Entscheidungsdatum
10.07.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W261 2294664-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 06.06.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 06.06.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer war seit 21.01.20219 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 80 von Hundert (v.H.) mit den Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn von Osteosynthesematerial“ in den Behindertenpass und eines Parkausweises nach § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO).1. Der Beschwerdeführer war seit 21.01.20219 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 80 von Hundert (v.H.) mit den Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn von Osteosynthesematerial“ in den Behindertenpass und eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO).
2. Er stellte am 18.11.2022 beim Sozialministeriumservice (belangte Behörde) einen Antrag auf Neufestsetzung des Gesamtgrades der Behinderung. Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren ergab, dass beim Beschwerdeführer nunmehr ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. vorliege und die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn von Osteosynthesematerial“ bestehen würden. Die belangte Behörde stellte dem Beschwerdeführer einen neuen Behindertenpass aus und forderte diesen auf, den alten Behindertenpass vorzulegen.2. Er stellte am 18.11.2022 beim Sozialministeriumservice (belangte Behörde) einen Antrag auf Neufestsetzung des Gesamtgrades der Behinderung. Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren ergab, dass beim Beschwerdeführer nunmehr ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. vorliege und die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn von Osteosynthesematerial“ bestehen würden. Die belangte Behörde stellte dem Beschwerdeführer einen neuen Behindertenpass aus und forderte diesen auf, den alten Behindertenpass vorzulegen.
3. Mit Bescheid vom 29.06.2023 stellte die belangte Behörde fest, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht mehr vorliegen würden.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welche mit Senatserkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.05.2024, Zl. W265 2280668-1/7E als unbegründet abgewiesen wurde.
5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 06.06.2024 verfügte diese die Einziehung des Parkausweises nach § 29b StVO und forderte den Beschwerdeführer auf, diesen unverzüglich der belangten Behörde vorzulegen. 5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 06.06.2024 verfügte diese die Einziehung des Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO und forderte den Beschwerdeführer auf, diesen unverzüglich der belangten Behörde vorzulegen.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Eingabe vom 14.06.2024 das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass er durch diesen Bescheid in seinen Rechten auf Gleichheit aufgrund seiner Grunderkrankung der Lungentransplantation und der Tatsache, dass er sich diesen Gründen sein restliches Leben lang das köpereigene Immunsystem durch Immunsupressiva unterdrücken müsse, verletzt werde. Desweiteren verweise er auf näher genannte Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes an den Verfassungsgerichtshof hin. Er ersuche um Übermittlung eines frankierten Rücksendekuverts in der passenden Größe, damit er der Forderung der belangten Behörde nachkommen könne und ihm bezüglich des Bescheides keine finanziellen Nachteile erwachsen würden.
7. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 01.07.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 02.07.2024 einlangte.
8. Das Bundesverwaltungsgericht holte am 02.07.2024 einen Auszug aus dem zentralen Meldesystem ein, wonach der Beschwerdeführer österreichscher Staatsbürger ist und seinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer war seit 21.09.2019 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 80 v.H. mit den Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn von Osteosynthesematerial“ in den Behindertenpass und eines Parkausweises nach § 29b StVO 1960.Der Beschwerdeführer war seit 21.09.2019 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 80 v.H. mit den Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn von Osteosynthesematerial“ in den Behindertenpass und eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO 1960.
Seit 18.11.2022 ist er Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. mit den Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn von Osteosynthesematerial“.Seit 18.11.2022 ist er Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. mit den Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn von Osteosynthesematerial“.
Mit Bescheid vom 29.06.2023 stellte die belangte Behörde fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht mehr vorliegen. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wies das Bundesverwaltungsgericht mit Senatserkenntnis vom 22.05.2024, Zl. W265 2280668-1/7E als unbegründet ab.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 liegen nicht mehr vor.Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960 liegen nicht mehr vor.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst zulässig.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, Erkenntnis des VwGH vom 21.09.2018, Zl. Ro 2017/02/0019, ist die Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO 1960 inhaltlich als straßenpolizeiliche Tätigkeit zu qualifizieren (vgl. ErläutRV 2109 BlgNR XXIV. GP 4). Die Vollziehung der Straßenpolizei fällt in die Kompetenz der Länder (Art. 11 Abs. 1 Z 4 B-VG). Die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Ausfolgung und Einziehung des Parkausweises ist daher ausschließlich durch die Verfassungsbestimmung des §§ 29b Abs. 1a StVO 1960 begründet. Die Ausfolgung des Parkausweises wird gemäß § 29b Abs. 1 StVO 1960 bei der belangten Behörde, also einer Bundesbehörde, beantragt.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, Erkenntnis des VwGH vom 21.09.2018, Zl. Ro 2017/02/0019, ist die Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO 1960 inhaltlich als straßenpolizeiliche Tätigkeit zu qualifizieren vergleiche ErläutRV 2109 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode 4). Die Vollziehung der Straßenpolizei fällt in die Kompetenz der Länder (Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG). Die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Ausfolgung und Einziehung des Parkausweises ist daher ausschließlich durch die Verfassungsbestimmung des Paragraphen 29 b, Absatz eins a, StVO 1960 begründet. Die Ausfolgung des Parkausweises wird gemäß Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO 1960 bei der belangten Behörde, also einer Bundesbehörde, beantragt.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG knüpft daran, dass eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob die betreffende Angelegenheit in Art. 102 Abs. 2 B-VG selbst genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen verfassungsgesetzlichen Bestimmungen ergibt (vgl. VwGH 20.3.2018, Ko 2018/03/0001). Die Entscheidung über eine Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (belangte Behörde) in einer Angelegenheit des § 29b StVO 1960 kommt daher gemäß Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG dem BVwG zu.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Artikel 131, Absatz 2, erster Satz B-VG knüpft daran, dass eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob die betreffende Angelegenheit in Artikel 102, Absatz 2, B-VG selbst genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen verfassungsgesetzlichen Bestimmungen ergibt vergleiche VwGH 20.3.2018, Ko 2018/03/0001). Die Entscheidung über eine Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (belangte Behörde) in einer Angelegenheit des Paragraph 29 b, StVO 1960 kommt daher gemäß Artikel 131, Absatz 2, erster Satz B-VG dem BVwG zu.
