Entscheidungsdatum
22.07.2024Norm
AsylG 2005 §55Spruch
L529 2198142-2/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.05.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.05.2024, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend auch „BF“) ist Staatsangehöriger des Irak. Er stellte – gemeinsam mit zwei Brüdern ( XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX ) – am 24.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt hielt sich bereits ein weiterer Bruder ( XXXX , geb. XXXX ) im Bundesgebiet auf, welcher schon am 07.09.2015 einen Asylantrag gestellt hatte. römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend auch „BF“) ist Staatsangehöriger des Irak. Er stellte – gemeinsam mit zwei Brüdern ( römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 ) – am 24.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt hielt sich bereits ein weiterer Bruder ( römisch 40 , geb. römisch 40 ) im Bundesgebiet auf, welcher schon am 07.09.2015 einen Asylantrag gestellt hatte.
Der Antrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 09.05.2018, Zl. XXXX , sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Der Antrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 09.05.2018, Zl. römisch 40 , sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde vom 12.06.2018 wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 21.02.2022, L510 2198142-1/15E, als unbegründet abgewiesen.
I.2. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb im österreichischen Bundesgebiet.römisch eins.2. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb im österreichischen Bundesgebiet.
I.3. Der Beschwerdeführer stellte am 08.08.2023 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.römisch eins.3. Der Beschwerdeführer stellte am 08.08.2023 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG.
Er begründete diesen Antrag mit der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung und seiner Integration in Österreich.
I.4. Mit Verbesserungsauftrag vom 08.08.2023 wurde der Beschwerdeführer zur Vorlage von Unterlagen, insbesondere eines gültigen Reisepasses sowie eines Nachweises über die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung, aufgefordert.römisch eins.4. Mit Verbesserungsauftrag vom 08.08.2023 wurde der Beschwerdeführer zur Vorlage von Unterlagen, insbesondere eines gültigen Reisepasses sowie eines Nachweises über die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung, aufgefordert.
I.5. Der Beschwerdeführer wiederholte im beim BFA am 08.09.2023 eingelangten Schreiben seinen Wunsch, in Österreich bleiben zu wollen und legte ua. ein Bestätigungsschreiben der irakischen Botschaft vor, derzufolge diese keine Reisepässe ausstelle.römisch eins.5. Der Beschwerdeführer wiederholte im beim BFA am 08.09.2023 eingelangten Schreiben seinen Wunsch, in Österreich bleiben zu wollen und legte ua. ein Bestätigungsschreiben der irakischen Botschaft vor, derzufolge diese keine Reisepässe ausstelle.
I.6. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 21.09.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 08.08.2023 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen. römisch eins.6. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 21.09.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 08.08.2023 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen.
Begründend hielt das BFA fest, dass Anträge gemäß § 55 als unzulässig zurückzuweisen seien, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgehe.Begründend hielt das BFA fest, dass Anträge gemäß Paragraph 55, als unzulässig zurückzuweisen seien, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgehe.
Im Fall des Beschwerdeführers liege eine aufrechte Rückkehrentscheidung vor und es habe sich der Sachverhalt seit der letzten Rückkehrentscheidung nicht derart wesentlich geändert, dass eine erneute Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich wäre.Im Fall des Beschwerdeführers liege eine aufrechte Rückkehrentscheidung vor und es habe sich der Sachverhalt seit der letzten Rückkehrentscheidung nicht derart wesentlich geändert, dass eine erneute Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich wäre.
I.7. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.7. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Darin verwies der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst wiederum auf seine im Asylverfahren vorgebrachten Asylgründe und seine Integration in Österreich.
I.8. Der Verwaltungsakt langte am 19.10.2023 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde der Gerichtsabteilung L529 zugeteilt.römisch eins.8. Der Verwaltungsakt langte am 19.10.2023 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde der Gerichtsabteilung L529 zugeteilt.
