TE Bvwg Beschluss 2024/7/10 W261 2290226-1

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Veröffentlicht am 10.07.2024
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Entscheidungsdatum

10.07.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
Impfschadengesetz §1b
Impfschadengesetz §3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. § 1b heute
  2. § 1b gültig ab 01.08.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 278/1991
  1. § 3 heute
  2. § 3 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 215/2022
  3. § 3 gültig von 25.05.2018 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  4. § 3 gültig von 01.01.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  5. § 3 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  6. § 3 gültig von 01.07.2005 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2005
  7. § 3 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  8. § 3 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  9. § 3 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1994

Spruch


W261 2290226-1/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vom 09.04.2024 gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, vom 05.02.2024, betreffend die Zuerkennung einer einmaligen Entschädigung in der Höhe von EUR 1.305,50 auf Grund der durch die Schutzimpfung gegen Covid-19 vom 20.05.2021 bewirkte schwere Körperverletzung „Müdigkeit, Abgeschlagenheit und Krankheitsgefühl“ nach §§ 1b und 2a des Impfschadengesetzes (ISchG) beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vom 09.04.2024 gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, vom 05.02.2024, betreffend die Zuerkennung einer einmaligen Entschädigung in der Höhe von EUR 1.305,50 auf Grund der durch die Schutzimpfung gegen Covid-19 vom 20.05.2021 bewirkte schwere Körperverletzung „Müdigkeit, Abgeschlagenheit und Krankheitsgefühl“ nach Paragraphen eins b und 2a des Impfschadengesetzes (ISchG) beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I.       Verfahrensgang:römisch eins.       Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 12.05.2022 beim Sozialministeriumservice (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nach einer COVID-19 Impfung mit dem Impfstoff Vacine Janssen am 20.05.2021. Sie leide seit der Impfung an Kopfschmerzen, Übelkeit, Appetitlosigkeit, erhöhter Temperatur, geschwollenen Mandeln, Bluthochdruck, Kopfdruck, Hitzegefühl, Magen-Darm-Beschwerden und an einem enormen Schwächegefühl. Die Beschwerdeführerin schloss ihrem Antrag ein Konvolut an medizinischen Befunden und Unterlagen an.

2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erkannte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 05.02.2024 gemäß §§ 1b und 2a des Impfschadengesetzes aufgrund der durch die Schutzimpfung gegen Covid-19 vom 20.05.2021 erwirkten Körperverletzung „Müdigkeit, Abgeschlagenheit und Krankheitsgefühl“ eine einmalige pauschalierte Entschädigung in der Höhe von EUR 1.305,50 zu. Der Bescheid wurde von der belangten Behörde mit Rsb-Brief versandt. Es fand ein Zustellversuch am 07.02.2024 statt.2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erkannte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 05.02.2024 gemäß Paragraphen eins b und 2a des Impfschadengesetzes aufgrund der durch die Schutzimpfung gegen Covid-19 vom 20.05.2021 erwirkten Körperverletzung „Müdigkeit, Abgeschlagenheit und Krankheitsgefühl“ eine einmalige pauschalierte Entschädigung in der Höhe von EUR 1.305,50 zu. Der Bescheid wurde von der belangten Behörde mit Rsb-Brief versandt. Es fand ein Zustellversuch am 07.02.2024 statt.

3. Die Beschwerdeführerin erhob mit Emailnachricht vom 09.04.2024 eine Beschwerde. Sie schloss dieser Beschwerde medizinische Befunde an.

4. Die belangte Behörde übermittelte die Beschwerden samt dem Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 10.04.2024, wo dieser am 15.04.2024 einlangte.

5. Nachdem aus dem Rückschein der Post nicht klar ersichtlich gewesen ist, wann genau der Bescheid hinterlegt wurde und wann der Beginn der Abholfrist gewesen ist, führte das Bundesverwaltungsgericht ergänzende Ermittlungen hinsichtlich der Zustellung durch und ersuchte die Österreichische Post um Bekanntgabe, ob, und falls ja, wann das Schriftstück hinterlegt worden sei. Die Österreichische Post übermittelte am 10.06.2024 (einlangend) eine Kopie des Rsb-Rückscheins, wonach der Bescheid am 07.02.2024 durch Hinterlegung zugestellt worden sei, die Verständigung über die Hinterlegung in den Briefkasten der Beschwerdeführerin eingelegt wurde und der Bescheid ab 08.02.2024 an einer namentlichen genannten Postfiliale zur Abholung bereit gewesen wäre.

6. Mit Schreiben vom 10.06.2024 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Verspätungsvorhalt an die Beschwerdeführerin. Das Bundesverwaltungsgericht brachte dieser zur Kenntnis, dass nach der Aktenlage deren Beschwerde als verspätet anzusehen sei und räumte dieser eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Der Verspätungsvorhalt wurde der Beschwerdeführerin mit Rsb-Brief nachweislich am 14.06.2024 persönlich zugestellt.

