Entscheidungsdatum
10.07.2024Norm
AuslBG §12aSpruch
W151 2285510-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Dr. Sandra HUBER, MA und den fachkundigen Laienrichter Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA Serbien, vertreten durch RAST & MUSLIU Rechtsanwälte, Alser Straße 23/14, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 28.09.2023, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 03.01.2024, ABB-Nr: XXXX , Externe GZ: XXXX betreffend Nichtzulassung zu einer Beschäftigung als Fachkraft in einem Mangelberuf gemäß § 12a AuslBG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Dr. Sandra HUBER, MA und den fachkundigen Laienrichter Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA Serbien, vertreten durch RAST & MUSLIU Rechtsanwälte, Alser Straße 23/14, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 28.09.2023, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 03.01.2024, ABB-Nr: römisch 40 , Externe GZ: römisch 40 betreffend Nichtzulassung zu einer Beschäftigung als Fachkraft in einem Mangelberuf gemäß Paragraph 12 a, AuslBG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, Herr XXXX , stellte am 30.09.2022 beim Amt der Wiener Landesregierung einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Fachkraft in Mangelberufen gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 NAG iVm. § 12a AuslBG, welcher gemäß § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG an das Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden: AMS) übermittelt wurde. Gemäß der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung sollte der Beschwerdeführer bei „ XXXX “ als „Restaurantfachmann“ für eine Entlohnung in Höhe von brutto EUR 2.015,- pro Monat im Ausmaß von 40 Wochenstunden beschäftigt werden.1. Der Beschwerdeführer, Herr römisch 40 , stellte am 30.09.2022 beim Amt der Wiener Landesregierung einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Fachkraft in Mangelberufen gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 12 a, AuslBG, welcher gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG an das Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden: AMS) übermittelt wurde. Gemäß der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung sollte der Beschwerdeführer bei „ römisch 40 “ als „Restaurantfachmann“ für eine Entlohnung in Höhe von brutto EUR 2.015,- pro Monat im Ausmaß von 40 Wochenstunden beschäftigt werden.
2. Mit Bescheid vom 28.09.2023 wies das AMS den Antrag nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß § 12a AuslBG ab. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 nur 35 Punkte (15 Punkte für Sprachkenntnisse Deutsch, 5 Punkte für Sprachkenntnisse Bosnisch/Kroatisch/Serbisch, 15 Punkte für Alter) angerechnet werden könnten. Eine abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf liege nicht vor, da eine Anerkennung (Gleichhaltung) der Ausbildung des Beschwerdeführers in Serbien mit einem österreichischen Lehrabschluss nicht vorliege.2. Mit Bescheid vom 28.09.2023 wies das AMS den Antrag nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß Paragraph 12 a, AuslBG ab. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 nur 35 Punkte (15 Punkte für Sprachkenntnisse Deutsch, 5 Punkte für Sprachkenntnisse Bosnisch/Kroatisch/Serbisch, 15 Punkte für Alter) angerechnet werden könnten. Eine abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf liege nicht vor, da eine Anerkennung (Gleichhaltung) der Ausbildung des Beschwerdeführers in Serbien mit einem österreichischen Lehrabschluss nicht vorliege.
3. Dagegen erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (BMAW) mit Gutachten vom 21.07.2023 festgestellt habe, dass die Ausbildung des Beschwerdeführers einem österreichischen Lehrabschluss vergleichbar sei. Lediglich für die formale Anerkennung sei ein Gleichhaltungsantrag zu stellen. Insgesamt seien dem Beschwerdeführer daher 75 Punkte, nämlich zusätzlich 30 Punkte für abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf und 10 Punkte für Sprachkenntnisse Englisch anzurechnen.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.01.2024 wies das AMS die Beschwerde erneut mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen habe, dass er eine einem Lehrberuf vergleichbare Ausbildung im Mangelberuf Kellner abgeschlossen habe.
5. Mit Eingabe vom 22.01.2024 stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag.
6. Die Beschwerde wurde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht am 30.01.2024 zur Entscheidung vorgelegt.
7. Am 03.05.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, im Zuge derer der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung befragt wurde.
8. Am 28.05.2024 brachte der Beschwerdeführer nach hg. Auftrag eine Stellungnahme sowie weitere Unterlagen zum Nachweis des zeitlichen Ausmaßes seiner Berufsausbildung ein. Diese Stellungnahme wurde dem AMS im Parteiengehör übermittelt.