I.9. Mit am 12.03.2024 beim BVwG eingelangter Stellungnahme übermittelte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zum Nachweis seiner Integration in Österreich. Zudem verwies er darin auf seine Verlobung mit einer serbischen Staatsangehörigen, die sich aktuell in einem Staatsbürgerschaftsverfahren befinde. römisch eins.9. Mit am 12.03.2024 beim BVwG eingelangter Stellungnahme übermittelte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zum Nachweis seiner Integration in Österreich. Zudem verwies er darin auf seine Verlobung mit einer serbischen Staatsangehörigen, die sich aktuell in einem Staatsbürgerschaftsverfahren befinde.
I.10. Für den 23.05.2024 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung. römisch eins.10. Für den 23.05.2024 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung.
I.11. Mit dringlicher Mitteilung vom 21.05.2024 teilte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zum Verfahren des Bruders (L529 2198143-2) mit, dass dieser am 21.05.2024 einen (neuerlichen) Asylantrag wegen seiner Homosexualität gestellt habe. Der Beschwerdeführer selbst stelle – dem Telefonat mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 21.05.2024 zufolge – keinen neuen Asylantrag, da dieser keinen Asylgrund aufweise. römisch eins.11. Mit dringlicher Mitteilung vom 21.05.2024 teilte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zum Verfahren des Bruders (L529 2198143-2) mit, dass dieser am 21.05.2024 einen (neuerlichen) Asylantrag wegen seiner Homosexualität gestellt habe. Der Beschwerdeführer selbst stelle – dem Telefonat mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 21.05.2024 zufolge – keinen neuen Asylantrag, da dieser keinen Asylgrund aufweise.
I.12. Am 23.05.2024 fand von 08.30 bis 11.40 Uhr beim BVwG, Außenstelle Linz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der der Beschwerdeführer Gelegenheit hatte, zu seiner Integration und Lebenssituation in Österreich Stellung zu nehmen. Auf Grund der vom Beschwerdeführer geäußerten Rückkehrbefürchtungen in den Irak wurde er in Hinblick auf einen neuerlichen Asylantrag manuduziert. Der Beschwerdeführer stellte bis zum Schluss der hg. mündlichen Verhandlung keinen Folgeantrag auf internationalen Schutz. römisch eins.12. Am 23.05.2024 fand von 08.30 bis 11.40 Uhr beim BVwG, Außenstelle Linz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der der Beschwerdeführer Gelegenheit hatte, zu seiner Integration und Lebenssituation in Österreich Stellung zu nehmen. Auf Grund der vom Beschwerdeführer geäußerten Rückkehrbefürchtungen in den Irak wurde er in Hinblick auf einen neuerlichen Asylantrag manuduziert. Der Beschwerdeführer stellte bis zum Schluss der hg. mündlichen Verhandlung keinen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
I.13. Der Beschwerdeführer wurde nach Schluss der Verhandlung vom anwesenden Organ des BFA festgenommen; er stellte am 23.05.2024 um 11.45 Uhr einen (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz. Er begründete diesen Antrag dahingehend, dass er am 05.05.2023 zum Christentum konvertiert sei und seine Freundin heiraten wolle. Bei Rückkehr würde er von seiner eigenen Familie getötet werden, weil er Christ sei. römisch eins.13. Der Beschwerdeführer wurde nach Schluss der Verhandlung vom anwesenden Organ des BFA festgenommen; er stellte am 23.05.2024 um 11.45 Uhr einen (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz. Er begründete diesen Antrag dahingehend, dass er am 05.05.2023 zum Christentum konvertiert sei und seine Freundin heiraten wolle. Bei Rückkehr würde er von seiner eigenen Familie getötet werden, weil er Christ sei.
I.14. Am 24.05.2024 langte beim BVwG eine Kopie der Erstbefragung des Beschwerdeführers vom 23.05.2024 ein.römisch eins.14. Am 24.05.2024 langte beim BVwG eine Kopie der Erstbefragung des Beschwerdeführers vom 23.05.2024 ein.
I.15. Am 27.05.2024 langte beim BVwG der Bericht der LPD XXXX ein, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers am 24.05.2024 gem. § 46 FPG auf dem Luftweg in den Irak erfolgt sei. römisch eins.15. Am 27.05.2024 langte beim BVwG der Bericht der LPD römisch 40 ein, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers am 24.05.2024 gem. Paragraph 46, FPG auf dem Luftweg in den Irak erfolgt sei.
