TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/10 W228 2254497-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.07.2024
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Entscheidungsdatum

10.07.2024

Norm

AlVG §38
AlVG §49
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. AlVG Art. 3 § 49 heute
  2. AlVG Art. 3 § 49 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2015
  3. AlVG Art. 3 § 49 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  4. AlVG Art. 3 § 49 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  5. AlVG Art. 3 § 49 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  6. AlVG Art. 3 § 49 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. AlVG Art. 3 § 49 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 364/1989
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W228 2254497-1/29E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Kurt SCHEBESTA sowie Philipp KUHLMANN als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , SVNR: XXXX , gegen den Bescheid der Regionalen Geschäftsstelle des AMS Baden vom 04.02.2022, Zl. XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 13.04.2022, Zl. WF XXXX , betreffend Einstellung der Notstandshilfe ab dem 01.02.2022 gemäß § 49 AlVG zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Kurt SCHEBESTA sowie Philipp KUHLMANN als Beisitzer in der Beschwerdesache von römisch 40 , SVNR: römisch 40 , gegen den Bescheid der Regionalen Geschäftsstelle des AMS Baden vom 04.02.2022, Zl. römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 13.04.2022, Zl. WF römisch 40 , betreffend Einstellung der Notstandshilfe ab dem 01.02.2022 gemäß Paragraph 49, AlVG zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 13.04.2022 wird ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 13.04.2022 wird ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Regionalen Geschäftsstelle des AMS Baden vom 04.02.2022,
GZ: XXXX , wurde festgestellt, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) gemäß § 49 AlVG ab 01.02.2022 keine Notstandshilfe erhalte. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 01.02.2022 nicht zum Informationstag XXXX erschienen sei. Die Meldung eines Urlaubes für den betreffenden Tag, ohne Nachweis einer Buchungsbestätigung, stelle keinen triftigen Grund für ein Versäumen des Termins dar. Eine Vorsprache bei der regionalen Geschäftsstelle Baden zur Wiedermeldung sei bis dato nicht erfolgt.
Mit Bescheid der Regionalen Geschäftsstelle des AMS Baden vom 04.02.2022,
GZ: römisch 40 , wurde festgestellt, dass römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) gemäß Paragraph 49, AlVG ab 01.02.2022 keine Notstandshilfe erhalte. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 01.02.2022 nicht zum Informationstag römisch 40 erschienen sei. Die Meldung eines Urlaubes für den betreffenden Tag, ohne Nachweis einer Buchungsbestätigung, stelle keinen triftigen Grund für ein Versäumen des Termins dar. Eine Vorsprache bei der regionalen Geschäftsstelle Baden zur Wiedermeldung sei bis dato nicht erfolgt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.02.2022 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass die Ausschreibung einer Informationsveranstaltung nichts mit dem Wesen einer Kontrollmeldung nach § 49 AlVG zu tun habe und die Vorgehensweise der belangten Behörde daher gesetzeswidrig sei. Abgesehen davon, handle es sich bei sozialökonomischen Betrieben um begründungspflichtige Transitarbeitsplätze. Dem Beschwerdeführer sei jedoch nicht dargelegt worden, warum er eine „schwer vermittelbare Person“ sein sollte, worin seine „eingeschränkte Produktivität“ liege und seien ihm auch keine Vermittlungshindernisse genannt worden. Ihm seien keine Gründe genannt worden, die eine Teilnahme an diesem Informationstag notwendig oder nützlich erscheinen lassen. Die Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen würden, seien nicht mit ihm erörtert worden und habe er keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt. Die Einstellung der Notstandshilfe sei daher nicht gerechtfertigt.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.02.2022 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass die Ausschreibung einer Informationsveranstaltung nichts mit dem Wesen einer Kontrollmeldung nach Paragraph 49, AlVG zu tun habe und die Vorgehensweise der belangten Behörde daher gesetzeswidrig sei. Abgesehen davon, handle es sich bei sozialökonomischen Betrieben um begründungspflichtige Transitarbeitsplätze. Dem Beschwerdeführer sei jedoch nicht dargelegt worden, warum er eine „schwer vermittelbare Person“ sein sollte, worin seine „eingeschränkte Produktivität“ liege und seien ihm auch keine Vermittlungshindernisse genannt worden. Ihm seien keine Gründe genannt worden, die eine Teilnahme an diesem Informationstag notwendig oder nützlich erscheinen lassen. Die Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen würden, seien nicht mit ihm erörtert worden und habe er keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt. Die Einstellung der Notstandshilfe sei daher nicht gerechtfertigt.

Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 13.04.2022 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer der 01.02.2022 als Kontrollmeldetermin mit Schreiben vom 27.01.2022 vorgeschrieben worden sei. Der Beschwerdeführer sei in diesem Schreiben zur Teilnahme an der Informationsveranstaltung der Beratungsstelle XXXX in 2500 Baden, XXXX , verpflichtet worden. Der Beschwerdeführer sei unstrittig nicht zu diesem Termin erschienen. Festgehalten werde, dass die regionalen Geschäftsstellen des AMS Kontrollmeldetermine gemäß § 49 AlVG auch für andere Meldestellen vorschreiben könnten. Die Landesgeschäftsstelle des AMS Niederösterreich habe diese Meldestellen im Sinne des
§ 49 AlVG bekannt gegeben und seien diese durch Aushang im Eingangsbereich der regionalen Geschäftsstellen auch kundgetan. Aus dieser Auflistung gehe hervor, dass auch die Adresse 2500 Baden, XXXX , Veranstaltungsort der arbeitsmarktbezogenen Beratungs- und Betreuungseinrichtung „ XXXX “ kundgetan wurde.
Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 13.04.2022 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer der 01.02.2022 als Kontrollmeldetermin mit Schreiben vom 27.01.2022 vorgeschrieben worden sei. Der Beschwerdeführer sei in diesem Schreiben zur Teilnahme an der Informationsveranstaltung der Beratungsstelle römisch 40 in 2500 Baden, römisch 40 , verpflichtet worden. Der Beschwerdeführer sei unstrittig nicht zu diesem Termin erschienen. Festgehalten werde, dass die regionalen Geschäftsstellen des AMS Kontrollmeldetermine gemäß Paragraph 49, AlVG auch für andere Meldestellen vorschreiben könnten. Die Landesgeschäftsstelle des AMS Niederösterreich habe diese Meldestellen im Sinne des
§ 49 AlVG bekannt gegeben und seien diese durch Aushang im Eingangsbereich der regionalen Geschäftsstellen auch kundgetan. Aus dieser Auflistung gehe hervor, dass auch die Adresse 2500 Baden, römisch 40 , Veranstaltungsort der arbeitsmarktbezogenen Beratungs- und Betreuungseinrichtung „ römisch 40 “ kundgetan wurde.

Mit Schreiben vom 21.04.2022 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin wiederholte er im Wesentlichen sein Beschwerdevorbringen.

Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 29.04.2022 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 29.04.2022 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schreiben vom 23.05.2022 gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem AMS folgendes Parteiengehör: „[…] In der Beschwerdevorentscheidung vom 13.04.2022 wird seitens des AMS ausgeführt: „Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich hat diese Meldestellen im Sinne des § 49 AlVG bekannt gegeben und diese wurden durch Aushang im Eingangsbereich der regionalen Geschäftsstellen auch kundgetan. Aus dieser Auflistung geht hervor, dass auch die Adresse 2500 Baden, XXXX , Veranstaltungsort der arbeitsmarktbezogenen Beratungs- und Betreuungseinrichtung „ XXXX “ kundgetan wurde.“ Bisher ist zu dieser Ausführung lediglich folgendes Dokument dem Akt zu entnehmen: „018_Meldestellen im Sinne des § 49 AlVG.pdf“. Die Liste weist darauf hin, dass sie auf „Stand April 2022“ datiert. Der Kontrollmeldetermin war für 01.02.2022 vorgeschrieben. Die Vorlage des vollständigen Verordnungsaktes erfolgte bis dato nicht. Es wird daher aufgetragen, binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zugang dieses Schreibens, den, in der Beschwerdevorentscheidung angesprochenen, Verordnungsakt vollständig dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.“Mit Schreiben vom 23.05.2022 gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem AMS folgendes Parteiengehör: „[…] In der Beschwerdevorentscheidung vom 13.04.2022 wird seitens des AMS ausgeführt: „Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich hat diese Meldestellen im Sinne des Paragraph 49, AlVG bekannt gegeben und diese wurden durch Aushang im Eingangsbereich der regionalen Geschäftsstellen auch kundgetan. Aus dieser Auflistung geht hervor, dass auch die Adresse 2500 Baden, römisch 40 , Veranstaltungsort der arbeitsmarktbezogenen Beratungs- und Betreuungseinrichtung „ römisch 40 “ kundgetan wurde.“ Bisher ist zu dieser Ausführung lediglich folgendes Dokument dem Akt zu entnehmen: „018_Meldestellen im Sinne des Paragraph 49, AlVG.pdf“. Die Liste weist darauf hin, dass sie auf „Stand April 2022“ datiert. Der Kontrollmeldetermin war für 01.02.2022 vorgeschrieben. Die Vorlage des vollständigen Verordnungsaktes erfolgte bis dato nicht. Es wird daher aufgetragen, binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zugang dieses Schreibens, den, in der Beschwerdevorentscheidung angesprochenen, Verordnungsakt vollständig dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.“

Am 24.05.2022 langte eine Stellungnahme des AMS beim Bundesverwaltungsgericht ein, in der im Wesentlichen ausgeführt wird: „[…] Gemäß § 49 Abs 1 letzter Satz AlVG kann die Landesgeschäftsstelle auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen. Dies wird auch von der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich praktiziert. Diesbezüglich wird auf das beigelegte Mail der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich vom 10.06.2021 an die regionalen Geschäftsstellen verwiesen, aktualisiert per Mail vom 06.10.2021. Beide Auflistungen beinhalten auch die Adresse 2500 Baden, XXXX und wurden jeweils durch Aushang im Eingangsbereich der Regionalen Geschäftsstelle Baden kundgetan. […]“ Mit dieser Stellungnahme wurden zwei Emails der Landesgeschäftsstelle des AMS Niederösterreich an die regionalen Geschäftsstellen vom 10.06.2021 und vom 06.10.2021 übermittelt.Am 24.05.2022 langte eine Stellungnahme des AMS beim Bundesverwaltungsgericht ein, in der im Wesentlichen ausgeführt wird: „[…] Gemäß Paragraph 49, Absatz eins, letzter Satz AlVG kann die Landesgeschäftsstelle auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen. Dies wird auch von der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich praktiziert. Diesbezüglich wird auf das beigelegte Mail der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich vom 10.06.2021 an die regionalen Geschäftsstellen verwiesen, aktualisiert per Mail vom 06.10.2021. Beide Auflistungen beinhalten auch die Adresse 2500 Baden, römisch 40 und wurden jeweils durch Aushang im Eingangsbereich der Regionalen Geschäftsstelle Baden kundgetan. […]“ Mit dieser Stellungnahme wurden zwei Emails der Landesgeschäftsstelle des AMS Niederösterreich an die regionalen Geschäftsstellen vom 10.06.2021 und vom 06.10.2021 übermittelt.

