Entscheidungsdatum
22.07.2024Norm
AsylG 2005 §10Spruch
L512 2277881-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Palästinensische Autonomiegebiete – Westjordanland zuerkannt. römisch II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Palästinensische Autonomiegebiete – Westjordanland zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird XXXX eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von 1 Jahr erteilt.römisch III. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wird römisch 40 eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von 1 Jahr erteilt.
IV. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. der angefochtenen Bescheide ersatzlos aufgehoben. römisch IV. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch III., römisch IV., römisch fünf. und römisch VI. der angefochtenen Bescheide ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ein staatenloser Palästinenser und Angehöriger der sunnitischen Religionsgemeinschaft, stellte am 29.10.2021 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz. römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ein staatenloser Palästinenser und Angehöriger der sunnitischen Religionsgemeinschaft, stellte am 29.10.2021 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF am 31.10.2021 zusammengefasst zu seinen Ausreisegründen vor, dass eine Person aus einem Familienclan einen Angriff auf einen israelischen Offizier ausgeübt habe und dieser dabei ums Leben gekommen sei. Der Familienclan habe den BF beschuldigt dem israelischen Geheimdienst mitgeteilt zu haben, welche Person des Familienclans es gewesen sei, weil diese erfolgreich festgenommen worden sei. Nun wolle der Familienclan den BF töten. Außerdem habe er erfahren, dass ihn die palästinensische Behörde verfolge. Den Grund dafür kenne er aber nicht (AS 11). römisch eins.2. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF am 31.10.2021 zusammengefasst zu seinen Ausreisegründen vor, dass eine Person aus einem Familienclan einen Angriff auf einen israelischen Offizier ausgeübt habe und dieser dabei ums Leben gekommen sei. Der Familienclan habe den BF beschuldigt dem israelischen Geheimdienst mitgeteilt zu haben, welche Person des Familienclans es gewesen sei, weil diese erfolgreich festgenommen worden sei. Nun wolle der Familienclan den BF töten. Außerdem habe er erfahren, dass ihn die palästinensische Behörde verfolge. Den Grund dafür kenne er aber nicht (AS 11).
I.3. Vor einem Organwalter der belangten Behörde brachte der BF am 11.05.2022 im Wesentlichen Folgendes vor: römisch eins.3. Vor einem Organwalter der belangten Behörde brachte der BF am 11.05.2022 im Wesentlichen Folgendes vor:
Im Jahr XXXX habe es in der Nähe seiner Stadt einen Vorfall gegeben, bei dem ein israelischer Offizier ums Leben gekommen sei. Der Attentäter habe „ XXXX “ geheißen. Es sei festgestellt worden, dass das Motorrad des Attentäters von einem Freund des BF verkauft worden sei. Sein Freund habe ihm nach dem Attentat auch erzählt, dass es das gleiche Motorrad gewesen sei. Im XXXX sei der Freund von den Israelis verhaftet und im XXXX wieder entlassen worden. Nach seiner Entlassung sei der BF von seinem Freund und dessen Familie beschuldigt worden, ein Spion des israelischen Geheimdienstes zu sein und den Israelis mitgeteilt zu haben, dass das Motorrad von seinem Freund an den Attentäter verkauft worden sei. Diese Beschuldigung sei sehr ernst zu nehmen. Es herrsche das Clangesetz und sein Leben sei somit in Gefahr gewesen. Er habe das Westjordanland deshalb sofort verlassen und sei wieder nach XXXX gegangen. Er habe nicht mehr weiterstudieren können und habe nur noch vier Monate bis zum Abschluss seines Studiums gebraucht. Seine Situation in XXXX sei sehr schlecht gewesen. Er habe nicht einmal eine Aufenthaltsberechtigung gehabt. XXXX habe er beschlossen nach Israel zurückzukehren. Sein Onkel habe ihm geraten zu recherchieren, ob er noch auf der Haftliste stehe. Sie hätten recherchiert, dass tatsächlich ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden sei. Bei einer Verurteilung würden ihm fünfzehn Jahre Gefängnis drohen. Es gehe um Spionage bzw. Hochverrat. Aus diesem Grund habe er keine andere Wahl gehabt und beschlossen, XXXX zu verlassen (AS 61 ff.).Im Jahr römisch 40 habe es in der Nähe seiner Stadt einen Vorfall gegeben, bei dem ein israelischer Offizier ums Leben gekommen sei. Der Attentäter habe „ römisch 40 “ geheißen. Es sei festgestellt worden, dass das Motorrad des Attentäters von einem Freund des BF verkauft worden sei. Sein Freund habe ihm nach dem Attentat auch erzählt, dass es das gleiche Motorrad gewesen sei. Im römisch 40 sei der Freund von den Israelis verhaftet und im römisch 40 wieder entlassen worden. Nach seiner Entlassung sei der BF von seinem Freund und dessen Familie beschuldigt worden, ein Spion des israelischen Geheimdienstes zu sein und den Israelis mitgeteilt zu haben, dass das Motorrad von seinem Freund an den Attentäter verkauft worden sei. Diese Beschuldigung sei sehr ernst zu nehmen. Es herrsche das Clangesetz und sein Leben sei somit in Gefahr gewesen. Er habe das Westjordanland deshalb sofort verlassen und sei wieder nach römisch 40 gegangen. Er habe nicht mehr weiterstudieren können und habe nur noch vier Monate bis zum Abschluss seines Studiums gebraucht. Seine Situation in römisch 40 sei sehr schlecht gewesen. Er habe nicht einmal eine Aufenthaltsberechtigung gehabt. römisch 40 habe er beschlossen nach Israel zurückzukehren. Sein Onkel habe ihm geraten zu recherchieren, ob er noch auf der Haftliste stehe. Sie hätten recherchiert, dass tatsächlich ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden sei. Bei einer Verurteilung würden ihm fünfzehn Jahre Gefängnis drohen. Es gehe um Spionage bzw. Hochverrat. Aus diesem Grund habe er keine andere Wahl gehabt und beschlossen, römisch 40 zu verlassen (AS 61 ff.).
I.4. Am 01.08.2023 wurde der BF erneut vor einem Organ der belangten Behörde einvernommen. Dabei brachte er zu seinem Ausreisegrund aus XXXX vor, dass sein palästinensischer Reisepass abgelaufen sei und es in XXXX keine Arbeitsmöglichkeiten gegeben habe. Deshalb habe er sich entschieden, das Land zu verlassen. Er habe auch Angst gehabt, dass ihn die XXXX Behörden nach Palästina zurückschicken würden. Weitere Fluchtgründe gebe es nicht. XXXX habe ihn sein Onkel informiert, dass die palästinensischen Behörden nach ihm suchen würden. Es wisse aber keiner, weshalb der BF gesucht werde. In XXXX habe er keine Probleme gehabt. XXXX sei ein Freund verhaftet und XXXX entlassen worden. Dieser habe behauptet, dass der BF ihn verraten habe. Es handle sich aber nicht um einen Racheakt der die Familie des BF betreffe. Es sei sein privates Problem und habe er nicht gesagt, dass er wegen einem Racheakt Probleme habe. Er habe einen schlechten Ruf und könnte verfolgt werden. Bisher ist dies aber nie passiert (AS 170 ff.).römisch eins.4. Am 01.08.2023 wurde der BF erneut vor einem Organ der belangten Behörde einvernommen. Dabei brachte er zu seinem Ausreisegrund aus römisch 40 vor, dass sein palästinensischer Reisepass abgelaufen sei und es in römisch 40 keine Arbeitsmöglichkeiten gegeben habe. Deshalb habe er sich entschieden, das Land zu verlassen. Er habe auch Angst gehabt, dass ihn die römisch 40 Behörden nach Palästina zurückschicken würden. Weitere Fluchtgründe gebe es nicht. römisch 40 habe ihn sein Onkel informiert, dass die palästinensischen Behörden nach ihm suchen würden. Es wisse aber keiner, weshalb der BF gesucht werde. In römisch 40 habe er keine Probleme gehabt. römisch 40 sei ein Freund verhaftet und römisch 40 entlassen worden. Dieser habe behauptet, dass der BF ihn verraten habe. Es handle sich aber nicht um einen Racheakt der die Familie des BF betreffe. Es sei sein privates Problem und habe er nicht gesagt, dass er wegen einem Racheakt Probleme habe. Er habe einen schlechten Ruf und könnte verfolgt werden. Bisher ist dies aber nie passiert (AS 170 ff.).
I.5. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Palästinensische Gebiete Westjordanland/Westbank nicht zugesprochen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Palästinensische Gebiete Westjordanland/Westbank gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß
§ 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise im Ausmaß von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.). römisch eins.5. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Palästinensische Gebiete Westjordanland/Westbank nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Palästinensische Gebiete Westjordanland/Westbank gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß
§ 55 Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise im Ausmaß von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch VI.).
I.5.1. Beweiswürdigend wurde vom BFA ausgeführt, dass die Angaben zum Fluchtgrund aufgrund des widersprüchlichen Vorbingens nicht glaubhaft seien (AS 283 ff.). römisch eins.5.1. Beweiswürdigend wurde vom BFA ausgeführt, dass die Angaben zum Fluchtgrund aufgrund des widersprüchlichen Vorbingens nicht glaubhaft seien (AS 283 ff.).
I.5.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in den Palästinensische Gebiete Westjordanland/Westbank traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben. römisch eins.5.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in den Palästinensische Gebiete Westjordanland/Westbank traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.
I.5.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter § 3 Abs. 1 AsylG noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Zudem sei die Abschiebung zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des § 50 Abs 1, 2 und 3 FPG vorliege. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe in Höhe von zwei Wochen, da keine Gründe im Sinne des § 55 Abs 1a FPG vorliegen würden. römisch eins.5.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Paragraph 3, Absatz eins, AsylG noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar. Zudem sei die Abschiebung zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins,, 2 und 3 FPG vorliege. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe in Höhe von zwei Wochen, da keine Gründe im Sinne des Paragraph 55, Absatz eins a, FPG vorliegen würden.
I.6. Gegen den Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist vollumfänglich Beschwerde erhoben (AS 318ff). römisch eins.6. Gegen den Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist vollumfänglich Beschwerde erhoben (AS 318ff).
I.7. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung an und übermittelte dem Beschwerdeführer aktuelle Länderinformationen für die Palästinensischen Gebiete Westjordanland/Westbank.römisch eins.7. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den römisch 40 eine öffentliche mündliche Verhandlung an und übermittelte dem Beschwerdeführer aktuelle Länderinformationen für die Palästinensischen Gebiete Westjordanland/Westbank.
I.7.1. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hatte der BF die Möglichkeit zu seiner Integration, seinem Fluchtvorbringen und seiner Rückkehrsituation Stellung zu nehmen.römisch eins.7.1. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hatte der BF die Möglichkeit zu seiner Integration, seinem Fluchtvorbringen und seiner Rückkehrsituation Stellung zu nehmen.
I.8. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.8. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
II.1.1. Der Beschwerdeführer römisch II.1.1. Der Beschwerdeführer
Die Identität des BF steht fest. Der BF ist staatenloser Palästinenser, Angehöriger der muslimischen Glaubensgemeinschaft und stammt aus dem Palästinensischen Autonomiegebiete – Westjordanland.
Der BF wurde in XXXX im Gouvernement XXXX im Westjordanland geboren, wohnte dort mit seiner Familie und besuchte bis zur Matura die Schule. Ab XXXX studierte der BF in XXXX ca. dreieinhalb Jahre „ XXXX “ und pendelte zwischen dem Westjordanland und XXXX . Das Studium hat der BF nicht abgeschlossen und reiste er im XXXX von XXXX aus in die XXXX . Von ca. XXXX bis XXXX hielt sich der BF in XXXX auf, gelangte von dort weiter nach Österreich, wo er im Oktober 2021 illegal einreiste und den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Seither ist der BF durchgehend in Österreich aufhältig. Der BF wurde in römisch 40 im Gouvernement römisch 40 im Westjordanland geboren, wohnte dort mit seiner Familie und besuchte bis zur Matura die Schule. Ab römisch 40 studierte der BF in römisch 40 ca. dreieinhalb Jahre „ römisch 40 “ und pendelte zwischen dem Westjordanland und römisch 40 . Das Studium hat der BF nicht abgeschlossen und reiste er im römisch 40 von römisch 40 aus in die römisch 40 . Von ca. römisch 40 bis römisch 40 hielt sich der BF in römisch 40 auf, gelangte von dort weiter nach Österreich, wo er im Oktober 2021 illegal einreiste und den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Seither ist der BF durchgehend in Österreich aufhältig.
Im Westjordanland leben die Eltern, drei Schwester und zwei Brüder des BF.
Der BF leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Der BF ist arbeitsfähig.
Der BF ist nicht als Flüchtlinge bei der UN-Hilfsorganisation für palästinensische Flüchtlinge UNRWA in den Palästinensischen Autonomiegebieten (kurz UNRWA) registriert.
In Österreich halten sich keine engen Verwandten des BF auf. Es leben entfernte Verwandte des BF in Österreich, wobei zu diesen kein Abhängigkeitsverhältnis besteht. Der BF bewohnt eine Mietwohnung und besteht mit keinem der entfernten Verwandten ein gemeinsamer Wohnsitz.
Der BF war in Österreich vom XXXX bis XXXX als XXXX im Bereich XXXX erwerbstätig und bezog bis XXXX Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber. Aktuell erhält der BF Arbeitslosengeld. Der BF war in Österreich vom römisch 40 bis römisch 40 als römisch 40 im Bereich römisch 40 erwerbstätig und bezog bis römisch 40 Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber. Aktuell erhält der BF Arbeitslosengeld.
Der BF hat Deutschqualifizierungsmaßnahmen besucht, spricht auf dem Niveau A2 die deutsche Sprache und hat drei Module im Rahmen der Basisbildung besucht.
Vom XXXX bis XXXX hat der BF am Projekt „Wegweiser Pflegewelt“ teilgenommen.Vom römisch 40 bis römisch 40 hat der BF am Projekt „Wegweiser Pflegewelt“ teilgenommen.
Der BF ist seit Jänner 2022 ehrenamtlich für die XXXX tätig, in dem er unter anderem Klient:innen der XXXX zu Arztterminen begleitet und dolmetsch.Der BF ist seit Jänner 2022 ehrenamtlich für die römisch 40 tätig, in dem er unter anderem Klient:innen der römisch 40 zu Arztterminen begleitet und dolmetsch.
Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
II.1.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in den Palästinensischen Gebieten Westjordanland/Westbankwerden folgende Feststellungen getroffen:römisch II.1.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in den Palästinensischen Gebieten Westjordanland/Westbankwerden folgende Feststellungen getroffen:
1. Politische Lage
Die Palästinensischen Gebiete bestehen aus dem Westjordanland, dem Gaza-Streifen und Ost-Jerusalem (AA 3.2.2022a). Palästina hat den Status eines Völkerrechtssubjekts, wird aber von Österreich nicht als Staat im Sinne des Völkerrechts anerkannt (BMEIA 18.5.2022). 138 der 193 Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen (UN) stimmten am 29.11.2012 für eine Aufwertung des völkerrechtlichen Status der Palästinenser zu einem „Beobachterstaat“. Konkret bedeutet der Beobachterstatus als Nicht-Mitgliedstaat, den etwa auch der Vatikan innehat, mehr Mitspracherechte bei den Vereinten Nationen. Künftig können die Palästinenser im Sicherheitsrat und in der Generalversammlung – sofern sie betroffen sind – an Diskussionen teilnehmen und Resolutionen einbringen. Ein weiterer wichtiger Zugewinn ist der Zugang zu Unterorganisationen der UN wie dem Internationalen Strafgerichtshof. Dadurch hätten die Palästinenser das Recht, etwaige Militäroperationen der Israelis in den Palästinensergebieten oder die Siedlungspolitik der israelischen Regierung vor Gericht zu bringen (BPB 30.11.2012). Im Dezember 2014 stimmte das europäische Parlament mit einer überwältigenden Mehrheit (498 Stimmen dafür, 88 dagegen) für die „Quasi“-Anerkennung Palästinas als Staat. Dieses Votum ist rechtlich nicht bindend, aber stellt ein Signal an die internationale Gemeinschaft dar. Schweden ist einen Schritt weiter gegangen und hat Palästina offiziell als Staat anerkannt (BBC 17.12.2014).
