TE Bvwg Beschluss 2024/7/8 W200 2289659-3

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Veröffentlicht am 08.07.2024
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Entscheidungsdatum

08.07.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
VOG §1
VwGVG §8a
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VOG § 1 heute
  2. VOG § 1 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. VOG § 1 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  4. VOG § 1 gültig von 01.09.1996 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. VOG § 1 gültig von 13.02.1993 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 112/1993
  6. VOG § 1 gültig von 01.09.1992 bis 12.02.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1992
  7. VOG § 1 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017

Spruch


W200 2289659-3/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Einzelrichterin über den Antrag auf Verfahrenshilfe von XXXX , geb. XXXX , im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (SMS) vom 29.02.2024, Zl. 114-614568-005, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Einzelrichterin über den Antrag auf Verfahrenshilfe von römisch 40 , geb. römisch 40 , im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (SMS) vom 29.02.2024, Zl. 114-614568-005, beschlossen:

A)       Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

B)        Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)        Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Vorverfahren:

Mit Bescheid vom 13.06.2016 – basierend auf diversen eingeholten medizinischen Gutachten (psychiatrisch/neurologisch; unfallchirurgisch) - bewilligte das Sozialministeriumservice den Antrag des Beschwerdeführers vom 26.11.2013 auf Ersatz des Verdienstganges nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG). Laut Bescheid konnte mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer Opfer eines Verbrechens wurde. Er leide an einer anhaltenden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung und einer degenerativen Veränderung der Wirbelsäule. Ein Kausalzusammenhang mit dem Verbrechen konnte jedoch lediglich hinsichtlich des psychischen Leidens ausgemacht werden. Ohne Gewalterlebnisse in seiner Kindheit und Jugend hätte er einen anderen, günstigeren Beschäftigungsverlauf gehabt, aber auch seine akausale Gesundheitsschädigung habe eine zusätzliche Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit bewirkt.

Spätestens seit dem Jahr 2008 sei er aufgrund der akausalen physischen Gesundheitsschädigung nur mehr „im Teilzeitausmaß arbeits- und halbtags kursfähig" gewesen, und konnte im fiktiven schadensfreien Verlauf nur mehr eine Beschäftigung im Halbtagsausmaß von 20 Stunden in der Woche angenommen werden. Der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Gegenständliches Verfahren:

Am 18.02.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Neuberechnung des Verdienstentganges.

Mit Bescheid vom 29.02.2024 sprach das SMS wie folgt aus:

„Im Anschluss an den Bescheid vom 13. Juni 2016 sowie in Abänderung des Bescheides vom 27. Februar 2023 wird Ihnen gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 3 sowie § 3 des Verbrechensopfergesetzes (VOG) iVm § 68 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) eine Ersatzleistung infolge Verdienstentganges wie folgt bewilligt:„Im Anschluss an den Bescheid vom 13. Juni 2016 sowie in Abänderung des Bescheides vom 27. Februar 2023 wird Ihnen gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 3, sowie Paragraph 3, des Verbrechensopfergesetzes (VOG) in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz 2, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) eine Ersatzleistung infolge Verdienstentganges wie folgt bewilligt:

Verdienstentgang (VE) 01. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2023: mtl. EUR 991,00

Verdienstentgang (VE) 01. Jänner 2024 bis laufend:  mtl. EUR 1.087,10“

Begründend verwies die belangte Behörde auf das im gegenständlichen Verfahren eingeholte Gutachten und führte aus, dass die Neuberechnung der Ersatzleistungen infolge Verdienstentganges rückwirkend ab Jänner 2023 erfolge.

In Fortsetzung der mit rechtskräftigem Bescheid vom 13.06.2016 festgesetzten Berechnungsmethode errechneten sich für das Jahr 2023 folgende monatliche Ersatzleistungen:

495,50 x2 = EUR 991.00 netto mtl.

Als Anpassungsfaktor für das Jahr 2024 wurde ein Wert von 1,097 festgesetzt.

Für das Jahr 2024 berechne sich die monatlichen Ersatzleistungen daher wie folgt:

991,00  x 1,097 = 1087,12 ~ EUR 1.087.10 netto mtl.