6. Die Beschwerdeführerin erstattete fristgerecht mit Eingabe vom 26.05.2024 (richtig wohl 26.06.2024), eingelangte am 27.06.2024 eine Stellungnahme, wonach sie eine erneute Stellungnahme in Kurzform bezüglich des Widerspruchs ihres Ermittlungsverfahrens übermittle. Nachdem am 27.02.2024 die letzte Geldzahlung an sie gesendet worden sei und sie am 28.02.2024 von einer namentlich genannten Sachbearbeiterin telefonisch kontaktiert worden sei, mit dem Hinweis, dass ab dem 27.06.2024 nun sechs Wochen Einspruchsfrist gelten würde und sie den Betrag trotz eines Einspruches abholen könne, was sie natürlich nicht gemacht habe. Es würde in allen ihren Schreiben stehen, sobald sie den Betrag annehmen würde, würde sie auch die Entscheidung der belangten Behörde anerkennen. Mehrmals habe sie aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes um Firstverlängerung gebeten bzw. um Nachsicht, schließlich sei sie krank und in Behandlung, die sie sich seit zwei Jahren selbst bezahle. Sie habe ihre Stellungnahme samt allen medizinischen Befunden von 6/2021 -11/2023 an die Landesstelle Kärnten übermittelt. Sie bitte um dementsprechende Nachuntersuchungen, um eine neuerliche komplette Begutachtung, mit allen Befunden, Diagnosen, Blutwerten durchzuführen. Weiters bitte sie sämtliche Risikoprofile, RKI-Daten, AGES-Daten EMA Empfehlungen zu berücksichtigen. Eine transparente Prüfung zur Datenlage aller Nebenwirkungen, Erkrankungen, Risikoabschätzungen aufgrund der fehlerhaften Aufklärung zu ihrer Impfstoff Charge Janssen C21-11-01 sei vorzunehmen, laut EMA-Behörde sei dies nicht unter 60 Jahren zu verabreichen. Somit stehe ihr zumindest nach § 2 Abs. 1 lit. a und b Impfschadengesetz, § 84 StGB die Übernahme der Kosten für Behandlung und Heilung, Arznei-, Verband-, Heilmittel sowie Behandlung verbundene Reise- und Transportkosten zu. Sämtliche Kosten mit Rechnung seien vorhanden und würden jederzeit belegt werden und eingereicht werden können. Auch seien sämtliche Überweisungen der Fachärzte/Ärzte, Spitalsanweisungen vorhanden.6. Die Beschwerdeführerin erstattete fristgerecht mit Eingabe vom 26.05.2024 (richtig wohl 26.06.2024), eingelangte am 27.06.2024 eine Stellungnahme, wonach sie eine erneute Stellungnahme in Kurzform bezüglich des Widerspruchs ihres Ermittlungsverfahrens übermittle. Nachdem am 27.02.2024 die letzte Geldzahlung an sie gesendet worden sei und sie am 28.02.2024 von einer namentlich genannten Sachbearbeiterin telefonisch kontaktiert worden sei, mit dem Hinweis, dass ab dem 27.06.2024 nun sechs Wochen Einspruchsfrist gelten würde und sie den Betrag trotz eines Einspruches abholen könne, was sie natürlich nicht gemacht habe. Es würde in allen ihren Schreiben stehen, sobald sie den Betrag annehmen würde, würde sie auch die Entscheidung der belangten Behörde anerkennen. Mehrmals habe sie aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes um Firstverlängerung gebeten bzw. um Nachsicht, schließlich sei sie krank und in Behandlung, die sie sich seit zwei Jahren selbst bezahle. Sie habe ihre Stellungnahme samt allen medizinischen Befunden von 6/2021 -11/2023 an die Landesstelle Kärnten übermittelt. Sie bitte um dementsprechende Nachuntersuchungen, um eine neuerliche komplette Begutachtung, mit allen Befunden, Diagnosen, Blutwerten durchzuführen. Weiters bitte sie sämtliche Risikoprofile, RKI-Daten, AGES-Daten EMA Empfehlungen zu berücksichtigen. Eine transparente Prüfung zur Datenlage aller Nebenwirkungen, Erkrankungen, Risikoabschätzungen aufgrund der fehlerhaften Aufklärung zu ihrer Impfstoff Charge Janssen C21-11-01 sei vorzunehmen, laut EMA-Behörde sei dies nicht unter 60 Jahren zu verabreichen. Somit stehe ihr zumindest nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b Impfschadengesetz, Paragraph 84, StGB die Übernahme der Kosten für Behandlung und Heilung, Arznei-, Verband-, Heilmittel sowie Behandlung verbundene Reise- und Transportkosten zu. Sämtliche Kosten mit Rechnung seien vorhanden und würden jederzeit belegt werden und eingereicht werden können. Auch seien sämtliche Überweisungen der Fachärzte/Ärzte, Spitalsanweisungen vorhanden.