I.16. Hinsichtlich des detaillierten Verfahrensherganges wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.16. Hinsichtlich des detaillierten Verfahrensherganges wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen (Sachverhalt):römisch II.1. Feststellungen (Sachverhalt):
II.1.1. Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen zum Verfahrensgang werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.römisch II.1.1. Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen zum Verfahrensgang werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.
II.1.2. Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum); er ist Staatsangehöriger des Irak.römisch II.1.2. Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum); er ist Staatsangehöriger des Irak.
Am 24.10.2015 stellte der Beschwerdeführer einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 09.05.2018 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.02.2022, L510 2198142-1/15E, als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft, die Frist für die freiwillige Ausreise endete am 08.03.2022.
Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Sein Aufenthalt war ab dem Erkenntnis des BVwG vom 21.02.2022 unrechtmäßig.
Gegen den Beschwerdeführer besteht eine aufrechte Rückkehrentscheidung.
II.1.3. Der Beschwerdeführer stellte am 08.08.2023 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gem. § 55 Abs. 1 AsylG. römisch II.1.3. Der Beschwerdeführer stellte am 08.08.2023 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG.
Der Beschwerdeführer hat nicht dargetan, dass sich in Hinblick auf sein Privat- und Familienleben seit der letzten Rückkehrentscheidung vom 21.02.2022, rechtskräftig mit 22.02.2022, eine maßgebliche Änderung ergeben hätte.
Der Beschwerdeführer ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt ledig und hat keine Sorgepflichten. Er hat in Österreich zwei Brüder, zu denen kein Abhängigkeitsverhältnis besteht. Ein Bruder ( XXXX , geb. XXXX ) verfügt über eine Aufenthaltsberechtigung plus, dzt. gültig bis 18.09.2024, der zweite Bruder ( XXXX , geb. XXXX ) ist auf Grund seines am 21.05.2024 gestellten Asylfolgeantrages dzt. in Österreich aufenthaltsberechtigt.Der Beschwerdeführer ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt ledig und hat keine Sorgepflichten. Er hat in Österreich zwei Brüder, zu denen kein Abhängigkeitsverhältnis besteht. Ein Bruder ( römisch 40 , geb. römisch 40 ) verfügt über eine Aufenthaltsberechtigung plus, dzt. gültig bis 18.09.2024, der zweite Bruder ( römisch 40 , geb. römisch 40 ) ist auf Grund seines am 21.05.2024 gestellten Asylfolgeantrages dzt. in Österreich aufenthaltsberechtigt.
Der BF führt in Österreich eine Beziehung mit einer serbischen Staatsangehörigen. Es liegt keine Lebensgemeinschaft im Sinne einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft vor.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig.
Der BF spricht Deutsch auf dem Niveau A2.
Der BF ging in Österreich von 07.08.2018 bis 05.09.2018 einer Beschäftigung als geringfügig beschäftigter Arbeiter nach. Seither geht bzw. ging er in Österreich keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Er bezog während seines Aufenthalts in Österreich Leistungen der staatlichen Grundversorgung. Er ist bzw. war nicht selbsterhaltungsfähig.
Der BF war in Österreich ehrenamtlich tätig und verfügt über einen Freundeskreis.
Der BF ist strafrechtlich unbescholten.
In der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG vom 21.02.2022 (L510 2198142-1/15E) wurden – mit Ausnahme der im Februar 2023 entstanden Beziehung zu seiner Freundin und Ablegung der Deutschprüfung auf dem Niveau A2 - die privaten und familiären Anknüpfungspunkte sowie die Integration des BF in Österreich berücksichtigt und ist insoweit seither eine relevante Änderung nicht eingetreten (es sind allenfalls Umstände – bspw. Zeiten des unrechtmäßigen Aufenthaltes – hinzugekommen, die zu Lasten des Beschwerdeführers zu werten sind).
Der Beschwerdeführer wurde am 24.05.2024 in sein Heimatland abgeschoben.
II.1.4. Der BF stellte nach Schluss der Verhandlung am 23.05.2024 um 11.45 Uhr einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen er mit seiner Verfolgung im Herkunftsland auf Grund seiner Konversion zum Christentum begründete. römisch II.1.4. Der BF stellte nach Schluss der Verhandlung am 23.05.2024 um 11.45 Uhr einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen er mit seiner Verfolgung im Herkunftsland auf Grund seiner Konversion zum Christentum begründete.
II.2. Beweiswürdigung:römisch II.2. Beweiswürdigung:
II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den Inhalt der übermittelten Verwaltungsakte der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde, des Gerichtsaktes und durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den Inhalt der übermittelten Verwaltungsakte der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde, des Gerichtsaktes und durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
II.2.2. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die Feststellungen zum Verfahrensablauf ergeben sich aus dem Akteninhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und den vorliegenden Gerichtsakten.römisch II.2.2. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang sowie die Feststellungen zum Verfahrensablauf ergeben sich aus dem Akteninhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und den vorliegenden Gerichtsakten.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Ermittlungsverfahren des rk. abgeschlossenen Asylverfahrens.
Die Feststellungen zum Ausgang des Asylverfahrens und zur erlassenen Rückkehrentscheidung sind dem Erkenntnis des BVwG vom 21.02.2022, L510 2198142-1/15E, zu entnehmen.
Dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Asylantragstellung in Österreich aufhält, ergibt sich aus seinen Angaben im Asylverfahren in Zusammenschau mit dem aktuellen Auszug aus dem zentralen Melderegister. Da der Beschwerdeführer nach seiner (illegalen) Einreise in Österreich am 07.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, war sein Aufenthalt in Österreich bis zur rechtskräftig abweisenden Entscheidung vom 21.02.2022 rechtmäßig.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 24.05.2024 in sein Heimatland abgeschoben wurde, war aufgrund der Mitteilung des BFA vom 24.05.2024 (OZ 11) zu treffen.
II.2.3. Zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitelsrömisch II.2.3. Zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Dass der BF ledig ist, ergibt sich aus dem zentralen Melderegister in Übereinstimmung mit seinen Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung.
Der Aufenthalt zweier Brüder des Beschwerdeführers in Österreich sowie deren jeweiliger Aufenthaltsstatus ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes in Zusammenschau mit den hg. aufliegenden Gerichtsakten. Ein Abhängigkeitsverhältnis zu diesen (erwachsenen) Brüdern, welches über die üblichen familiären Bindungen hinausgeht, wurde nicht vorgebracht.
Soweit der BF auf seine Verlobung mit einer serbischen Staatsangehörigen verweist ist zunächst festzuhalten, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch die als Zeugin einvernommene Freundin des Beschwerdeführers bestätigten, dass keine Lebensgemeinschaft im Sinne einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft vorliegt. Insoweit liegt kein schützenswertes Familienleben vor und ist es zum hg. Entscheidungszeitpunkt nicht von Relevanz, ob der Beschwerdeführer und seine Freundin Heiratsabsichten hegen und ob bereits eine Verlobung vorliegt, wenngleich – vollständigkeitshalber – darauf verwiesen wird, dass hinsichtlich des Verlobungsstatus der Beschwerdeführer und seine Freundin unterschiedliche Aussagen tätigten. So gab bspw. der Beschwerdeführer an, der Entschluss zur Heirat sei im Mai oder Juni 2023 gemeinsam getroffen worden, es habe keine Verlobungsfeier gegeben, sondern diese sei auf Oktober verschoben worden, es habe auch kein Verlobungsgeschenk gegeben, aber er habe seiner Freundin zum Geburtstag ein Handy geschenkt (Verhandlungsschrift [VHS] S 6 – 8). Die Freundin gab – als Zeugin nach Wahrheitserinnerung - dazu befragt an, es habe eine Verlobungsfeier gegeben und sie habe als Verlobungsgeschenk Airpods bekommen (VHS, S 10). Übereinstimmend gaben die beiden hingegen den Beginn ihrer Beziehung mit Februar 2023 an, somit zu einem Zeitpunkt, zu dem sich der BF seines unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich bewusst war.
