TE Bvwg Beschluss 2024/7/26 L512 2283368-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.07.2024
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Entscheidungsdatum

26.07.2024

Norm

AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
ZustG §23
ZustG §8
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


L512 2283368-2/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Libanon, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom XXXX , Zl. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Libanon, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), eine Staatsangehörige des Libanon, reiste am XXXX im Rahmen einer Familienzusammenführung legal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.03.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), eine Staatsangehörige des Libanon, reiste am römisch 40 im Rahmen einer Familienzusammenführung legal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.03.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge kurz als „BFA“ bezeichnet) vom XXXX , wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Beschwerdeführerin wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 5 iVm Abs. 4 AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres erteilt (Spruchpunkt III.).2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge kurz als „BFA“ bezeichnet) vom römisch 40 , wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Der Beschwerdeführerin wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und gemäß Paragraph 8, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz 4, AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres erteilt (Spruchpunkt römisch III.).

Begründend wurde ausgeführte, dass dem Ehegatten der BF (IFA: XXXX ) mit Bescheid des BFA vom XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der BF im vorliegenden Familienverfahren gemäß § 34 AsylG derselbe Schutz zu gewähren war.Begründend wurde ausgeführte, dass dem Ehegatten der BF (IFA: römisch 40 ) mit Bescheid des BFA vom römisch 40 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der BF im vorliegenden Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG derselbe Schutz zu gewähren war.

3. Am XXXX stellte die BF beim BFA einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr in den Libanon.3. Am römisch 40 stellte die BF beim BFA einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr in den Libanon.

4. Am XXXX kehrte die BF freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe in ihre Heimat zurück. 4. Am römisch 40 kehrte die BF freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe in ihre Heimat zurück.

5. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der BF gemäß
§ 9 Abs. 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und der BF gemäß
§ 9 Abs. 2 AsylG die erteilte Aufenthaltsberechtigung entzogen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde der BF nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF zulässig sei und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
5. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der BF gemäß
§ 9 Absatz eins, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und der BF gemäß
§ 9 Absatz 2, AsylG die erteilte Aufenthaltsberechtigung entzogen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde der BF nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF zulässig sei und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Begründend wurde ausgeführt, dass sich die BF in ihr Heimatland zurückbegeben habe, um sich dort dauerhaft niederzulassen und zu verbleiben. Damit habe sie ihren Lebensmittelpunkt verlegt.

6. Mit Note des BFA vom 10.10.2023 wurde die Hinterlegung des Bescheides vom XXXX gemäß § 23 Abs. 2 ZustellG beurkundet. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig sei und eine neuerliche Abgabestelle habe nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden können. Aufgrund des unbekannten Aufenthaltes der BF sei eine Verständigung gemäß § 3 ZustellG nicht zweckmäßig.6. Mit Note des BFA vom 10.10.2023 wurde die Hinterlegung des Bescheides vom römisch 40 gemäß Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG beurkundet. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig sei und eine neuerliche Abgabestelle habe nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden können. Aufgrund des unbekannten Aufenthaltes der BF sei eine Verständigung gemäß Paragraph 3, ZustellG nicht zweckmäßig.

7. Am XXXX versuchte die BF wieder vom Libanon nach Österreich zu reisen. Am Flughafen im Libanon sei ihr jedoch mitgeteilt worden, dass es Probleme mit ihrem Aufenthaltsrecht gebe, sie nicht ausreisen könne und sich an eine österreichische Behörde wenden solle. Von der Österreichische Botschaft habe die BF erfahren, dass ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt worden sei.7. Am römisch 40 versuchte die BF wieder vom Libanon nach Österreich zu reisen. Am Flughafen im Libanon sei ihr jedoch mitgeteilt worden, dass es Probleme mit ihrem Aufenthaltsrecht gebe, sie nicht ausreisen könne und sich an eine österreichische Behörde wenden solle. Von der Österreichische Botschaft habe die BF erfahren, dass ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt worden sei.

