Entscheidungsdatum
17.07.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L518 2289570-1/11E
Schriftliche Ausfertigung des am 29.04.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX Staatsangehörigkeit Georgien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des BFA, Außenstelle Innsbruck, vom 27.02.2024, ZI. XXXX , wegen §§ 3, 8, 10 und 57 AsylG 2005, § 18 BVA-VG und §§ 46, 52 und 55 FPG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.04.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 Staatsangehörigkeit Georgien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des BFA, Außenstelle Innsbruck, vom 27.02.2024, ZI. römisch 40 , wegen Paragraphen 3,, 8, 10 und 57 AsylG 2005, Paragraph 18, BVA-VG und Paragraphen 46,, 52 und 55 FPG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.04.2024 zu Recht:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßnahme als unbegründet abgewiesen, dass in Spruchpunkt V. nach der Wortfolge „gemäß § 46 FPG nach“ das Wort „Georgien“ eingefügt wird.A) Die Beschwerde wird mit der Maßnahme als unbegründet abgewiesen, dass in Spruchpunkt römisch fünf. nach der Wortfolge „gemäß Paragraph 46, FPG nach“ das Wort „Georgien“ eingefügt wird.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ein Staatsangehöriger Georgiens, brachte nach nicht rechtmäßiger Einreise am 14.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ein Staatsangehöriger Georgiens, brachte nach nicht rechtmäßiger Einreise am 14.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
I.2. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF zum Ausreisegrund befragt vor „Seit meinem 15. Lebensjahr leide ich an Diabetes Typ1. Später habe ich Epilepsie bekommen. Ich bekomme nicht die notwendige medizinische Versorgung in Georgien. Frankreich ist nicht mehr so wie ich es aus Erzählungen kenne und darum habe ich das Land verlassen“römisch eins.2. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF zum Ausreisegrund befragt vor „Seit meinem 15. Lebensjahr leide ich an Diabetes Typ1. Später habe ich Epilepsie bekommen. Ich bekomme nicht die notwendige medizinische Versorgung in Georgien. Frankreich ist nicht mehr so wie ich es aus Erzählungen kenne und darum habe ich das Land verlassen“
I.3. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der BF am 15.03.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Außenstelle Innsbruck, niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er zum Fluchtgrund befragt aus „Ich habe schon erwähnt, dass ich 250€ monatlich für ärztliche Untersuchungen und Befunde benötigen würde. Mein Cholesterinspiegel war sehr hoch. Die in Georgien durchgeführte Computertomografie zeigte, dass meine Gefäße schlecht waren. Ich habe deswegen auch mit dem Rauchen aufgehört. In Georgien habe ich nur die russischen Medikamente erhalten. Diese Medikamente sind nicht so gut wie in Österreich. Die Medikamente musste ich selbst kaufen. Ich wurde indirekt getötet. Da ich ohne Medikamente nicht überleben kann. Die politische Lage ist dort schwer. Viele versuchen das Land zu verlassen.“römisch eins.3. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der BF am 15.03.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Außenstelle Innsbruck, niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er zum Fluchtgrund befragt aus „Ich habe schon erwähnt, dass ich 250€ monatlich für ärztliche Untersuchungen und Befunde benötigen würde. Mein Cholesterinspiegel war sehr hoch. Die in Georgien durchgeführte Computertomografie zeigte, dass meine Gefäße schlecht waren. Ich habe deswegen auch mit dem Rauchen aufgehört. In Georgien habe ich nur die russischen Medikamente erhalten. Diese Medikamente sind nicht so gut wie in Österreich. Die Medikamente musste ich selbst kaufen. Ich wurde indirekt getötet. Da ich ohne Medikamente nicht überleben kann. Die politische Lage ist dort schwer. Viele versuchen das Land zu verlassen.“
I.4. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 21.07.2023 wurde dem BF mit 13.02.2023 gem. § 13 Abs. 2 AsylG der Verlust des Aufenthaltsrechtes wegen einer eingebrachten Anklage einer gerichtlich strafbaren Handlung (§ 83 StGB) zur Kenntnis gebracht. römisch eins.4. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 21.07.2023 wurde dem BF mit 13.02.2023 gem. Paragraph 13, Absatz 2, AsylG der Verlust des Aufenthaltsrechtes wegen einer eingebrachten Anklage einer gerichtlich strafbaren Handlung (Paragraph 83, StGB) zur Kenntnis gebracht.
Am 09.01.2024 langte der Beschluss des BG Innsbruck (Zl: XXXX ) beim BFA ein. Mit Beschluss des BG XXXX wurde das Strafverfahren gegen den BF, für eine Probezeit von einem Jahr, eingestellt. Am 09.01.2024 langte der Beschluss des BG Innsbruck (Zl: römisch 40 ) beim BFA ein. Mit Beschluss des BG römisch 40 wurde das Strafverfahren gegen den BF, für eine Probezeit von einem Jahr, eingestellt.