(…)

Es könne dem Beschwerdeführer eine monatliche Ersatzleistung infolge Verdienstentganges in der Höhe von monatlich EUR 991,00 von Jänner 2023 bis Dezember 2023 und EUR 1.087,10 ab Jänner 2024 zuerkannt werden.

In der dagegen erhobenen Beschwerde kritisierte der Beschwerdeführer 1.) unter Zitierung der im Erstverfahren eingeholten Gutachten den das Erstverfahren rechtskräftig beendenden Bescheid betreffend seine Fähigkeit zur Beschäftigung im Halbtagsausmaß von nur 20 Stunden pro Woche als rechtswidrig (diese Feststellung widerspreche dem eigeholten unfallchirurgischen Gutachten) - sowie argumentierte, dass ihm – entgegen dem Bescheid des Erstverfahrens - entsprechend seiner Ausbildung als Heizungstechniker eine derzeitiger Verdienstengang von monatlich 2489,19 netto zuzusprechen sei.

Weiters stellte er einen Antrag auf Verfahrenshilfe ohne jegliche Angabe über deren Umfang bzw. ohne weitere Begründung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Gewährung der Verfahrenshilfe

§ 8a VwGVG:Paragraph 8 a, VwGVG:

§ 8a. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. (…).Paragraph 8 a, (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. (…).

(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.

Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist. Durch den Verweis auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (siehe auch VwGH v. 03.09.2015, Zl. Ro 2015/21/0032).Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389, geboten ist. Durch den Verweis auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (siehe auch VwGH v. 03.09.2015, Zl. Ro 2015/21/0032).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des § 40 VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der "Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse"; in jenen Fällen, in denen es "unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde," müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (siehe 1255 der Beilagen XXV. GP – Regierungsvorlage – Erläuterungen zu § 8a VwGVG).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des Paragraph 40, VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der "Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse"; in jenen Fällen, in denen es "unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde," müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (siehe 1255 der Beilagen römisch 25 . Gesetzgebungsperiode – Regierungsvorlage – Erläuterungen zu Paragraph 8 a, VwGVG).

Ohne dass der Beschwerdeführer ein Vermögensbekenntnis abgegeben hat, geht die erkennende Richterin im konkreten Fall davon aus, dass der Antragsteller die in § 8a Abs. 1 leg. cit. als Voraussetzung festgehaltenen persönliche Kriterium der geringen Vermögensverhältnisse erfüllt und ist vorweg die beabsichtigte Rechtsverfolgung von Vornherein auch nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos. Ohne dass der Beschwerdeführer ein Vermögensbekenntnis abgegeben hat, geht die erkennende Richterin im konkreten Fall davon aus, dass der Antragsteller die in Paragraph 8 a, Absatz eins, leg. cit. als Voraussetzung festgehaltenen persönliche Kriterium der geringen Vermögensverhältnisse erfüllt und ist vorweg die beabsichtigte Rechtsverfolgung von Vornherein auch nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos.

Dem auf der Homepage des BVwG zu entnehmenden Formular für den Antrag auf Verfahrenshilfe sind folgende Varianten hinsichtlich des Umfanges der Verfahrenshilfe zu entnehmen: die einstweilige Befreiung von den Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren, den Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichts, den Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer, den notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind, den Reisekosten (Anreise zur mündlichen Verhandlung), den Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt I

Im konkreten Fall ist aber auf die folgenden Gesetzesstellen zu verweisen:

§ 15 VOG. Der aus diesem Bundesgesetz erwachsende Aufwand einschließlich des Verwaltungsaufwandes ist aus Bundesmitteln zu bestreiten.Paragraph 15, VOG. Der aus diesem Bundesgesetz erwachsende Aufwand einschließlich des Verwaltungsaufwandes ist aus Bundesmitteln zu bestreiten.

§ 90 Abs. 1 KOVG besagt: Soweit die Berechtigung von Versorgungsansprüchen von der Beantwortung von Vorfragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ärztliche Sachverständige zu befragen. Die Sachverständigen werden vom Bundesminister für soziale Verwaltung auf Vorschlag des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf unbestimmte Zeit bestellt. Ein auf den jeweiligen Stand richtig gestelltes Verzeichnis der bestellten Sachverständigen ist im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.Paragraph 90, Absatz eins, KOVG besagt: Soweit die Berechtigung von Versorgungsansprüchen von der Beantwortung von Vorfragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ärztliche Sachverständige zu befragen. Die Sachverständigen werden vom Bundesminister für soziale Verwaltung auf Vorschlag des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf unbestimmte Zeit bestellt. Ein auf den jeweiligen Stand richtig gestelltes Verzeichnis der bestellten Sachverständigen ist im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.