8. Infolge einer Anfrage durch die BBU beim BFA wurde der Bescheid des BFA vom XXXX per Email am 20.11.2023 an die BBU übermittelt. Am 12.12.2023 informierte die BBU die BF über den Inhalt und übermittelte der BF auch eine Kopie des Bescheides.8. Infolge einer Anfrage durch die BBU beim BFA wurde der Bescheid des BFA vom römisch 40 per Email am 20.11.2023 an die BBU übermittelt. Am 12.12.2023 informierte die BBU die BF über den Inhalt und übermittelte der BF auch eine Kopie des Bescheides.

9. Am 12.12.2023 erteilte die BF der BBU die Vertretungsvollmacht für das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (inkl. Zustellvollmacht).

10. Mit Schreiben vom 18.12.2023 (beim BFA eingelangt am 19.12.2023) wurde Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom XXXX erhoben und in eventu der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG gestellt. 10. Mit Schreiben vom 18.12.2023 (beim BFA eingelangt am 19.12.2023) wurde Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 erhoben und in eventu der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, VwGVG gestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Dem Ehegatten der BF wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und dieser bis dato laufend verlängert.Dem Ehegatten der BF wurde mit Bescheid des BFA vom römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und dieser bis dato laufend verlängert.

Am XXXX reiste die BF im Rahmen einer Familienzusammenführung legal in das Bundesgebiet ein und war vom XXXX bis XXXX am gemeinsamen Wohnsitz mit ihrem Ehegatten aufrecht im österreichischen Bundesgebiet gemeldet. Der Ehegatte der BF ist an dieser Andresse nach wie vor aufrecht gemeldet.Am römisch 40 reiste die BF im Rahmen einer Familienzusammenführung legal in das Bundesgebiet ein und war vom römisch 40 bis römisch 40 am gemeinsamen Wohnsitz mit ihrem Ehegatten aufrecht im österreichischen Bundesgebiet gemeldet. Der Ehegatte der BF ist an dieser Andresse nach wie vor aufrecht gemeldet.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge kurz als „BFA“ bezeichnet) vom XXXX , wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Beschwerdeführerin wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 5 iVm Abs. 4 AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge kurz als „BFA“ bezeichnet) vom römisch 40 , wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Der Beschwerdeführerin wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und gemäß Paragraph 8, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz 4, AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres erteilt (Spruchpunkt römisch III.).

Am XXXX stellte die BF beim BFA einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr in den Libanon. Dabei wurde sie unter anderem darüber informiert, dass in Folge der freiwilligen Rückkehr in ihr Heimatland ein Verfahren zur Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten eingeleitet werde.Am römisch 40 stellte die BF beim BFA einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr in den Libanon. Dabei wurde sie unter anderem darüber informiert, dass in Folge der freiwilligen Rückkehr in ihr Heimatland ein Verfahren zur Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten eingeleitet werde.

Am XXXX kehrte die BF freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe in ihre Heimat zurück. Am römisch 40 kehrte die BF freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe in ihre Heimat zurück.

Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der BF gemäß
§ 9 Abs. 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und der BF gemäß
§ 9 Abs. 2 AsylG die erteilte Aufenthaltsberechtigung entzogen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde der BF nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF zulässig sei und gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der BF gemäß
§ 9 Absatz eins, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und der BF gemäß
§ 9 Absatz 2, AsylG die erteilte Aufenthaltsberechtigung entzogen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde der BF nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF zulässig sei und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Die Zustellung des Bescheides vom XXXX wurde laut Beurkundung des BFA vom 10.10.2023 gemäß §§ 8 Abs. 2 iVm 23 ZustellG ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde per 10.10.2023, 16:00 Uhr, hinterlegt und folgendermaßen begründet: „Die oa. Verfahrenspartei ist an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig. Eine neuerliche Abgabestelle konnte nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden und erscheint auch (aufgrund des unbekannten Aufenthaltes der Verfahrenspartei) eine Verständigung gemäß § 23 Abs. 3 ZustellG als nicht zweckmäßig.“Die Zustellung des Bescheides vom römisch 40 wurde laut Beurkundung des BFA vom 10.10.2023 gemäß Paragraphen 8, Absatz 2, in Verbindung mit 23 ZustellG ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde per 10.10.2023, 16:00 Uhr, hinterlegt und folgendermaßen begründet: „Die oa. Verfahrenspartei ist an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig. Eine neuerliche Abgabestelle konnte nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden und erscheint auch (aufgrund des unbekannten Aufenthaltes der Verfahrenspartei) eine Verständigung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, ZustellG als nicht zweckmäßig.“

Am XXXX wollte die BF vom Libanon aus wieder nach Österreich reisen und erhielt am Flughafen die Mitteilung, dass es ein Problem mit ihrem Aufenthaltstitel gebe und sie nicht ausreisen könne. Auf Nachfrage wurde der BF von der österreichischen Botschaft zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt die Auskunft erteilt, dass ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt worden sei.Am römisch 40 wollte die BF vom Libanon aus wieder nach Österreich reisen und erhielt am Flughafen die Mitteilung, dass es ein Problem mit ihrem Aufenthaltstitel gebe und sie nicht ausreisen könne. Auf Nachfrage wurde der BF von der österreichischen Botschaft zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt die Auskunft erteilt, dass ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt worden sei.

Am 05.11.2023 richtete der Ehegatte der BF per Email eine Anfrage mit dem Betreff „Anfrage und Berufung“ an das BFA und ersuchte um Mitteilung, ob eine Entscheidung gegen die BF ergangen sei. Am 06.11.2023 wurde der Ehegatte der BF seitens des BFA per Email darüber informiert, dass die BF mit gewährter Unterstützungshilfe in ihr Heimatland zurückgekehrt sei und ihr daher – wie bei der Antragstellung auf freiwillige Rückreise mitgeteilt - der Schutzstatus in Österreich aberkannt worden sei.

Am 20.11.2023 wurde der BBU auf Anfrage vom BFA der Bescheid vom XXXX per Email übermittelt.Am 20.11.2023 wurde der BBU auf Anfrage vom BFA der Bescheid vom römisch 40 per Email übermittelt.

Am 12.12.2023 erteilte die BF der BBU die Vertretungsvollmacht für das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (inkl. Zustellvollmacht) und nahm einen Beratungstermin in Anspruch. Im Zuge dessen wurde die BF über die Existenz und den Inhalt des Bescheides informiert und ihr eine Kopie des Bescheides übermittelt.

Mit Schreiben vom 18.12.2023 (beim BFA eingelangt am 19.12.2023) wurde seitens der Vertretung der BF Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom XXXX erhoben und in eventu der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG gestellt. Mit Schreiben vom 18.12.2023 (beim BFA eingelangt am 19.12.2023) wurde seitens der Vertretung der BF Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 erhoben und in eventu der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, VwGVG gestellt.

Der Bescheid vom XXXX ist weder der BF noch ihrer nunmehrigen Vertretung im Original zugekommen.Der Bescheid vom römisch 40 ist weder der BF noch ihrer nunmehrigen Vertretung im Original zugekommen.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich eindeutig aus dem Inhalt der vorliegenden Verfahrensakte der BF und ihres Ehegatten (IFA: XXXX ). Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich eindeutig aus dem Inhalt der vorliegenden Verfahrensakte der BF und ihres Ehegatten (IFA: römisch 40 ).

Zudem wurde in das Zentrale Melderegister und in das Fremdeninformationssystem Einsicht genommen.