Dass der BF gesund und arbeitsfähig ist, war aufgrund seiner Angaben im behördlichen Verfahren und in der hg. Beschwerdeverhandlung sowie mangels anderslautender Nachweise festzustellen.
Dass der BF in Österreich nicht erwerbstätig und auf staatliche Unterstützungsleistungen angewiesen ist, ergibt sich aus seinen Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung in Zusammenschau mit dem aktuellen Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem des Bundes, an dem kein Grund zu zweifeln bestand, und dem aktuellen Versicherungsdatenauszug. Eine ehrenamtliche Tätigkeit des BF (in einem Sozialmarkt) wurde bereits mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 21.02.2022 festgestellt. Der BF gab in der hg. mündlichen Verhandlung an, seit 2022 in einem Pensionistenclub ehrenamtlich geholfen zu haben, Bestätigungen konnte er jedoch nur für Juni 2023 (16 Stunden), Mai 2023 (18 Stunden), April 2023 (12 Stunden) und März 2023 (22 Stunden) vorlegen. Zum hg. Entscheidungszeitpunkt übte der BF diese ehrenamtliche Tätigkeit nicht mehr aus.
Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem Strafregister der Republik Österreich.
Als zusätzliche Nachweise seiner Integration bzw. neuen Sachverhalt führte der BF im hg. Verfahren die Ablegung der Deutschprüfung auf dem Niveau A2 ins Treffen, eine Arbeitsplatzzusage für den Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels sowie seine Heiratsabsicht in Österreich, wobei anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer die Deutschprüfung A2 erst am 12.10.2023 absolvierte, somit nach Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides. Auch die von ihm ins Treffen geführte Beziehung zu einer serbischen Staatsangehörigen brachte der Beschwerdeführer erstmals in seiner Stellungnahme, beim BVwG eingelangt am 12.03.2024, und somit nach Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides erstmalig vor.
Deutschkenntnisse des BF auf dem Niveau A1 sowie seine Integrationsbemühungen, insbesondere seine kurzfristige, geringfügige Erwerbstätigkeit, seine ehrenamtliche Tätigkeit, der Aufbau eines Freundeskreises, für ihn ausgestellte Unterstützungserklärungen und sein Integrationswille, wurden bereits im Erkenntnis des BVwG vom 21.11.2022, L510 2198142-1/15E, festgestellt. Lediglich die Ablegung der Deutschprüfung auf dem Niveau A2 und das Eingehen einer Beziehung zu einer in Österreich aufenthaltsberechtigten serbischen Staatsangehörigen sind seit der angeführten Vorentscheidung neu hinzugekommen, doch ist darin keine relevante Änderung des Sachverhaltes zu Gunsten des BF zu erkennen, zumal verbesserte Deutschkenntnisse keine maßgebliche Sachverhaltsänderung darstellen (vgl. VwGH 27.01.0215, Ra 2014/22/0094), der BF nach wie vor ledig und ohne Sorgepflichten ist und auch in keiner Lebensgemeinschaft lebt. Auch kann dem vom BF vorgelegten Arbeitsvorvertrag in Anbetracht der fehlenden Aufenthaltsberechtigung bzw. Arbeitserlaubnis keine solche Bedeutung beigemessen werden, dass in einer Gesamtbetrachtung eine andere Beurteilung geboten wäre (vgl. VwGH 27.01.2015, Ra 2014/22/0094 mHa VwgH 22.07.2011, 2011/22/0138).Deutschkenntnisse des BF auf dem Niveau A1 sowie seine Integrationsbemühungen, insbesondere seine kurzfristige, geringfügige Erwerbstätigkeit, seine ehrenamtliche Tätigkeit, der Aufbau eines Freundeskreises, für ihn ausgestellte Unterstützungserklärungen und sein Integrationswille, wurden bereits im Erkenntnis des BVwG vom 21.11.2022, L510 2198142-1/15E, festgestellt. Lediglich die Ablegung der Deutschprüfung auf dem Niveau A2 und das Eingehen einer Beziehung zu einer in Österreich aufenthaltsberechtigten serbischen Staatsangehörigen sind seit der angeführten Vorentscheidung neu hinzugekommen, doch ist darin keine relevante Änderung des Sachverhaltes zu Gunsten des BF zu erkennen, zumal verbesserte Deutschkenntnisse keine maßgebliche Sachverhaltsänderung darstellen vergleiche VwGH 27.01.0215, Ra 2014/22/0094), der BF nach wie vor ledig und ohne Sorgepflichten ist und auch in keiner Lebensgemeinschaft lebt. Auch kann dem vom BF vorgelegten Arbeitsvorvertrag in Anbetracht der fehlenden Aufenthaltsberechtigung bzw. Arbeitserlaubnis keine solche Bedeutung beigemessen werden, dass in einer Gesamtbetrachtung eine andere Beurteilung geboten wäre vergleiche VwGH 27.01.2015, Ra 2014/22/0094 mHa VwgH 22.07.2011, 2011/22/0138).
