TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/11 W167 2291809-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.07.2024
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Entscheidungsdatum

11.07.2024

Norm

AuslBG §20e Abs1 Z2
B-VG Art133 Abs4
  1. AuslBG § 20e heute
  2. AuslBG § 20e gültig ab 01.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2024
  3. AuslBG § 20e gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  4. AuslBG § 20e gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W167 2291809-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Manuela ECKERSDORFER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Johannes DENK als Beisitzer:in über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom XXXX nach Beschwerdevorentscheidung vom XXXX mit dem sein Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot Karte plus (§ 20e Abs. 1 Z 2 AuslBG) abgewiesen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Manuela ECKERSDORFER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Johannes DENK als Beisitzer:in über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom römisch 40 nach Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 mit dem sein Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot Karte plus (Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG) abgewiesen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer beantragte bei der zuständigen Niederlassungsbehörde eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag ab, da lediglich 19 Monate Beschäftigungszeiten beim österreichischen Hauptverband gespeichert seien und somit die erforderlichen 21 Monate im Berechnungszeitraum von 24 Monaten nicht erfüllt gewesen seien.

3. In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, es habe eine vierwöchige Schließung des Bürobetriebs gegeben, einhergehend mit unbezahltem Urlaub für die Mitarbeiter; der Beschwerdeführer sei im XXXX im Auftrag seiner Arbeitgeberin im Ausland tätig geworden und der diesbezügliche – aufgrund eines Irrtums in der Personalabteilung - offene Lohnbetrag sei überwiesen worden.3. In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, es habe eine vierwöchige Schließung des Bürobetriebs gegeben, einhergehend mit unbezahltem Urlaub für die Mitarbeiter; der Beschwerdeführer sei im römisch 40 im Auftrag seiner Arbeitgeberin im Ausland tätig geworden und der diesbezügliche – aufgrund eines Irrtums in der Personalabteilung - offene Lohnbetrag sei überwiesen worden.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung wies die belangte Behörde die Beschwerde ab, da lediglich 20 Monate Beschäftigung nachgewiesen worden seien.

5. Der vertretene Beschwerdeführer stellte einen Vorlageantrag.

6. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt und Stellungnahme vor.

7. Am XXXX fand eine mündliche Verhandlung statt.7. Am römisch 40 fand eine mündliche Verhandlung statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer verfügte über eine Rot-Weiß-Rot-Karte gemäß § 12b Z 1 AuslBG (sonstige Schlüsselkräfte), gültig von 24.01.2022 bis 24.01.2024. Der Beschwerdeführer verfügte über eine Rot-Weiß-Rot-Karte gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG (sonstige Schlüsselkräfte), gültig von 24.01.2022 bis 24.01.2024.

Laut aktuellem Auszug des Hauptversicherungsverbandes war der BF beim in der Rot-Weiß-Rot-Karte angegebenen Dienstgeber vom 15.02.2022 bis XXXX und von 15.02.2023 bis XXXX beschäftigt.Laut aktuellem Auszug des Hauptversicherungsverbandes war der BF beim in der Rot-Weiß-Rot-Karte angegebenen Dienstgeber vom 15.02.2022 bis römisch 40 und von 15.02.2023 bis römisch 40 beschäftigt.

Am 18.01.2024 beantragte der Beschwerdeführer eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergaben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie der mündlichen Verhandlung. Art und Gültigkeitsdauer der Rot-Weiß-Rot-Karte wurden von der belangten Behörde im Bescheid und in der Beschwerdevorentscheidung angeführt und vom Beschwerdeführer nicht relativiert. Bereits aus den Datenanforderungen der Behörde vom XXXX (VwAkt ON 6, 7 und 8) geht hervor, dass die Beitragsgrundlagen auch für den Dezember 2023 in gleichbleibender Höhe aufscheinen, Versicherungszeiten zuletzt von XXXX bis laufend aufscheinen und keine Abmeldungsdaten nach dem XXXX aufscheinen. Auch die Datenanforderung vom XXXX weist den Beschwerdeführer als bis zum XXXX bei dem Unternehmen als angestellt aus (VwAkt ON 22). Daran hat sich auch bei der Abfrage durch das BVwG nichts geändert (OZ 16).Die Feststellungen ergaben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie der mündlichen Verhandlung. Art und Gültigkeitsdauer der Rot-Weiß-Rot-Karte wurden von der belangten Behörde im Bescheid und in der Beschwerdevorentscheidung angeführt und vom Beschwerdeführer nicht relativiert. Bereits aus den Datenanforderungen der Behörde vom römisch 40 (VwAkt ON 6, 7 und 8) geht hervor, dass die Beitragsgrundlagen auch für den Dezember 2023 in gleichbleibender Höhe aufscheinen, Versicherungszeiten zuletzt von römisch 40 bis laufend aufscheinen und keine Abmeldungsdaten nach dem römisch 40 aufscheinen. Auch die Datenanforderung vom römisch 40 weist den Beschwerdeführer als bis zum römisch 40 bei dem Unternehmen als angestellt aus (VwAkt ON 22). Daran hat sich auch bei der Abfrage durch das BVwG nichts geändert (OZ 16).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Strittig ist, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus erfüllt, dies insbesondere im Hinblick auf die Dauer der Beschäftigung in Österreich im Rahmen der erteilten Rot-Weiß-Rot-Karte.