Am 25.07.2022 langte eine ergänzende Stellungnahme des AMS beim Bundesverwaltungsgericht ein, in der im Wesentlichen ausgeführt wird: „[…] da im Gesetz keine bestimmte Form vorgesehen ist, ist die Bezeichnung der anderen Meldestellen gemäß § 49 Abs. 1 letzter Satz AlVG aus Sicht des Arbeitsmarktservice ordnungsgemäß erfolgt. Die Kundmachung dieser Bezeichnung erfolgte in geeigneter Weise, um deren Adressaten vom Inhalt in Kenntnis zu setzen, nämlich durch Anschlag am schwarzen Brett im Eingangsbereich der Regionalen Geschäftsstelle Baden. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch bereits Beschwerden gegen § 49-Bescheide, welche solche "anderen Meldestellen" betrafen, abgewiesen und die Form der Bezeichnung demnach als für ordnungsgemäß befunden (siehe zB BVwG vom 28.02.2022, GZ W229 2248188-1/6E; vom 24.11.2021, GZ W255 2242138-1/4E).“Am 25.07.2022 langte eine ergänzende Stellungnahme des AMS beim Bundesverwaltungsgericht ein, in der im Wesentlichen ausgeführt wird: „[…] da im Gesetz keine bestimmte Form vorgesehen ist, ist die Bezeichnung der anderen Meldestellen gemäß Paragraph 49, Absatz eins, letzter Satz AlVG aus Sicht des Arbeitsmarktservice ordnungsgemäß erfolgt. Die Kundmachung dieser Bezeichnung erfolgte in geeigneter Weise, um deren Adressaten vom Inhalt in Kenntnis zu setzen, nämlich durch Anschlag am schwarzen Brett im Eingangsbereich der Regionalen Geschäftsstelle Baden. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch bereits Beschwerden gegen Paragraph 49 -, B, e, s, c, h, e, i, d, e,, welche solche "anderen Meldestellen" betrafen, abgewiesen und die Form der Bezeichnung demnach als für ordnungsgemäß befunden (siehe zB BVwG vom 28.02.2022, GZ W229 2248188-1/6E; vom 24.11.2021, GZ W255 2242138-1/4E).“

Mit Entscheidung vom 27.02.2023, V 221/0222, wies der VfGH den Verordnungsprüfungsantrag des BVwG vom 14.10.2022 mangels Präjudizialität der „Bekanntmachung zu Meldestellen im Sinne des § 49 AlVG“ Stand: September 2021 zurück, da die „Bekanntmachung zu Meldestellen im Sinne des § 49 AlVG“ Stand: Jänner 2022 die vorherige Verordnung ersetzt hat.Mit Entscheidung vom 27.02.2023, römisch fünf 221/0222, wies der VfGH den Verordnungsprüfungsantrag des BVwG vom 14.10.2022 mangels Präjudizialität der „Bekanntmachung zu Meldestellen im Sinne des Paragraph 49, AlVG“ Stand: September 2021 zurück, da die „Bekanntmachung zu Meldestellen im Sinne des Paragraph 49, AlVG“ Stand: Jänner 2022 die vorherige Verordnung ersetzt hat.

Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht vom 14.03.2023 erfolgte seitens des AMS die Unterlagenvorlage sämtlicher an den VfGH übermittelten Unterlagen.

Mit Beschluss vom 24.03.2023 hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG (in Verbindung mit Art. 89 und Art. 135 Abs. 4 B-VG) an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, die „Bekanntmachung zu Meldestellen im Sinne des § 49 AlVG Stand: Jänner 2022“ im gesamten Umfang als gesetzeswidrig aufzuheben, in eventu für rechtswidrig zu erklären.Mit Beschluss vom 24.03.2023 hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (in Verbindung mit Artikel 89 und Artikel 135, Absatz 4, B-VG) an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, die „Bekanntmachung zu Meldestellen im Sinne des Paragraph 49, AlVG Stand: Jänner 2022“ im gesamten Umfang als gesetzeswidrig aufzuheben, in eventu für rechtswidrig zu erklären.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Entscheidung vom 10.06.2024, V 30/2023, die Verordnung „Bekanntmachung zu Meldestellen im Sinne des § 49 AlVG Stand: Jänner 2022“ der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich für gesetzwidrig erklärt (Spruchpunkt I.). Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft wurde zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruchs im Bundesgesetzblatt II verpflichtet (Spruchpunkt II.).Der Verfassungsgerichtshof hat mit Entscheidung vom 10.06.2024, römisch fünf 30/2023, die Verordnung „Bekanntmachung zu Meldestellen im Sinne des Paragraph 49, AlVG Stand: Jänner 2022“ der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich für gesetzwidrig erklärt (Spruchpunkt römisch eins.). Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft wurde zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruchs im Bundesgesetzblatt römisch II verpflichtet (Spruchpunkt römisch II.).