Unter Zugrundelegung der zitierten Gesetzesstellen besteht keine Notwendigkeit auf Verfahrenshilfe betreffend eventuell die einstweilige Befreiung von den Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer sowie der notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind, da dem Antragsteller dahingehend keine Kosten entstehen werden.

Der Verfahrenshilfeantrag auf einstweilige Befreiung von den Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer, der notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind, wird daher gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Der Verfahrenshilfeantrag auf einstweilige Befreiung von den Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer, der notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind, wird daher gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

Betreffend den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Vertretung durch Beigebung eines Rechtsanwaltes ist wie folgt auszuführen:

Das Vorliegen besonderer Schwierigkeiten in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht, die ausnahmsweise die zusätzliche Beigabe eines Rechtsanwaltes bzw. Verfahrenshilfeanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe rechtfertigen könnten, kann nicht erkannt werden:

Der Beschwerdeführer ist bereits anerkanntes Verbrechensopfer, es wurde ihm der Verdienstentgang dem Grunde nach mit Bescheid vom 13.06.2016 rechtskräftig zuerkannt. Im gegenständlichen Verfahren geht es ausschließlich um die Höhe des dem Beschwerdeführer zustehenden Verdienstentganges – also um eine Tatsachenfrage. Darüber hinaus wurde dem Antrag des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid bereits teilweise Folge gegeben.

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht herrscht keine Anwaltspflicht (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, K16 zu § 54 VwGVG). Die Partei kann sich daher im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten entweder selbst vertreten oder durch jedwede geeignete Person vertreten lassen. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht herrscht keine Anwaltspflicht (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, K16 zu Paragraph 54, VwGVG). Die Partei kann sich daher im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten entweder selbst vertreten oder durch jedwede geeignete Person vertreten lassen.

Für die zuständige Einzelrichterin sind rechtliche Schwierigkeiten im Fall des Antragstellers nicht erkennbar. Der Antragsteller ist nämlich durchaus in der Lage, selbst die Beschwerde mit einer ausreichenden Begründung zu verfassen (vgl. Bescheidbeschwerde vom 01.04.2024). Für die zuständige Einzelrichterin sind rechtliche Schwierigkeiten im Fall des Antragstellers nicht erkennbar. Der Antragsteller ist nämlich durchaus in der Lage, selbst die Beschwerde mit einer ausreichenden Begründung zu verfassen vergleiche Bescheidbeschwerde vom 01.04.2024).

Für den Fall, dass der maßgebende Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde nicht feststellbar sein sollte, wäre vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Auch im Falle einer mündlichen Verhandlung ist die Beigebung eines Rechtsanwaltes vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht notwendig, zumal dem Antragsteller als Beschwerdeführer oder einen namhaft gemachten Vertreter fehlende Kenntnisse im Wege der richterlichen Manuduktion vermittelt werden könnten. Darüber hinaus wurde einem Teilaspekt der Beschwerde im angefochtenen Bescheid bereits entsprochen.

Daraus folgt, dass mangels Komplexität der im Beschwerdeverfahren zu klärenden Tatsachen- und Rechtsfragen gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC kein Anlass besteht, dem Antragsteller die beantragte Verfahrenshilfe zu bewilligen.Daraus folgt, dass mangels Komplexität der im Beschwerdeverfahren zu klärenden Tatsachen- und Rechtsfragen gemäß Artikel 6, Absatz eins, EMRK bzw. Artikel 47, GRC kein Anlass besteht, dem Antragsteller die beantragte Verfahrenshilfe zu bewilligen.

Der Verfahrenshilfeantrag wird daher gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Der Verfahrenshilfeantrag wird daher gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Notwendigkeit VerbrechensopferG Verfahrenshilfeantrag Verfahrenshilfe-Nichtgewährung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W200.2289659.3.00

Im RIS seit

31.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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