3.1. Maßgebliche Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)

Rot-Weiß-Rot – Karte plus

§ 20e. (1) Vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a Abs. 1, 2 und 7, § 47 Abs. 4, § 56 Abs. 3 NAG) hat im Falle […] der Z 2 […] die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der nach dem NAG zuständigen Behörde zu bestätigen, dass der Ausländer oder die Ausländerin
1.         […]
2.         als InhaberIn einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war oder
3.         […].
Paragraph 20 e, (1) Vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 41 a, Absatz eins,, 2 und 7, Paragraph 47, Absatz 4,, Paragraph 56, Absatz 3, NAG) hat im Falle […] der Ziffer 2, […] die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der nach dem NAG zuständigen Behörde zu bestätigen, dass der Ausländer oder die Ausländerin
1.         […]
2.         als InhaberIn einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war oder
3.         […].

[…]

(2) Als Beschäftigung im Sinne des Abs. 1 Z 2 und 3 gelten auch Zeiten
1.         eines Erholungsurlaubes,
2.         des Wochengeldbezugs,
3.         einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 221, dem Väter-Karenzgesetz – VKG, BGBl. Nr. 651/1989, oder dem Landarbeitsgesetz 1984,
4.         einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG,
5.         eines sonstigen, für eine verhältnismäßig kurze Dauer vereinbarten Karenzurlaubes und
6.         einer Krankheit, für deren Dauer das Entgeltfortzahlungsgesetz – EFZG, BGBl. Nr. 399/1974, das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 1921, oder § 1154b des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, gilt.
(2) Als Beschäftigung im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 gelten auch Zeiten
1.         eines Erholungsurlaubes,
2.         des Wochengeldbezugs,
3.         einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 221, dem Väter-Karenzgesetz – VKG, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, oder dem Landarbeitsgesetz 1984,
4.         einer Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG,
5.         eines sonstigen, für eine verhältnismäßig kurze Dauer vereinbarten Karenzurlaubes und
6.         einer Krankheit, für deren Dauer das Entgeltfortzahlungsgesetz – EFZG, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974,, das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 1921, oder Paragraph 1154 b, des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, gilt.

(3) Die zuständige regionale Geschäftsstelle hat bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 die Bestätigung mit Bescheid zu versagen und diesen unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Ausländer oder die Ausländerin zu übermitteln.(3) Die zuständige regionale Geschäftsstelle hat bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, 2 oder 3 die Bestätigung mit Bescheid zu versagen und diesen unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Ausländer oder die Ausländerin zu übermitteln.

3.2. Judikatur

Bei der Prüfung der Frage, ob die zeitlichen Voraussetzungen der Beschäftigungsdauer für die beantragte Verlängerung der Arbeitserlaubnis erfüllt sind, ist der Antragszeitpunkt der Ausgangszeitpunkt des Beobachtungszeitraumes von zwei Jahren vor der Antragstellung iSd § 14e Abs 1AuslBG; […]. (VwGH 17.12.1998, 96/09/0360)Bei der Prüfung der Frage, ob die zeitlichen Voraussetzungen der Beschäftigungsdauer für die beantragte Verlängerung der Arbeitserlaubnis erfüllt sind, ist der Antragszeitpunkt der Ausgangszeitpunkt des Beobachtungszeitraumes von zwei Jahren vor der Antragstellung iSd Paragraph 14 e, Absatz eins A, u, s, l, B, G, ;, […]. (VwGH 17.12.1998, 96/09/0360)