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Am 12.05.2022 stellte die Beschwerdeführerin beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten einen Antrag auf Leistungen nach dem Impfschadengesetz.

Mit Bescheid vom 05.02.2024 wurde der Beschwerdeführerin gemäß §§ 1b und 2a des Impfschadengesetzes aufgrund der durch die Schutzimpfung gegen Covid-19 vom 20.05.2021 erwirkten Körperverletzung „Müdigkeit, Abgeschlagenheit und Krankheitsgefühl“ eine einmalige pauschalierte Entschädigung in der Höhe von EUR 1.305,50 zuerkannt.Mit Bescheid vom 05.02.2024 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraphen eins b und 2a des Impfschadengesetzes aufgrund der durch die Schutzimpfung gegen Covid-19 vom 20.05.2021 erwirkten Körperverletzung „Müdigkeit, Abgeschlagenheit und Krankheitsgefühl“ eine einmalige pauschalierte Entschädigung in der Höhe von EUR 1.305,50 zuerkannt.

Die belangte Behörde fertigte diesen Bescheid am 05.02.2024 an die Beschwerdeführerin mit einem Rsb-Brief ab. Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin nach einem Zustellversuch am 07.02.2024 an deren Abgabestelle mit Beginn der Abholfrist bei der Postfiliale am 08.02.2024 durch Hinterlegung zugestellt.

Die Beschwerdefrist endete mit Ablauf des 21.03.2024.

Die Beschwerdeführerin erhob mit Emailnachricht vom 09.04.2024 eine Beschwerde gegen diesen Bescheid.

Mit Schreiben vom 10.06.2024 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Verspätungsvorhalt an die Beschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführerin erstattete innerhalb der ihr gewährten Frist eine Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt, in welcher sie nicht ausdrücklich bestritt, dass der Bescheid durch Hinterlegung zugestellt wurde.

Die Beschwerde vom 09.04.2024 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 05.02.2024 ist verspätet.

2.       Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Antragstellung, zur Bescheiderlassung und der Zustellung des angefochtenen Bescheides, welcher mit einem Rsb-Brief abgefertigt wurde, nach einem Zustellversuch an der Abgabestelle der Beschwerdeführerin am 07.02.204 und Hinterlegung beginnend ab 08.02.2024 in der Postfiliale beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt. Dies gilt auch für den Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes und die fristgerecht dazu eingebrachte Stellungnahme der Beschwerdeführerin. Der Sachverhalt ist aktenkundig und unstrittig.

Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 26.06.2024 anführt, dass die Sachbearbeiterin sie in einem Telefonat am 28.02.2024 drauf hingewiesen habe, dass sie innerhalb von sechs Wochen eine Beschwerde erheben könne, so ist dazu auszuführen, dass einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 28.02.2024 zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführerin im Rahmen dieses Telefonates die Möglichkeit der Bescheidbeschwerde erklärt und auf die Rechtsmittelfrist von sechs Wochen hingewiesen wurde (vgl. AS 75). Es wird seitens des erkennenden Senates davon ausgegangen, dass die rechtskundige Sachbearbeiterin die Beschwerdeführerin richtig darüber aufklärte, dass die sechs Wochen mit der Zustellung des Bescheides beginnen und nicht mit einem Telefonat, welches Wochen nach der Bescheiderlassung und Zustellung geführt wurde. So ist dies auch der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides klar zu entnehmen. Sohin werden diese Ausführungen der Beschwerdeführerin als Schutzbehauptung beweiswürdigend gewertet, mit welcher diese offensichtlich erklären wollte, weswegen sie ihre Beschwerde verspätet eingebracht hatte. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 26.06.2024 anführt, dass die Sachbearbeiterin sie in einem Telefonat am 28.02.2024 drauf hingewiesen habe, dass sie innerhalb von sechs Wochen eine Beschwerde erheben könne, so ist dazu auszuführen, dass einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 28.02.2024 zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführerin im Rahmen dieses Telefonates die Möglichkeit der Bescheidbeschwerde erklärt und auf die Rechtsmittelfrist von sechs Wochen hingewiesen wurde vergleiche AS 75). Es wird seitens des erkennenden Senates davon ausgegangen, dass die rechtskundige Sachbearbeiterin die Beschwerdeführerin richtig darüber aufklärte, dass die sechs Wochen mit der Zustellung des Bescheides beginnen und nicht mit einem Telefonat, welches Wochen nach der Bescheiderlassung und Zustellung geführt wurde. So ist dies auch der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides klar zu entnehmen. Sohin werden diese Ausführungen der Beschwerdeführerin als Schutzbehauptung beweiswürdigend gewertet, mit welcher diese offensichtlich erklären wollte, weswegen sie ihre Beschwerde verspätet eingebracht hatte.