9. Das AMS brachte am 06.06.2024 eine Stellungnahme ein, in der es darauf hinwies, dass die nachgewiesene Ausbildungszeit (3.035 Stunden) zwar weniger als 2 Jahre betragen würde, jedoch über einem Ausbildungszeitraum von 18 Monaten liege, welcher laut ständiger Rechtsprechung des VwGH zu kurz sei, um einer Lehrausbildung in Österreich zu entsprechen. Aufgrund der Gesamtschau der nunmehr vorliegenden Unterlagen würden seitens des Arbeitsmarktservice keine Bedenken bestehen, wenn die Ausbildung vom erkennenden Senat einer österreichischen Lehrausbildung gleichgehalten werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 30.09.2022 beim Amt der Wiener Landesregierung einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Fachkraft in Mangelberufen gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 NAG iVm. § 12a AuslBG. Der Beschwerdeführer soll bei „ XXXX .“ als „Restaurantfachmann“ für eine Entlohnung in Höhe von brutto EUR 2.015,- pro Monat im Ausmaß von 40 Wochenstunden beschäftigt werden.1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 30.09.2022 beim Amt der Wiener Landesregierung einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Fachkraft in Mangelberufen gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 12 a, AuslBG. Der Beschwerdeführer soll bei „ römisch 40 .“ als „Restaurantfachmann“ für eine Entlohnung in Höhe von brutto EUR 2.015,- pro Monat im Ausmaß von 40 Wochenstunden beschäftigt werden.
1.2. Der Beschwerdeführer schloss in Serbien die Mittelschulbildung sowie ein vierjähriges Gymnasium in XXXX , Serbien ab. Weiters besuchte er die 1. bis 3. Klasse der Kaufmännischen und gastgewerblichen Berufsschule „ XXXX “ in XXXX und schloss mit Abschlussprüfungen der dritten Klasse im April 2023 im Berufsprofil Kellner ab. 1.2. Der Beschwerdeführer schloss in Serbien die Mittelschulbildung sowie ein vierjähriges Gymnasium in römisch 40 , Serbien ab. Weiters besuchte er die 1. bis 3. Klasse der Kaufmännischen und gastgewerblichen Berufsschule „ römisch 40 “ in römisch 40 und schloss mit Abschlussprüfungen der dritten Klasse im April 2023 im Berufsprofil Kellner ab.
1.3. Der Beschwerdeführer absolvierte im Rahmen seiner Berufsausbildung im Berufsprofil Kellner Praktika in der Dauer von jeweils 150 Stunden sowie eine geschätzte Selbstlernzeit im Ausmaß von 1.350 Stunden. Weiters erwarb der Beschwerdeführer Beschäftigungszeiten als Kellner in Österreich im Ausmaß von 1.385 Stunden. Dem Beschwerdeführer sind damit in Summe zumindest 3.035 Ausbildungsstunden auf eine österreichische Berufsausbildung zum Kellner anrechenbar.
1.4. Das BMAW bewertete mit Gutachten vom 21.07.2023 die Ausbildung an der Kaufmännischen und gastgewerblichen Berufsschule „ XXXX “ in XXXX unter Berücksichtigung der im Vorfeld am Gymnasium in XXXX abgelegten Abiturprüfung und der in Österreich erworbenen facheinschlägigen Berufserfahrungen als einer Ausbildung im Lehrberuf Restaurantfachmann vergleichbar.1.4. Das BMAW bewertete mit Gutachten vom 21.07.2023 die Ausbildung an der Kaufmännischen und gastgewerblichen Berufsschule „ römisch 40 “ in römisch 40 unter Berücksichtigung der im Vorfeld am Gymnasium in römisch 40 abgelegten Abiturprüfung und der in Österreich erworbenen facheinschlägigen Berufserfahrungen als einer Ausbildung im Lehrberuf Restaurantfachmann vergleichbar.
1.5. Die Ausbildung des Beschwerdeführers ist damit einem (verkürzten) österreichischen Lehrabschluss zum „Restaurantfachmann“ vergleichbar.