Grundsätzlich entscheiden die Verwaltungsgerichte durch Einzelrichter; Senatszuständigkeiten bilden die Ausnahme. Solche Senatszuständigkeiten können durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen werden. Der Bundes- und Landesgesetzgebung wird zudem die Kompetenz eingeräumt, eine Mitwirkung von fachkundigen Laienrichtern an der Rechtsprechung vorzusehen (vgl. Art. 135 Abs. 1 B-VG; ErläutRV 1618 BlgNR XXIV. GP 18; § 2 VwGVG 2014; § 7 Abs. 2 erster Satz BVwGG 2014).Grundsätzlich entscheiden die Verwaltungsgerichte durch Einzelrichter; Senatszuständigkeiten bilden die Ausnahme. Solche Senatszuständigkeiten können durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen werden. Der Bundes- und Landesgesetzgebung wird zudem die Kompetenz eingeräumt, eine Mitwirkung von fachkundigen Laienrichtern an der Rechtsprechung vorzusehen vergleiche Artikel 135, Absatz eins, B-VG; ErläutRV 1618 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode 18; Paragraph 2, VwGVG 2014; Paragraph 7, Absatz 2, erster Satz BVwGG 2014).
In der StVO 1960 ist eine Senatszuständigkeit mit oder ohne Mitwirkung fachkundiger Laienrichter als Beisitzer in Angelegenheiten des § 29b StVO 1960 nicht vorgesehen.In der StVO 1960 ist eine Senatszuständigkeit mit oder ohne Mitwirkung fachkundiger Laienrichter als Beisitzer in Angelegenheiten des Paragraph 29 b, StVO 1960 nicht vorgesehen.
Die Ausfolgung eines Parkausweises nach § 29b Abs. 1 StVO 1960 setzt einen in Rechtskraft erwachsenen Behindertenpass (diesem kommt nach § 45 Abs. 2 letzter Satz BBG 1990 Bescheidcharakter zu) mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" voraus. Es handelt sich somit um zwei voneinander getrennte Verfahren, wobei jenes nach § 29b StVO 1960 jenem nach § 45 BBG 1990 nachgeschaltet ist. Materienspezifische Besonderheiten, denen durch die Mitwirkung von fachkundigen Laienrichtern Rechnung getragen werden soll (vgl. ErläutRV 1618 BlgNR XXIV. GP 13), werden somit ausschließlich und abschließend im Verfahren betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme einer Zusatzeintragung nach § 45 BBG 1990 geprüft. Die Ausfolgung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO 1960 setzt einen in Rechtskraft erwachsenen Behindertenpass (diesem kommt nach Paragraph 45, Absatz 2, letzter Satz BBG 1990 Bescheidcharakter zu) mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" voraus. Es handelt sich somit um zwei voneinander getrennte Verfahren, wobei jenes nach Paragraph 29 b, StVO 1960 jenem nach Paragraph 45, BBG 1990 nachgeschaltet ist. Materienspezifische Besonderheiten, denen durch die Mitwirkung von fachkundigen Laienrichtern Rechnung getragen werden soll vergleiche ErläutRV 1618 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode 13), werden somit ausschließlich und abschließend im Verfahren betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme einer Zusatzeintragung nach Paragraph 45, BBG 1990 geprüft.