Mit 11.01.2024 wurde der Verlust des Aufenthaltsrechts gem. § 13 AsylG wieder aufgehoben (ex lege außer Kraft mit 13.02.2023).Mit 11.01.2024 wurde der Verlust des Aufenthaltsrechts gem. Paragraph 13, AsylG wieder aufgehoben (ex lege außer Kraft mit 13.02.2023).
I.5. Mit Parteiengehör des BFA vom 23.01.2024 wurde dem BF Gelegenheit gegeben, zu seinem Privat- und Familienleben, bzw. seinem Gesundheitszustand in Österreich eine Stellungnahme abzugeben. Eine Stellungnahme langte bis dato nicht ein. römisch eins.5. Mit Parteiengehör des BFA vom 23.01.2024 wurde dem BF Gelegenheit gegeben, zu seinem Privat- und Familienleben, bzw. seinem Gesundheitszustand in Österreich eine Stellungnahme abzugeben. Eine Stellungnahme langte bis dato nicht ein.
1.6. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde vom 27.02.2024 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (SP I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (SP II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (SP III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (SP IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei (SP V.) Einer Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 4 die aufschiebende Wirkung aberkannt (SP VI.) und gemäß § 55 Absatz 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (SP VII.)1.6. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde vom 27.02.2024 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (SP römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (SP römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (SP römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (SP römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF nach Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (SP römisch fünf.) Einer Beschwerde wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und 4 die aufschiebende Wirkung aberkannt (SP römisch VI.) und gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (SP römisch VII.)
Begründend wurde ausgeführt, dass der BF ohne asylrelevanten Grund sein Heimatland verlassen hat. Dies wird auch durch seine Aussage, dass er auf eine „bessere medizinische Versorgung in Frankreich“ hoffte und im Anschluss eine „noch bessere medizinische Versorgung in Österreich“ erwartete, untermauert. Zudem habe es ihm in Paris nicht gefallen und wäre er auch deshalb lieber nach Österreich gereist.
Bezüglich der Zugänglichkeit zu Behandlungsmöglichkeiten der Erkrankungen und Behandelbarkeit wird auf die Beweiswürdigung zur Situation im Fall der Rückkehr verwiesen. Die angebliche „Anhängerschaft“ zu einer politischen Gruppierung stellt ebenfalls keinen Asylgrund dar.
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.
Es hätten sich weiter keine Hinweise für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Es hätten sich weiter keine Hinweise für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.
I.7. Gegen diesen Bescheid wurde von der rechtlichen Vertretung mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass die bP zwar formal über Versicherungsschutz verfügt, darin jedoch viele Gesundheitsleistungen nicht enthalten sind. Die belangte Behörde hat es einerseits verabsäumt, sich mit den entsprechenden und entscheidungsrelevanten Berichten zu Georgien, insbesondere der medizinischen Versorgungsmöglichkeiten im Hinblick auf die Erkrankungen der bP in ausreichender Weise auseinanderzusetzen und sich andererseits nicht mit der gebotenen Sorgfalt mit dem Vorbringen der bP auseinandergesetzt. Dem Umstand Rechnung tragend, dass die bP Georgien wegen der vermeintlichen Zugehörigkeit zu einer Arbeiterpartei und somit wegen einer unterstellten politischen Gesinnung verfolgt wird, lässt für sie die Definition eines Flüchtlings im Sinne der GFK zutreffen, weil sich die Verfolgungshandlungen und asylrelevanten Diskriminierungen unter Art 10 Abs 1 lit e der Statusrichtlinie subsumieren lassen.römisch eins.7. Gegen diesen Bescheid wurde von der rechtlichen Vertretung mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass die bP zwar formal über Versicherungsschutz verfügt, darin jedoch viele Gesundheitsleistungen nicht enthalten sind. Die belangte Behörde hat es einerseits verabsäumt, sich mit den entsprechenden und entscheidungsrelevanten Berichten zu Georgien, insbesondere der medizinischen Versorgungsmöglichkeiten im Hinblick auf die Erkrankungen der bP in ausreichender Weise auseinanderzusetzen und sich andererseits nicht mit der gebotenen Sorgfalt mit dem Vorbringen der bP auseinandergesetzt. Dem Umstand Rechnung tragend, dass die bP Georgien wegen der vermeintlichen Zugehörigkeit zu einer Arbeiterpartei und somit wegen einer unterstellten politischen Gesinnung verfolgt wird, lässt für sie die Definition eines Flüchtlings im Sinne der GFK zutreffen, weil sich die Verfolgungshandlungen und asylrelevanten Diskriminierungen unter Artikel 10, Absatz eins, Litera e, der Statusrichtlinie subsumieren lassen.