Hingegen sind Zeiten des unrechtmäßigen Aufenthaltes hinzugekommen, die zu Lasten des BF zu werten sind.
Da sowohl Deutschkenntnisse des BF als auch seine Integrationsbemühungen in Österreich, insbesondere sein Freundeskreis, die für ihn ausgestellten Unterstützungserklärungen, sein Integrationswille und auch sein ehrenamtliches Engagement bereits im Erkenntnis des BVwG vom 21.02.2022 berücksichtigt worden sind, die Verbesserung seiner Deutschkenntnisse keine entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung darstellt und der BF nach wie vor ledig und ohne Sorgepflichten ist, er somit über kein schützenswertes Familienleben in Österreich verfügt, konnte eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes im Vergleich zur Rückkehrentscheidung vom 21.02.2022, welche eine Neubeurteilung der Sachlage erforderlich machen würde, nicht festgestellt werden (vgl. dazu auch die rechtlichen Ausführungen unter Punkt II.3.1.3.).Da sowohl Deutschkenntnisse des BF als auch seine Integrationsbemühungen in Österreich, insbesondere sein Freundeskreis, die für ihn ausgestellten Unterstützungserklärungen, sein Integrationswille und auch sein ehrenamtliches Engagement bereits im Erkenntnis des BVwG vom 21.02.2022 berücksichtigt worden sind, die Verbesserung seiner Deutschkenntnisse keine entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung darstellt und der BF nach wie vor ledig und ohne Sorgepflichten ist, er somit über kein schützenswertes Familienleben in Österreich verfügt, konnte eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes im Vergleich zur Rückkehrentscheidung vom 21.02.2022, welche eine Neubeurteilung der Sachlage erforderlich machen würde, nicht festgestellt werden vergleiche dazu auch die rechtlichen Ausführungen unter Punkt römisch II.3.1.3.).
II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch II.3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
II.3.1. Zur Zurückweisung des Antrags auf Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels römisch II.3.1. Zur Zurückweisung des Antrags auf Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels
II.3.1.1. Gesetzliche Grundlagenrömisch II.3.1.1. Gesetzliche Grundlagen
§ 55 AsylG: Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRKParagraph 55, AsylG: Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK
„§ 55 (1): Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.“(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.“
§ 58 AsylG: Antragstellung und amtswegiges VerfahrenParagraph 58, AsylG: Antragstellung und amtswegiges Verfahren
„[...]
