TE Bvwg Beschluss 2024/7/17 I416 2292709-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.07.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

17.07.2024

Norm

AlVG §10
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §15
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AlVG Art. 2 § 10 heute
  2. AlVG Art. 2 § 10 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  3. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  4. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  5. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  6. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  8. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.08.1989 bis 31.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 364/1989
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


I416 2292709-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Franz OPBACHER und Stefan ORTNER MSc als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Bludenz vom 08.01.2024 nach Beschwerdevorentscheidung vom 26.03.2024, GZ: XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Franz OPBACHER und Stefan ORTNER MSc als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Bludenz vom 08.01.2024 nach Beschwerdevorentscheidung vom 26.03.2024, GZ: römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

Der Vorlageantrag wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Mit Bescheid vom 08.01.2024 sprach das Arbeitsmarktservice Bludenz (im Folgenden: belangte Behörde) aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld für 56 Tage beginnend ab 09.11.2023 gemäß § 10 AlVG verloren hat und keine Nachsicht erteilt wird. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom Arbeitsmarktservice angebotenen, zumutbaren Beschäftigung als Mitarbeiter Service, Lager & Logistik bei der Firma XXXX GmbH, mit Beschäftigungsbeginn am 09.11.2023 vereitelt habe. 1.       Mit Bescheid vom 08.01.2024 sprach das Arbeitsmarktservice Bludenz (im Folgenden: belangte Behörde) aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld für 56 Tage beginnend ab 09.11.2023 gemäß Paragraph 10, AlVG verloren hat und keine Nachsicht erteilt wird. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom Arbeitsmarktservice angebotenen, zumutbaren Beschäftigung als Mitarbeiter Service, Lager & Logistik bei der Firma römisch 40 GmbH, mit Beschäftigungsbeginn am 09.11.2023 vereitelt habe.

2.       Der Beschwerdeführer erhob mit E- Mail vom 08.02.2024 das Rechtsmittel der Beschwerde mit der Begründung, er sei persönlich vorstellig geworden und habe seine Bewerbungsunterlagen bei einer Mitarbeiterin hinterlassen, da sich die Leitung des angegebenen Betriebes in einer Besprechung befunden habe und sei ihm dann mitgeteilt worden, dass die zuständige Person Ihn kontaktieren würde, wenn eine Entscheidung feststehe.

3.       Mit Bescheid vom 26.03.2024 wies die belangte Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die gegenständliche Beschwerde ab und änderte Ihren Bescheid dahingehend ab, dass ausgesprochen wurde, dass XXXX seinen Anspruch auf Notstandshilfe ab dem 09.11.2023 für 56 Tage verloren habe und eine Nachsicht vom Anspruchsverlust nicht erteilt wird. Die belangte Behörde führte zusammengefasst aus, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer zwar bei der XXXX GmbH vorstellig geworden sei und dort seinen Lebenslauf hinterlassen habe, er jedoch beim Gespräch mit der Assistentin der Geschäftsleitung durch sein Verhalten und seine Aussagen den Mitarbeitern gegenüber signalisiert habe, lediglich an einem Stempel bzw. einer Bestätigung für das AMS interessiert zu sein und somit das Zustandekommen einer Beschäftigung vereitelt zu haben. Hinsichtlich der Nachsicht wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer erst mit 01.02.2024 wieder eine Arbeit aufgenommen habe und sohin erst 12 ½ Wochen nach Beginn der Ausschussfrist erfolgte sodass eine Nachsicht wegen dieser Arbeitsaufnahme aufgrund der höchstgerichtlichen Judikatur nicht zu erteilen war, andere Nachsichtgründe würden nicht bestehen. Hinsichtlich der Abänderung des Spruches des Bescheides wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits seit längerem im Bezug der Notstandshilfe gestanden hat und nicht mehr im Arbeitslosengeldbezug. 3.       Mit Bescheid vom 26.03.2024 wies die belangte Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die gegenständliche Beschwerde ab und änderte Ihren Bescheid dahingehend ab, dass ausgesprochen wurde, dass römisch 40 seinen Anspruch auf Notstandshilfe ab dem 09.11.2023 für 56 Tage verloren habe und eine Nachsicht vom Anspruchsverlust nicht erteilt wird. Die belangte Behörde führte zusammengefasst aus, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer zwar bei der römisch 40 GmbH vorstellig geworden sei und dort seinen Lebenslauf hinterlassen habe, er jedoch beim Gespräch mit der Assistentin der Geschäftsleitung durch sein Verhalten und seine Aussagen den Mitarbeitern gegenüber signalisiert habe, lediglich an einem Stempel bzw. einer Bestätigung für das AMS interessiert zu sein und somit das Zustandekommen einer Beschäftigung vereitelt zu haben. Hinsichtlich der Nachsicht wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer erst mit 01.02.2024 wieder eine Arbeit aufgenommen habe und sohin erst 12 ½ Wochen nach Beginn der Ausschussfrist erfolgte sodass eine Nachsicht wegen dieser Arbeitsaufnahme aufgrund der höchstgerichtlichen Judikatur nicht zu erteilen war, andere Nachsichtgründe würden nicht bestehen. Hinsichtlich der Abänderung des Spruches des Bescheides wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits seit längerem im Bezug der Notstandshilfe gestanden hat und nicht mehr im Arbeitslosengeldbezug.