Im Verfahren betreffend die Ausfolgung bzw. auch der Einziehung des Parkausweises nach § 29b StVO 1990 ist die belangte Behörde (Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen) an die (rechtskräftige) Entscheidung nach § 45 BBG 1990 gebunden. Überlegungen, die eine Mitwirkung fachkundiger Laienrichter sinnvoll machen könnten, sind im Verfahren nach § 29b StVO 1960 nicht mehr anzustellen. Vor dem Hintergrund, dass Senatszuständigkeiten die Ausnahme bilden, § 45 Abs. 1 BBG 1990 jene Fälle, in denen eine Senatszuständigkeit besteht, abschließend aufzählt und die Ausfolgung eines Parkausweises nach § 29b StVO 1960 einen rechtskräftigen Behindertenpass (Bescheid) mit der genannten Zusatzeintragung, der allenfalls durch das BVwG in einer Senatsbesetzung unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter überprüft wurde, voraussetzt, liegt eine eindeutige Regelung vor.Im Verfahren betreffend die Ausfolgung bzw. auch der Einziehung des Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO 1990 ist die belangte Behörde (Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen) an die (rechtskräftige) Entscheidung nach Paragraph 45, BBG 1990 gebunden. Überlegungen, die eine Mitwirkung fachkundiger Laienrichter sinnvoll machen könnten, sind im Verfahren nach Paragraph 29 b, StVO 1960 nicht mehr anzustellen. Vor dem Hintergrund, dass Senatszuständigkeiten die Ausnahme bilden, Paragraph 45, Absatz eins, BBG 1990 jene Fälle, in denen eine Senatszuständigkeit besteht, abschließend aufzählt und die Ausfolgung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO 1960 einen rechtskräftigen Behindertenpass (Bescheid) mit der genannten Zusatzeintragung, der allenfalls durch das BVwG in einer Senatsbesetzung unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter überprüft wurde, voraussetzt, liegt eine eindeutige Regelung vor.
Inhabern eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen (§ 29b Abs. 1 StVO 1960).Inhabern eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Absatz 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen (Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO 1960).
Zum Nachweis, dass der Behindertenpassinhaber, der über die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt, die im § 29b Abs. 2 bis 4 StVO 1960 genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ist ihm ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" ist der Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gleichzuhalten (§ 3 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen).Zum Nachweis, dass der Behindertenpassinhaber, der über die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt, die im Paragraph 29 b, Absatz 2 bis 4 StVO 1960 genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ist ihm ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" ist der Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gleichzuhalten (Paragraph 3, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen).
Im Lichte der dargestellten Rechtslage und Rechtsprechung hat die Behörde in einem Verfahren über den Antrag auf Ausstellung bzw. auf Einziehung eines Parkausweises nach § 29b StVO lediglich zu prüfen, ob der Antragsteller Inhaber eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz ist, der über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt.Im Lichte der dargestellten Rechtslage und Rechtsprechung hat die Behörde in einem Verfahren über den Antrag auf Ausstellung bzw. auf Einziehung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO lediglich zu prüfen, ob der Antragsteller Inhaber eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz ist, der über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt.
Gegenstand eines Verfahrens gemäß § 29b StVO ist dem eindeutigen Gesetzeswortlaut zufolge daher nicht die Frage, ob der Inhaber eines Behindertenpasses die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" erfüllt, sondern ob er (bereits) über diese Zusatzeintragung verfügt. Sohin geht das diesbezügliche Beschwerdevorbingen ins Leere.Gegenstand eines Verfahrens gemäß Paragraph 29 b, StVO ist dem eindeutigen Gesetzeswortlaut zufolge daher nicht die Frage, ob der Inhaber eines Behindertenpasses die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" erfüllt, sondern ob er (bereits) über diese Zusatzeintragung verfügt. Sohin geht das diesbezügliche Beschwerdevorbingen ins Leere.
Wie festgestellt ist der Beschwerdeführer seit 18.11.2022 zwar Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. und den Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn von Osteosynthesematerial“.Wie festgestellt ist der Beschwerdeführer seit 18.11.2022 zwar Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. und den Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn von Osteosynthesematerial“.
Der Zusatz "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ist jedoch in dem neu ausgestellten Behindertenpass nicht eingetragen.
Mit Bescheid vom 29.06.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Senatserkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.05.2024, Zl. W265 2280668-1/7E als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid vom 29.06.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass gemäß Paragraphen 42 und 45 BBG ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Senatserkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.05.2024, Zl. W265 2280668-1/7E als unbegründet abgewiesen.
Da die für die Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO unbedingt erforderlichen Voraussetzungen somit nicht mehr vorliegen, hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid richtigerweise die Einziehung des Parkausweises nach § 29b StVO verfügt. Da die für die Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO unbedingt erforderlichen Voraussetzungen somit nicht mehr vorliegen, hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid richtigerweise die Einziehung des Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO verfügt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung ist, ob der Beschwerdeführer Inhaber eines Behindertenpasses ist, in dem der Zusatz "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" eingetragen ist. Da das Fehlen der erforderlichen Zusatzeintragung unzweifelhaft und unbestritten ist, ist der Sachverhalt geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen (vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung ist, ob der Beschwerdeführer Inhaber eines Behindertenpasses ist, in dem der Zusatz "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" eingetragen ist. Da das Fehlen der erforderlichen Zusatzeintragung unzweifelhaft und unbestritten ist, ist der Sachverhalt geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen vergleiche auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird vergleiche dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Einziehung Parkausweis Voraussetzungen ZusatzeintragungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W261.2294664.1.00Im RIS seit
31.07.2024Zuletzt aktualisiert am
31.07.2024