, er hat als Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien keine Belobigungen erhalten; das ist seiner Ansicht nach nicht angemessen.

Der Disziplinarbeschuldigte erhielt im April 2024 einen Ruhebezug von € 8.161,97 brutto.

Der Disziplinarbeschuldigte ist verheiratet, er hat drei volljährige Kinder und muss derzeit keine Sorgepflichten bedienen.

Der Disziplinarbeschuldigte hat zwei Eigentumswohnungen, eine davon ist noch nicht bücherlich eingetragen, einen halben Anteil eines Grundstücks, der ebenfalls noch nicht bücherlich eingetragen ist sowie einen Kleingarten in Wien im Eigentum.

Der Disziplinarbeschuldigte hat Schulden in der Höhe von ca. 500.000 €, mit diesem Geld wurden Erben, die gemeinsam mit der Gattin des Disziplinarbeschuldigten ein Haus geerbt hatten, ausbezahlt. Dieses Haus steht im Eigentum der Gattin des Disziplinarbeschuldigten.

Der Disziplinarbeschuldigte war von 2014 bis 2019 stellvertretender Vorsitzender des Dienststellenausschusses des Verwaltungsgerichts Wien, ab 2019 nur dessen Ersatzmitglied. Ab Juni 2021 war der Disziplinarbeschuldigte bis zu seinem Übertritt in den Ruhestand wiederum Mandatar im Dienststellenausschuss des Verwaltungsgerichts Wien. Er wurde für diese Tätigkeit in der Zuweisung nicht entlastet und hat dies auch nicht beantragt, diese Tätigkeiten nahm im laufenden Betrieb ca. 10 bis 15% seiner Arbeitszeit in Anspruch.

1.2. Zum verfahrensauslösenden Strafantrag:

Am 01.06.2023 langte der Strafantrag vom 01.06.2023, MDR-DI-1255137-2022, der Disziplinaranwältin beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Dieser lautete (Hervorhebungen entfernt):

„Strafantrag

Die Disziplinaranwältin legt gemäß § 12 Abs. 5 Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtgesetz (VGW- DRG) iVm § 99a Abs. 1 der Dienstordnung 1994 (DO 1994) idgFDie Disziplinaranwältin legt gemäß Paragraph 12, Absatz 5, Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtgesetz (VGW- DRG) in Verbindung mit Paragraph 99 a, Absatz eins, der Dienstordnung 1994 (DO 1994) idgF

1.       Herrn XXXX , Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien, Personalnummer XXXX , zur Last, er habe es unterlassen, die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt und Fleiß zu besorgen und sich dabei von den Grundsätzen größtmöglicher Zweckmäßigkeit und Raschheit leiten zu lassen und im Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte, indem er als Richter1.       Herrn römisch 40 , Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien, Personalnummer römisch 40 , zur Last, er habe es unterlassen, die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt und Fleiß zu besorgen und sich dabei von den Grundsätzen größtmöglicher Zweckmäßigkeit und Raschheit leiten zu lassen und im Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte, indem er als Richter

1.1.    in dem am 1. Oktober 2009 beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien eingelangten Verfahren 011/V/041/271/2014 einen Verfahrensstillstand von über 13 Jahren verursacht hat, sodass Vollstreckungsverjährung eingetreten ist;

1.2.    in dem am 18. Mai 2012 beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien eingelangten Verfahren 142/041/885/2014 einen Verfahrensstillstand von über 10 Jahren verursacht und das Verfahren nicht abgeschlossen hat, sodass der Akt auf Grund seiner Pensionierung abgenommen werden musste, womit in der Folge ein anderes Mitglied damit belastet war;

1.3.    in den Verfahren

?        142/041/431/2014, eingelangt am 28. Februar 2011 beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien,

?        142/041/993/2014, eingelangt am 20. Juli 2012 beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien,

?        142/041/3507/2014, eingelangt am 20. August 2012 beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien und

?        142/041/6446/2014, eingelangt am 6. August 2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien,

einen Verfahrensstillstand von über 8 Jahren verursacht und die Verfahren erst im Kalenderjahr 2022 abgeschlossen hat;

