Norm
JN §120 Abs1Rechtssatz
Für die Verhängung von Zwangsstrafen nach § 283 UGB ist gemäß § 120 Abs 1 Z 2 und Abs 2 JN das Firmenbuchgericht am Sitz der Gesellschaft zuständig. Eine örtliche Unzuständigkeit bildet keinen schwerwiegenden Verfahrensverstoß im Sinne des § 57 Z 6 AußStrG und bleibt daher sanktionslos.Für die Verhängung von Zwangsstrafen nach Paragraph 283, UGB ist gemäß Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, JN das Firmenbuchgericht am Sitz der Gesellschaft zuständig. Eine örtliche Unzuständigkeit bildet keinen schwerwiegenden Verfahrensverstoß im Sinne des Paragraph 57, Ziffer 6, AußStrG und bleibt daher sanktionslos.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2024:RW0001097Im RIS seit
01.08.2024Zuletzt aktualisiert am
01.08.2024