Die Kundmachung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft erfolgte mit BGBl. II Nr. 194/2024 am 08.07.2024.Die Kundmachung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft erfolgte mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 194 aus 2024, am 08.07.2024.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

In der zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer am 27.01.2022 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde unter anderem festgehalten, dass das AMS den Beschwerdeführer beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung, und zwar durch Zubuchung zu XXXX , unterstützt. Weiters wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer den Termin am 01.02.2022 bei XXXX wahrnimmt.In der zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer am 27.01.2022 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde unter anderem festgehalten, dass das AMS den Beschwerdeführer beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung, und zwar durch Zubuchung zu römisch 40 , unterstützt. Weiters wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer den Termin am 01.02.2022 bei römisch 40 wahrnimmt.

Am selben Tag wurde dem Beschwerdeführer das entsprechende Einladungsschreiben vom AMS übermittelt. In diesem Schreiben wurde er zur Teilnahme an der Informationsveranstaltung der Beratungsstelle XXXX ( XXXX ) in 2500 Baden, XXXX am 01.02.2022 verpflichtet. Das Einladungsschreiben enthielt auf Seite 2 die Information, dass der angeführte Termin als Kontrollmeldetermin gemäß § 49 AlVG gelte. Wörtlich wurde weiters ausgeführt: „Es wird darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Veranstalter um eine Meldestelle gemäß § 49 AlVG handelt und im Falle Ihres Nichterscheinens Ihr Leistungsbezug bis zum Zeitpunkt der persönliches Wiedermeldung eingestellt wird.“Am selben Tag wurde dem Beschwerdeführer das entsprechende Einladungsschreiben vom AMS übermittelt. In diesem Schreiben wurde er zur Teilnahme an der Informationsveranstaltung der Beratungsstelle römisch 40 ( römisch 40 ) in 2500 Baden, römisch 40 am 01.02.2022 verpflichtet. Das Einladungsschreiben enthielt auf Seite 2 die Information, dass der angeführte Termin als Kontrollmeldetermin gemäß Paragraph 49, AlVG gelte. Wörtlich wurde weiters ausgeführt: „Es wird darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Veranstalter um eine Meldestelle gemäß Paragraph 49, AlVG handelt und im Falle Ihres Nichterscheinens Ihr Leistungsbezug bis zum Zeitpunkt der persönliches Wiedermeldung eingestellt wird.“

Der Beschwerdeführer ist zur Informationsveranstaltung am 01.02.2022 nicht erschienen.

2. Beweiswürdigung:

Die Betreuungsvereinbarung vom 27.01.2022 sowie das Einladungsschreiben zur Informationsveranstaltung der Beratungsstelle XXXX liegen im Akt ein.Die Betreuungsvereinbarung vom 27.01.2022 sowie das Einladungsschreiben zur Informationsveranstaltung der Beratungsstelle römisch 40 liegen im Akt ein.

Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer zur Informationsveranstaltung am 01.02.2022 nicht erschienen ist.

Der Sachverhalt steht in den entscheidungswesentlichen Punkten im Wesentlichen unstrittig fest. Es handelt sich gegenständlich um die Beurteilung einer Rechtsfrage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Baden.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Baden.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

§ 49 AlVG lautet: Paragraph 49, AlVG lautet:

(1) „Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, dass das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.

(2) Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.“

Die Verordnung „Bekanntmachung zu den Meldestellen im Sinne des § 49 AIVG Stand: Jänner 2022“, auf die sich das AMS stützte, lautete: Die Verordnung „Bekanntmachung zu den Meldestellen im Sinne des Paragraph 49, AIVG Stand: Jänner 2022“, auf die sich das AMS stützte, lautete:

„Bekanntmachung zu Meldestellen im Sinne des § 49 AIVG„Bekanntmachung zu Meldestellen im Sinne des Paragraph 49, AIVG

Werden Kontrollmeldungen von der Regionalen Geschäftsstelle ausdrücklich für eine der folgenden Meldestellen vorgeschrieben, so hat die persönliche Meldung an dieser Stelle zu erfolgen.

Wird eine für die angeführten Meldestellen rechtmäßig vorgeschriebene Kontrollmeldung ohne triftigen Grund nicht eingehalten, so verlieren Sie vom Tag der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe.

Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich bezeichnet die folgenden Örtlichkeiten als

Meldestellen im Sinne des § 49 AIVG: […]Meldestellen im Sinne des Paragraph 49, AIVG: […]

XXXX […]“ römisch 40 […]“

Unter Berufung auf diese Verordnung hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer als Kontrollmeldetermin die externe Meldestelle bei XXXX an der Adresse XXXX , 2500 Baden für den 01.02.2022 vorgeschrieben.Unter Berufung auf diese Verordnung hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer als Kontrollmeldetermin die externe Meldestelle bei römisch 40 an der Adresse römisch 40 , 2500 Baden für den 01.02.2022 vorgeschrieben.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt die Versagung des Anspruches auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung und diese wieder zumindest von der Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung, andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab (vgl. VwGH 30.09.2014, 2013/08/0276).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt die Versagung des Anspruches auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung und diese wieder zumindest von der Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung, andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab vergleiche VwGH 30.09.2014, 2013/08/0276).

Die Meldung ist gemäß § 49 Abs. 1 erster Satz AlVG grundsätzlich bei der nach dem Wohnsitz der Arbeitslosen zuständigen regionalen Geschäftsstelle durchzuführen. Die Landesgeschäftsstelle kann aber nach § 49 Abs. 1 letzter Satz auch andere Meldestellen bezeichnen; dazu bedarf es – wegen des normativen, an die Rechtsunterworfenen gerichteten Inhalts einer solchen Festlegung – einer Rechtsverordnung. Auf dieser Basis erfolgt dann die individuelle Bestimmung der Meldestelle für die einzelnen Arbeitslosen im Wege der Vorschreibung der Meldetermine (vgl. Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 49 AlVG Rz 18).Die Meldung ist gemäß Paragraph 49, Absatz eins, erster Satz AlVG grundsätzlich bei der nach dem Wohnsitz der Arbeitslosen zuständigen regionalen Geschäftsstelle durchzuführen. Die Landesgeschäftsstelle kann aber nach Paragraph 49, Absatz eins, letzter Satz auch andere Meldestellen bezeichnen; dazu bedarf es – wegen des normativen, an die Rechtsunterworfenen gerichteten Inhalts einer solchen Festlegung – einer Rechtsverordnung. Auf dieser Basis erfolgt dann die individuelle Bestimmung der Meldestelle für die einzelnen Arbeitslosen im Wege der Vorschreibung der Meldetermine vergleiche Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm Paragraph 49, AlVG Rz 18).

Bei der „Bekanntmachung zu Meldestellen im Sinne des § 49 AlVG Stand: Jänner 2022“ der Landesgeschäftsstelle des AMS Niederösterreich handelt es sich um eine solche Verordnung.Bei der „Bekanntmachung zu Meldestellen im Sinne des Paragraph 49, AlVG Stand: Jänner 2022“ der Landesgeschäftsstelle des AMS Niederösterreich handelt es sich um eine solche Verordnung.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Entscheidung vom 10.06.2024, V 30/2023, die Verordnung „Bekanntmachung zu Meldestellen im Sinne des § 49 AlVG Stand: Jänner 2022“ der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich für gesetzwidrig erklärt, mit folgender Begründung:Der Verfassungsgerichtshof hat mit Entscheidung vom 10.06.2024, römisch fünf 30/2023, die Verordnung „Bekanntmachung zu Meldestellen im Sinne des Paragraph 49, AlVG Stand: Jänner 2022“ der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich für gesetzwidrig erklärt, mit folgender Begründung:

„[…] Jede Kundmachung einer Verordnung hat auf einem Beschluss des zuständigen Organs zu beruhen (so bereits VfSlg. 102/1922, 7177/1973, 7451/1974, 18.323/2007), wobei der Beschluss in der Kundmachung weder ergänzt noch sonst verändert werden darf (dazu VfSlg. 13.910/1994, 18.648/2008).