1.4.    in den Verfahren

?        211/041/31698/2014/VOR und

?        211/041/5986/2015/VOR

einen derartig langen Verfahrensstillstand von über 7 Jahren verursacht hat, sodass der Akt auf Grund seiner Pensionierung abgenommen werden musste, womit in der Folge ein anderes Mitglied damit belastet war;

1.5.    in den Verfahren

?        162/041/21682/2014,

?        162/041/21683/2014,

?        162/041/9520/2015,

?        162/041/9521/2015,

?        162/041/9522/2015,

?        162/041/9523/2015 und

?        162/041/9524/2015

einen Verfahrensstillstand von über 7 Jahren nach Beendigung der Verfahrensaussetzung verursacht hat, obwohl eine Zurückweisung mangels Bescheidqualität eine sehr einfache Erledigung darstellt;

1.6.    in den Verfahren

?        162/041/10302/2014,

?        162/041/12030/2014,

?        162/041/12031/2014

?        162/041/12033/2014,

?        162/041/12034/2014 und

?        162/041/12036/2014

einen mehr als 7-jährigen Verfahrensstillstand nach Beendigung der Verfahrensaussetzung verursacht hat;

1.7.    in den Verfahren

?        162/041/10340/2014,

?        162/041/10842/2015 und

?        162/041/13453/2015

einen Verfahrensstillstand von über 5 Jahren verursacht hat, weil er keinerlei Verfahrensschritte gesetzt hat;

1.8.    in den Verfahren

?        162/041/10504/2014,

?        162/041/34533/2014,

?        162/041/34537/2014,

?        162/041/26272/2014,

?        162/041/26273/2014,

?        162/041/26274/2014,

?        162/041/26275/2014,

?        162/041/26276/2014,

?        162/V/041/26569/2014,

?        162/041/26277/2014,

?        162/V/041/34805/2014,

?        162/041/26317/2014,

?        162/041/26318/2014,

?        162/041/26320/2014 und

?        162/V/041/34804/2014

eine Ausfertigungsverzögerung einer mündlich verkündeten Entscheidung über einen Zeitraum von rund 8 Jahren verursacht hat;

1.9.    in den Verfahren

?        011/041/13244/2015,

?        011/041/13246/2015,

?        011/041/14883/2015,

?        011/041/14886/2015 und

?        162/041/9506/2015

eine Ausfertigungsverzögerung einer mündlich verkündeten Entscheidung einen Zeitraum von über 4 Jahren verursacht hat;

1.10.   in den Verfahren

?        162/041/10563/2017/R und

?        162/041/10564/2017/R

die außerordentliche Revision vom 31. Juli 2017 über 5 Jahre lang dem Verwaltungsgerichtshof nicht vorgelegt und dadurch den Rechtsschutz vereitelt hat sowie

1.11.   in den Verfahren

?        011/041/33722/2014,

?        011/041/34726/2014,

?        031/041/12404/2016,

?        011/041/12006/2016,

?        011/V/041/9387/2015 (011/V/041/11937/2016),

?        011/041/11913/2016,

?        011/041/11850/2016,

?        011/041/11786/2016,

?        011/041/11772/2016,

?        011/041/11770/2016,

?        011/041/11683/2016,

?        011/041/1469/2016,

?        031/041/143/2016,

?        011/041/56/2016,

?        011/041/9385/2015,

?        011/041/9324/2015,

?        031/041/9239/2015, dazu

?        031/041/4995/2015

die Verwaltungsstrafsachen nicht gemäß § 31 Abs. 3 VStG innerhalb von 3 Jahren ab rechtskräftiger Verhängung ausgefertigt hat, sodass in Folge Vollstreckungsverjährung eingetreten ist.die Verwaltungsstrafsachen nicht gemäß Paragraph 31, Absatz 3, VStG innerhalb von 3 Jahren ab rechtskräftiger Verhängung ausgefertigt hat, sodass in Folge Vollstreckungsverjährung eingetreten ist.