1.4. Der Beschwerdeführer verfügt über Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1). Er legte am 20.09.2021 eine Ergänzungsprüfung Deutsch im Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten, ab. Er verfügt damit über Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
1.5. Dem Beschwerdeführer sind 30 Punkte in der Kategorie „Qualifikation“, 20 Punkte in der Kategorie Sprachkenntnisse (Sprachkenntnisse B1 in Deutsch und Serbisch) und 15 Punkte in der Kategorie „Alter“ anzurechnen. Er erreicht somit insgesamt 65 Punkte nach Anlage B.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zum gegenständlichen Antrag und der beabsichtigten Beschäftigung ergeben sich aus dem aktenkundigen Antrag samt beigelegter Arbeitgebererklärung.
2.2. Die Feststellungen zur Ausbildung des Beschwerdeführers und dem Ausmaß der absolvierten Ausbildungsstunden sowie zur Vergleichbarkeit mit einem österreichischen Lehrabschluss ergeben sich aus den im Verwaltungsverfahren vorgelegten und aktenkundigen Unterlagen (insb. Gutachten des BMAW vom 21.07.2023), den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, sowie den im Beschwerdeverfahren ergänzend vorgelegten Unterlagen (vgl. Urkundenvorlage vom 28.05.2024). Auch das AMS gab in einer Stellungnahme vom 06.06.2024 bekannt, dass aufgrund der Gesamtschau der nunmehr vorliegenden Unterlagen keine Bedenken bestehen, wenn die Ausbildung vom erkennenden Senat einer österreichischen Lehrausbildung gleichgehalten werde.2.2. Die Feststellungen zur Ausbildung des Beschwerdeführers und dem Ausmaß der absolvierten Ausbildungsstunden sowie zur Vergleichbarkeit mit einem österreichischen Lehrabschluss ergeben sich aus den im Verwaltungsverfahren vorgelegten und aktenkundigen Unterlagen (insb. Gutachten des BMAW vom 21.07.2023), den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, sowie den im Beschwerdeverfahren ergänzend vorgelegten Unterlagen vergleiche Urkundenvorlage vom 28.05.2024). Auch das AMS gab in einer Stellungnahme vom 06.06.2024 bekannt, dass aufgrund der Gesamtschau der nunmehr vorliegenden Unterlagen keine Bedenken bestehen, wenn die Ausbildung vom erkennenden Senat einer österreichischen Lehrausbildung gleichgehalten werde.
2.3. Das Vorliegen der festgestellten Sprachkenntnisse in Deutsch und Serbisch ist unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 20g Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.Gemäß Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) idF BGBl I Nr. 175/2023 lauten:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2023, lauten:
„Fachkräfte in Mangelberufen
§ 12a. (1) Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sieParagraph 12 a, (1) Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie
1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,
2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,
3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und
sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.
(2) …“
Anlage B:
„Anlage B
Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12aZulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß Paragraph 12 a,
Kriterien
Punkte
Qualifikation
maximal anrechenbare Punkte: 30
abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf
30
ausbildungsadäquate Berufserfahrung
maximal anrechenbare Punkte: 20
Berufserfahrung (pro Halbjahr)
Berufserfahrung in Österreich (pro Halbjahr)
1
2
Sprachkenntnisse
maximal anrechenbare Punkte: 25
Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1)
Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2)
Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
10
15
Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2)
Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
10
Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
Alter
maximal anrechenbare Punkte: 15
bis 30 Jahre
bis 40 Jahre
bis 50 Jahre
15
10
5
Summe der maximal anrechenbaren Punkte
Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist
90
5
erforderliche Mindestpunkteanzahl
55
„Zulassungsverfahren für „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ und „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
§ 20d. (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 9 NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Z 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung
1. als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12,
2. als Fachkraft gemäß § 12a,
3. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1,
4. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 (Studienabsolvent),
5. als Schlüsselkraft gemäß § 12c (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),
6. als Stammmitarbeiter gemäß § 12d oder
7. als Künstler gemäß § 14Paragraph 20 d, (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 12 c, den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Ziffer 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung
1. als besonders Hochqualifizierter gemäß Paragraph 12,,
2. als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a,,
3. als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins,,
4. als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer 2, (Studienabsolvent),
5. als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 c, (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),
6. als Stammmitarbeiter gemäß Paragraph 12 d, oder
7. als Künstler gemäß Paragraph 14,
erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des § 50a Abs. 1 NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des Paragraph 50 a, Absatz eins, NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.