Dass die Beschwerdeführerin am XXXX einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr stellte, sie über die damit einhergehenden Folgen aufgeklärt wurde und am XXXX in den Libanon zurückkehrte ist dem Antragsformular vom XXXX sowie der „Ausreisebestätigung – freiwillige Ausreise“ vom XXXX zu entnehmen.Dass die Beschwerdeführerin am römisch 40 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr stellte, sie über die damit einhergehenden Folgen aufgeklärt wurde und am römisch 40 in den Libanon zurückkehrte ist dem Antragsformular vom römisch 40 sowie der „Ausreisebestätigung – freiwillige Ausreise“ vom römisch 40 zu entnehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Zurückweisung der Beschwerde:

Voraussetzung für das rechtliche Zustandekommen eines Bescheids ist dessen Erlassung. Erlassen wird ein schriftlicher Bescheid durch rechtswirksame Zustellung oder durch Ausfolgung (vgl. VwGH 18.05.1994, 93/09/0115). Voraussetzung für das rechtliche Zustandekommen eines Bescheids ist dessen Erlassung. Erlassen wird ein schriftlicher Bescheid durch rechtswirksame Zustellung oder durch Ausfolgung vergleiche VwGH 18.05.1994, 93/09/0115).

Gemäß § 21 AVG und § 1 ZustG sind Zustellungen nach dem ZustG vorzunehmen. Die BF hat am XXXX Österreich verlassen und war ab XXXX nicht mehr aufrecht im österreichischen Bundesgebiet gemeldet.Gemäß Paragraph 21, AVG und Paragraph eins, ZustG sind Zustellungen nach dem ZustG vorzunehmen. Die BF hat am römisch 40 Österreich verlassen und war ab römisch 40 nicht mehr aufrecht im österreichischen Bundesgebiet gemeldet.

Das BFA veranlasste daher gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustG eine Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch bei der Behörde. Das BFA veranlasste daher gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG eine Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch bei der Behörde.

Nach § 8 Abs. 1 ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist gemäß § 8 Abs. 2 ZustG, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Nach Paragraph 8, Absatz eins, ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

Die BF hielt sich laut „Ausreisebestätigung – freiwillige Ausreise“ ab XXXX nicht mehr in Österreich auf, weil sie freiwillig in ihren Herkunftsstaat zurückehrte, weshalb von einer Aufgabe der Abgabestelle auszugehen ist. Im Zusammenhang mit § 8 ZustG kommt es nicht auf die polizeiliche Abmeldung, sondern auf den nach den Umständen anzunehmenden Zeitpunkt der tatsächlichen Verlegung der Wohnung an (VwGH 22.2.2005, 2004/21/0279; 21.12.2000, 2000/01/0384).Die BF hielt sich laut „Ausreisebestätigung – freiwillige Ausreise“ ab römisch 40 nicht mehr in Österreich auf, weil sie freiwillig in ihren Herkunftsstaat zurückehrte, weshalb von einer Aufgabe der Abgabestelle auszugehen ist. Im Zusammenhang mit Paragraph 8, ZustG kommt es nicht auf die polizeiliche Abmeldung, sondern auf den nach den Umständen anzunehmenden Zeitpunkt der tatsächlichen Verlegung der Wohnung an (VwGH 22.2.2005, 2004/21/0279; 21.12.2000, 2000/01/0384).

Den Erläuterungen RV 162 (BGBl 200/1982) zu § 8 Abs 1 ZustG ist zu entnehmen:Den Erläuterungen Regierungsvorlage 162 Bundesgesetzblatt 200 aus 1982,) zu Paragraph 8, Absatz eins, ZustG ist zu entnehmen:

„Die Bedeutung, die der Zustellung im Verfahren und hinsichtlich der Rechtswirksamkeit eines behördlichen Aktes zukommt, aber auch der Umstand, dass von der Zustellung Fristen für die Parteien eines Verfahrens abhängen, macht es erforderlich, die Parteien dazu zu verhalten Änderungen ihrer Abgabestelle der Behörde mitzuteilen (vgl. die entsprechenden Bestimmungen der §§ 28 Abs. 1 AVG, 111 ZPO und 104 Abs. 2 BAO). Dies selbstverständlich nur dann, wenn die Partei überhaupt Kenntnis von einem sie betreffenden Verfahren hat und nur gegenüber der betreffenden Behörde. Es kommt dazu, dass die Meldepflicht nur hinsichtlich der Änderung jener Abgabestelle besteht, an die bisher die Behörde Zustellungen vorgenommen hat. Eine darüber hinausgehende Meldepflicht könnte der Partei im Hinblick auf die verschiedenen möglichen Abgabestellen nicht zugemutet werden.“„Die Bedeutung, die der Zustellung im Verfahren und hinsichtlich der Rechtswirksamkeit eines behördlichen Aktes zukommt, aber auch der Umstand, dass von der Zustellung Fristen für die Parteien eines Verfahrens abhängen, macht es erforderlich, die Parteien dazu zu verhalten Änderungen ihrer Abgabestelle der Behörde mitzuteilen vergleiche die entsprechenden Bestimmungen der Paragraphen 28, Absatz eins, AVG, 111 ZPO und 104 Absatz 2, BAO). Dies selbstverständlich nur dann, wenn die Partei überhaupt Kenntnis von einem sie betreffenden Verfahren hat und nur gegenüber der betreffenden Behörde. Es kommt dazu, dass die Meldepflicht nur hinsichtlich der Änderung jener Abgabestelle besteht, an die bisher die Behörde Zustellungen vorgenommen hat. Eine darüber hinausgehende Meldepflicht könnte der Partei im Hinblick auf die verschiedenen möglichen Abgabestellen nicht zugemutet werden.“

§ 8 Abs. 1 ZustG setzt somit voraus, dass ein Verfahren anhängig ist und dass die Partei von diesem Verfahren Kenntnis hat. § 8 Abs. 1 ZustG setzt die Kenntnis der Partei von einem bestimmten, sie betreffenden Verwaltungsverfahren voraus, nicht aber (nur) die Möglichkeit, dasselbe zu erahnen oder zu erkennen (VwGH 13.11.1996, 94/01/0573). Eine Partei hat dann Kenntnis von einem Verfahren, wenn sie durch eigene Prozesshandlungen (z.B. Antragstellung) oder durch Amtshandlungen (z.B. Zustellung einer Ladung) tatsächlich vom Verfahren wusste (VwGH 12.5.2010, 2006/20/0766; 14.5.2003, 2002/08/0206).Paragraph 8, Absatz eins, ZustG setzt somit voraus, dass ein Verfahren anhängig ist und dass die Partei von diesem Verfahren Kenntnis hat. Paragraph 8, Absatz eins, ZustG setzt die Kenntnis der Partei von einem bestimmten, sie betreffenden Verwaltungsverfahren voraus, nicht aber (nur) die Möglichkeit, dasselbe zu erahnen oder zu erkennen (VwGH 13.11.1996, 94/01/0573). Eine Partei hat dann Kenntnis von einem Verfahren, wenn sie durch eigene Prozesshandlungen (z.B. Antragstellung) oder durch Amtshandlungen (z.B. Zustellung einer Ladung) tatsächlich vom Verfahren wusste (VwGH 12.5.2010, 2006/20/0766; 14.5.2003, 2002/08/0206).

Seitens des BFA wurde ein Verfahren zur Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten der BF eingeleitet. Darüber wurde die BF im Zuge ihrer Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr am XXXX auch informiert, indem ihr mitgeteilt wurde, dass in Folge der freiwilligen Rückkehr in das Herkunftsland ein Verfahren zur Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten eingeleitet werde. Mit ihrer Unterschrift bestätigte die BF unter anderem auch, diese Information erhalten zu haben.Seitens des BFA wurde ein Verfahren zur Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten der BF eingelei

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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