Der Verfassungsgerichtshof erachtete in seiner bisherigen Rechtsprechung eine als Verordnung im Sinne des Art. 139 B-VG prüfbare Enuntiation eines Verwaltungsorgans auch dann noch als gegeben, wenn die als Voraussetzung des Kundgemachten rechtlich notwendige Willensbildung durch das von der Rechtsordnung berufene Organ fehlte (vgl. etwa VfSlg. 7177/1973, 8261/1978, 18.323/2007).Der Verfassungsgerichtshof erachtete in seiner bisherigen Rechtsprechung eine als Verordnung im Sinne des Artikel 139, B-VG prüfbare Enuntiation eines Verwaltungsorgans auch dann noch als gegeben, wenn die als Voraussetzung des Kundgemachten rechtlich notwendige Willensbildung durch das von der Rechtsordnung berufene Organ fehlte vergleiche etwa VfSlg. 7177/1973, 8261/1978, 18.323/2007).

Gemäß § 49 Abs. 1 letzter Satz AlVG ist zur Erlassung der angefochtenen Verordnung grundsätzlich die Landesgeschäftsstelle des AMS (hier: Niederösterreich) zuständig.Gemäß Paragraph 49, Absatz eins, letzter Satz AlVG ist zur Erlassung der angefochtenen Verordnung grundsätzlich die Landesgeschäftsstelle des AMS (hier: Niederösterreich) zuständig.

Das AMS wurde durch das Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) als ein aus der staatlichen Hoheitsverwaltung ausgegliedertes Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit geschaffen (§ 1 Abs. 1 AMSG) und gilt als öffentlich-rechtlicher Fonds beziehungsweise Körperschaft öffentlichen Rechts (vgl. OGH 23.12.2014, 1 Ob 218/14m, mwN). Organe sind unter Mitwirkung der Sozialpartner paritätisch besetzte Gremien (Verwaltungsrat, Landesdirektorium und Regionalbeirat) und geschäftsführende Organe (Vorstand, Landesgeschäftsführer und Leiter der regionalen Geschäftsstelle; §§ 3 ff. AMSG).Das AMS wurde durch das Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) als ein aus der staatlichen Hoheitsverwaltung ausgegliedertes Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit geschaffen (Paragraph eins, Absatz eins, AMSG) und gilt als öffentlich-rechtlicher Fonds beziehungsweise Körperschaft öffentlichen Rechts vergleiche OGH 23.12.2014, 1 Ob 218/14m, mwN). Organe sind unter Mitwirkung der Sozialpartner paritätisch besetzte Gremien (Verwaltungsrat, Landesdirektorium und Regionalbeirat) und geschäftsführende Organe (Vorstand, Landesgeschäftsführer und Leiter der regionalen Geschäftsstelle; Paragraphen 3, ff. AMSG).

Die vorliegende "Bekanntmachung zu Meldestellen im Sinne des § 49 AlVG Stand: Jänner 2022" war, da sie die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle des AMS Baden in Niederösterreich betrifft, daher vom zuständigen Landesgeschäftsführer des AMS Niederösterreich zu genehmigen.Die vorliegende "Bekanntmachung zu Meldestellen im Sinne des Paragraph 49, AlVG Stand: Jänner 2022" war, da sie die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle des AMS Baden in Niederösterreich betrifft, daher vom zuständigen Landesgeschäftsführer des AMS Niederösterreich zu genehmigen.

Die Bedenken des Bundesverwaltungsgerichtes treffen vor diesem Hintergrund insofern zu, als die angefochtene Verordnung tatsächlich ohne nachweisbare behördliche Willensbildung kundgemacht wurde:

Der "Bekanntmachung zu Meldestellen im Sinne des § 49 AlVG Stand: Jänner 2022" lag keine Genehmigung bzw. kein Beschluss des Landesgeschäftsführers des AMS Niederösterreich zugrunde bzw. ist eine solche Genehmigung bzw. ein Beschluss dem vorgelegten Verordnungsakt nicht zu entnehmen.Der "Bekanntmachung zu Meldestellen im Sinne des Paragraph 49, AlVG Stand: Jänner 2022" lag keine Genehmigung bzw. kein Beschluss des Landesgeschäftsführers des AMS Niederösterreich zugrunde bzw. ist eine solche Genehmigung bzw. ein Beschluss dem vorgelegten Verordnungsakt nicht zu entnehmen.