(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
[…]
(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55,, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
[…]
(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.“(10) Anträge gemäß Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.“
[…]
(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. […]“(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. […]“
II.3.1.2. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1803 BlgNR 24. GP 50) legen zur Bestimmung des § 58 Abs. 10 AsylG Folgendes dar:römisch II.3.1.2. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1803 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 50) legen zur Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG Folgendes dar:
"Der neue (Abs. 10) entspricht im Wesentlichen § 44b NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011. Mit der Neuerrichtung des Bundesamtes und der damit einhergehenden Verfahrensvereinfachung und organisatorischen Umstrukturierung ist die Einbindung der zuständigen Sicherheitsdirektion entfallen. Die Beurteilung bzw. Prüfung erfolgt nun durch das Bundesamt. Dementsprechend sind Anträge als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 iVm § 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes hat sich lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass – im Rahmen einer Neubewertung – wenn ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, ein Aufenthaltstitel zu erteilen sein wird.""Der neue (Absatz 10,) entspricht im Wesentlichen Paragraph 44 b, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,. Mit der Neuerrichtung des Bundesamtes und der damit einhergehenden Verfahrensvereinfachung und organisatorischen Umstrukturierung ist die Einbindung der zuständigen Sicherheitsdirektion entfallen. Die Beurteilung bzw. Prüfung erfolgt nun durch das Bundesamt. Dementsprechend sind Anträge als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 FPG besteht und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes hat sich lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass – im Rahmen einer Neubewertung – wenn ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, ein Aufenthaltstitel zu erteilen sein wird."
Die zur Vorgängerregelung des § 58 Abs. 10 AsylG (also zu § 44b Abs. 1 NAG) ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auf die Auslegung des § 58 Abs. 10 AsylG zu übertragen (dazu VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Die zur Vorgängerregelung des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG (also zu Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG) ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auf die Auslegung des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zu übertragen (dazu VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
Nach dieser Rechtsprechung liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufweisen, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK gebieten würde. Nur in einem solchen Fall ist eine – der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete – Zurückweisung (nunmehr) gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zulässig (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101 mit Hinweisen auf VwGH 22.07.2011, 2011/22/0127; 05.05.2015, Ra 2014/22/0115).Nach dieser Rechtsprechung liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufweisen, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK gebieten würde. Nur in einem solchen Fall ist eine – der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete – Zurückweisung (nunmehr) gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zulässig (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101 mit Hinweisen auf VwGH 22.07.2011, 2011/22/0127; 05.05.2015, Ra 2014/22/0115).
Da der Zurückweisungsgrund gemäß § 58 Abs. 10 AsylG (vormals § 44b Abs. 1 Z 1 NAG) der Zurückweisung wegen entschiedener Sache (§ 68 Abs. 1 AVG) nachgebildet ist, können die zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung des Sachverhaltes als wesentlich anzusehen ist, auch für die Frage herangezogen werden, wann eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd § 58 Abs. 10 AsylG vorliegt. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides (bezogen auf § 58 Abs. 10 AsylG: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK) muss also zumindest möglich sein; in dieser Hinsicht hat die Behörde eine Prognose zu treffen. Dabei ist die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer in Asyl- und Fremdenrecht, E8 zu § 58). Für diese Prognose ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen (vgl. VwGH 09.09.2013, 2013/22/0161; 09.09.2013, 2013/22/0215, mwN).Da der Zurückweisungsgrund gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG (vormals Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG) der Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Paragraph 68, Absatz eins, AVG) nachgebildet ist, können die zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung des Sachverhaltes als wesentlich anzusehen ist, auch für die Frage herangezogen werden, wann eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd Paragraph 58, Absatz 10, AsylG vorliegt. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides (bezogen auf Paragraph 58, Absatz 10, AsylG: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK) muss also zumindest möglich sein; in dieser Hinsicht hat die Behörde eine Prognose zu treffen. Dabei ist die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer in Asyl- und Fremdenrecht, E8 zu Paragraph 58,). Für diese Prognose ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen vergleiche VwGH 09.09.2013, 2013/22/0161; 09.09.2013, 2013/22/0215, mwN).
Gemäß diesen Ausführungen ist die maßgebliche zu klärende Rechtsfrage daher jene, ob nach der rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung aus dem begründeten Antragsvorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, hervorgeht. Die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung ist nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Bei dieser Prognose sind die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Art. 8 EMRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt nunmehr geboten sein könnte. Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK muss sich zumindest als möglich darstellen (vgl. VwGH, 03.10.2013, 2012/22/0068).Gemäß diesen Ausführungen ist die maßgebliche zu klärende Rechtsfrage daher jene, ob nach der rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung aus dem begründeten Antragsvorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, hervorgeht. Die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung ist nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der sei