2.4. Für den Beschwerdefall bedeutet das:

Der Beschwerdeführer war laut Meldung an die Sozialversicherung im Rahmen der erteilten RWR-Karte neun volle Monate im Jahr 2022, zehn volle Monate im Jahr 2023 und ein volles Monat im Jänner 2024 beschäftigt. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer im Februar 2022 14 Tage und im Februar 2023 14 Tage beschäftigt.

Allerdings beantragte der Beschwerdeführer bereits am 18.01.2024 die Rot-Weiß-Rot-Karte plus und die ursprünglich erteilte Rot-Weiß-Rot-Karte war lediglich bis zum 24.01.2024 gültig.

Zwar regelt der § 20e Abs. 1 Z 2 AuslBG den Ausgangszeitpunkt des Beobachtungszeitraumes von 24 Monaten nicht ausdrücklich. Dieser kann jedoch nur der Antragszeitpunkt sein, weil es sonst letztlich dem Zufall oder dem Belieben der zuständigen Behörden überlassen wäre, welcher Zeitpunkt als Ausgangszeitpunkt herangezogen wird, was dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Sachlichkeitsgebot widerspräche. Der VwGH hat zudem bereits ausgesprochen, dass der Antragszeitpunkt der Ausgangszeitpunkt des Beobachtungszeitraumes von zwei Jahren vor der Antragstellung iSd seinerzeitigen Bestimmung des § 14e Abs 1AuslBG ist (VwGH 17.12.1998, 96/09/0360).Zwar regelt der Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG den Ausgangszeitpunkt des Beobachtungszeitraumes von 24 Monaten nicht ausdrücklich. Dieser kann jedoch nur der Antragszeitpunkt sein, weil es sonst letztlich dem Zufall oder dem Belieben der zuständigen Behörden überlassen wäre, welcher Zeitpunkt als Ausgangszeitpunkt herangezogen wird, was dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Sachlichkeitsgebot widerspräche. Der VwGH hat zudem bereits ausgesprochen, dass der Antragszeitpunkt der Ausgangszeitpunkt des Beobachtungszeitraumes von zwei Jahren vor der Antragstellung iSd seinerzeitigen Bestimmung des Paragraph 14 e, Absatz eins A, u, s, l, B, G, ist (VwGH 17.12.1998, 96/09/0360).

Zudem scheint dies auch im Hinblick darauf schlüssig, dass eine Antragstellung frühestens 3 Monate vor Ablauf der 24-monatigen RWR-Karte möglich ist (vergleiche https://www.oesterreich.gv.at/themen/menschen_aus_anderen_staaten/aufenthalt/3/2/Seite.120307.html), also zu einem Zeitpunkt, an welchem vom Antragszeitpunkt für die RWR plus Karte erstmals eine Erfüllung der erforderlichen 21 Monate Beschäftigungszeiten möglich wäre.

Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass selbst bei Abstellen auf das Enddatum der RWR-Karte, welche lediglich bis zum 24.01.2024 erteilt wurde, die erforderlichen 21 Monate nicht erreicht werden, da nicht der gesamte Jänner gerechnet werden könnte.

Somit erfüllt der Beschwerdeführer schon ausgehend von der Meldung an die Sozialversicherung die gesetzlichen Voraussetzungen nicht, da er innerhalb der letzten 24 Monate vor Antragstellung bzw. vor Ende des Ablaufs seiner Rot-Weiß-Rot-Karte NICHT 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war. Daher erfolgte die Versagung der Bestätigung schon aus diesem Grund im Ergebnis zu Recht.

Weitere Prüfungen waren daher nicht erforderlich.

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es gibt zwar keine eindeutige gesetzliche Regelung, aber Judikatur zu einer vergleichbaren älteren Rechtslage.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es gibt zwar keine eindeutige gesetzliche Regelung, aber Judikatur zu einer vergleichbaren älteren Rechtslage.

Schlagworte

Antragszeitpunkt Beschäftigungsausmaß Dauer Rot-Weiß-Rot-Karte plus Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W167.2291809.1.00

Im RIS seit

31.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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