TE Bvwg Beschluss 2024/7/9 W261 2293448-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.07.2024
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Entscheidungsdatum

09.07.2024

Norm

BBG §42
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W261 2293448-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , vom 03.06.2024 gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 29.01.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 , vom 03.06.2024 gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 29.01.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I.       Verfahrensgang:römisch eins.       Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 22.11.2023 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses samt Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und legte ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.

2. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24.11.2023 im Rahmen des Parteiengehörs das bereits in einem Verfahren nach dem Behinderteneinstellungsgesetz eingeholte medizinische Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 27.04.203 (vidiert am 04.05.2023), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 14.03.2023, wonach ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) bestehe, jedoch die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen, und räumte dieser die Möglichkeit ein, hierzu eine Stellungnahme abzugeben.

3. Die Beschwerdeführerin gab in ihre Stellungnahme vom 19.12.2023 an, dass ihr aufgefallen sei, dass im Gutachten stehe, dass sie verheiratet sei. Das stimme nicht, sie sei von ihrem jetzigen Partner begleitet worden. Sie bitte wegen des Parkausweises zu berücksichtigen, dass sie wegen der Behinderung der rechten Hand auf ein Automatikgetriebe habe umsteigen müssen. Sie bitte um Ausstellung des Behindertenpasses, dann sollte zumindest ein Ansuchen auf eine Förderung der Mehrkosten für das KFZ möglich gemacht werden.

4. Die belangte Behörde nahm diese Stellungnahme zum Anlass, um ein medizinisches Sachverständigengutachten der befassten medizinischen Sachverständigen und Ärztin für Allgemeinmedizin aufgrund der Aktenlage einzuholen. In deren Sachverständigengutachten vom 11.01.2024 kam diese zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.

5. Mit Schreiben vom 16.01.2024 informierte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und räumte dieser die Möglichkeit ein, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Die Beschwerdeführerin gab keine Stellungnahme ab.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.01.2024 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 22.11.2023 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab. Die belangte Behörde schloss diesem Bescheid das medizinische Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 11.01.2024 an. Die belangte Behörde fertigte den Bescheid am 01.02.2024 ab.

7. Mit Emailnachricht vom 03.06.2024 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass ihr Ansuchen auf Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel abgelehnt worden sei, weil keine Beeinträchtigung angekreuzt worden sei, Da ihre Behinderung am rechten Oberarm – mit 50 % Muskelentfernung – zwar nicht die Füße betreffe, habe dies jedoch erheblichen Einfluss auf diese – Einkauf tragen, festhalten in U-Bahn und Bussen, ein KFZ fahren – mit Schaltgetriebe – sei schon fast unmöglich. Längere Belastungen und auch Heben, Tragen verursache ihr starke Schmerzen und ein Einschlafen der Hände. Deshalb habe sie sich ein KFZ mit Automatik zulegen müssen. Auch da bekomme sie keine Zuschüsse, weil sie den Zusatz im Behindertenpass nicht habe. Sie denke, dass nicht nur Gehbehinderungen, sondern auch – wie in ihrem Fall – starke Behinderungen der ganzen Hand dazuzählen sollten. Hiermit bitte sie, wenn nötig, um nochmalige Untersuchung und Einschätzung in ihrem Fall. Sie müsse alle 3 Wochen zur Therapie, weil diese nicht vom Arzt verschrieben werde – privat – auch da bekomme sie keine Unterstützung. Sie bedanke sich für die Hilfe und bitte um einen raschen Termin.

8. Die belangte Behörde legte den Akt mit Schreiben vom 11.06.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieser am 12.06.2024 einlangte.

9. Mit Schreiben vom 12.06.2024 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Verspätungsvorhalt an die Beschwerdeführerin und ihr wurde eine Frist bis zum 28.06.2024 (einlangend beim Bundesverwaltungsgericht) zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Das Bundesverwaltungsgericht brachte ihr zudem zur Kenntnis, dass die Entscheidung auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere.

Der Verspätungsvorhalt wurde per Rsa Brief versendet und von der Beschwerdeführerin nachweislich am 14.06.2024 persönlich übernommen.

10. Mit Eingabe vom 18.06.2024 (eingelangt am 24.06.2024) zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde ausdrücklich zurück.

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18.06.2024 ihre Beschwerde vom 03.06.2024 gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich vom 29.01.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ zurückgezogen hat.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A): Einstellung des Verfahrens:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm. § 13 Abs. 7 AVG.Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG, Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG.

Mit der mit Eingabe der Beschwerdeführerin vom 18.06.2024 erfolgten ausdrücklichen Zurückziehung der Beschwerde vom 03.06.2024 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 29.01.2024, ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f), weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen ist.Mit der mit Eingabe der Beschwerdeführerin vom 18.06.2024 erfolgten ausdrücklichen Zurückziehung der Beschwerde vom 03.06.2024 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 29.01.2024, ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Grundlage entzogen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu Paragraph 28, VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG römisch III Paragraph 66, Rz 56f), weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen ist.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR römisch 24 . GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W261.2293448.1.00

Im RIS seit

31.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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