(2) Die Zulassung gemäß Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(2) Die Zulassung gemäß Absatz eins, gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (Paragraph 28, Absatz 6, NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 41 a, NAG) ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(2a) …“
Weitere maßgebliche Bestimmungen:
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, mit der für das Jahr 2022 Mangelberufe für die Beschäftigung von ausländischen Fachkräften festgelegt werden (Fachkräfteverordnung 2022), StF: BGBl. II Nr. 573/2021Verordnung des Bundesministers für Arbeit, mit der für das Jahr 2022 Mangelberufe für die Beschäftigung von ausländischen Fachkräften festgelegt werden (Fachkräfteverordnung 2022), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 573 aus 2021,
§ 1. (1) Für das Jahr 2022 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet zugelassen werden können:
1. …Paragraph eins, (1) Für das Jahr 2022 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte gemäß Paragraph 12 a, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet zugelassen werden können:
1. …
44. Kellner/innen
45. …
(2) …
§ 2. Die Bezeichnung der im § 1 genannten Berufe folgt der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice.Paragraph 2, Die Bezeichnung der im Paragraph eins, genannten Berufe folgt der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft. Vor Ablauf des 31. Dezember 2022 eingebrachte Anträge gemäß § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG sind nach dieser Verordnung zu erledigen.“
In der Sache folgt daraus:Paragraph 3, Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft. Vor Ablauf des 31. Dezember 2022 eingebrachte Anträge gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG sind nach dieser Verordnung zu erledigen.“
In der Sache folgt daraus:
Einleitend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der nachgewiesenen bzw. unstrittigen Sprachkenntnisse (Deutsch und Serbisch) insgesamt 20 Punkte, sowie aufgrund seines Alters 15 Punkte in der Kategorie „Alter“ anzurechnen sind.
Strittig war gegenständlich insbesondere, ob der Beschwerdeführer über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt.
§ 12a Z 1 AuslBG setzt für die Zulassung eines Ausländers in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung voraus.Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG setzt für die Zulassung eines Ausländers in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung voraus.
Nach der Judikatur des VwGH sieht der Gesetzgeber als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vor (vgl. VwGH 25.01.2013, 2012/09/0068, unter Verweis auf die Erläuterungen [1077 Blg. NR 24. GP, RV, S 12] zum Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des § 12a Z. 1 AuslBG). Demnach können somit nur Fachkräfte zugelassen werden, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Nach der Judikatur des VwGH sieht der Gesetzgeber als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vor vergleiche VwGH 25.01.2013, 2012/09/0068, unter Verweis auf die Erläuterungen [1077 Blg. NR 24. GP, RV, S 12] zum Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG). Demnach können somit nur Fachkräfte zugelassen werden, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht.
Eine formale Gleichstellung mit einer inländischen Berufsausbildung ist nicht erforderlich (vgl. auch VwGH 22.03.2022, Ra 2020/09/0059 mwN).Eine formale Gleichstellung mit einer inländischen Berufsausbildung ist nicht erforderlich vergleiche auch VwGH 22.03.2022, Ra 2020/09/0059 mwN).
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren gelang dem Beschwerdeführer der Nachweis, dass die von ihm absolvierte Ausbildung einem (verkürzten) österreichischen Lehrabschluss zum „Restaurantfachmann“ vergleichbar ist. Damit liegt eine nach § 12a Z 1 AuslBG erforderliche einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung vor. Folglich waren dem Beschwerdeführer unter der Kategorie „Qualifikation“ nach Anlage B weitere 30 Punkte anzurechnen.Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren gelang dem Beschwerdeführer der Nachweis, dass die von ihm absolvierte Ausbildung einem (verkürzten) österreichischen Lehrabschluss zum „Restaurantfachmann“ vergleichbar ist. Damit liegt eine nach Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG erforderliche einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung vor. Folglich waren dem Beschwerdeführer unter der Kategorie „Qualifikation“ nach Anlage B weitere 30 Punkte anzurechnen.
Damit erreicht der Beschwerdeführer bereits 65 Punkte und damit die erforderliche Mindestpunkteanzahl nach Anlage C. Er erfüllt damit insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 1 AuslBG.Damit erreicht der Beschwerdeführer bereits 65 Punkte und damit die erforderliche Mindestpunkteanzahl nach Anlage C. Er erfüllt damit insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz eins, AuslBG.
Der Beschwerde war somit stattzugeben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Berufsausbildung Fachkräfteverordnung Lehrabschluss Punktevergabe Qualifikation Rot-Weiß-Rot-KarteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W151.2285510.1.00Im RIS seit
31.07.2024Zuletzt aktualisiert am
31.07.2024