Die Beschwerdeführerin erstattete in dieser Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt keinerlei Vorbringen darüber, dass sie den Bescheid nicht erhalten hätte, oder, dass dieser nicht an dem im Verspätungsvorhalt angeführten Datum hinterlegt worden sei, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wurde.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

1.       Zurückweisung der Beschwerde als verspätet

Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vier Wochen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, gegen Weisungen gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Gemäß § 3 Impfschadengesetz in Verbindung mit § 88 Abs. 3 des Heeresversorgungsgesetzes (HVG) beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes sechs Wochen.Gemäß Paragraph 3, Impfschadengesetz in Verbindung mit Paragraph 88, Absatz 3, des Heeresversorgungsgesetzes (HVG) beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes sechs Wochen.

Der mit 05.02.2024 datierte Bescheid der belangten Behörde wurde von dieser am 05.02.2024 mittels RsB-Brief abgefertigt. Die Zustellung an die Beschwerdeführerin erfolgte nachweislich nach einem Zustellversuch an der Abgabestelle der Beschwerdeführerin am 07.02.2024 durch Hinterlegung in einer Postfiliale mit Beginn der Abholfrist am 08.02.2024.

Ausgehend davon endete die sechswöchige Beschwerdefrist damit mit Ablauf des 21.03.2024. Die Beschwerdeführerin brachte ihre Beschwerde mit Emailnachricht vom 09.04.2024 bei der belangten Behörde ein. Demzufolge erweist sich die Beschwerde als verspätet eingebracht.

Der Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes wurde mit Rsb-Brief vorgenommen. Dieser wurde nachweislich am 14.06.2024 von der Beschwerdeführerin persönlich übernommen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin diesen Umstand entsprechend der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ausdrücklich vorgehalten (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.08.2013, 2013/16/0050).Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin diesen Umstand entsprechend der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ausdrücklich vorgehalten vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.08.2013, 2013/16/0050).

Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer fristgerecht eingebrachten Stellungnahme vom 26.05.2024 (richtig 26.06.2024) nicht vor, dass sie es Fehler bei der Hinterlegung gegeben oder sie den Bescheid nicht erhalten habe.

Die Rechtsfolgen der Zustellung durch Hinterlegung eines Poststückes werden im Zustellgesetz (ZustellG) geregelt, wobei die relevante Bestimmung wie folgt lautet:

Hinterlegung

§ 17 (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen. Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Paragraph 17, (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen. Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

Jene Umstände, welche die Beschwerdeführerin in deren Stellungnahmen vom 26.05.2024 (richtig 26.06.2024) anführt, wonach ihr eine Sachbearbeiterin mitgeteilt habe, dass sie ab einem Telefonat am 28.02.2024 innerhalb einer Frist von sechs Wochen eine Bescheidbeschwerde erheben könne, sind in diesem Zusammenhang nicht von Relevanz, weil durch die ordnungsgemäße Hinterlegung des angefochtenen Bescheides dieser nach § 17 Abs. 3 ZustellG mit dem Beginn der Abholfrist beim Postamt als zugestellt gilt. Die sechswöchige Beschwerdefrist beginnt ex lege mit dem Tag der Zustellung und nicht mit dem Tag eines Wochen nach der Bescheidzustellung geführten Telefonates zwischen der Beschwerdeführerin und der Sachbearbeiterin der belangten Behörde. Jene Umstände, welche die Beschwerdeführerin in deren Stellungnahmen vom 26.05.2024 (richtig 26.06.2024) anführt, wonach ihr eine Sachbearbeiterin mitgeteilt habe, dass sie ab einem Telefonat am 28.02.2024 innerhalb einer Frist von sechs Wochen eine Bescheidbeschwerde erheben könne, sind in diesem Zusammenhang nicht von Relevanz, weil durch die ordnungsgemäße Hinterlegung des angefochtenen Bescheides dieser nach Paragraph 17, Absatz 3, ZustellG mit dem Beginn der Abholfrist beim Postamt als zugestellt gilt. Die sechswöchige Beschwerdefrist beginnt ex lege mit dem Tag der Zustellung und nicht mit dem Tag eines Wochen nach der Bescheidzustellung geführten Telefonates zwischen der Beschwerdeführerin und der Sachbearbeiterin der belangten Behörde.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.

2.       Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24 Abs. 2 Z 1, 1. Fall VwGVG sieht vor, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins,, 1. Fall VwGVG sieht vor, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 3 AVG wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 13, Absatz 3, AVG wird verwiesen.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung Verspätung Zurückweisung Zustellung durch Hinterlegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W261.2290226.1.00

Im RIS seit

31.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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