Es werde eine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt, weiters den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und der bP den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich der Spruchpunkte II. bis VII. zu beheben und der bP den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; den angefochtenen Bescheid bezüglich der Spruchpunkte III. bis VI. zu beheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und der bP ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt wird; In eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen und die ordentliche Revision zuzulassen. Weiters werde angeregt, das BVwG möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen bzw. den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes VI ersatzlos beheben;Es werde eine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt, weiters den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und der bP den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich der Spruchpunkte römisch II. bis römisch VII. zu beheben und der bP den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; den angefochtenen Bescheid bezüglich der Spruchpunkte römisch III. bis römisch VI. zu beheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und der bP ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt wird; In eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen und die ordentliche Revision zuzulassen. Weiters werde angeregt, das BVwG möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen bzw. den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes römisch VI ersatzlos beheben;
Mit Beschwerdeergänzung vom 29.03.2024 wurde abermals auf den prekären Gesundheitszustand des BF hingewiesen und erneut die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung angeregt.
I.8. Am 29.04.22024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des BF, seiner rechtsfreundlichen Vertretung sowie eines Dolmetschers für die georgische Sprache durchgeführt. römisch eins.8. Am 29.04.22024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des BF, seiner rechtsfreundlichen Vertretung sowie eines Dolmetschers für die georgische Sprache durchgeführt.
Daran anschließend wurde gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG das Erkenntnis mündlich verkündet, wobei die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Daran anschließend wurde gemäß Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG das Erkenntnis mündlich verkündet, wobei die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.
Inhaltlich wurde unter anderem ausgeführt, hinsichtlich der vorgebrachten Erkrankungen, Epilepsie und DM I wird folgendes erwogen: Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Georgien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und dies falls das Selbsteintrittsrecht der Dublin ll VO zwingend auszuüben wäre. Aufgrund der hier vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung mag zwar nicht entgegengetreten werden, als hieraus ableitbar ist, dass die Gesundheitsversorgung nicht kostenlos und nicht auf gleichem Niveau wie in Österreich gewährleistet ist, eine Überstellung nach Georgien führt jedoch nicht zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK.Inhaltlich wurde unter anderem ausgeführt, hinsichtlich der vorgebrachten Erkrankungen, Epilepsie und DM römisch eins wird folgendes erwogen: Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Georgien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und dies falls das Selbsteintrittsrecht der Dublin ll VO zwingend auszuüben wäre. Aufgrund der hier vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung mag zwar nicht entgegengetreten werden, als hieraus ableitbar ist, dass die Gesundheitsversorgung nicht kostenlos und nicht auf gleichem Niveau wie in Österreich gewährleistet ist, eine Überstellung nach Georgien führt jedoch nicht zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK.
Mit Eingabe vom 02.05.2024 wurde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt.
I.9. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.9. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch II.1. Feststellungen:
II.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch II.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der BF führt den im Spruch genannten Namen, er ist Staatsangehöriger von Georgien, Angehöriger der georgischen Volksgruppe und orthodoxer Christ. Der BF wurde am XXXX in XXXX , geboren. Der BF besuchte elf Jahre lang die Schule, eine Berufsausbildung wurde nicht absolviert. Die Identität des BF steht fest. Der BF führt den im Spruch genannten Namen, er ist Staatsangehöriger von Georgien, Angehöriger der georgischen Volksgruppe und orthodoxer Christ. Der BF wurde am römisch 40 in römisch 40 , geboren. Der BF besuchte elf Jahre lang die Schule, eine Berufsausbildung wurde nicht absolviert. Die Identität des BF steht fest.
Der BF ist geschieden und Vater eines volljährigen Sohnes.
Der BF leidet seit dem Jahr 1994 an Diabetes Mellitus Typ I. und seit dem Jahr 2000 an Epilepsie, er bekommt diesbezüglich lnsulin, Tegredol und Levoziteropam. Der BF wurde bereits im Heimatland jahrelang behandelt. Der BF bezog in Georgien eine Invaliditätsrente. Die Leiden des BF sind weder heilbar, noch lebensbedrohlich. Aufgrund der Diabetes wurde der BF für untauglich befunden und musste keinen Militärdienst absolvieren. Der BF leidet seit dem Jahr 1994 an Diabetes Mellitus Typ römisch eins. und seit dem Jahr 2000 an Epilepsie, er bekommt diesbezüglich lnsulin, Tegredol und Levoziteropam. Der BF wurde bereits im Heimatland jahrelang behandelt. Der BF bezog in Georgien eine Invaliditätsrente. Die Leiden des BF sind weder heilbar, noch lebensbedrohlich. Aufgrund der Diabetes wurde der BF für untauglich befunden und musste keinen Militärdienst absolvieren.
In XXXX lebt noch der Vater, der Sohn und weitere sechs Verwandte. Der Vater besitzt ein Haus. Der BF hat regelmäßigen Kontakt zu seinen Verwandten. Der Vater bezieht eine Pension, der Sohn ist im Baugewerbe tätig. In römisch 40 lebt noch der Vater, der Sohn und weitere sechs Verwandte. Der Vater besitzt ein Haus. Der BF hat regelmäßigen Kontakt zu seinen Verwandten. Der Vater bezieht eine Pension, der Sohn ist im Baugewerbe tätig.
Der BF reiste am 14.05.2022 legal auf dem Luftweg aus Georgien nach Frankreich zu einem dort a