4.       Der verfahrensgegenständliche Vorlageantrag wurde vom Beschwerdeführer am 16.04.2024 per E-Mail an einen Mitarbeiter der belangten Behörde gesendet.

5.       Eine Vorlage des gegenständlichen Behördenakts der belangten Behörde samt Vorlageantrag an das erkennende Gericht erfolgte am 29.05.2024 und langten sämtliche Unterlagen am 03.06.2024 in der zuständigen Gerichtsabteilung ein.

6.       Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.06.2024 wurde dem Beschwerdeführer, ein Verspätungsvorhalt übermittelt, worin diesem mitgeteilt wurde, dass nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde verspätet bei der bescheiderlassenden Behörde eingebracht worden sei. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, bis spätestens 12.06.2024 eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

8.       Der Beschwerdeführer übermittelte in Folge mit E- Mail vom 13.06.2024 ein Fristerstreckungsansuchen mit folgendem Inhalt: „Sehr geehrter Herr Mag. Alexander Bertignol, bezüglich des letzten Schreibens befinde ich mich derzeit in Beratung und bitte Sie, die Frist zu verlängern. Leider habe ich zudem immer wieder Probleme mit der Post und erhielt den Bescheid erst kürzlich. Die sprachliche Barriere macht es mit zudem schwerer und ich bin in diesem Punkt auf Unterstützung angewiesen. Am kommenden Montag erhalte ich Rückmeldung seitens meiner rechtlichen Beratungsinstitution und werde Ihnen unverzüglich Bescheid über den aktuellen Stand geben. Bis dahin bitte ich Sie um Aufschub.“ Seitens des BF wurde bis zur Entscheidung keine Stellungnahme eingebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I. getroffenen Ausführungen. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

Der Bescheid im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung vom 26.03.2024 enthält in seiner Rechtsmittelbelehrung folgende Textpassage: „Sie können binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung bei der oben angeführten regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird.“

Dieser Bescheid wurde nach Zustellversuch am 28.03.2024, unter Zurücklassung einer Verständigung über die Hinterlegung, ab 29.03.2024 zur Abholung bereitgehalten, sodass mit diesem Tag die zweiwöchige Rechtsmittelfrist ausgelöst wurde.

Am 16.04.2024 wurde der Vorlageantrag durch den Beschwerdeführer mittels E-Mail bei der belangten Behörde eingebracht.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich in unstrittiger Weise aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde.