Dieser Umstand wird von der Landesgeschäftsstelle des AMS Niederösterreich auch nicht bestritten, zumal sie in ihrer Gegenschrift vorbringt, dass "die Liste" (gemeint offenkundig: "Bekanntmachung zu Meldestellen im Sinne des § 49 AlVG Stand: Juni 2021") in einer E-Mail vom Juni 2021 vom Landesgeschäftsführer genehmigt worden sei; einer "weiteren expliziten Genehmigung" der angefochtenen "Bekanntmachung zu Meldestellen im Sinne des § 49 AlVG" mit Stand Jänner 2022 hätte es daher nach Ansicht der Landesgeschäftsstelle des AMS Niederösterreich nicht bedurft. Dabei verkennt die Landesgeschäftsstelle des AMS Niederösterreich jedoch, dass jede Kundmachung einer Verordnung auf einem Beschluss bzw. einer Genehmigung des zuständigen Organs zu beruhen hat (s. dazu die oben angeführten Nachweise).Dieser Umstand wird von der Landesgeschäftsstelle des AMS Niederösterreich auch nicht bestritten, zumal sie in ihrer Gegenschrift vorbringt, dass "die Liste" (gemeint offenkundig: "Bekanntmachung zu Meldestellen im Sinne des Paragraph 49, AlVG Stand: Juni 2021") in einer E-Mail vom Juni 2021 vom Landesgeschäftsführer genehmigt worden sei; einer "weiteren expliziten Genehmigung" der angefochtenen "Bekanntmachung zu Meldestellen im Sinne des Paragraph 49, AlVG" mit Stand Jänner 2022 hätte es daher nach Ansicht der Landesgeschäftsstelle des AMS Niederösterreich nicht bedurft. Dabei verkennt die Landesgeschäftsstelle des AMS Niederösterreich jedoch, dass jede Kundmachung einer Verordnung auf einem Beschluss bzw. einer Genehmigung des zuständigen Organs zu beruhen hat (s. dazu die oben angeführten Nachweise).

Da die Verordnung "Bekanntmachung zu Meldestellen im Sinne des § 49 AlVG Stand: Jänner 2022" der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich bereits aus diesem Grund gesetzwidrig war, ist auf die weiteren im Antrag erhobenen Bedenken nicht mehr einzugehen. […]“Da die Verordnung "Bekanntmachung zu Meldestellen im Sinne des Paragraph 49, AlVG Stand: Jänner 2022" der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich bereits aus diesem Grund gesetzwidrig war, ist auf die weiteren im Antrag erhobenen Bedenken nicht mehr einzugehen. […]“

Für den gegenständlichen Fall als Anlassfall bedeutet dies, dass dem Beschwerdeführer die externe Meldestelle bei XXXX an der Adresse XXXX , 2500 Baden von der belangten Behörde daher nicht wirksam als Kontrollmeldetermin vorgeschrieben werden konnte.Für den gegenständlichen Fall als Anlassfall bedeutet dies, dass dem Beschwerdeführer die externe Meldestelle bei römisch 40 an der Adresse römisch 40 , 2500 Baden von der belangten Behörde daher nicht wirksam als Kontrollmeldetermin vorgeschrieben werden konnte.

Zumal sohin gegenständlich keine wirksame Vorschreibung eines Kontrolltermins vorliegt, ist die Sanktion nach § 49 Abs. 2 AlVG zu Unrecht erfolgt.Zumal sohin gegenständlich keine wirksame Vorschreibung eines Kontrolltermins vorliegt, ist die Sanktion nach Paragraph 49, Absatz 2, AlVG zu Unrecht erfolgt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die Entscheidung des VfGH vom 10.06.2024, Zl. V 30/2023, welche die Rechtslage klärte.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die Entscheidung des VfGH vom 10.06.2024, Zl. römisch fünf 30/2023, welche die Rechtslage klärte.

Schlagworte

Gesetzwidrigkeit Kontrollmeldetermin Meldestelle Notstandshilfe VfGH Vorschreibung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W228.2254497.1.00

Im RIS seit

31.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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