2.       Hiedurch habe er die in den nachstehenden Rechtsvorschriften normierten Dienstpflichten verletzt:

§ 18 Abs. 1 und 2 zweiter Satz DO 1994Paragraph 18, Absatz eins und 2 zweiter Satz DO 1994

3.       Folgende Beweisanträge werden gestellt:

Beschuldigteneinvernahme

4.       Es wird um Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ersucht.

5.       Der Antrag über die Strafhöhe wird der mündlichen Verhandlung vorbehalten.

Herr XXXX hat die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Strafantrages, eine Stellungnahme und allfällige Beweisanträge an das Bundesverwaltungsgericht, Erdbergstraße 192-196, 1030 Wien, zu richten.Herr römisch 40 hat die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Strafantrages, eine Stellungnahme und allfällige Beweisanträge an das Bundesverwaltungsgericht, Erdbergstraße 192-196, 1030 Wien, zu richten.

[Unterschrift]“

1.3. Der Verfahrensgang der bzw. die inkriminierten Verfahren stellen sich – soweit entscheidungsrelevant – sowie die Verantwortung des Disziplinarbeschuldigten folgendermaßen dar:

1.3.1. Zum Verfahren 011/V/041/271/2014 (Strafantrag 1.1):

Das Verfahren wurde durch Vorlage einer Berufung im Vollstreckungsverfahren durch die Magistratsabteilung 6 am 03.02.2009 beim Unabhängigen Verwaltungssenat anhängig und dem Disziplinarbeschuldigten zugewiesen.

Im gegenständlichen Verfahren war gegen die Berufungswerberin wegen der Nichtbefolgung von baubehördlichen Aufträgen bis zum 18.08.2006 eine seit 14.02.2007 rechtskräftige Geldstrafe verhängt worden, die diese mit einer mit einem Antrag auf Wiederaufnahme verbundenen Berufung ebenso bekämpfte wie eine entsprechende Vollstreckungsverfügung. Der gegen den Strafbescheid gerichtete Wiederaufnahmeantrag wurde von der Behörde mit Bescheid vom 04.09.2009. MBA 19 – S 1984/06, als unzulässig zurückgewiesen, dagegen richtet sich eine weitere Berufung der Berufungswerberin vom 21.09.2009, die dem Unabhängigen Verwaltungssenat am 01.10.2009 übermittelt wurde.

In weiterer Folge sind bis zum Ablauf des 31.12.2013 keine Verfahrensschritte erkennbar, daher muss die vom 14.02.2007 stammende Geldstrafe – soweit diese nicht bezahlt wurde – mit Ablauf des 14.02.2010, spätestens mit Ablauf des Jahres 2012, verjährt sein.

Am 01.01.2014 wurde das Verfahren vom Verwaltungsgericht Wien übernommen und dem Disziplinarbeschuldigten zugewiesen.

Nach einer Weiterleitung des Aktes am 19.02.2018 an die Magistratsabteilung 19 erfolgte am 09.12.2022 ein schriftliches Erkenntnis des Disziplinarbeschuldigten, in dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich des Straferkenntnisses des Magistrats der Stadt Wien vom 24.01.2007, MBA 19 – S 1984/06 und der Antrag auf Wiederaufnahme des dem zitierten Straferkenntnis zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahrens jeweils als unzulässig zurückgewiesen wurden. Eine mündliche Verhandlung musste zuvor nicht durchgeführt werden, im Verfahren ist keine besondere Schwierigkeit zu erkennen.

Der Disziplinarbeschuldigte gab an, dass hier, nachdem die Beschwerde erst zwei Jahre nach der Entscheidung der Behörde ihm zugewiesen worden sei, und noch Ermittlungen zu tätigen gewesen wären, der Akt in der Masse der Rechtssachen untergegangen sei.

1.3.2. Zum Verfahren 142/041/885/2014 (Strafantrag 1.2):

Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 08.03.2012, MA 50-WBH 306/12, wurde dem späteren Berufungswerber Wohnbeihilfe in der Höhe von € 81,03 gewährt, gegen diesen Bescheid wurde Berufung erhoben. Diese wurde am 18.05.2012 dem Unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt und dem Disziplinarbeschuldigten zugewiesen.

Der Disziplinarbeschuldigte hat als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates am 27.09.2012 eine Verhandlung durchgeführt und einen (im Verhandlungsprotokoll nicht begründeten) Berufungsbescheid mündlich verkündet, obwohl keine Partei bei der mündlichen Verhandlung anwesend war.

Nach entsprechender Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.12.2012, eingelangt am 12.12.2012, teilte der Disziplinarbeschuldigte dem Verwaltungsgerichtsh

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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