Der Inhalt der Rechtsmittelbelehrung wurde dem Bescheid vom 26.03.2024 auf Seite 17 entnommen und ist die Zustellung des Bescheides aus dem im Verwaltungsakt enthaltenen RSb-Rückschein ersichtlich.

Das Einlangen des Vorlageantrages bei der belangten Behörde ergibt sich aus dem entsprechenden, ebenfalls im Verwaltungsakt enthaltenen E-Mail des Beschwerdeführers, auf welchem das Datum des Einlangens bei der belangten Behörde erkennbar ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

3.1. Rechtslage:

Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten (Abs. 1). ...Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen (Abs. 3).Gemäß Paragraph 15, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten (Absatz eins,). ...Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen (Absatz 3,).

Die maßgeblichen Bestimmungen des AVG lauten wie folgt:

§ 32. (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.Paragraph 32, (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

§ 33. (1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.Paragraph 33, (1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.

(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Die Frist zur Stellung eines Vorlageantrages ergibt sich aus § 15 Abs. 1 VwGVG, wonach der Beschwerdeführer zwei Wochen ab Zustellung einer Beschwerdevorentscheidung einen entsprechenden Antrag bei der belangten Behörde stellen kann. Dazu ist auszuführen, dass es sich bei der Rechtsmittelfrist um eine gesetzliche Frist handelt, welche nicht verlängerbar ist (§ 33 Abs. 4 AVG iVm §17 VwGVG).Die Frist zur Stellung eines Vorlageantrages ergibt sich aus Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG, wonach der Beschwerdeführer zwei Wochen ab Zustellung einer Beschwerdevorentscheidung einen entsprechenden Antrag bei der belangten Behörde stellen kann. Dazu ist auszuführen, dass es sich bei der Rechtsmittelfrist um eine gesetzliche Frist handelt, welche nicht verlängerbar ist (Paragraph 33, Absatz 4, AVG in Verbindung mit §17 VwGVG).

Die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 29.03.2024, durch Bereithaltung zur Abholung, zugestellt. Die Frist für die Erhebung eines Vorlageantrages endete somit gemäß § 32 Abs. 2 iVm § 33 Abs. 2 AVG am Freitag, den 12.04.2024. Die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 29.03.2024, durch Bereithaltung zur Abholung, zugestellt. Die Frist für die Erhebung eines Vorlageantrages endete somit gemäß Paragraph 32, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 2, AVG am Freitag, den 12.04.2024.

Der gegenständliche Vorlageantrag wurde mit formlosen E-Mail an einen Mitarbeiter der belangten Behörde am 16.04.2024 eingebracht, sohin erweist sich der verfahrensgegenständliche Vorlageantrag als verspätet.

Auch im Rahmen des Verspätungsvorhaltes wurden seitens des Beschwerdeführers keine relevanten Umstände vorgebracht, die die Rechtzeitigkeit der Beschwerde erkennen lassen.

Dem Bundesverwaltungsgericht ist es infolge Verspätung des Rechtsmittels daher verwehrt, sich mit dem Beschwerdevorbringen inhaltlich auseinanderzusetzen. Überdies wurde der Vorlageantrag nicht mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden (vgl. VwGH 21.02.2019, Ra 2019/08/0030), dass eine dahingehend ergänzende Prüfung nicht vorzunehmen war.Dem Bundesverwaltungsgericht ist es infolge Verspätung des Rechtsmittels daher verwehrt, sich mit dem Beschwerdevorbringen inhaltlich auseinanderzusetzen. Überdies wurde der Vorlageantrag nicht mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden vergleiche VwGH 21.02.2019, Ra 2019/08/0030), dass eine dahingehend ergänzende Prüfung nicht vorzunehmen war.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden und der Vorlageantrag als verspätet zurückzuweisen.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sohin gemäß § 24 VwGVG unterbleiben.Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sohin gemäß Paragraph 24, VwGVG unterbleiben.

Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung Verspätung Vorlageantrag Zurückweisung Zustellung durch Hinterlegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:I416.2292709.1.00

Im RIS seit

31.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten