Entscheidungsdatum
24.07.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L529 2256832-1/34E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas KÖNIG LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2022, Zl. XXXX , wegen §§ 8, 57, 10 AsylG iVm § 9 BFA-VG und §§ 52, 46, 55 FPG, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 18.11.2022 und 03.04.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas KÖNIG LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2022, Zl. römisch 40 , wegen Paragraphen 8,, 57, 10 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52,, 46, 55 FPG, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 18.11.2022 und 03.04.2024, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als BF bezeichnet), ist Staatsangehöriger des Irak; er gehört der Volksgruppe der Araber und der sunnitischen Religionsgemeinschaft an. Er stellte am 24.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als BF bezeichnet), ist Staatsangehöriger des Irak; er gehört der Volksgruppe der Araber und der sunnitischen Religionsgemeinschaft an. Er stellte am 24.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Anlässlich der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tag gab der BF an, er habe sein Heimatland verlassen, weil er im irakischen Krieg 30 Verwandte verloren habe und es ihm psychisch nicht gut gehe. Er hätte in Deutschland in Sicherheit leben und arbeiten wollen. Im Irak habe er Angst. römisch eins.2. Anlässlich der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tag gab der BF an, er habe sein Heimatland verlassen, weil er im irakischen Krieg 30 Verwandte verloren habe und es ihm psychisch nicht gut gehe. Er hätte in Deutschland in Sicherheit leben und arbeiten wollen. Im Irak habe er Angst.
I.3. Am 23.05.2022 wurde der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Der BF gab dabei an, sunnitischer Araber, gesund und ledig zu sein und aus Mossul zu stammen. Seine Familienangehörigen seien nach wie vor dort aufhältig und er stehe in Kontakt mit ihnen. Zum Fluchtgrund befragt gab der BF an, er sei in seinem Heimatland wegen Postings, die er gemeinsam mit seinem Freund in sozialen Medien veröffentlicht habe, von Milizen bedroht worden. Sein Freund sei festgenommen worden und der BF habe sich deshalb vor seiner Ausreise bei seinem Onkel aufgehalten. In dieser Zeit sei die Familie von der Miliz aufgesucht und sein Bruder befragt worden. Bei Rückkehr habe er Angst vor den Milizen. römisch eins.3. Am 23.05.2022 wurde der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Der BF gab dabei an, sunnitischer Araber, gesund und ledig zu sein und aus Mossul zu stammen. Seine Familienangehörigen seien nach wie vor dort aufhältig und er stehe in Kontakt mit ihnen. Zum Fluchtgrund befragt gab der BF an, er sei in seinem Heimatland wegen Postings, die er gemeinsam mit seinem Freund in sozialen Medien veröffentlicht habe, von Milizen bedroht worden. Sein Freund sei festgenommen worden und der BF habe sich deshalb vor seiner Ausreise bei seinem Onkel aufgehalten. In dieser Zeit sei die Familie von der Miliz aufgesucht und sein Bruder befragt worden. Bei Rückkehr habe er Angst vor den Milizen.
I.4. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid des BFA gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).römisch eins.4. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid des BFA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch VI.).
Das BFA stellte fest, dass eine Bedrohung oder Verfolgung des BF im Irak nicht festgestellt werden konnte und dass ihm eine Rückkehr in die Heimat zumutbar sei.
I.5. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und dieser in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.römisch eins.5. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und dieser in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.
I.6. Der Verwaltungsakt langte am 08.07.2022 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein. römisch eins.6. Der Verwaltungsakt langte am 08.07.2022 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein.
I.7. Für den 18.11.2022 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung. Mit der Ladung wurden dem BF länderkundliche Informationen zum Irak übermittelt und die Möglichkeit zur Stellungnahme dazu eingeräumt. römisch eins.7. Für den 18.11.2022 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung. Mit der Ladung wurden dem BF länderkundliche Informationen zum Irak übermittelt und die Möglichkeit zur Stellungnahme dazu eingeräumt.
I.8. Am 18.11.2022 wurde von 08.00 Uhr bis 12.05 Uhr eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der der BF Gelegenheit hatte, zum Fluchtvorbringen, zu seiner Integration und seiner Rückkehrsituation Stellung zu nehmen. Er brachte dabei ein Empfehlungsschreiben in Vorlage. Am Ende der Verhandlung wurde mittels mündlich verkündetem Erkenntnis die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Niederschrift der mündlichen Verkündung enthält die wesentlichen Entscheidungsgründe.römisch eins.8. Am 18.11.2022 wurde von 08.00 Uhr bis 12.05 Uhr eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der der BF Gelegenheit hatte, zum Fluchtvorbringen, zu seiner Integration und seiner Rückkehrsituation Stellung zu nehmen. Er brachte dabei ein Empfehlungsschreiben in Vorlage. Am Ende der Verhandlung wurde mittels mündlich verkündetem Erkenntnis die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Niederschrift der mündlichen Verkündung enthält die wesentlichen Entscheidungsgründe.
I.9. Mit Schriftsatz vom 18.11.2022 beantragte die Rechtsvertretung des BF die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.römisch eins.9. Mit Schriftsatz vom 18.11.2022 beantragte die Rechtsvertretung des BF die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
I.10. Mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer vom 18.04.2023, XXXX , wurde für den BF ein Vertreter für die Beschwerdesache vor dem VfGH bestellt. römisch eins.10. Mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer vom 18.04.2023, römisch 40 , wurde für den BF ein Vertreter für die Beschwerdesache vor dem VfGH bestellt.
I.11. Mit Schriftsatz vom 10.05.2023 erhob der BF gem. Art. 144 Abs. 1 B-VG Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.römisch eins.11. Mit Schriftsatz vom 10.05.2023 erhob der BF gem. Artikel 144, Absatz eins, B-VG Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
I.12. Mit Beschluss des VfGH vom 12.05.2023, XXXX , wurde der Beschwerde des BF die aufschiebende Wirkung zuerkannt. römisch eins.12. Mit Beschluss des VfGH vom 12.05.2023, römisch 40 , wurde der Beschwerde des BF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
I.13. Mit Erkenntnis des VfGH vom 12.06.2023, XXXX , wurde das Erkenntnis des BVwG vom 18.11.2022 insoweit aufgehoben, als die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und gegen die Festsetzung einer zweiwöchigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wurde. Im Übrigen (hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 AsylG) wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. römisch eins.13. Mit Erkenntnis des VfGH vom 12.06.2023, römisch 40 , wurde das Erkenntnis des BVwG vom 18.11.2022 insoweit aufgehoben, als die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und gegen die Festsetzung einer zweiwöchigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wurde. Im Übrigen (hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, AsylG) wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Begründend wurde dazu ausgeführt, das BVwG habe es verabsäumt, sich näher mit dem Risikoprofil des BF, der aus einer ehemals vom IS besetzten Provinz stammt und sunnitischer Religionszugehörigkeit ist, auseinanderzusetzen; zudem habe sich das BVwG nicht mit den geltenden strengen Einreise- und Aufenthaltsbeschränkungen bzw. Bürgschaftsanforderungen in einigen Gebieten sowie der Erreichbarkeit der Region Mossul ausreichend auseinandergesetzt.
I.14. Mit Schreiben vom 03.07.2023 ersuchte die Rechtsvertretung des BF um zeitnahe Fortsetzung des Verfahrens.römisch eins.14. Mit Schreiben vom 03.07.2023 ersuchte die Rechtsvertretung des BF um zeitnahe Fortsetzung des Verfahrens.
I.15. Für den 03.04.2024 wurde eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) anberaumt. Mit der Ladung wurden dem BF jene Dokumente bekannt gegeben, welche bei der Entscheidungsfindung Berücksichtigung finden werden und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.römisch eins.15. Für den 03.04.2024 wurde eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) anberaumt. Mit der Ladung wurden dem BF jene Dokumente bekannt gegeben, welche bei der Entscheidungsfindung Berücksichtigung finden werden und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.
I.16. Am 03.04.2024 wurde von 08.30 Uhr bis 10.25 Uhr eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. römisch eins.16. Am 03.04.2024 wurde von 08.30 Uhr bis 10.25 Uhr eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.
I.17. Hinsichtlich des detaillierten Verfahrensherganges wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.17. Hinsichtlich des detaillierten Verfahrensherganges wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen (Sachverhalt):römisch II.1. Feststellungen (Sachverhalt):
II.1.1. Zur Person des BF:römisch II.1.1. Zur Person des BF:
Der BF ist Staatsangehöriger des Irak, führt den im Spruch genannten Namen und gehört der Volksgruppe der Araber und der sunnitischen Religionsgemeinschaft an. Seine Identität steht fest.
Der BF reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2018 aus dem Irak aus. In der Folge hielt er sich etwa von Mai 2018 bis November 2021 legal in der Türkei auf, wo er auch einer Erwerbstätigkeit nachging. Im November 2021 reiste er nach Griechenland und von dort über Mazedonien, Serbien und Ungarn illegal nach Österreich ein und stellte am 24.12.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Der BF stammt aus Mossul. Er hat in seinem Heimatland 10 Jahre die Schule - ohne Abschluss - besucht.
Familienmitglieder des BF sind nach wie vor im Irak aufhältig und der BF steht mit ihnen regelmäßig in Kontakt.
Der BF ist ledig und hat keine Sorgepflichten.
Er ist gesund und arbeitsfähig.
In Österreich hat der BF keine Verwandten.
Der BF verfügt über Deutschkenntnisse auf unbestimmten Niveau. Er verfügt über einige wenige Empfehlungsschreiben.
Der BF bezieht Leistungen aus der Grundversorgung, er ist nicht selbsterhaltungsfähig.
Der BF ist strafrechtlich unbescholten.
II.1.2. Zur mangelnden Gefährdung des BF und zu den angegebenen Rückkehrhindernissen in den Herkunftsstaat:römisch II.1.2. Zur mangelnden Gefährdung des BF und zu den angegebenen Rückkehrhindernissen in den Herkunftsstaat:
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF in seinem Heimatland einer Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine solche zu erwarten hätte.
Es konnte zudem, unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände, nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF in den Irak eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Es konnte zudem, unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände, nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF in den Irak eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Es wird festgestellt, dass dem BF im Rückkehrfall keine lebens- bzw. existenzbedrohende Notlage droht. Dem BF ist eine Rückkehr in seine Herkunftsregion zum Entscheidungszeitpunkt zumutbar.
Die Stadt Mossul ist über den Flughafen Erbil und anschließend die Schnellstraße 2 (via Bartella) oder über den Flughafen Bagdad und anschließend die Schnellstraße 1 (via Tikrit und Baidschi) sicher erreichbar.
II.1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:römisch II.1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
II.1.3.1. Zur Lage im Irak wurden dem BF das Länderinformationsblatt zu Irak sowie eine Auflistung der Länderdokumentationen übermittelt, welche ins Verfahren eingeführt und bei der Entscheidungsfindung Berücksichtigung finden werden. Dem Beschwerdeführer wurde sowohl vor als auch in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit eingeräumt, zu den länderkundlichen Informationen Stellung zu nehmen. römisch II.1.3.1. Zur Lage im Irak wurden dem BF das Länderinformationsblatt zu Irak sowie eine Auflistung der Länderdokumentationen übermittelt, welche ins Verfahren eingeführt und bei der Entscheidungsfindung Berücksichtigung finden werden. Dem Beschwerdeführer wurde sowohl vor als auch in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit eingeräumt, zu den länderkundlichen Informationen Stellung zu nehmen.
II.1.3.2. Folgende Berichte wurden ins Verfahren eingeführt: römisch II.1.3.2. Folgende Berichte wurden ins Verfahren eingeführt:
* Länderinformationen der Staatendokumentation Irak, Version 7, 09.10.2023
* EUAA (vormals EASO) Irak - Gezielte Gewalt gegen Individuen, März 2019 und Jänner 2022
* EUAA (vormals EASO) Irak - Sicherheitslage, Jänner 2022
* EUAA (vormals EASO) Irak - Zentrale sozioökonomische Indikatoren, Februar 2019
* EUAA (vormals EASO) Irak - Zentrale sozioökonomische Indikatoren für Bagdad, Basra und Sulaimaniyya, November 2021
* UNHCR - Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen, Mai 2019 und Jänner 2024
* IBC, aktuelle Version
* BAMF, Länderreport 25 Irak, Die Entstehung einer neuen Protestbewegung, 05/2020
* ecoi.net - Themendossier zum Irak: Schiitische Milizen im Irak, 22.01.2024
* ACCORD [a-12181] vom 04.08.2023, Sunnitische Araber aus Mossul: Formalitäten bzw. Einschränkungen bei der Einreise über Bagdad und Erbil; erneute Niederlassung in Mossul, Übergriffe an Checkpoints
* ACCORD vom 12.01.2024, Aktuelle Lage von RückkehrerInnen und Binnenvertriebenen in der Provinz Ninawa; Politisches System, Rechtsstaatlichkeit, Minderheiten.
* LANDINFO Irak vom 23.12.2022 - Die Situation in Mossul
* Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Irak vom 29.08.2019 - Sicherheitslage, Wohnverhältnisse, Grund- und medizinische Versorgung in Mossul.
* Neue Zürcher Zeitung vom 05.01.2022 - Auferstanden aus Ruinen: Mossul richtet nach der IS-Herrschaft den Blick nach vorn.
* ACCORD [a-11534-2] vom 16.04.2021, Sozioökonomische Lage in Mossul: Aktueller Stnad des Wiederaufbaus, Versorgung der Bevölkerung mit Nahrung und Wohnraum, Wasserversorgung, sanitäre Verhältnisse, Arbeitsmarkt, medizinische Versorgung, Armutsgefährdung, Unterschiede zwischen den Lebensverhältnissen von Sunniten und Schiiten in Mossul.
* ACCORD [a-11534-1] vom 16.04.2021, Sicherheitsrelevante Vorfälle in Mossul seit 2020; Gefahr für Sunniten durch schiitische Milizen.
II.1.3.3. Es wird konkret auf die insoweit relevanten Abschnitte hingewiesen: römisch II.1.3.3. Es wird konkret auf die insoweit relevanten Abschnitte hingewiesen:
Sicherheitslage
Die Sicherheitslage im Irak hat sich seit dem Ende der groß angelegten Kämpfe gegen den Islamischen Staat (IS) erheblich verbessert (FH 2023). Derzeit ist es jedoch staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Dies gilt insbesondere für den Zentralirak außerhalb der Hauptstadt (AA 28.10.2022, S. 7). Im Jahr 2022 blieb die Sicherheitslage in vielen Gebieten des Irak instabil. Die Gründe dafür liegen in sporadischen Angriffen durch den IS, in Kämpfen zwischen den irakischen Sicherheitskräften (ISF) und dem IS in abgelegenen Gebieten des Irak, die nicht vollständig unter der Kontrolle der Regierung einschließlich PMF stehen, sowie in ethno-konfessioneller und finanziell motivierter Gewalt (USDOS 20.3.2023). Auch die Spannungen zwischen Iran und den USA, die am 3.1.2020 in der gezielten Tötung von Qasem Soleimani, Kommandant des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und der Quds Force, und Abu Mahdi al-Muhandis, Gründer der Kata’ib Hisbollah und de facto-Anführer der Volksmobilisierungskräfte, bei einem Militärschlag am Internationalen Flughafen von Bagdad gipfelten, haben einen destabilisierenden Einfluss auf den Irak (DIIS 23.6.2021).Die Sicherheitslage im Irak hat sich seit dem Ende der groß angelegten Kämpfe gegen den Islamischen Staat (IS) erheblich verbessert (FH 2023). Derzeit ist es jedoch staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Dies gilt insbesondere für den Zentralirak außerhalb der Hauptstadt (AA 28.10.2022, Sitzung 7). Im Jahr 2022 blieb die Sicherheitslage in vielen Gebieten des Irak instabil. Die Gründe dafür liegen in sporadischen Angriffen durch den IS, in Kämpfen zwischen den irakischen Sicherheitskräften (ISF) und dem IS in abgelegenen Gebieten des Irak, die nicht vollständig unter der Kontrolle der Regierung einschließlich PMF stehen, sowie in ethno-konfessioneller und finanziell motivierter Gewalt (USDOS 20.3.2023). Auch die Spannungen zwischen Iran und den USA, die am 3.1.2020 in der gezielten Tötung von Qasem Soleimani, Kommandant des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und der Quds Force, und Abu Mahdi al-Muhandis, Gründer der Kata’ib Hisbollah und de facto-Anführer der Volksmobilisierungskräfte, bei einem Militärschlag am Internationalen Flughafen von Bagdad gipfelten, haben einen destabilisierenden Einfluss auf den Irak (DIIS 23.6.2021).
[…]
Der IS ist zwar offiziell besiegt, stellt aber weiterhin eine Bedrohung dar. Es besteht die Sorge, dass die Gruppe wieder an Stärke gewinnt (DIIS 23.6.2021). Die Überreste des IS zählen zu den primären terroristischen Bedrohungen im Irak [siehe Kapitel: Islamischer Staat (IS)] (USDOS 27.2.2023a).