Die Palästinensische Befreiungsorganisation (PLO – Palestinian Liberation Organisation) wurde 1964 gegründet, 1974 als einzig legitime Vertreterin des palästinensischen Volkes von der UNO anerkannt und erhielt den Beobachterstatus bei den Vereinten Nationen (VP o.D.; vgl. Britannica o.D.). 1993 kam es zum Oslo-Abkommen zwischen Israel und der PLO (BPB 17.7.2011). Im Jahr 1993 folgte die Anerkennung der PLO als einzige Vertreterin der Palästinenser durch Israel (Haaretz 9.9.1993). Die PLO ist die Dachorganisation für die verschiedenen palästinensischen Parteien und Bewegungen, darunter die Fatah, die Volksfront für die Befreiung Palästinas (PFLP), die Arabische Befreiungsfront, die Demokratische Front zur Befreiung Palästinas (DFLP), die Palästinensische Befreiungsfront (PLF) und die Palästinensische Volkspartei (PPP). Hamas und Islamischer Dschihad sind nicht in der PLO vertreten (VP o.D.; vgl. SZ 12.1.2018).Die Palästinensische Befreiungsorganisation (PLO – Palestinian Liberation Organisation) wurde 1964 gegründet, 1974 als einzig legitime Vertreterin des palästinensischen Volkes von der UNO anerkannt und erhielt den Beobachterstatus bei den Vereinten Nationen (VP o.D.; vergleiche Britannica o.D.). 1993 kam es zum Oslo-Abkommen zwischen Israel und der PLO (BPB 17.7.2011). Im Jahr 1993 folgte die Anerkennung der PLO als einzige Vertreterin der Palästinenser durch Israel (Haaretz 9.9.1993). Die PLO ist die Dachorganisation für die verschiedenen palästinensischen Parteien und Bewegungen, darunter die Fatah, die Volksfront für die Befreiung Palästinas (PFLP), die Arabische Befreiungsfront, die Demokratische Front zur Befreiung Palästinas (DFLP), die Palästinensische Befreiungsfront (PLF) und die Palästinensische Volkspartei (PPP). Hamas und Islamischer Dschihad sind nicht in der PLO vertreten (VP o.D.; vergleiche SZ 12.1.2018).
Die Palästinensischen Autonomiebehörde (PA – Palestinian Authority) wurde 1994 nach Abschluss der Osloer Verträge zwischen Israel und der PLO gegründet. Am 13.4.2019 wurde die neue PA unter Premierminister Mohammad Shtayyeh vereidigt. Grundpfeiler des politischen Systems sind der Präsident, die Regierung unter Vorsitz eines Premierministers sowie das Parlament, der sogenannte Legislativrat (Palestinian National Council – PLC) mit 132 Sitzen. Das Wahlrecht sieht Verhältniswahl (Landesebene) und Direktwahl (Bezirksebene) vor. Letzte Wahlen in der Westbank und Gaza fanden im Januar 2006 statt; die vierjährige Legislaturperiode ist seit 2010 abgelaufen. Der Legislativrat tagt seit der Machtübernahme der Hamas in Gaza im Juni 2007 nicht mehr. Am 22.12.2018 hat Präsident Abbas den PLC für aufgelöst erklärt (AA 3.2.2022b; vgl. FH 28.2.2022). Parlamentswahlen hätten in den folgenden sechs Monaten stattfinden sollen, was nicht passierte. Die Hamas lehnte die Entscheidung über die Auflösung des PLC ab. Im Januar 2021 kündigte Abbas nicht nur an, dass im Juli Präsidentschaftswahlen stattfinden würden, sondern rief auch PLC-Wahlen für Mai aus. Allerdings sagte er beide Wahlen im April ab, und es wurde kein neuer Termin festgelegt (FH 28.2.2022). Weder die aktuelle palästinensische Führung noch Israel haben Interesse an Wahlen. Die Regierungspartei Fatah, zu der Präsident Mahmoud Abbas gehört, befürchtet, bei Wahlen abgestraft zu werden und letztlich Stimmen an die im Gaza-Streifen herrschende Hamas zu verlieren. Währenddessen bleibt die palästinensische Bevölkerung frustriert zurück. Mehr als 25 Jahre nach Abschluss der Osloer Verträge ist ein souveräner palästinensischer Staat in weite Ferne gerückt, die eigentlich temporären Vereinbarungen im Sicherheitsbereich haben sich verfestigt (KAS 9.2021). Auch nach den ersten zwei Runden an Lokalwahlen wurde der PA kein Interesse an Legislativwahlen attestiert (Al-Haq 2.5.2022).Die Palästinensischen Autonomiebehörde (PA – Palestinian Authority) wurde 1994 nach Abschluss der Osloer Verträge zwischen Israel und der PLO gegründet. Am 13.4.2019 wurde die neue PA unter Premierminister Mohammad Shtayyeh vereidigt. Grundpfeiler des politischen Systems sind der Präsident, die Regierung unter Vorsitz eines Premierministers sowie das Parlament, der sogenannte Legislativrat (Palestinian National Council – PLC) mit 132 Sitzen. Das Wahlrecht sieht Verhältniswahl (Landesebene) und Direktwahl (Bezirksebene) vor. Letzte Wahlen in der Westbank und Gaza fanden im Januar 2006 statt; die vierjährige Legislaturperiode ist seit 2010 abgelaufen. Der Legislativrat tagt seit der Machtübernahme der Hamas in Gaza im Juni 2007 nicht mehr. Am 22.12.2018 hat Präsident Abbas den PLC f