Die Regierungen in Bagdad und Erbil haben im Mai 2021 eine Vereinbarung über den gemeinsamen Einsatz ihrer Sicherheitskräfte (ISF und der Peshmerga) in den Sicherheitslücken zwischen den von ihnen kontrollierten Gebieten getroffen. Seitdem wurden mehrere „Gemeinsame Koordinationszentren“ eingerichtet (Rudaw 21.6.2021). In vier neuen Gemeinsamen Koordinationszentren, in Makhmur, in Diyala, in Kirkuks K1-Militärbasis und in Ninewa, arbeiten kurdische und irakische Kräfte zusammen und tauschen Informationen aus, um den IS in diesen Gebieten zu bekämpfen (Rudaw 25.5.2021). Es wurden zwei koordinierte Brigaden aufgestellt, die die Sicherheitslücken zwischen den ISF und den Peshmerga eindämmen sollen, die sich von Khanqin in Diyala bis zum Sahila-Gebiet nahe der syrischen Grenze erstrecken, wobei aufgrund der geringen Mannschaftsstärke Zweifel an ihrer Effektivität zur Eindämmung des IS in den betroffenen Gebieten erhoben werden (Shafaq 17.8.2023).
Zusätzlich agieren insbesondere schiitische Milizen (Volksmobilisierungskräfte, PMF), aber auch sunnitische Stammesmilizen eigenmächtig und weitgehend ohne Kontrolle (AA 28.10.2022, S. 7-8). Die ursprünglich für den Kampf gegen den IS mobilisierten, mehrheitlich schiitischen und zum Teil von Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen je nach Einsatzort und gegebenen lokalen Strukturen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar (AA 28.10.2022, S. 14). Die PMF haben erheblichen Einfluss auf die wirtschaftliche, politische und sicherheitspolitische Lage im Irak und nutzen ihre Stellung zum Teil, um unter anderem ungestraft gegen Kritiker vorzugehen. Immer wieder werden Aktivisten ermordet, welche die von Iran unterstützten PMF öffentlich kritisiert haben (DIIS 23.6.2021). Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 28.10.2022, S. 14) [siehe Kapitel: Volksmobilisierungskräfte (PMF) / al-Hashd ash-Sha‘bi].Zusätzlich agieren insbesondere schiitische Milizen (Volksmobilisierungskräfte, PMF), aber auch sunnitische Stammesmilizen eigenmächtig und weitgehend ohne Kontrolle (AA 28.10.2022, Sitzung 7-8). Die ursprünglich für den Kampf gegen den IS mobilisierten, mehrheitlich schiitischen und zum Teil von Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen je nach Einsatzort und gegebenen lokalen Strukturen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar (AA 28.10.2022, Sitzung 14). Die PMF haben erheblichen Einfluss auf die wirtschaftliche, politische und sicherheitspolitische Lage im Irak und nutzen ihre Stellung zum Teil, um unter anderem ungestraft gegen Kritiker vorzugehen. Immer wieder werden Aktivisten ermordet, welche die von Iran unterstützten PMF öffentlich kritisiert haben (DIIS 23.6.2021). Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 28.10.2022, Sitzung 14) [siehe Kapitel: Volksmobilisierungskräfte (PMF) / al-Hashd ash-Sha‘bi].
[…]
Islamischer Staat (IS)
Der Islamische Staat (IS) - auch bekannt als Islamischer Staat im Irak und in Syrien (ISIS) oder Islamischer Staat im Irak und in der Levante (ISIL) - ist eine militante salafistisch jihadistische Organisation, die hauptsächlich in Syrien und im Irak aktiv ist. Ziel der Gruppe ist es, ein islamisches Kalifat im Irak und in Syrien zu errichten (CISAC 4.2021).
Die Wurzeln des IS liegen in den 1990er und frühen 2000er-Jahren. In dieser Zeit gründete Abu Musab al-Zarqawi die wichtigste Vorgängergruppe des IS, Jama’at al-Tawhid wa’al-Jihad (JTJ) (CISAC 4.2021). Während der US-amerikanischen Besatzung des Irak (2003-2011) war die Gruppe ein wichtiger Akteur im irakischen Aufstand, zunächst als JTJ und dann, nach dem Treueschwur auf al-Qaida, als al-Qaida im Irak (AQI). Mit dem Abzug der US-Truppen im Jahr 2011 erstarkte AQI und nutze den Beginn des syrischen Bürgerkriegs im selben Jahr, um ihren Einfluss zu vergrößern. Im Jahr 2013 schließlich änderte die Gruppe ihren Namen von AQI zu Islamischer Staat im Irak und S